# LWG Rechtsanwälte & Notare > ### Rechtssicherheit bei Immobiliengeschäften Notarielle Tätigkeiten im Mietrecht: Rechtssicherheit bei Immobiliengeschäften Im Mietrecht spielen notarielle Tätigkeiten eine Rolle, wenn Mietverträge mit Grundstücksgeschäften verbunden sind. Die Expertise von Notaren sorgt dafür, dass diese komplexen Verträge rechtswirksam und sicher gestaltet werden.   Wann sind notarielle Tätigkeiten im Mietrecht erforderlich?Notarielle Beurkundungen oder Beglaubigungen sind im Mietrecht vor allem dann nötig, wenn Mietverträge im Zusammenhang mit Immobilienkäufen stehen. Typische Fälle sind:MietkaufverträgeHier wird eine Immobilie vermietet, aber bereits Zusammenhang mit dem Mietvertrag ein Kaufvertrag abgeschlossen, wo die monatliche Mietzahlung/ein Teil der monatlichen Miete auf den späteren Kaufpreis angerechnet wird.Sale-and-Rent-Back-Verträge (oder Sale-and-Lease-Back)Hier wird eine Immobilie verkauft, diese aber sofort vom Käufer an den Verkäufer zurück vermietet.Vorkaufsrechte/AnkaufsrechteIn Mietverträgen können Vorkaufsrechte oder Ankaufsrechte für den Mieter oder Dritte begründet werden. Bei Ankaufsrechtes besteht stets eine Beurkundungspflicht; bei Vorkaufsrechten besteht zumindest dann das Erfordernis einer notariellen Mitwirkung, wenn das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen werden soll.Unterwerfungserklärungen bei gewerblichen MietverträgenUnterwirft sich eine Vertragspartei in einem Mietvertrag bezüglich einer vertraglich geschuldeten Leistung der sofortigen Zwangsvollstreckung, bedarf ein Mietvertrag auch aus diesem Grunde der notariellen Beurkundung.Ohne notarielle Beurkundung oder Beglaubigung sind Verträge der vorstehenden Art unwirksam oder sogar nichtig. Die Bedeutung der notariellen Beurkundung für die RechtssicherheitNotare gewährleisten, dass Verträge der vorstehenden Art rechtlich einwandfrei gestaltet sind. Die Notare erstellen die entsprechenden Verträge in Übereinstimmung mit geltendem Recht und beraten die Parteien umfassend. Dadurch wird sichergestellt, dass:Verträge nicht wegen Formfehlern unwirksam werden.Rechte und Pflichten der Parteien klar und verständlich geregelt sind.Konflikte und langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden.So unterstützt die Notare der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Sie in notariellen MietrechtsangelegenheitenAls erfahrene Notare bieten wir Ihnen umfassende Beratung und Betreuung bei allen Fragen rund um notarielle Tätigkeiten im Mietrecht. Unser Leistungsspektrum umfasst:Prüfung und Beurkundung von Mietkaufverträgen, Sale-and-Rent-Back-Verträgen (oder Sale-and-Lease-Back), Mietervorkaufsrechten, Ankaufsrechten.Gestaltung und Beurkundung von Mietverträgen mit Zwangsvollstreckungsunterwerfungen.Bewirkung erforderlicher Grundbucheintragung.Vertrauen Sie auf unsere Expertise für rechtssichere und effiziente Lösungen.   Häufig gestellte Fragen (FAQ) Warum ist eine notarielle Beurkundung bei Mietkaufverträgen notwendig? Ohne notarielle Beurkundung sind Mietkaufverträge unwirksam, da sie der notariellen Beurkundung bedürfen. Der Notar stellt sicher, dass der Vertrag rechtsgültig und durchsetzbar ist. Was ist eine Unterwerfungserklärung bei gewerblichen Mietverträgen? Eine Unterwerfungserklärung ist eine notarielle Vereinbarung, durch die der Mieter im Falle von Zahlungsrückständen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Mietvertrag (und nicht erst aus einem gerichtlich zu erwirkenden Vollstreckungstitel/Urteil) zustimmt. Dies erleichtert dem Vermieter die Durchsetzung seiner Ansprüche. Wie schützt die Grundbucheintragung die Rechte von Mietern oder Käufern? Nur die Eintragung von Rechten wie Vorkaufsrechten oder Mietkaufoptionen im Grundbuch sichert diese Rechte gegen Dritte ab.  Allgemeines zum MietrechtDas Mietrecht ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Zivilrechts und regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Vermietern und Mietern. Es umfasst eine Vielzahl von Vorschriften, die sowohl den Schutz der Mieter als auch die Rechte der Vermieter sicherstellen sollen.Ob es um die Anmietung einer Wohnung, die gewerbliche Nutzung von Immobilien oder komplexe Vertragsgestaltungen wie Mietkauf oder Vorkaufsrechte geht – das Mietrecht bietet den rechtlichen Rahmen. Gerade bei Immobiliengeschäften, die Mietverträge mit Grundstückskäufen verbinden, sind rechtliche Besonderheiten, insbesondere Formvorschriften, zu beachten, um die Wirksamkeit der Verträge und die Sicherheit der Beteiligten zu gewährleisten.  ### Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter Mietrecht und Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter Was ist Mietrecht und warum ist es wichtig?Das Mietrecht ist wichtiger Bestandteil des Zivilrechts und regelt das Verhältnis zwischen zwei Personen, bei denen ein Eigentümer (Vermieter) einem Nutzer (Mieter) eine ihm gehörende Sache (Mietsache) gegen Zahlung (Miete oder Mietzins) auf Zeit überlässt.Nur relativ wenige Vorschriften im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regeln die grundlegenden Rahmenbedingungen für Mietverhältnisse, weshalb in vielen Fällen schriftliche Mietverträge geschlossen werden, in denen die Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter geregelt werden und diese Regelungen die gesetzlichen Vorgaben ergänzen oder auch abändern können.Mietverträge haben in der Praxis eine große Bedeutung für viele essentielle Lebensbereiche, insbesondere bei der Miete von Wohnraum oder Geschäftsräumen, Büros und Gewerbeobjekten. Die Rechtsprechung sorgt für einen fairen Ausgleich zwischen den wechselseitigen Interessen von Vermieter und Mieter, entscheidet über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von mietvertraglichen Regelungen oder die Verletzungen von vertraglichen Regelungen.Ein fundiertes Wissen über Mietrecht ist für den vertretenen Mandanten unerlässlich, insbesondere wenn es um Kündigungen, Kündigungsfristen und die Durchsetzung von Kündigungen oder eine Verteidigung hiergegen geht.   Kündigungen – ein ÜberblickEin Mietverhältnis ist ein Vertrag über die Nutzung einer Sache auf Zeit und kann grundsätzlich von beiden Seiten beendet werden. Von großer Bedeutung ist dies bei Wohnraum- oder Geschäftsraummietverhältnissen.Es werden ordentliche (fristgemäße) und außerordentliche (fristlose) Kündigungen unterschieden.Die außerordentliche oder fristlose Kündigung ist jederzeit bei Vorliegen eines entsprechend wichtigen Grundes möglich und kann das Mietverhältnis umgehend beenden.Für die ordentliche oder fristgemäße Kündigung kommt es zunächst darauf an, ob ein Mietvertrag mit einer festen Laufzeit vorliegt, dies ist typisch bei Geschäftsraummiete und kann u.U. auch bei Wohnraum vorkommen. Hier sind ordentliche Kündigungen erst zum Ablauf der eingegangenen Mietdauer möglich.Bei Mietverträgen ohne zeitliche Vorgaben, wie dies bei Wohnraummietverträgen überwiegend der Fall ist, ist nur dem Mieter eine Kündigung möglich, eine Kündigung des Vermieters ist auf wenige Ausnahmefälle wie Eigenbedarf, Verwertung oder schuldhafte Pflichtverstöße des Mieters beschränkt.  Kündigungsfristen der ordentlichen KündigungDie Fristen für eine ordentliche Kündigung sind entscheidend, um sowohl Mieter als auch Vermieter vor unvorhergesehenen Folgen zu schützen und um sich auf die Beendigung des Mietverhältnisses einzurichten. § 573c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt die Fristen für die ordentliche Kündigung unterschiedlich für Mieter und Vermieter:Für MieterIn der Regel beträgt die Kündigungsfrist für Mieter drei Monate, unabhängig von der Wohndauer.Für VermieterDie Kündigungsfristen variieren je nach Wohndauer des Mieters:3 Monate bei bis zu 5 Jahren Mietdauer,6 Monate bei 5 bis 8 Jahren,9 Monate bei mehr als 8 Jahren.Hierbei handelt es um Mindestfristen. In einigen Sonderfällen können auch andere Kündigungsfristen gelten.  Außerordentliche Kündigung: Wann ist sie möglich?Die außerordentliche Kündigung ermöglicht es beiden Parteien, das Mietverhältnis ohne Einhaltung der regulären Kündigungsfristen zu beenden.Sie setzt einen wichtigen Grund voraus, der es der kündigenden Partei unzumutbar macht, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufrecht zu erhalten. Insbesondere in Wohnraummietverhältnissen eröffnet diese Kündigung für den Vermieter erst eine ansonst nicht bestehende Kündigungsmöglichkeit. Die fristlose Kündigung ist nicht an eine Frist gebunden, sondern fristlos möglich, sie knüpft aber an einen entsprechend wichtigen Grund an, der fast immer mit einer eklatanten Pflichtverletzung zusammenhängt.Mieter können in besonderen Fällen, wie etwa bei erheblichen Mängeln oder einer Gefährdung ihrer Gesundheit, außerordentlich kündigen. Vermietern ist eine außerordentliche Kündigung meistens wegen Zahlungsverzugs des Mieters oder bei unzumutbarem Verhalten nach entsprechender Abmahnung möglich. In beiden Fällen ist es wichtig, die spezifischen rechtlichen Vorgaben zu beachten, um Schwierigkeiten zu vermeiden.   Unterstützung durch die Kanzlei Lankau Weitz GallinaIn der komplexen Welt des Mietrechts ist fachkundige Beratung oft der Schlüssel zu einer erfolgreichen Lösung von Streitigkeiten. Die Kanzlei Lankau Weitz Gallina bietet umfassende rechtliche Unterstützung für Mieter und Vermieter und hilft Ihnen, Ihre Rechte zu verstehen und durchzusetzen. Egal, ob es um die Prüfung von Mietverträgen, die Durchsetzung von Kündigungsfristen oder die Verhandlung von Lösungen geht – unser erfahrenes Team steht Ihnen zur Seite.Kontaktieren Sie unsWenn Sie Fragen zu Ihrem Mietverhältnis haben oder rechtliche Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. ### Was ist ein Ehevertrag? Was ist ein Ehevertrag? Ein Ehevertrag ist eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, in der sie ihre güterrechtlichen, vermögens-, versorgungs- und unterhaltsrechtlichen Verhältnisse regeln können. Im Gegensatz zu einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die erst anlässlich einer bevorstehenden oder bereits erfolgten Scheidung geschlossen wird, kann ein Ehevertrag sogar schon vor der Eheschließung oder auch noch zu einem späteren Zeitpunkt während intakter Ehe geschlossen werden. In einem Ehevertrag können die Eheleute sowohl Regeln für die Ehe selbst als auch für den Fall einer eventuellen Scheidung festlegen.   Was regelt ein Ehevertrag?Klassischer Inhalt eines Ehevertrages ist die Bestimmung des Güterstandes, in dem die Eheleute leben möchten. In Betracht kommt als vertragliche Alternative zum ohne Ehevertrag geltenden Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft, der Güterstand der Gütertrennung, der Güterstand der Gütergemeinschaft und in Ausnahmefällen der deutsch-französische Wahlgüterstand.Ein Ehevertrag kann zudem unter anderem Regelungen darüber enthalten, wie das Vermögen der Eheleute im Falle einer Scheidung aufgeteilt werden soll. Dabei können die Eheleute festlegen, dass bestimmte Vermögenswerte im Falle einer Scheidung bei einem bestimmten Ehepartner verbleiben. Auch können Regelungen getroffen werden, wie mit gemeinsam erworbenem Vermögen oder Schulden umgegangen werden soll.Des Weiteren kann ein Ehevertrag auch Regelungen zum Unterhalt im Falle einer Scheidung enthalten. So können die Eheleute beispielsweise vereinbaren, dass keiner der Partner Unterhalt vom anderen verlangen kann, oder bestimmte Beträge festgelegt werden, die im Falle einer Scheidung zu zahlen sind.Ein Ehevertrag kann aber auch Regelungen für den Fall beinhalten, dass die Eheleute während der Ehe getrennte Wege gehen wollen. So kann beispielsweise vereinbart werden, dass im Falle einer Trennung bestimmte Vermögenswerte beim jeweiligen Ehepartner verbleiben oder die Eheleute sich gegenseitig Unterhalt zahlen.Schließlich sind auch Regelungen zum Versorgungsausgleich – dem Ausgleich während der Ehe erworbener Versorgungsansprüche im Alter oder im Fall der Berufsunfähigkeit – sowie Rechtswahlen bei Fällen mit Auslandsbezug regelmäßig Gegenstand von Eheverträgen.   Nur ein notariell beurkundeter Ehevertrag ist wirksamEs ist wichtig zu beachten, dass ein Ehevertrag nur wirksam ist, wenn er notariell beurkundet wurde. Die Beurkundung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien erfolgen. Eine Stellvertretung ist zwar grundsätzlich zulässig, von dieser Möglichkeit sollte aber nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Wann sollte ein Ehevertrag abgeschlossen werden?Ein Ehevertrag sollte gut überlegt und mit Bedacht abgeschlossen werden. Vor allem, wenn einer der Ehepartner selbstständig tätig ist und ein eigenes Unternehmen besitzt, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein, um das Unternehmen im Falle einer Scheidung zu schützen.Aber auch in anderen Situationen kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. Zum Beispiel, wenn beide Eheleute eine gleichberechtigte Partnerschaft auf Augenhöhe führen und eine mögliche Scheidung ohne vermögensrechtliche Konsequenzen bleiben soll, wenn eine Ehe erst in fortgeschrittenem Alter geschlossen wird, wenn ein Versorgungsausgleich zu unfairen Ergebnissen führen würde, bestimmte Vermögenswerte (z.B. Immobilien) vor einer Scheidungsauseinandersetzung geschützt werden sollen etc.Es gibt also verschiedene Gründe, einen Ehevertrag abzuschließen. Dabei ist es wichtig, dass beide Eheleute sich über die Folgen eines Ehevertrags im Klaren sind und ihren Ehevertrag auch im weiteren Lebensverlauf in Erinnerung behalten. Denn, ein Ehevertrag dient zwar dazu, Streitigkeiten im Falle einer Scheidung zu vermeiden, er kann aber auch zu Konflikten führen und unwirksam werden, wenn sich die Umstände der Ehe ändern und die Regelungen im Ehevertrag nicht mehr passen. Daher ist ein Ehevertrag bei sich erheblich von den Annahmen bei Vertragsschluss abweichend entwickelnden Lebensverhältnissen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt anzupassen.  Ihr notariell beurkundeter Ehevertrag bei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB Es ist ratsam, dass sich die (zukünftigen) Eheleute vor Abschluss eines Ehevertrags rechtlich eingehend beraten zu lassen. Dies kann anwaltlich (auch getrennt voneinander) mit erst anschließender Beauftragung eines Notars zum Zwecke der Beurkundung oder direkt durch den für die Beurkundung ins Auge gefassten Notar erfolgen. In der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB stehen ihnen für eine anwaltliche Beratung in Sachen Ehevertrag Herr Rechtsanwalt Harnack und für die notarielle Beratung und Beurkundung von Eheverträgen Herr Notar Dr. Weitz und Frau Notarin Gallina zur Verfügung. Durch die fundierte Beratung wird sichergestellt, dass der Ehevertrag den individuellen Bedürfnissen und Wünschen entspricht und im Fall der Fälle rechtlich Bestand hat. ### Erbschaft einer Immobilie und Eintragung ins Grundbuch Erbschaft einer Immobilie und Eintragung ins Grundbuch I. Eintragung ins Grundbuch durch einen Notar Auswahl eines Notars Terminvereinbarung mit dem Notar Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen Unterzeichnung des Auftrags zur Eintragung ins Grundbuch Überprüfung und Bestätigung der Eintragung   Beispiel: Nachdem ich ein Haus geerbt habe, entscheide ich mich dazu, einen Notar zu beauftragen, um mich ins Grundbuch als neuer Eigentümer eintragen zu lassen. Ich suche mir einen erfahrenen Notar und vereinbare einen Termin zur Besprechung der erforderlichen Schritte. Gemeinsam stellen wir die notwendigen Unterlagen zusammen, unterschreiben den Antrag zur Grundbuchberichtigung. Der Notar übersendet den Antrag elektronisch an das zuständige Grundbuchamt und überprüft nach erfolgter Abänderung des Grundbuchs die erfolgte Eintragung. II. Eintragung ins Grundbuch ohne Notar Zusammenstellung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen Beantragung des Grundbucheintrags beim örtlichen Grundbuchamt Prüfung und Bestätigung der Eintragung durch das Grundbuchamt   Beispiel: Alternativ dazu könnte ich mich auch selbst ins Grundbuch eintragen, ohne die Hilfe eines Notars in Anspruch zu nehmen. Hierfür beantrage ich den Grundbucheintrag beim örtlichen Grundbuchamt, reiche die erforderlichen Unterlagen ein und warte auf die Prüfung und Bestätigung der Eintragung durch das Grundbuchamt. Fazit: Die Eintragung ins Grundbuch nach dem Erwerb einer Immobilie durch Erbschaft kann entweder durch die Beauftragung eines Notars oder durch eigenständige Antragstellung beim Grundbuchamt erfolgen. Es ist wichtig, die erforderlichen Unterlagen vollständig vorzulegen, um eine reibungslose Eintragung zu gewährleisten.  III. Vorteile der Beauftragung eines NotarsEin Notarweiß, welche Unterlagen in welcher Form vorliegen müssen;reicht den Antrag elektronisch beim Grundbuchamt ein, was zu einer Verfahrensbeschleunigung führen kann;begleitet das Verfahren, ggf. durch Sachstandsanfragen, Beantwortung und erforderlichenfalls Behebung etwaiger Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes;prüft die erfolgte Eintragung auf Richtigkeit.  IV. Nachteile der Beauftragung eines NotarsKosten: Die Beauftragung eines Notars ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, da für seine Dienstleistungen Honorare anfallen.Die Terminvereinbarung und Koordination mit einem Notar kann zu Beginn des Verfahrens Zeit in Anspruch nehmen und zu anfänglichen Verzögerungen führen. Fazit: Die Entscheidung, ob die Eintragung ins Grundbuch mit oder ohne Notar durchgeführt werden sollte, hängt von individuellen Präferenzen, Kenntnissen und finanziellen Möglichkeiten ab. Beide Optionen haben ihre Vor- und Nachteile, die sorgfältig abgewogen werden sollten, um den bestmöglichen und reibungslosen Eintragungsprozess zu gewährleisten.  ### Wie wird man Notar in Hessen? Wie wird man Notar in Hessen? Die Position des Notars - Berufliche Aufgaben und VerantwortlichkeitenDer Notar ist ein unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes und hat eine verantwortungsvolle Position inne. Seine Hauptaufgabe besteht darin, Verträge und Urkunden zu beurkunden, die für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sorgen. Dies umfasst beispielsweise den Kauf von Immobilien, die Errichtung von Testamenten, den Abschluss von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen sowie die Gründung von Gesellschaften. Der Weg zum Notar – Deutschlandweite Voraussetzungen und AusbildungUm Notar werden zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst benötigt man ein abgeschlossenes Jurastudium an einer deutschen Hochschule sowie die erfolgreiche Absolvierung des ersten Staatsexamens. Anschließend folgt das zweijährige Referendariat, an dessen Ende das zweite juristische Staatsexamen steht. Die notarielle Fachprüfung  Das letzte Hindernis auf dem Weg zur Notarzulassung in Hessen Nach dem zweiten Staatsexamen unterscheidet sich der Weg, Notar zu werden, zwischen den Bundesländern. In einigen Bundesländern existiert das „Nur-Notariat“: Wer Notar werden möchte, wird nach dem zweiten Staatsexamen zunächst Notar-Assessor und später einzig und allein Notar. In Hessen hingegen herrscht das Anwaltsnotariat. D.h.: jeder zukünftige Notar muss zunächst als Anwalt tätig werden. Nach mindestens fünfjähriger Anwaltszulassung und mindestens dreijähriger Anwaltstätigkeit im selben Amtsgerichtsbezirk ist der Schritt zum Anwaltsnotar möglich. Weitere Voraussetzung ist jedoch das Bestehen der notariellen Fachprüfung und der Erwerb eines gewissen Maßes an Erfahrung im notariellen Bereich. Die notarielle Fachprüfung besteht aus mehreren Klausuren und einem mündlichen Teil. Dabei werden jeweils die Kenntnisse in den verschiedenen notariellen Rechtsgebieten abgefragt. Die Notarzulassung - Der Start in die berufliche Karriere als Notar Nach erfolgreichem Abschluss der notariellen Fachprüfung kann man sich um eine Notarstelle bewerben. Die Notarzulassung erfolgt durch das zuständige Landesjustizministerium und beinhaltet auch die Bestellung zum Notar. Damit kann die berufliche Karriere als Notar beginnen. ### Notarielle Beurkundung oder notarielle Beglaubigung? Notarielle Beurkundung oder notarielle Beglaubigung? Wenn Sie einen Notar aufsuchen, um ein Dokument zu unterzeichnen, gibt es zwei Möglichkeiten: Eine notarielle Beglaubigung oder eine notarielle Beurkundung. Doch was ist der Unterschied?Im Falle einer notariellen Beglaubigung bestätigt der Notar lediglich die Authentizität Ihrer Unterschrift bzw. Ihres Handzeichens im Fall von Unfähigkeit zur Unterzeichnung. Hierbei überprüft er Ihren Ausweis und lässt Sie entweder vor seinen Augen unterschreiben oder sich versichern, dass sie eine bereits vorab geleistete Unterschrift selbst vollzogen haben (Anerkennung). Anschließend fügt er dem Dokument einen Vermerk hinzu, welcher bescheinigt, dass Sie die Unterschrift selbst geleistet haben.Der Inhalt des unterzeichneten Schriftstückes wird bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung vom Notar nur hinsichtlich eventueller strafbarer Inhalte geprüft. Die Verantwortung für den Inhalt des Dokuments liegt im Übrigen allein bei Ihnen als Unterzeichner; eine diesbezügliche Beratung durch den Notar erfolgt in der Regel nicht, es sei denn der Notar wird nicht nur mit der Unterschriftsbeglaubigung selbst, sondern auch mit dem Entwurf des zu unterzeichnenden Dokuments beauftragt. Sollten auch ohne Entwurfsverfassung durch den Notar Fragen auftreten, können Sie dennoch Rat beim Notar suchen - beachten Sie hierbei aber bitte, dass in diesem Fall zusätzliche Gebühren entstehen können.Bei einer notariellen Beurkundung präsentieren Sie ebenfalls Ihren Ausweis, der es dem Notar ermöglicht, Ihre Identität festzustellen. Nach einer Beschreibung Ihres Vorhabens klärt der Notar den Sachverhalt, berät der Notar alle Beteiligten neutral und unabhängig, entwirft der Notar die Urkunde und verliest – in einem letzten Termin, dem Beurkundungstermin – diese in Anwesenheit der Beteiligten, die den Text im Anschluss gemeinsam mit dem Notar unterzeichnen.Die Aufgaben eines Notars bei einer Beurkundung sind also wesentlich umfangreicher als im Falle einer bloßen Beglaubigung Ihrer Unterschrift – hierbei wird Ihr Wille erforscht, erfolgt eine Beratung, wird immer ein Entwurf erstellt und das Dokument mit den rechtlichen Erklärungen der Beteiligten nach Verlesung unterzeichnet. Beglaubigungen und Beurkundungen: Die 5 häufigsten Fragen und Antworten Was ist eine notarielle Beglaubigung? Eine notarielle Beglaubigung ist die Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift (Unterschriftsbeglaubigung) oder die Bestätigung, dass die Kopie/die Abschrift eines Dokuments dem Original entspricht (Dokumentenbeglaubihgung) durch einen Notar. Wann benötige ich eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung? Notariell beglaubigte Dokumente werden immer dann benötigt, wenn es auf die Echtheit der Unterschrift und die Bestätigung der Identität des Unterzeichners in gehobenem Maße ankommt. Einer notariellen Beurkundung bedarf es nur, wenn das Gesetz diese vorschreibt. Dies ist insbesondere bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften der Fall, wie etwa bei Immobilienkäufen, Immobilienschenkungen (Übergabeverträgen), Firmengründungen/Gesellschaftsgründungen, Eheverträgen, Scheidungsfolgenvereinbarungen etc. Auch in den meisten erbrechtlichen Angelegenheiten und bei Vorsorgevollmachten ist eine Beurkundung erforderlich oder zumindest anzuraten. Wie läuft die Beurkundung ab? Gegebenenfalls nach einem vorherigen Besprechungs-/Beratungstermin vereinbart man zunächst einen Termin zur Beurkundung des betreffenden Vorgangs (z.B.: Immobilienkaufvertrag) beim Notar. Sodann wird ein Entwurf erstellt und in aller Regel den Beteiligten vorab zugesandt, um sich auf den Termin gut vorbereiten zu können. Im Beurkundungstermin liest Ihnen der Notar den Inhalt der Urkunde noch einmal genau vor und klärt eventuell noch offene Fragen. Auch Änderungen können in den meisten Fällen noch vorgenommen werden; sind Änderungen zu umfangreich, wird indessen ein neuer Beurkundungstermin vereinbart. Nach Verlesen der Urkunde folgt zunächst die Unterschrift der Beteiligten. Mit der anschließenden Unterschrift des Notars ist die Beurkundung abgeschlossen; die in der Urkunde abgegebenen Erklärungen sind verbindlich. Mit seiner Unterschrift bestätigt der als unabhängiger Dritter die Identität der Beteiligten und, dass die Erklärungen in der Urkunde so von den Beteiligten abgegeben wurden – erst damit erhält das Schriftstück seine Gültigkei. Was kostet mich eine notarielle Beglaubigung bzw. Beurkundung? Die Kosten richten sich nach der Art der notariellen Beurkundung sowie dem Wert der Angelegenheit (Gegenstandswert). Die sich hieran orientierenden Notargebühren sind gesetzlich geregelt, so dass jede notarielle Angelegenheit deutschlandweit dasselbe kostet, und werden auf Anfrage bereits im Vorfeld kommuniziert. Was ist, wenn ich den Termin nicht wahrnehmen kann? Sollten Sie verhindert sein, können Sie einen Vertreter schicken oder mit dem Notariat einen neuen Termin vereinbaren. Wird ein Vertreter gesandt, muss die Vollmacht unter Umständen bestimmten Anforderungen genügen. Bitte klären sie diese Vorab mit dem Notar oder den Notariatsangestellten ab. In vielen Fällen ist auch eine Beurkundung durch„ vollmachtlosen Vertreter“ und Nachgenehmigung vor dem beurkundenden oder einem anderen Notar zu einem späteren Zeitpunkt möglich und vorzugswürdig. Auch hierüber beraten Sie der Notar und seine Mitarbeiter gerne. ### Form von Antworten auf Anfragen aus der Gemeindevertretung Form von Antworten auf Anfragen aus der Gemeindevertretung Stadtverordnetenversammlung an den GemeindevorstandMagistrat bzw. Bürgermeister Mehr erfahren Sie hier: Kurzgutachten  ### Mediation Mediation Die Mediation ist ein ergebnisoffenes, vertrauliches und nicht förmliches Verfahren, in dem alle an dem jeweiligen Konflikt beteiligten Parteien selbständig, eigenverantwortlich und freiwillig, mit Unterstützung eines neutralen Dritten ohne Entscheidungsmacht (dem Mediator), auf Basis eines Konsenses und aufgrund der vorhandenen rechtlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten sowie der bestehenden Parteiinteressen eine gemeinsame, einvernehmliche, dauerhafte und im Idealfall auch wertschöpfende Lösung für ihren Konflikt erarbeiten.Mehr dazu erfahren Sie hier: Mandanteninformation "Mediation" ### Juristischer Rat gegen Erbstreitigkeiten Juristischer Rat gegen Erbstreitigkeiten SOZIALES — Rund 200 Teilnehmer informieren sich am Vorsorgetag bei einem RechtsanwaltKREIS GROSS–GERAU. Mehr als 200 Interessierte waren am Freitagnachmittag zum ersten Groß–Gerauer Vorsorgetag mit Rechtsanwalt und Notar Ingo–Endrick Lankau in den Büchnersaal des Landratsamts gekommen.Stühle mussten nachgeholt werden, damit am Freitag alle Teilnehmer im Büchnersaal des Landratsamts Platz fanden. Gut 200 Interessierte waren zum ersten Groß-Gerauer Vorsorgetag des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge gekommen. Vor allem die Vorträge des. Rechtsanwalts und Notars Ingo–Endrick Lankau fanden großen Zuspruch. Aber auch an den Informationsständen des Volksbundes, der Rüsselsheimer Hospizhilfe und der Betreuungsstelle des Kreises wurden zahlreiche Broschüren mitgenommen. Vor Lankaus erstem Vortrag „Brauche ich ein Testament“, begrüßte Landrat Thomas Will (SPD) in seiner Funktion als Kreisvorsitzender des Volksbundes die Gäste. „Sie sehen mich überrascht, mit solch einem Andrang hatte ich nicht gerechnet“, sagte er erfreut, über eine Zweitauflage des Vorsorgetags denke er bei diesem überwältigenden Interesse bereits nach.Will stellte aber auch fest: „Es geht heute nicht um ein einfaches Thema, da es viel mit dem Tod zu tun hat. Aber gerade dann ist es schön, gemeinsam mit vielen Gleichgesinnten darüber zu sprechen.“ Er dankte dem Volksbund, der eben nicht nur den Kriegsopfern Rat und Hilfe spende, sondern auch für die Auseinandersetzung mit der Sterbevorsorge in der Öffentlichkeit sorge. „Der Volksbund hat durch diesen Bildungsauftrag eine Daueraufgabe“, so Will.Gezielt für Themen sensibilisieren„Ein lateinisches Sprichwort besagt ‚Der Tod ist sicher, die Stunde ist unsicher‘“, eröffnete Lankau seinen Vortrag über Erbrecht und fügte hinzu: „Obwohl mit jedem Tag der Tod näher rückt, ist es absolut menschlich, die Beschäftigung damit vor sich herzuschieben.“ Ziel seiner Vorträge sei es, für bestimmte Themen so sehr zu sensibilisieren, dass man nicht nur wisse, was zu tun sei, sondern auch zur Tat schreite.„Es gibt in Deutschland eine gesetzliche Erbfolge, die ausreichen kann. Aber um zu wissen, ob sie das tut, muss man wissen, wie sie aussieht“, stellte Lankau fest. Ein ungeregelter Erbfall führe meist zu Streitigkeiten, und auch das Finanzamt erbe mit.Nachlass schon früh verteilenDurch die Testierfreiheit könne die Verteilung des Nachlasses, abgesehen vom Pflichtteil, relativ frei verfUügt werden. Den Nachlass schon vor dem Tod durch Schenkungen zu verteilen, erachtet Lankau als sinnvoll. Er erklärte: „Für eine Schenkung wird ein notariell beurkundeter Vertrag aufgesetzt.“Diesen schon recht früh abzuschließen, könne einige Vorteile bringen. So könnten etwa die Freibeträge für die Schenkungssteuer alle zehn Jahre ausgeschöpft werden. Falls sich die Beschenkten nach Erhalt des Vermögens durch „groben Undank“ als unwürdig erwiesen, eine Immobilie entgegen der Abmachung verkaufen wollten, Gläubiger im Nacken hätten oder der einstige Besitzer durch Verarmung in Not geraten sei, könne durch ein im Vertrag festgehaltenes Rückforderungsrecht die Schenkung noch zehn Jahre nach Abschluss rückgängig gemacht werden. Allerdings müsse die Widerrufserklärung innerhalb eines Jahres nach der Verfehlung erfolgen.„Der Übergabevertrag regelt, was an wen übergeht und ob dies schon zu Lebzeiten geschieht oder nicht“, so Lankau weiter. Durch ein Nießbrauchsrecht könne man vertraglich absichern, dass eine Immobilie in den Besitz des Kindes übergehe, man aber dennoch weiter darin wohnt. Lankau fasste zusammen: „Soll Vermögen schon zu Lebzeiten übergehen, empfiehlt es sich, juristischen Rat einzuholen.“ Wie komplex die Thematik ist, zeigten etliche Fragen aus dem Publikum. „Kann man das Nießbrauchrecht vor dem Tod wieder loswerden“, wollte eine ältere Dame wissen. „Jeder, der das Recht hat, kann eine Löschung beantragen“, informierte Lankau. Auch seine Vorträge über Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung stießen auf reges Interesse. ### Mögliche Ausgleichs- und Versorgungsansprüche geschädigter Berufssoldaten nach dem Sodatenversorgungsgesetz (SVG) Mögliche Ausgleichs- und Versorgungsansprüche geschädigter Berufssoldaten nach dem Sodatenversorgungsgesetz (SVG) (für andere Soldaten gelten teilweise gesonderte Vorschriften)I. Schon vor einer Versetzung in den Ruhestand möglicherweise bestehende AnsprücheAnspruch auf einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten, § 63 SVGAnspruch auf einmalige Entschädigung, wenn sich der Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Unfall erleidet), § 63a SVG bzw. § 63e i.V.m. § 63a SVGSchadensausgleich in besonderen Fällen (Ausgleich für Schäden, die ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung i.S.d. § 63c Abs. 1 SVG infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls erleidet), § 63b SVGAusgleichszahlung nach § 63f SVG (wenn nach einem Einsatzunfall eine Ruhestandsversetzung nicht erfolgt)Ausgleich für eine Wehrdienstbeschädigung nach § 85 SVG i.V.m. den §§ 30 Abs. 1 u. 31 BVGGeldleistungen der Wohnungshilfe nach einer Wehrdienstbeschädigung, § 85a SVGErstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen im Falle eines während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfalls, § 86 SVG II. Nach Versetzung in den Ruhestand möglicherweise bestehende AnsprücheRuhegehaltsanspruch nach § 15–26 SVGAnspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, § 26a SVGUnfallruhegehaltsanspruch a) nach § 27 SVG i.V.m §§ 36, 37, 44 Abs. 1 u. 2 sowie 45 und 87 BeamtVGb) bzw. § 63d SVG i.V.m. § 27 SVG u. § 37 Abs. 1 BeamtVGAnspruch auf Kapitalabfindung nach § 28–35 SVGAnspruch auf Berufsförderung, § 39, 40 SVGAnspruch auf Umzugskostenvergütung, § 62 SVGAnspruch auf Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung, § 80 SVG i.V.m. den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)Anspruch auf Versorgung nach einer Wehrdienstbeschädigung in besonderen Fällen (Versorgung bei Gesundheitsschädigung während der Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und für die der Soldat, beurlaubt worden ist), § 81a SVGAnspruch auf Versorgung nach einer Wehrdienstbeschädigung in besonderen Fällen (Schädigung durch stationäre Maßnahme u.ä. oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückweg), § 81b SVGAnspruch auf Versorgung nach einer Wehrdienstbeschädigung in besonderen Fällen (gesundheitliche Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war), § 81c SVGAnspruch auf Versorgung im Fall einer gesundheitlicher Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland, die auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die der Soldat nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist, § 81d SVGAnspruch auf Versorgung bei gesundheitlicher Schädigung in dem Land, in dem der Soldat verwendet wird, oder auf einem Weg nach oder von diesem Land infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr sowie in gleichgestellten Einzelfällen, § 81e SVG i.V.m. den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ### Zu den verfahrensrechtlichen und formellen Tücken der Beanstandung von Gemeindevertretungsbeschlüssen Zu den verfahrensrechtlichen und formellen Tücken der Beanstandung von Gemeindevertretungsbeschlüssen Dr. Tobias T. Weitz, Darmstadt*Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat in einem Urteil vom 19.3.20131 die Beanstandung eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung einer mittelhessischen Kleinstadt durch den Bürgermeister allein aus formellen und verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben – mit der Folge, dass der beanstandete Beschluss wirksam bleibt. Dieses Urteil gibt Anlass, die verfahrensrechtlichen und formellen Anforderungen an eine Beanstandung von Beschlüssen der Gemeindevertretung (GV)/Stadtverordnetenversammlung näher zu betrachten. I. EinleitungGem. § 63 Abs. 1 Satz 1 u. 2 HGO hat der Bürgermeister ohne jedes Ermessen2 einem Beschluss der GV zu widersprechen, wenn dieser das Recht verletzt; er kann dies tun, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. Erfolgt ein Widerspruch, ist über die strittige Angelegenheit in einer neuen Sitzung der GV nochmals zu beschließen (§ 63 Abs. 1 Satz 5 HGO).Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, muss der Bürgermeister ihn (erneut ohne jedwedes Ermessen)3 unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Beschlussfassung gegenüber dem Vorsitzenden der GV beanstanden (§ 63 Abs. 2 Satz 1 HGO), wenn es sich um einen endgültigen (d.h. nicht nur vorbereitenden) Beschluss handelt.4 Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen (§ 63 Abs. 2 Satz 2 HGO) und hat aufschiebende Wirkung (§ 63 Abs. 2 Satz 3 HGO), so dass der Gemeindevorstand zunächst von der ansonsten nach § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HGO bestehenden Pflicht befreit ist, den GV-Beschluss auszuführen.5Unterlässt der Bürgermeister eine gebotene Beanstandung innerhalb der ihm eingeräumten Fristen, so gilt § 63 Abs. 2 HGO entsprechend für den Gemeindevorstand (§ 63 Abs. 4 Satz 1 HGO). Die Beanstandungsfrist beginnt für den Gemeindevorstand mit Ablauf der entsprechenden Fristen für den Bürgermeister (§ 63 Abs. 4 Satz 2 HGO).Sowohl im Rahmen der Beanstandung durch den Bürgermeister als auch im Fall einer Beanstandung durch den Gemeindevorstand sind zahlreiche formelle Voraussetzungen zu beachten. I. Zu den aus dem Verwaltungsaktcharakter der Beanstandung i.V.m. § 63 HGO folgenden formellen Anforderungen an eine BeanstandungNach der herrschenden Meinung handelt es sich bei einer Beanstandung um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 HVwVfG, der – ohne Vorverfahren (§ 63 Abs. 2 Satz 4 HGO) – zur Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage berechtigt.6 Demnach muss eine Beanstandung nach § 63 HGO zunächst jene formellen Anforderungen erfüllen, welche die Bestimmungen des HVwVfG hinsichtlich Zuständigkeit, Verfahren und Form bei Verwaltungsakten stellen. 1. ZuständigkeitserfordernisseDie Zuständigkeit für Beanstandungen von GV-Beschlüssen ist in § 63 HGO auf den ersten Blick klar geregelt: Das Beanstandungsrecht steht primär dem Bürgermeister zu (§ 63 Abs. 2 Satz 1 HGO). Unterlässt der Bürgermeister eine gebotene Beanstandung innerhalb der ihm eingeräumten Fristen, ist der Gemeindevorstand sekundär innerhalb entsprechender Fristen zur Beanstandung berechtigt (§ 63 Abs. 4 Satz 1 HGO).Auch hinsichtlich der Zuständigkeiten können jedoch in der Praxis Gefahren lauern, wie der aktuelle Fall des VG Gießen zeigt. Hier hatte der primär beanstandungsbefugte Bürgermeister innerhalb der ihm gesetzten Fristen einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung – wenn auch unter Verwendung der Amtsbezeichnung „Bürgermeister“, des Personalpronomens erste Person Singular Nominativ („Ich-Form“) und Bezugnahme auf § 63 Abs. 1 Satz 1 HGO – unter dem Briefkopf „Der Magistrat“ beanstandet. Eine solche Beanstandung unterliegt nach Ansicht des VG Gießen7in formell-rechtlicher Hinsicht durchgreifenden Bedenken, die zur Rechtswidrigkeit führen.Das VG Gießen kommt in seinem Urteil vom 19.3.2013 zu dem Ergebnis, dass eine auf dem Briefkopf des Magistrats (= Gemeindevorstand) erklärte Beanstandung trotz der vorstehend genannten Begleitumstände diesem zuzurechnen ist. Denn: Entscheidendes Kriterium dafür, welche Behörde oder welches Organ eine Maßnahme vornimmt, sei die offizielle Behördenbezeichnung, unter der die Maßnahme verfügt wurde. Im Hinblick auf die eindeutige Bezeichnung des Gemeindevorstands als handelndes Organ könne etwas anderes auch nicht der Tatsache entnommen werden, dass sich der Bürgermeister sowohl im Widerspruch als auch in der Beanstandungsverfügung der Ich-Form bediente und in der Beanstandungsverfügung auf § 63 Abs. 1 S. 1 HGO Bezug genommen wurde. Denn nach § 65 Abs. 1 HGO bestehe das Kollegialorgan Gemeindevorstand aus dem Bürgermeister und den Beigeordneten, wobei der Bürgermeister der geborene Vorsitzende des Gemeindevorstands sei und die Beschlüsse gem. § 70 Abs. 1 HGO ausführe. Hierzu zähle es auch, dass ein Bürgermeister Erklärungen im Namen des Gemeindevorstands – ggf. auch in der Ich-Form – abgebe und entsprechende Schreiben unterzeichne.Damit folgte das VG Gießen dem Vortrag der klagenden Stadtverordnetenversammlung, dass aus dem Umstand, dass eine Beanstandung in der Ich-Form verfasst ist, nicht geschlossen werden könne, dass trotz anderslautender Angabe im Briefkopf tatsächlich der Bürgermeister gehandelt habe, da allein die Verwendung der Ich-Form den durch die Verwendung des Briefkopfs des Gemeindevorstandes erzeugten Eindruck, es handele sich um eine Beanstandung des Gemeindevorstandes, aus Sicht eines objektiven Dritten nicht zu beseitigen vermöge. Ferner bestätigte das VG Gießen letztlich, dass eine Beanstandung als Verwaltungsakt objektiv auszulegen ist, wobei ein objektiver Dritter stets davon ausgehen wird, dass ein Verwaltungsakt durch jene Stelle ergangen ist, die im jeweiligen Verwaltungsakt ausdrücklich als handelnd ausgewiesen ist, was im Ergebnis dazu führt, dass es bei nach außen eindeutig zuzurechnender Handlungsform weder darauf ankommt, ob die Beanstandung seitens der betroffenen GV sehr wohl als eine solche des Bürgermeisters verstanden wurde noch – wie auch das VG Gießen klarstellt – ob der Gemeindevorstand den Bürgermeister mit der Beanstandung beauftragt oder dieser in Überschreitung seiner Kompetenzen gehandelt hat. Im Fall des VG Gießen hatte der Magistrat der betroffenen Kleinstadt die Frage einer Beanstandung noch nicht einmal innerhalb des Kollegialorgans behandelt, was einer Zurechnung der Beanstandung dennoch nicht entgegen stand – wohl auch, weil dieser Umstand für einen objektiven Dritten regelmäßig nicht erkennbar ist.Dem Umstand, dass es nicht auf die Frage ankommt, wie die betroffene GV die Beanstandung verstanden hat oder hätte verstehen müssen, steht dabei auch nicht entgegen, dass der Inhalt eines Verwaltungsakts im Zweifel durch Auslegung bestimmt werden kann. Hierfür mag der Horizont der betroffenen GV maßgeblich sein. Zudem möge zur Auslegung auch die Begründung des jeweiligen Verwaltungsakts sowie etwaige beigefügte Unterlagen heranzuziehen sein. Es mag insofern genügen, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang im Wege der Auslegung der Regelungsgehalt konkretisiert werden kann.8 Im Zusammenhang mit Zuständigkeitsfragen geht es jedoch nicht um den Inhalt/den Regelungsgehalt des jeweiligen Verwaltungsakts/der jeweiligen Beanstandung, sondern um dessen formelle Rechtmäßigkeit.Das vorstehende Ergebnis des VG Gießen verdient nach den vorstehenden Ausführungen uneingeschränkte Zustimmung. An der Richtigkeit dieses Ergebnisses ändert sich selbst dann nichts, wenn in einer Beanstandung des Bürgermeisters auf dem Briefkopf des Gemeindevorstandes ausdrücklich (nur) auf § 63 Abs. 2 HGO (und nicht auch auf den für eine Beanstandung des Gemeindevorstandes maßgeblichen § 63 Abs. 4 HGO) verwiesen wird. Aus einem alleinigen Verweis auf § 63 Abs. 2 HGO – mithin der eigentlich richtigen Rechtsnorm – kann nicht geschlossen werden, dass trotz anderslautender Angabe im Briefkopf tatsächlich der Bürgermeister gehandelt hat. Die Nennung der zutreffenden Ermächtigungsgrundlage ist kein Indiz dafür, dass tatsächlich auch die nach ihr zuständige Stelle gehandelt hat; erst recht nicht, wenn zeitgleich der Eindruck erweckt wird, dass der jeweilige Verwaltungsakt von einer unzuständigen Stelle erlassen wird. Es ist durchaus denkbar - und der Paradefall des Handelns einer unzuständigen Stelle - dass zwar die richtige Ermächtigungsgrundlage erkannt, aber die eigene Unzuständigkeit übersehen wird.Ist nach alledem davon auszugehen, dass es sich trotz der Verwendung der Amtsbezeichnung „Bürgermeister“, der Ich-Form und der Bezugnahme auf § 63 Abs. 1 Satz 1 HGO bei Verwendung des Briefkopfes des Gemeindevorstandes um eine Beanstandung des Gemeindevorstandes handelt, ist eine solche Beanstandung nach der Entscheidung des VG Gießen vom 19.3.2013 solange formell rechtswidrig, wie die Beanstandung innerhalb der für den primär beanstandungsberechtigten Bürgermeister geltenden Fristen erfolgt. Ist dies der Fall, werde die Beanstandungsverfügung vom (noch) sachlich unzuständigen Gemeindevorstand erlassen, obwohl sie nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend vom (noch) zuständigen Bürgermeister ausgesprochen werden müsse. Dies folge unmissverständlich aus den Vorgaben des § 63 HGO, wonach der Gemeindevorstand erst nach Ablauf der für die Beanstandung durch den Bürgermeister laufenden Fristen beanstandungsbefugt sei. Gem. § 63 Abs. 2 HGO obliege die Beanstandung von Beschlüssen der GV binnen einer Woche nach Beschlussfassung dem Bürgermeister. § 63 HGO stelle durch Schaffung und Zuordnung von Funktionen kompetenziell die Voraussetzungen eines Widerspruchs und einer Beanstandung sicher, indem zunächst der Bürgermeister diese Rechte ausüben müsse und der Gemeindevorstand erst im Falle, dass der Bürgermeister diese Aufgaben nicht wahrnimmt, handeln solle. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der ersten beiden Absätze des § 63 HGO. Die von § 63 HGO funktionell und kompetenzrechtlich vorgegebenen Unterschiede zwischen den Kontrollrechten des Bürgermeisters einerseits und des Gemeindevorstandes andererseits verdeutliche auch § 63 Abs. 4 Satz 2 HGO. Im Falle, dass der Gemeindevorstand die Beanstandung ausgesprochen hat, sei nämlich an Stelle des Bürgermeisters der Gemeindevorstand an verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt. Dies zeige eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen Bürgermeister und Gemeindevorstand hinsichtlich ihrer Beanstandungsrechte und führe zwingend dazu, dass keines der beiden Organe die Rechte des anderen wahrnehmen darf.Auch dieser auch in der Literatur9 geteilten Rechtsauffassung des VG Gießen ist nach hiesiger Auffassung zuzustimmen. Aus der fehlenden sachlichen Zuständigkeit des Gemeindevorstandes ergibt sich dabei - wie allgemein bei Verwaltungsakten - die Rechtswidrigkeit der Beanstandung.10 Etwas anderes dürfte nur in dem vom VG Gießen nicht zu entscheidenden Fall gelten, dassder primär beanstandungsberechtigte Bürgermeister klar zum Ausdruck bringt, von seinem Beanstandungsrecht keinen Gebrauch zu machen,11 undeine Eilbedürftigkeit gegeben ist, die eine vorzeitige Beanstandung durch den Gemeindevorstand rechtfertigt,wobei man eine Eilbedürftigkeit in letzterem Sinne nur dann annehmen können wird, wenn ohne eine entsprechende Beanstandung nachträglich nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile zu befürchten sind. 2. Einhaltung der mit Blick auf einen Verwaltungsakt maßgeblichen Verfahrensvorschriften Wie im Falle des Erlasses eines Verwaltungsakts ist Rahmen einer Beanstandung nach § 63 HGO von einem nichtförmlichen Verfahren nach den §§ 9 HVwVfG auszugehen. Besonderes Augenmerk wird man jedoch bei Besorgnis der Befangenheit des Bürgermeisters auf § 21 HVwVfG (nachf. Ziff. a) und den Untersuchungsgrundsatz des § 24 HVwVfG (nachf. Ziff. b) legen müssen. Auf eine Anhörung der Beteiligten (der betroffenen GV) gem. § 28 HVwVfG wird indessen wohl regelmäßig verzichtet können (nachf. Ziff. c).a) Besorgnis der Befangenheit gem. § 21 HVwVfGLiegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Amtsausübung des Bürgermeisters/der Mitglieder des Gemeindevorstandes im Rahmen des Beanstandungsverfahrens zu rechtfertigen11 oder wird das Vorliegen eines solchen Grundes seitens der GV oder einem anderen etwaigen Beteiligten behauptet, hat sich der Bürgermeister/das jeweilige Mitglied des Gemeindevorstandes gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG auf Anordnung der Aufsichtsbehörde bzw. des Bürgermeisters der Mitwirkung am Beanstandungsverfahren zu enthalten, sofern er/es sich nicht selbst einer Mitwirkung enthält.b) Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes gem. § 24 HVwVfGGem. § 24 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG hat der Bürgermeister/der Gemeindevorstand vor einer Beanstandung den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Er hat dabei alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen, § 24 Abs. 2 HVwVfG.c) Entbehrlichkeit einer Anhörung nach § 28 HVwVfGEine Anhörung nach § 28 HVwVfG ist indessen wohl regelmäßig nicht erforderlich. Zwar ist vor dem Erlass eines Verwaltungsakts, der in die Rechte eines Dritten eingreift, diesem Dritten (hier der GV, deren Beschluss beanstandet werden soll) grundsätzlich Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. In vielen Fällen einer Beanstandung können jedoch die Umstände des Einzelfalles gem. § 28 Abs. 2 HVwVfG das Absehen von einer Anhörung rechtfertigen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG) oder – häufiger – durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist, nämlich der Beanstandungsfristen des § 63 Abs. 2 u. 4 HGO, in Frage gestellt würde.Selbst wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, dürfte eine Anhörung jedoch regelmäßig entbehrlich sein. Der Beanstandung des erneuten Beschlusses der GV nach § 63 Abs. 2 u. 4 HGO geht ein Widerspruch des erstmaligen Beschlusses voraus. Hier wird der Bürgermeister/Gemeindevorstand regelmäßg darlegen, warum er den jeweiligen Beschluss für rechtswidrig erachtet. Diese Rechtswidrigkeitsgründe wird die GV im Rahmen ihrer Sitzung zur erneuten Beschlussfassung regelmäß;ig in Anwesenheit und unter Anhörung des Gemeindevorstandes (§ 59 HGO) diskutieren. Somit wird die GV vor einer Beanstandung regelmäßig hinreichend Möglichkeit gehabt haben, zur Rechtmäßgkeit ihres Beschlusses – und damit zur Unrechtmäßigkeit einer etwa folgenden Beanstandung – Stellung zu nehmen, was ein Absehen von einer erneuten Anhörung rechtfertigt. Nichts desto trotz sollte eine Anhörung durchgeführt werden, wenn es die Beanstandungsfristen des § 63 HGO zulassen. 3. Einhaltung der mit Blick auf einen Verwaltungsakt maßgeblichen Formvorschriften Schließlich ist in formeller Hinsicht eine Einhaltung der für Verwaltungsakte allgemein geltenden Formvorschriften zu fordern.a) Hinreichende Bestimmtheit Zu den an eine Beanstandung als Verwaltungsakt zu stellenden Formerfordernissen gehört das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 HVwVfG. Dieses kann z.B. verletzt sein, wenn nicht erkennbar ist, auf welchen GV-Beschluss sich die jeweilige Beanstandung bezieht. Dies wurde auch im vom VG Gießen jüngst entschiedenen Fall diskutiert, weil der Bürgermeister seine Beanstandung nicht nur unter dem falschen Briefkopf vorgenommen, sondern auch noch ein falsches Datum des beanstandeten Beschlusses angegeben hatte.Eine solche falsche Datumsangabe ebenso wie eine unzureichende sonstige Bezeichnung des beanstandeten Beschlusses respektive die unzureichende Kenntlichmachung der Beanstandung selbst, kann zur fehlenden Bestimmtheit i.S.d. § 37 Abs. 1 HVwVfG führen. Insofern sind jedoch die vorstehend genannten Regeln zur Auslegung von Verwaltungsakten13 zu berücksichtigen. Mit Blick auf eine falsche Datumsangabe bedeutet dies, dass eine solche wohl nur dann zur Unbestimmtheit führen wird, wenn der beanstandete Beschluss oder bei verkürzter Wiedergabe des beanstandeten Beschlusses das Beschlussthema im maßgeblichen Zeitraum mehrfach Gegenstand in Sitzungen der GV gewesen ist. Bezieht sich die Beanstandung hingegen erkennbar auf einen bestimmten Beschluss und/oder wurde ein Beschluss zur jeweiligen Thematik nur anlässlich einer Sitzung der GV getroffen, dürfte eine Auslegung der Beanstandung indessen zu dem Ergebnis kommen, dass hinreichende Klarheit besteht, welcher Beschluss beanstandet werden soll.b) Grundsatz der Formfreiheit/Pflicht zur schriftlichen BegründungEine bestimmte Form ist für die Beanstandung nicht vorgeschrieben. Insofern kann sie – wie jeder andere Verwaltungsakt, für den keine besonderen Formvorschriften gelten – gem. § 37 Abs. 2 Satz 1 HVwVfG schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erfolgen. Da jedochein mündlicher Verwaltungsakt elektronisch oder schriftlich zu bestätigen ist, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 HVwVfG),ein elektronischer Verwaltungsakt unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen ist (§ 37 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG),§ 63 Abs. 2 HGO zumindest eine schriftliche Begründung erfordert (§ 63 Abs. 2 Satz 2 HGO)und zudem aus Gründen der Beweissicherheit14 bietet sich jedoch eine schriftliche Beanstandung an.c) Sonstige Form- und andere Vorgaben der §§ 37, 39 u. 41 HVwVfGIm Übrigen gelten die sonstigen Formvorgaben der §§ 37, 39 u. 41 HVwVfG. Das heißt vor allem, dasseine schriftliche oder elektronische Beanstandung regelmäßig die erlassende Behörde/Stelle erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswidergabe der zuständigen Person/en bzw. der durch diese Beauftragten enthalten muss (vgl.: § 37 Abs. 3 Satz 1 HVwVfG),die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Beanstandung mitzuteilen sind (§ 39 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG),eine schriftliche oder elektronische Beanstandung, die per Post oder elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bzw. Absendung als bekannt gegeben gilt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 u. 2 HVwVfG), es sei denn die Beanstandung ist nachweislich nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen; im Zweifel hat der Beanstandende den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 41 Abs. 2 Satz 3 HVwVfG).Im Übrigen empfiehlt sich auch bei Beanstandungen eine (inhaltlich richtige) Rechtsmittelbelehrung, um die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Gang zu setzen. Enthält die Beanstandung keine Rechtsmittelbelehrung, kann eine Klage innerhalb eines Jahres erfolgen (§ 58 VwGO).15 II. Zu den besonderen formellen Anforderungen an eine Beanstandung gem. § 63 HGOWeitere formelle Anforderungen an eine Beanstandung folgen unmittelbar aus § 63 HGO. 1. Zulässigkeit der BeanstandungDer Beanstandung unterliegen alle Beschlüsse der GV, d.h. nicht nur Sachbeschlüsse i.S.d. § 54 HGO, sondern grundsätzlich auch Wahlen i.S.v. § 55 HGO.16Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen sind hingegen nicht erfasst.17 Dasselbe gilt für Beschlüsse, soweit das Widerspruchs-/Beanstandungsrecht ausdrücklich per Gesetz ausgeschlossen ist.18Aus dem Wort auch in § 63 Abs. 2 Satz 1 HGO ist ferner zu schließen, dass eine Beanstandung nur dann zulässig ist, wenn schon der Widerspruch gegen den ersten Beschluss mit einer Rechtsverletzung begründet wurde.19 2. Erneute Beschlussfassung durch die GVGem. § 63 Abs. 1 HGO ist dem erstmaligen Beschluss der GV zu widersprechen. Erst gegen eine daraufhin folgende erneute Beschlussfassung gleichen Inhalts ist gem. § 63 Abs. 2 u. 4 HGO eine Beanstandung zulä;ssig. Erfolgt eine erneute Beschlussfassung nicht, bleibt es bei dem Widerspruch gegen den erstmaligen Beschluss der GV. Dieser wird bestandskräftig; der Beschluss ist unwirksam.3. BeanstandungsbefugnisDer Bürgermeister oder Gemeindevorstand muss im Beanstandungsverfahren geltend machen können, dass der erneute Beschluss der GV das geltende Recht verletzt. Eine bloße Gemeindewohlverletzung reicht hier – im Gegensatz zum Widerspruch gegen den ersten Beschluss der GV – nicht aus. Dies zeigt ein Vergleich des Wortlauts von § 63 Abs. 1 und § 63 Abs. 2 HGO. Während der Bürgermeister bzw. Gemeindevorstand einem das Recht verletzenden Beschluss zu widersprechen hat (§ 63 Abs. 1 Satz 1 HGO) und einem das Gemeindewohl verletzenden Beschluss widersprechen kann (§ 63 Abs. 1 Satz 1 HGO), sieht § 63 Abs. 2 Satz 1 HGO eine Beanstandung des erneuten Beschlusses nur vor, wenn (auch) dieser neue Beschluss das Recht verletzt4. BeanstandungsfristDer Bürgermeister hat einen rechtswidrigen erneuten Beschluss der GV unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche zu beanstanden. Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist.20 Für die Berechnung der Wochenfrist sind die Vorschriften des BGB entsprechend anzuwenden.21 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn-, Feier- oder Samstag, reicht der Eingang der Beanstandung beim Vorsitzenden der GV am nä;chsten Werktag aus.22Entsprechendes gilt auch mit Blick auf das (subsidiäre) Beanstandungsrecht des Gemeindevorstandes. Dabei beginnt die für den Gemeindevorstand geltende Frist erst mit Ablauf der Beanstandungsfrist des primär beanstandungsberechtigten Bürgermeisters (§ 63 Abs. 4 Satz 2 HGO).Ein rechtswidriger erneuter Beschluss der GV ist damit (längstens) innerhalb von zwei Wochen durch Beanstandung angreifbar.III. Begrenzte HeilungsmöglichkeitenLetztlich empfiehlt es sich, die formellen Anforderungen an eine Beanstandung genau zu beachten. Denn eine wie auch immer geartete Heilung von formellen Fehlern erscheint nicht zuletzt wegen der gesetzlichen Beanstandungsfristen schwierig.1. KlarstellungEine bloße Klarstellung scheidet zumindest in vielen Fällen zweifelhafter Zuständigkeit aus. Im Fall des VG Gießen23 wurde noch versucht, in einem Schreiben unter dem Briefkopf des Bürgermeisters klarzustellen, dass es sich bei der Beanstandung ausschließlich um einen von ihm erlassenen Verwaltungsakt handelte. Diese Klarstellung musste jedoch ins Leere gehen. Mit Blick auf die Frage, welche Stelle einen Verwaltungsakt erlassen hat, musste es dabei bleiben, dass die Sicht eines objektiven Dritten maßgeblich ist (s.o.).Ähnliche Schwierigkeiten dürften bestehen, wenn die Auslegung der Beanstandungsverfügung im Falle der Auslegungsbedürftigkeit (d.h. bei mangelnder Bestimmtheit aber gegebener Bestimmbarkeit) etwas anderes ergibt als vom beanstandenden Organ gemeint.2. BerichtigungAuch eine Berichtigung der Beanstandungsverfügung dürfte nur in den seltensten Fällen in Betracht kommen. Denn nach § 42 HVwVfG, der – so das VG Gießen24 – auch für interorganstreitgegenständliche Verwaltungsakte gilt, können nur Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigt werden.Hieran fehlt es beispielsweise im Falle der Verwendung des Briefkopfes des Gemeindevorstandes während der für den Bürgermeister laufenden Beanstandungsfrist. Eine Unrichtigkeit in einem Verwaltungsakt ist bei Fehlern der Willensbildung, insbesondere bei Rechtsanwendungsfehlern, nicht gegeben.25 Eine Berichtigung nach Maßgabe des § 42 HVwVfG scheidet daher auch aus, um nachträglich entdeckte Rechtsfehler im Bereich der formellen Rechtswidrigkeit zu korrigieren.26 Abgesehen davon bestehen hier – so das VG Gießen – auch Bedenken an der von § 42 HVwVfG geforderten offensichtlichen Unrichtigkeit, weil nicht davon auszugehen ist, dass sich angesichts der Verwendung des Briefkopfes des Gemeindevorstandes die Unrichtigkeit der Beanstandung jedermann aufdrängt.27Denn grundsätzlich habe ein Gemeindevorstand unter bestimmten Voraussetzungen durchaus die Befugnis zur Beanstandung, namentlich innerhalb eines Zeitraums von bis zu einer Woche, nachdem der Bürgermeister von seinem Beanstandungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.3. UmdeutungAuch eine Umdeutung der fehlerhaften Beanstandungsverfügung wird regelmäßig nicht in Betracht kommen.Eine Umdeutung nach § 140 BGB – wie im Fall des VG Gießen28 ebenfalls versucht – scheidet von vornherein aus. Auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts gilt § 140 BGB entsprechend für öffentlich-rechtliche Verträge gem. § 62 S. 2 (H)VwVfG,29 sowie für einseitige öffentliche Willenserklärungen,30 nicht dagegen für Verwaltungsakte. Hier – und damit bei Beanstandungsverfügungen – gilt § 47 (H)VwVfG.31Eine Umdeutung nach § 47 (H)VwVfG kommt zumindest bei Verwendung eines falschen Briefkopfes nicht in Betracht. Die (unzulässige) Beanstandung des Gemeindevorstandes kann nicht in eine solche des Bürgermeisters umgedeutet werden. Zwar wäre der umgedeutete Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet, wie die ursprüngliche Beanstandungsverfügung. Eine Umdeutung nach § 47 HVwVfG ist aber unzulässig, weil eine derart umgedeutete Beanstandung nicht im Sinne des § 47 Abs. 1 HVwVfG als von derselben Behörde erlassen anzusehen wäre.32Vom hiesigen Fall zu unterscheiden sind Fälle, in denen nur ein Zusatz/eine Personenbezeichnung fehlt und/oder nur eine falsche Adresse angegeben wird. In solchen Fällen hat beispielsweise das VG Darmstadt in der Vergangenheit eine Umdeutung als zulässig erachtet.33 Ferner dürfte eine Umdeutung in Betracht kommen, wenn nach gegen einen erneuten Beschluss der GV gem. § 63 Abs. 1 Satz 5 HGO fälschlicherweise abermals ein (zweiter) Widerspruch erfolgt.4. ZweitbescheidEin Zweitbescheid, d.h. eine erneute Beanstandungsverfügung, welche die Fehler der ersten Beanstandungsverfügung vermeidet, wird in vielen Fällen wegen der kurzen Beanstandungsfristen des § 63 Abs. 2 u. 4 HGO nicht in Frage kommen. Diese Fristen werden in den seltensten Fällen Zeit für einen Zweitbescheid lassen. IV. ErgebnisDie verfahrensrechtlichen und formellen Anforderungen, die an eine Beanstandung von GV-Beschlüssen zu stellen sind, bergen zahlreiche Tücken. Zum einen sind die Anforderungen, die das Gesetz an Verwaltungsakte stellt, einzuhalten; zudem ergeben sich besondere Anforderungen unmittelbar aus § 63 HGO. Insbesondere mit Blick aufdie Zuständigkeit,die Beanstandungsfristen für Bürgermeister und Gemeindevorstandden Umstand, dass während der Beanstandungsfrist für den Bürgermeister ausschließlich dieser beanstandungsbefugt ist,die Frage, ob ein GV-Beschluss das Recht verletzt oder nur das Gemeindewohl gefährdet (Beanstandungsbefugnis),ist – nicht zuletzt wegen der begrenzten Möglichkeiten der Heilung von Form- und Verfahrensfehlern – besondere Vorsicht geboten.* Der Verf. ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Lankau, Dr. Weitz & Collegen.1 VG Gießen, Urt. v. 19.3.2013, 8 K 1195/12.GI.2 H. Schmidt, in: Rauber/Rupp u.a., HGO, 1. Aufl. 2012, § 63 HGO Anm. 1; Schmidt/Kneip, HGO, § 63 Rn. 4.3 H. Schmidt (Fn. 2), Anm. 2; Schmidt/Kneip (Fn. 2), Rn. 4.4 Schmidt/Kneip (Fn. 2), Rn. 9.5 H. Schmidt (Fn. 2), Anm. 2. 6 U.a.: Hess. VGH, HessVGRspr. 1976, 1; Hess. VGH, HSGZ 1996, 465; VG Frankfurt, U. v. 13.10.2000, 7 E 204/99; VG Gießen (Fn. 1); Schmidt/Kneip (Fn. 2), Rn. 8; krit.: H. Schmidt (Fn. 2), Anm. 2. Darüber hinaus ist nach h.M. auch ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, vgl.: H. Schmidt, a.a.O.7 VG Gießen (Fn. 1).8 Vgl. u.a.: BVerwGE 119, 282 ff.; Hess. VGH, NVwZ-RR 2000, 544, 546; Kopp/Ramsauer VwVfG, 10. Aufl. 2012, § 37 Rn. 7; Ziekow, VwVfG, 2. Aufl. 2010, § 37 Rn. 3.9 H. Schmidt (Fn. 2), Anm. 4: „Aus der Systematik des Gesetzes ist zu schließen, dass das subsidiäre Widerspruchs- bzw. Beanstandungsrecht des Gemeindevorstands erst dann ausgeübt werden darf, wenn die insoweit für den Bürgermeister bestehenden Frosten für die Ausübung seines Widerspruchs- oder Beanstandungsrechts abgelaufen sind, ohne dass dieser tätig geworden ist.“10 Vgl. u.a.: BVerwGE 30, 138 ff.; BVerwG, DÖV 1973, 240; BVerwG, NJW 2005, 2330 ff.; Kopp/Ramsauer (Fn. 8), § 46 Rn. 23; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 45 Rn. 146 u. § 46 Rn. 43.11 Vgl. hierzu: VG Frankfurt (Fn. 6), wonach mit Blick auf §§ 63 Abs. 2, 74 Abs. 2 HGO 1992, nach denen primär der Gemeindevorstand und erst nach Ablauf der für den Gemeindevorstand geltenden Frist der Bürgermeister beanstandungsbefugt war, der Ablauf der für den Gemeindevorstand geltenden Frist durch den Bürgermeister nicht abgewartet werden musste, wenn der Gemeindevorstand bereits entschieden hatte, von seinem Beanstandungsrecht keinen Gebrauch zu machen.12 Als Maßstab kann insofern § 25 HGO herangezogen werden.13 Vgl. Fn. 8.14 H. Schmidt (Fn. 2), Anm. 1 u. 2.15 H. Schmidt (Fn. 2), Anm. 2; Schmidt/Kneip (Fn. 2), Rn. 8.16 H. Schmidt (Fn. 2), Anm. 1.17 H. Schmidt (Fn. 2), Anm. 1; Hess. VGH, HessVGRspr. 1870, 70; VG Gießen, HSGZ 2005, 101.18 Hess. VGH, HessVGRspr. 1976, S. 1; H. Schmidt (Fn. 2), Anm. 2; Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, § 63 Erl. 4; krit.: Bennemann, KVR He, Bd. II, § 63 HGP Rn. 46.19 H. Schmidt (Fn. 2), Anm. 1. Vgl.: § 8b Abs. 7 Satz 3, § 76 Abs. 4 Satz 3 HGO.20 U.a.: Heinrichs, in Palandt, BGB, § 121 Rn. 3.21 H. Schmidt (Fn. 2), Anm. 1.22 Schmidt/Kneip (Fn. 2), Rn. 5.23 VG Gießen (Fn. 1).24 VG Gießen (Fn. 1).25 VG Gießen (Fn. 1); Stelkens/Bonk/Sachs (Fn. 10), § 42 Rn. 8.26 VG Gießen (Fn. 1); Liebetanz, in: Obermeyer, VwVfG, 2. Aufl. 1999, § 42 Rn. 5.27 VG Gießen (Fn. 1); Kopp/Ramsauer (Fn. 8), § 42 Rn. 9.28 VG Gießen (Fn. 1).29 Vgl. u.a.: BGHZ 76, 16 ff.; BVerwG, NJW 1980, 2538 ff.; OVG Münster, NJW 1981, 1328 ff.; OVG Münster, NVwZ 1990, 676 f.30 Vgl. u.a.: OVG Münster (Fn. 29); OVG Münster, NVwZ 1984, 655 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 69 Rn. 5; Dilcher, in: Staudinger, BGB, § 140 BGB Rn. 19; Brox, in: Erman; BGB, § 140 Rn. 7.31 Kopp/Ramsauer (Fn. 8), § 47 Rn. 5; Heinrichs, in: Palandt, BGB, § 140 Rn. 1.32 VG Gießen (Fn. 1); Stelkens/Bonk/Sachs (Fn. 10),§ 47 Rn. 37.33 VG Darmstadt, U. v. 7.8.2008, 3 E 1009/07. ### Mögliche Inhalte eines Bauvertrages Mögliche Inhalte eines Bauvertrages I. Angaben zu den VertragsparteienAuftraggeberAuftragnehmerggf. Vertretungsregelungen II.  Angaben zum VertragsgegenstandBezeichnung des BauvorhabensGenaue Bezeichnung des GrundstücksAlternativGrobbezeichnung der geschuldetenBauleistung (z.B. „schlüsselfertige Errichtung eines Wohnhauses“) unter Verweis auf eine möglichst detaillierte Leistungsbeschreibung und etwaige Pläne als Anlage zum BauvertragLeistungsbeschreibung im Bauvertrag selbstRegelungen der Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten im Zusammenhang mit Eigenleistungen des AuftraggebersBestimmung der vom Auftragnehmer zu übergebenden Unterlagen (z.B. Ausführungsunterlagen, Bautagesberichte)Bestimmung der vom Auftraggeber zu übergebenden Unterlagen[…] III. Definition der weiteren VertragsbestandteileIn den eigentlichen Bauvertrag können weitere Unterlagen einbezogen werden, z.B.:Eine LeistungsbeschreibungPläneAngebote/KostenvoranschlägeBesondere/zusätzlicheVertragsbedingungenTechnische Regelwerke (z.B.: DIN-Normen, VOB/C, ATV)Sonstige Regelwerke (z.B.: VOB/B)[…] IV. VergütungsregelungAngabe der Art der Vergütung: - Pauschalpreis (Pauschalpreisvertrag) - Vergütung nach Einheitspreisen (Einheitspreisvertrag) - Vergütung nach Stundenlohn - MischformenBestimmung zur Vergütung bei Leistungsänderungen und zur Vergütung von zusätzlichen Leistungenggf. Vereinbarung einer Lohngleitklausel/StoffpreisgleitklauselRegelungen zur Preisermittlung[…]V. Angaben zu Besonderheiten der BaustelleZugangs-/ZufahrtswegeMögliche Beschränkungen bei der Bautätigkeit/der BauzeitenRegelung der Verkehrssicherungspflicht/Regelungen zur Sicherung der Baustelle samt Regelung der KostentragungAngabe der dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Gegenstände etc. samt Regelung der KostentragungAngabe zu Lager- und Arbeitsplätze samt Regelung der KostentragungAngaben zu Wasser- und Stromanschlüssen samt Regelung der Kostentragung[…]VI. Regelungen zur Abnahme des fertigen WerkesRegelungen zur AbnahmepflichtRegelungen zur AbnahmefristRegelungen zum Abnahmetermin[…]VII. ZahlungsbestimmungenFälligkeitsregelungenZahlungsfristenSkonto-RegelungenPflicht zur Zahlung von Abschlagszahlungen (mit Abschlagszahlungsplan)Berechtigung des Auftragnehmers, Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5% des Vergütungsanspruchs zu verlangen und Regelung der Anpassung dieser Sicherheit bei Erhöhung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers um mehr als 10%.Berechtigung des Auftragnehmers zur Sicherheitsleistung durch - Einbehalt von Abschlagszahlungen bis zum Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit seitens des Auftraggebers - eine Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder VersicherersVereinbarung einer GewährleistungssicherheitVereinbarungen zur Zahlungsweise[…]VIII. Regelungen zur RechnungserstellungIX. Regelungen zu Versicherungen und zur GefahrtragungPflicht des Auftragnehmers, für die Dauer der Bauzeit und bis zur Abnahme auf seine Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließenPflicht des Auftragnehmers, eine Bauleistungsversicherung mindestens in Höhe der Brutto-Pauschalsumme/der Bruttoauftragssumme bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließenNachweispflichten des Auftragnehmers[…]X. Kündigungs­regelungenXI. Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen zur Haftung der VertragsparteienXII. Regelung der Gewährleistungs- / Mängelansprüche des AuftraggebersXIII. Regelungen zur Verjährung von Mängelansprüchen (Verjährungsfrist)XIV. Regelungen betreffend die Aufwendungen für die MängelbeseitigungXV. Termine und AusführungsfristenRegelungen zum BaubeginnFertigstellungsterminEinzelfristenRegelungen zur FristanpassungVertragsstrafenregelung[…]XVI. SonstigesPlicht des Auftragnehmers, jede Änderung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen; Regelungen zur Baustellenräumung; Regelungen über Erstattungen; Regelung der Möglichkeiten der Vertragsanpassung (ggf. Schriftformklausel); Gerichtsstandsvereinbarung; Mediations- / Schiedsvereinbarung bzw. Vereinbarung eines Adjudication-Verfahrens; Salvatorische Klausel etc. ### Ablauf eines Umlegungsverfahrens Ablauf eines Umlegungsverfahrens I. Umlegungsanordnung (§ 46 BauGB)Die Umlegung ist nach § 46 BauGB anzuordnen und durchzuführen, wenn und sobald sie zur Verwirklichung eines Bebauungsplanes oder aus Gründen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässigen Nutzung erforderlich ist, d.h. wenn die Festsetzungen des Bebauungsplanes/entwurfs wegen nicht ohne eine Neuordnung der Grundstücke (Bodenordnung) zu verwirklichen sind und nicht zu erwarten steht, dass die Eigentümer ihre Grundstücke auf freiwilliger/privatrechtlicher Basis entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes selbst umgestalten können und/oder wollen.Die Anordnung der Umlegung soll eine Gebietsabgrenzung enthalten, die allerdings vom Plangebiet des Bebauungsplanes abweichen kann.Bei der Anordnung der Umlegung handelt es sich um einen internen Verwaltungsvorgang. II. Anhörung der EigentümerBevor ein Umlegungsverfahren aufgrund der Umlegungsanordnung eingeleitet wird, wird eine Anhörung der an dem Verfahren beteiligten Eigentümer durchgeführt. Hier werden die Grundzüge des Umlegungsverfahrens erläutert. Die Grundstückseigentümer/innen können Anfragen stellen und Anregungen äußern. III. Umlegungsbeschluss (§ 47 BauGB)Mit dem Umlegungsbeschluss beginnt das eigentliche Umlegungsverfahren.Voraussetzung des Umlegungsbeschlusses ist neben dem Anordnungsbeschluss (s. Ziff. I.) ein hinreichend konkretisierter Bebauungsplanentwurf, wenn die Umlegung zu dessen Verwirklichung erforderlich ist. Zudem muss vorab die Anhörung der Eigentümer (s. Ziff. II.) durchgeführt worden sein.Der Beschluss kann auch erfolgen, um städtebauliche Ziele innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) zu realisieren und ist in jedem Falle ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung beinhaltet regelmäßig den Inhalt des Umlegungsbeschlusses,eine Aufforderung, innerhalb eines Monats Rechte anzumelden, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind,einen Hinweis auf die Verfügungs- und Veränderungssperre gemäß § 51 BauGB (s.u.),Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses (s.u.),eine Rechtsbehelfsbelehrung.Weitere ergänzende Angaben sind möglich.Rechtsmittel ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zum Inhalt des Umlegungsbeschlusses:Im Umlegungsbeschluss ist das Umlegungsgebiet zu bezeichnen. Aus Beschlusstext und Übersichtskarte müssen die Grenzen des Umlegungsgebietes eindeutig erkennbar werden. Der von der Umlegung betroffene Grundstückseigentümer muss erkennen können, dass sein Grundstück im Umlegungsgebiet liegt. Die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke sind hierzu mit ihrer katastermäßigen Bezeichnung aufzuführen.Die Umlegung selbst ist mit einem Namen zu benennen.In den Beschluss können erste Angaben zur Umlegungsmasse, zur Zahl der Alt- und Neugrundstücke, zu den Verkehrs- und Grünflächen, zur Zahl der Beteiligten etc. aufgenommen werden.Zur Bestandsaufnahme ist seitens der Umlegungsstelle eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis anzufertigen. Die Bestandskarte muss die Lage, die Größe und die Nutzung der Grundstücke im Umlegungsgebiet ausweisen und die Eigentümer mit einer Ordnungsnummer auflisten. Die Abgrenzung des Umlegungsgebiets ist entsprechend zu kennzeichnen.Das Bestandsverzeichnis enthält den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer mit Ordnungsnummer, die Grundbuchstelle, die Flurstücksnummer und Fläche sowie die im Grundbuch in Abteilung II und III eingetragenen Lasten und Beschränkungen bzw. Rechte.Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis ohne die Angaben zu den im Grundbuch in Abteilung II und III eingetragenen Lasten, Beschränkungen und Rechte sind für einen Monat öffentlich auszulegen. Zweck der öffentlichen Auslegung ist es, dass sich jedermann davon überzeugen kann, ob sein Grundstück oder ein Grundstück, für das er sich interessiert, im Umlegungsgebiet liegt.Die Angaben zu den im Grundbuch in Abteilung II und III eingetragenen Lasten, Beschränkungen und Rechte dürfen nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses eingesehen werden. IV. Grundsätze des Verfahrens nach den §§ 56-58 BauGBDie zu beschließenden Verfahrensgrundsätze enthalten die Entscheidung über den Verteilungsmaßstab sowie Wertfestsetzungen (Einwurfs- und Zuteilungswerte) und eine überschlägige Berechnung des Umlegungsverfahrens. Dazu werden Umlegungsmasse, benötigte Verkehrs- und Grünflächen und die nach deren Abzug verbleibende Verteilungsmasse wert- und flächenmäßig sowie die daraus resultierenden Größen (Mehrwert, Wertfaktor) berechnet. Ferner werden die Verfahrenskosten, wie z.B. Personal- und Sachkosten ermittelt. Diese Verfahrensgrundsätze sind die Grundlage für die Durchführung der Umlegung.Eine wesentliche Bedeutung kommt der Wahl des Verteilungsmaßstabes zu.Zur Errechnung der den beteiligten Grundstückseigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile sieht das Gesetz dabei verschiedene Verteilungsmaßstäbe vor. Grundsätzlich wird die Verteilungsmasse dabei unter den beteiligten Grundstückseigentümern verteilt. Gesetzlich vorgesehen sind als Verteilungsmaßstab das Verhältnis der Flächen oder das Verhältnis der Werte, das die eingeworfenen Grundstücke im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses zueinander hatten.Der Verteilungsmaßstab ist für jedes Umlegungsgebiet einheitlich und nach pflichtgemäßem Ermessen unter gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach Zweckmäßigkeit festzulegen.Da Gesetz lässt jedoch auch „andere“ nicht näher bezeichnete Maßstäbe zu, mit denen jedoch alle beteiligten Grundstückseigentümer einverstanden sein müssen. 1. Verteilung nach FlächenEine Verteilung nach dem Verhältnis der Flächen bietet sich an, wenn die Grundstücke im gesamten Umlegungsgebiet den gleichen Wert haben.Die Umlegungsstelle hat bei der sog. Flächenumlegung von den eingeworfenen Grundstücken unter Anrechnung des Flächenabzugs nach § 55 Abs. 2 BauGB einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile ausgeglichen werden, die dem Grundstückseigentümer durch die Umlegung erwachsen. In Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, darf der Flächenbeitrag bis zu 30%, in anderen Gebieten nur bis zu 10% der eingeworfenen Fläche betragen. Die Umlegungsstelle kann statt eines Flächenbeitrags ganz oder teilweise einen Geldbeitrag erheben. Soweit der Umlegungsvorteil den zulässigen Flächenbeitrag übersteigt, ist der Vorteil in Geld auszugleichen.Die Festlegung des Flächenbeitrags muss auf einer Festlegung der Steigerung des Verkehrswertes der Einwurfsgrundstücke beruhen. Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind regelmäßig die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend. 2. Verteilung nach WertenBei der Verteilung nach Werten (Wertumlegung) wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Grundstückseigentümer an der Umlegung wertmäßig beteiligt sind. Zu diesem Zwecke ist der Verkehrswert des eingeworfenen und der des zuzuteilenden Grundstücks, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln.Unterschiede zwischen den ermittelten Verkehrswerten für die Einwurfs- und Zuteilungsgrundstücke sind nach § 57 S. 5 BauGB in Geld auszugleichen. V. Erörterung mit den Beteiligten (§ 66 BauGB)Bei allen ihren Erwägungen über die Zuteilung der neuen Grundstücke hat die Umlegungsstelle unter gerechter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange über die Zuteilungs- bzw. Abfindungsarten zu entscheiden. Durch Neuordnung der bebauten und unbebauten Grundstücke nach Lage, Form und Größe sind für die bauliche und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke zu bilden.Soweit unter Berücksichtigung des Bebauungsplans und sonstiger baurechtlicher Vorschriften eine Zuteilung entsprechend dem Sollanspruch nicht möglich ist, findet regelmäßig ein auf den Stichtag des Umlegungsbeschlusses zu beziehender Geldausgleich statt. Liegt eine Zuteilung mehr als nur unwesentlich über bzw. unter dem Sollanspruch, so findet ein auf den aktuellen Stichtag – in der Regel der Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplanes - zu beziehender Geldausgleich statt. Angepasst wird die Wertdifferenz zwischen Zuteilung und Sollanspruch.Da die Größe des Umlegungsgebietes stets nur die Bildung einer beschränkten Zahl an Neugrundstücken zulässt, die nach Maßgabe des Bebauungsplanes bzw. eines Baurechts nach § 34 BauGB bebaubar sind, ist es manchmal nicht möglich, dem nur ein kleines Grundstück mit geringem Sollanspruch einbringenden Grundstückseigentümer ein zweckmäßiges Grundstück zuzuteilen. Hier sieht das Gesetz nach § 59 Abs. 3-6 BauGB verschiedene Abfindungsmöglichkeiten vor (Geldabfindung, Abfindung mit Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets, Begründung von Miteigentum an einem Grundstück, Einräumung von grundstücksgleichen Rechten, Einräumung von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz, Einräumung von sonstigen dingliche Rechte innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets). Für diese Abfindungsmöglichkeiten ist jedoch das Einverständnis der Grundstückseigentümer erforderlich. Ist das Einverständnis zu einer Geld- oder Landabfindung nicht erreichbar, so kann die Umlegungsstelle den beteiligten Grundstückseigentümer in Geld abfinden, wobei die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Maßnahme zugrunde zu legen sind.Neben der Zuteilung bzw. Abfindung sind auch bestehende Miet-, Pacht- und sonstige Nutzungsverhältnisse zu regeln und zu entscheiden was aus den Rechten wird, die auf den einzelnen Grundstück im Umlegungsgebiet ruhen. Gemäß § 61 BauGB können solche Rechte im Umlegungsverfahren aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Soweit durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten oder Baulasten Vermögensnachteile oder Vermögensvorteile entstehen, ist ein Ausgleich in Geld vorzunehmen.Ferner können im Rahmen der Umlegung städtebauliche Gebote festgesetzt werden.Gemeinschaftliches Eigentum kann gemäß § 62 BauGB mit Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer geteilt werden, wenn es dem Zweck der Umlegung dient. Umgekehrt kann auch zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung von Grundstücken gemeinschaftliches Eigentum begründet werden.All die vorstehenden Punkte sind mit den betroffenen Grundstückseigentümern in einem Erörterungsgespräch auf Grundlage des ersten Zuteilungsentwurfes unter Berücksichtigung der Zuteilungs- und Abfindungskriterien zu erörtern. Dabei ist zu versuchen, den Wünsche der beteiligten zu entsprechen, soweit dies die Zuteilungsgrundsätze und sonstigen Rahmenbedingungen zulassen.Parallel zu den Erörterungen läuft die technische Bearbeitung des Umlegungsverfahrens zur Erstellung der neuen Katasterunterlagen. Das Ergebnis der Erörterung ist - soweit möglich - in den Umlegungsplan einzuarbeiten. VI. Vorwegnahme der Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse einzelner Grundstücke (§ 76 BauGB)Gemäß § 76 BauGB besteht die Möglichkeit, mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber über die Eigentums- und Besitzverhältnisse für deren Grundstücke durch Beschluss über die Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten zu entscheiden, bevor der Umlegungsplan aufgestellt ist. Bei Grundstückszuteilungen im Umlegungsgebiet muss der Bebauungsplan ausreichend konkretisiert sein. Eine wirksame Vorwegregelung wird später Bestandteil des Umlegungsplans. VII. Vorzeitige Besitzeinweisung für öffentliche Baumaßnahmen (§ 77 BauGB)Die Umlegungsstelle kann – wenn der entsprechende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, sowie das Wohl der Allgemeinheit die vorzeitige Besitzeinweisung erfordert innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes gemäß § 77 BauGBvor Aufstellung des Umlegungsplans zur Beschleunigung der Erschließung des Baugebietes die Gemeinde in den Besitz der Grundstücke, die im Bebauungsplan als örtliche Verkehrs- oder Grünflächen festgesetzt sind, einweisen.nach Aufstellung des Umlegungsplans aus dringenden städtebaulichen Gründen sonstige am Umlegungsverfahren Beteiligte in den Besitz der nach dem Umlegungsplan für sie vorgesehenen Grundstücke oder Nutzungsrechte einweisen.Bis zur Eigentumsregelung hat der Besitzer des Einwurfsgrundstückes einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. VIII. Aufstellung des Umlegungsplanes (§§ 66-70 BauGB)Nach Abschluss der Erörterungen mit allen am Verfahren Beteiligten wird der Umlegungsplan durch Beschluss nach § 66 BauGB aufgestellt. Der Bebauungsplan muss zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten und der Umlegungsbeschluss rechtswirksam sein.Die Umlegungsstelle legt im Umlegungsplan den neuen Zustand des Plangebietes nach Abschluss der Umlegung hinsichtlich der Grundstücksgrenzen und der Rechtsverhältnisse an den Grundstücken fest. Der Umlegungsplan besteht dabei aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis. Erläuterungen können beigefügt werden. In jedem Falle muss der Umlegungsplan gemäß § 66 Abs. 2 BauGB nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein und daher sämtliche katastermäßigen Bezeichnungen enthalten. Gleichzeitig dient der Umlegungsplan auch der Eintragung in das Grundbuch, so dass alle tatsächlichen und rechtlichen Änderungen im Umlegungsplan enthalten sein müssen.Die Umlegungskarte ist eine zeichnerische Darstellung des neuen Zustands des Umlegungsgebietes. In ihr werden die neuen Grundstücksgrenzen und -bezeichnungen mit Flurstücks- und Ordnungsnummern dargestellt. Grundstücksrechte können ergänzend in die Umlegungskarte aufgenommen werden. Hinsichtlich Maßstab, Genauigkeit, Form und Inhalt hat die Umlegungskarte die Anforderungen zu erfüllen, die an eine Katasterkarte zu stellen sind.Das Umlegungsverzeichnis wird für jeden Beteiligten erstellt und besteht aus zwei Teilen. In Teil I werden unter Gegenüberstellung des alten und des neuen Bestandes neben der Flurstücksnummer Lage, Größe und Nutzungsart der Grundstücke mit Einwurfs-, Anspruchs- und Zuteilungsberechnung dargestellt. Auf einem anderen Blatt erfolgt die Abrechnung der Geldleistungen im Verfahren. In Teil II sind die Rechtsverhältnisse der Grundstücke aufzuführen. Bei Bedarf können städtebauliche Gebote und Baulasten aufgenommen werden.Der Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans ist ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass der Umlegungsplan von jedem eingesehen werden kann, der ein berechtigtes Interesse darlegt.Den beteiligten Grundstückseigentümern ist gemäß § 70 BauGB ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan zuzustellen.Werden Änderungen am Umlegungsplan vorgenommen, so kann die Bekanntmachung dieser Änderungen und die Zustellung des geänderten Umlegungsplans auf den Personenkreis beschränkt werden, der von der Änderung betroffen ist.Möglich sind auch Teilumlegungspläne (§ 66 BauGB). So können Baugebiete abschnittsweise realisiert werden. Voraussetzung für die Aufstellung eines Teilumlegungsplans ist:Die Gesamtberechnung muss für das ganze Umlegungsgebiet erfolgen, d.h. für alle Teilgebiete muss der gleiche Maßstab gelten.Zu treffende Entscheidungen in anderen Teilen des Umlegungsgebietes dürfen den Zuteilungsgrundsätzen nicht zuwiderlaufen.Der Bebauungsplan muss vor Aufstellung des Teilumlegungsplans in Kraft getreten sein.Alle Eigentums- und Besitzverhältnisse sowie die Rechte an den Grundstücken des jeweiligen Teilgebiets müssen geregelt werden.IX. In-Kraft-Treten des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB)Der Umlegungsplan tritt mit ortsüblicher Bekanntmachung in Kraft, in der festgestellt wird, zu welchem Zeitpunkt der Umlegungsplan unanfechtbar geworden ist. Unanfechtbar wird der Umlegungsplan wiederum, wenninnerhalb eines Monats nach Zustellung der mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Auszüge aus dem Umlegungsplan keine Rechtsbehelfe (Einsprüche) eingelegt wurden,über eingelegte Rechtsbehelfe rechtskräftig entschieden wurde,oder die Beteiligten wirksam auf einen Rechtsbehelf verzichtet haben.Mit der Bekanntmachung über die Feststellung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit kann die Umlegungsstelle räumliche Teile oder sachliche Teile des Umlegungsplanes durch Bekanntmachung (Teilinkraftsetzung) in Kraft setzen. Eine solche Teilinkraftsetzung darf sich aber nicht auf Teile auswirken, gegen die Einspruch erhoben wurde. Die betroffenen Grundstückseigentümer, die einen Rechtsbehelf eingelegt haben, sind zur Wahrung ihrer Rechte über die Teilinkraftsetzung zu unterrichten.Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit kann die Umlegungsstelle den Umlegungsplan noch einmal/nur noch ändern, wennder Bebauungsplan geändert wird,eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oderdie Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.Mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit werden auch etwaige Geldleistungen fällig.Der Umlegungsplan wird an das Grundbuchamt und die örtlich zuständige Vermessungsbehörde zum Vollzug im Grundbuch und im Liegenschaftskataster weitergeleitet. X. Vollzug des Umlegungsplanes (§ 72) ### Grundlagen des Nachbarschutzes gegen Bauvorhaben Grundlagen des Nachbarschutzes gegen Bauvorhaben Dr. Tobias Timo Weitz I. Wann kann der Mandant erfolgreich Rechtsmittel gegen ein Nachbarvorhaben einlegen? 1. Rechtswidrigkeit des Nachbarvorhabens 2. Keine Abweichung nach HBO, Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) oder Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) 3. Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Mandanten   a) Verletzung einer dritt-/nachbarschützenden Normaa) Beispiele aus dem Bauordnungsrecht Bauordnungsrechtliche Generalklausel Abstandsflächenregelungen Verunstaltungsverbot (ausnahmsweise) Baustelleneinrichtung (teilw.) Standsicherheitsanforderungen (teilw.) Anforderungen zum Schutz gegen schädliche Einflüsse (teilw.) Brandschutzanforderungen Schall- u. Erschütterungsschutzanforderungen (teilw.) Anforderungen an die Brennstofflagerung (teilw.) Verbot der Ableitung von Oberflächenwasser auf Nachbargrundstücke Vorschriften zur Entlüftung von Kleinkläranlegen und Behältern Abweichungsvorschrift (Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung / Nachbarschützende Wirkung, wenn Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften beabsichtigt) Satzungen nach HBO (je nach Inhalt) bb) Beispiele aus dem Bauplanungsrecht Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung über das Maß der baulichen Nutzung (ausnahmsweise) über die Bauweise (ausnahmsweise) über die überbaubare Grundstücksfläche (ausnahmsweise) nach §9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB („Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen Nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO u. den Befreiungstatbestand nach § 31 Abs. 2 BauGB Gebot der Rücksichnahme, § 15 Abs. 1 BauNVO Befreiungstatbestand (i.V.m. Rücksichtnahmegebot und erforderl. Würdigung der nachbarlichen Belange teilw.), § 31 Abs. 2 BauGB § 33 BauGB (Genehmigungen im Vorgriff auf einen Bebauungsplan/Nachbarschutz im selben Umfang wie zukünftige Festsetzungen) § 34 Abs. 1 BauGB (Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich) i.V.m. dem Gebot der Rücksichtnahme § 34 Abs. 2 BauGB (Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich mit Anknüpfung an Gebietsart/teilweise) § 34 Abs. 3 BauGB (Verbot schädlicher Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche/ausnahmsweise) § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich/ausnahmsweise über Rücksichtnahmegebot, z.B. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) cc) Sonstige Beispiele Denkmalschutzrecht (ausnahmsweise) Immissionsschutzrechtliche Anforderungen (z.B. § BImSchG) b) Mandant gehört zum geschützten Personenkreis 4. Verhältnismäßigkeit eines Einschreitens gegen das Nachbarvorhaben II. Welche „Rechtsmittel“ stehen gegen Nachbarbauvorhaben zur Verfügung ### Der Akteneinsichtsausschuss Der Akteneinsichtsausschuss Als neben dem Baurecht und dem Immobilienrecht (inklusive Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht) allen voran auf das Verwaltungsrecht mit dem Teilrechtsgebiet Kommunalrecht spezialisierte Kanzlei, werden immer wieder aus Kreisen der Kommunalpolitik (d.h. von Fraktionen, einzelnen Stadtverordneten bzw. Gemeindevertretern, einzelnen Mitgliedern des Magistrats bzw. des Gemeindevorstands, einzelnen Kreistagsabgeordneten, Bürgermeistern und Landräten) Fragen zum Thema „Akteneinsichtsausschuss“ an die Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Lankau, Dr. Weitz & Collegen adressiert. Dieses kommunale Kontrollinstrument hat in den vergangenen Jahren unter anderem im Odenwaldkreis, in Darmstadt, in Rüsselsheim, in Pfungstadt, in Heppenheim, in Reichelsheim, in Bischofsheim, in Griesheim, in Babenhausen, in Beerfelden, in Bad König, in Groß-Zimmern und in Münster die kommunalen Gremien beschäftigt. Anlass genug, die Rahmenbedingungen eines Akteneinsichtsausschusses aus Sicht einer Gemeinde kurz darzustellen. In Städten und auf Kreisebene gilt letztlich Entsprechendes. Im jeweiligen Einzelfall – wie auch in allen anderen Fällen des Kommunalrechts und des sonstigen Verwaltungsrechts – stehen die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Verwaltungsrecht gerne für eine weitergehende Beratung und Vertretung zur Verfügung.Anforderungen an einen Antrag auf Einsetzung eines Akteneinsichtsausschusses AntragsbefugnisEin Akteneinsichtsausschuss ist zu bilden oder zu bestimmen, wenn es ein Viertel der Gemeindevertreter oder eine Fraktion verlangt.Anforderungen an die Bestimmtheit eines Antrages auf Einsetzung eines AkteneinsichtsausschussesEin Akteneinsichtsausschuss darf nur in bestimmten Angelegenheiten tätig werden. Dazu muss die Angelegenheit hinreichend abgrenzbar und konkret bezeichnet werden.Für die Tätigkeit eines Akteneinsichtsausschusses bedarf es eines klar formulierten Untersuchungszwecks, aus dem sich die Erforderlichkeit der Einsichtnahme ergibt.Fragen zur Ausschussbildung nach Antragstellung (Neu-)Bildung oder Beauftragung eines AkteneinsichtsausschussesEin Akteneinsichtsausschuss muss nicht neu gebildet werden. Es ist zulässig, einen bestehenden Ausschuss zu betrauen. Die Gemeindevertretung kann entscheiden, ob sie eigens einen Akteneinsichtsausschuss bildet oder einen bestehenden Ausschuss mit der Akteneinsicht “beauftragt”.AusschussbesetzungWird eine Akteneinsichtsausschuss gebildet, hat sich dieser – wie andere Ausschüsse auch – nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammenzusetzen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 HGO). Die Fraktionen benennen in diesem Fall die Ausschussmitglieder (§ 62 Abs. 2 Satz 2 HGO). Auch können sie Ausschussmitglieder abberufen (§ 62 Abs. 2 Satz 4 HGO). Fraktionen ohne Sitz in einem bestimmten Ausschuss können für diesen Ausschuss einen Gemeindevertreter mit beratender Stimme entsenden (§ 62 Abs. 4 Satz 2 HGO).Berechtigung zur Ausübung des Akteneinsichtsrechts nach Antragstellung Grundsatz:Das Akteneinsichtsrecht steht nicht den einzelnen Gemeindevertretern/Stadtverordneten oder Fraktionen zu. Berechtigt ist ausschließlich der Ausschuss. Das Recht zur Einsicht in die Akten der Gemeindeverwaltung/des Magistrats durch einen von der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung gebildeten oder bestimmten Ausschuss (§ 50 Abs. 2 Satz 2 HGO), ist ausschließlich der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung als ganzer (vertreten durch die Ausschussmitglieder) vorbehalten und kann nicht von den Fraktionen oder gar eines einzelnen Mitglieds des Vertretungsorgans wahrgenommen werden.Sonstiges:Gemeindevertreter haben im Rahmen der Arbeit eines Akteneinsichtsausschusses kein Akteneinsichtsrecht, wenn bei einer unterstellten Beschlussfassung in der Sache über den zu prüfenden Gegenstand der entsprechende Gemeindevertreter befangen wäre.Umfang des Akteneinsichtsrechts GrundsatzDas Einsichtsrecht ist umfassend. Der Kontrolle der Gemeindevertretung unterliegt der gesamte Bereich der Gemeindeverwaltung einschließlich der gemeindlichen Personalgelegenheiten. Grundsätzlich sind dabei sämtliche bei der Verwaltung geführten einschlägigen Akten sind vorzulegen.Einsicht in personenbezogene Daten (Datenschutz)Dem Akteneinsichtsausschuss gegenüber können auch personenbezogene Daten offenbart werden.Einsichtnahme in Angelegenheiten über den eigenen Wirkungskreis hinaus?Der Akteneinsichtsanspruch besteht für alle Angelegenheiten der Gemeinde, also für die Angelegenheiten sowohl des eigenen als auch des übertragenen Wirkungskreises. Der Akteneinsichtsanspruch erstreckt sich (mit einigen Einschränkungen) insbesondere auch auf Angelegenheiten der Gemeinde, für deren Wahrnehmung sich diese einer GmbH bedient.SonstigesDie Akteneinsicht bezieht sich nur auf die in der Gemeindeverwaltung geführten Akten, nicht dagegen auf die anderer Behörden oder Organe. In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist die Frage, ob eine Akteneinsicht auch in noch nicht abgeschlossene Verwaltungsvorgänge zulässig ist.Organisatorische FragestellungenDie Akteneinsicht ist nur in "Amtsräumen des Gemeindevorstands" (z.B. Verwaltungsräume im Rathaus) zulässig. Eine Mitnahme von Akten ist nicht gestattet. Der Ausschuss tagt (mit einigen Ausnahmen) öffentlich. ### Das Wohnrecht in Zwangsvollstreckung und Insolvenz Das Wohnrecht in Zwangsvollstreckung und Insolvenz Wohnrechte spielen in der Praxis eines Notars eine große Rolle. Einmal begründet, regelmäßig aber auch schon im Vorfeld der Begründung des Wohnrechts, stellt sich die Frage, was mit einem Wohnrecht im Falle der Zwangsvollstreckung/Insolvenz geschieht.Das Wohnungsrecht ist als beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 BGB) eine dingliche Belastung des Grundstücks und als solche eintragungspflichtig (§ 873 Abs. 1 BGB). Entsprechend erhält es auch einen Rang im Grundbuch (§ 879 BGB).Bei der Vollstreckung/Versteigerung in ein Grundstück erlöschen alle Rechte, die im Rangverhältnis hinter dem Recht stehen, aus dem vollstreckt wird. Dementsprechend kommt es für die Frage, ob ein Wohnungsrecht erlischt, darauf an, ob dieses im Rang vor oder hinter dem Recht steht, aus die Zwangsvollstreckung betrieben wird.Abweichende Vereinbarungen können auch in den Versteigerungsbedingungen festgehalten werden, § 91 ZVG. Zudem sind abweichende Vereinbarungen zwischen Ersteigerer und Berechtigtem zulässig, § 91 Abs. 2 ZVG.Schließlich bleibt ein Wohnungsrecht ausnahmsweise dann bestehen, wenn nur in ein Wohnungseigentum aus Ansprüchen der WEG vollstreckt wird, § 52 II ZVG.In der Insolvenz gilt: Das Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit fällt, sofern keine Ausübungsgestattung über den Kreis der nach § 1093 Abs. 2 BGB berechtigten Personen vorliegt, nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 InsO). Demgemäß ist auch der Insolvenzverwalter nicht befugt, über ein zugunsten des Schuldners im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht zu verfügen.Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, zu denen das Wohnungsrecht gehört, sind nach § 1092 Abs. 1 S. 1 BGB nicht übertragbar und deshalb mangels Pfändbarkeit (§ 857 Abs. 1 ZPO) grundsätzlich nicht Gegenstand der Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO). Auch insolvenzrechtliche Prinzipien gebieten entgegen sonst bestehenden Gleichlaufs keine von der Einzelzwangsvollstreckung abweichende Wertung. Ist keine Ausübungsgestattung über den Kreis der nach § 1093 Abs. 2 BGB berechtigten Personen - was noch zum Inhalt des Rechts als solchen gehört - vorhanden, so fällt das Wohnungsrecht mangels Übertragbarkeit und Pfändbarkeit überhaupt nicht in die Insolvenzmasse. Gehört aber das Wohnungsrecht nicht zur Insolvenzmasse, so ist der Insolvenzverwalter naturgemäß darüber auch nicht verfügungsbefugt. Dies ist vielmehr (nur) der Berechtigte, dessen Berechtigung es auch umfasst, die Aufgabeerklärung abzugeben (§ 875 BGB) und die Löschung zu bewilligen (§ 19 Abs. 1 GBO). Daran ändert sich auch nichts, wenn der Berechtigte Eigentum an dem jeweiligen Grundstück erworben hat; denn nach § 889 BGB erlischt ein an einem fremden Grundstück begründetes Recht nicht durch Konsolidation. Der in § 889 BGB ausgesprochene Grundsatz gilt für alle beschränkten dinglichen Rechte an Grundstücken, auch für Dienstbarkeiten jeder Art. Das Recht besteht mit seinem bisherigen Inhalt fort und verleiht die gleichen Befugnisse wie vor der Vereinigung. Insbesondere bleibt es auch bei der Verfügungsberechtigung über das betreffende Recht. Deshalb kann aus der Insolvenzzugehörigkeit des Eigentums (Vollrechts) nicht auch auf die Insolvenzzugehörigkeit des Wohnungsrechts geschlossen werden. ### Vorbeugender Schutz des Unternehmens für den Fall einer Scheidung Vorbeugender Schutz des Unternehmens für den Fall einer Scheidung Unternehmen ist oft Hauptvermögensbestandteil, so dass dieser bei Zugewinnberechnung in großem Maße wertbestimmend ist und zum Zwecke des Zugewinnausgleichs auf das Unternehmen zurückgegriffen werden muss -> ggf. Gefahr für Existenz des Unternehmens, der Mitarbeiter und der Lebensgrundlage des UnternehmersI. Abschluss eines zwingend notariellen Ehevertrages bzw. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung (Schwerpunkt)1. Güterrechtliche RegelungenAusgangspunkt: Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft -> Zugewinnausgleich im Scheidungsfall.Probleme für den Unternehmer:Unternehmen ist oft Hauptvermögensbestandteil, so dass dieser bei Zugewinnberechnung in großem Maße wertbestimmend ist und zum Zwecke des Zugewinnausgleichs auf das Unternehmen zurückgegriffen werden muss -> ggf. Gefahr für Existenz des Unternehmens, der Mitarbeiter und der Lebensgrundlage des Unternehmersbei Gefährdung des Unternehmens durch Zugewinnausgleich mittelbar ggf. auch Gefährdung von Unterhaltsansprüchen der Ehefrau (zugunsten einer bloßen Einmalzahlung im Wege des Zugewinnausgleichs -> nicht immer lohnend für Ehepartner)  Nach der Rspr. ist der Güterstand von allen Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich -> weitgehende Vertragsfreiheita) GütertrennungWesen der Gütertrennung: Getrennte Vermögen (wie auch bei Zugewinngemeinschaft), aber kein Zugewinnausgleich bei Scheidung), aber Achtung:Gütertrennung hat auch Nachteile (gerade, wenn es nie zur Scheidung kommt):Steuerrechtliche Nachteile (Verlust der Vorteile des § 5 ErbStG)kein pauschaler Zugewinnausgleich (kein zusätzliches Ehegattenviertel) für den Ehepartner des Unternehmers bei Auflösung der Ehe durch Tod des Unternehmers (erbrechtliche Nachteile für Partner des Unternehmers zugunsten anderer Erben)Häufige Fehlvorstellungen bzgl. der GütertrennungGütertrennung ist erforderlich, um nicht für Schulden des Ehepartners zu haften. Falsch: Auch bei gesetzlichem Güterstand getrennte Vermögen; tatsächlich nur mittelbare Auswirkungen (geringerer Zugewinnausgleich bei Scheidung, wenn Unternehmen bei Scheidung verschuldet ist; dem kann durch Gütertrennung entgegengewirkt werden)Auch bei Gütertrennung haftet der Ehepartner für solche Verbindlichkeiten, die er mit eingegangen ist (insoweit keine Haftungsbefreiung gegenüber Drittgläubigern) Positive "Nebenwirkungen" der Gütertrennung: Wegfall der im Fall des gesetzlichen Güterstandes im Einzelfall bestehenden Verfügungsbeschränkung (Erfordernisse der Zustimmung des Ehepartners) nach § 1365 ff. BGBZentrale Punkte bei Vereinbarung der Gütertrennung:Eigentliche Vereinbarung der Gütetrennungggf. Veröffentlichung durch Eintragung in das Güterrechtsregister (absoluter Ausnahmefall), daher meist: Ausschluss der Eintragung, aber Berechtigung jedes Ehegatten, diese in Zukunft alleine zu bewirkenFalls Gütertrennung nicht schon vor Eheschließung vereinbart wird regelmäßig: Verzicht auf bis dato etwa entstandene ZugewinnausgleichsansprücheOptional: Erstellung eines Vermögensverzeichnisses als Anhang zur notariellen Urkunde (Ausnahmefall)Regelung zur Frage der Ausgleichspflicht von Zuwendungen während der Ehe im Fall der Scheidung; ergänzt in aller Regel durch eine Klausel, wonach durch die Mitarbeit des Ehepartners des Unternehmers oder durch das gemeinsame Halten von Vermögensgegenständen keine Ehegatteninnengesellschaft entsteht (die die Scheidung überdauern und ggf. über das Familienrecht hinaus Ansprüche des Ehepartners des Unternehmers begründen könnte)ggf. Pflichtteilsverzicht (s. II.)Belehrungen und Hinweise des NotarsSchlussbestimmungen  b) Modifizierte ZugewinngemeinschaftIn den meisten Fällen Vorzugswürdig gegenüber Gütertrennung, denn: Die Vorteile der Gütertrennung lassen sich bei geschickter Gestaltung ebenso gut durch eine Modifizierung der Zugewinngemeinschaft erreichen - aber ohne die Nachteile der Gütertrennung. Zudem ermöglicht die modifizierte Zugewinngemeinschaft auch differenzierende, individuelle Regelungen.aa) Ausschluss des Zugewinnausgleichs (nur) für den ScheidungsfallVereinbart wird, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft grundsätzlich beibehalten, der Zugewinnausgleich für den Fall der Auflösung der Ehe auf anderem Wege als durch den Tod eines Ehegatten (auf Deutsch: für den Fall der Scheidung) aber ausgeschlossen wird.Kurz gesagt lassen sich so im Fall der Scheidung die Rechtsfolgen der Gütertrennung erreichen, während es im Falle der glücklichen Ehe bis zum Tod eines Ehepartners bei allen Vorteilen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft bleibt. Zentrale Punkte bei Vereinbarung der Gütertrennung:Eigentliche Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft/des Verzichts auf Zugewinnausgleich für den Fall der ScheidungErstreckung des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs auf den vorzeitigen ZugewinnausgleichFalls die modifizierte Zugewinngemeinschaft nicht schon vor Eheschließung vereinbart wird regelmäßig: Erstreckung des Ausschlusses des Zugewinnausgleichs im Fall der Scheidung auch auf einen etwaigen bis zur Vereinbarung des modifizierten Zugewinnausgleichs entstandenen ZugewinnausgleichsanspruchKlarstellung, dass durch die Vereinbarung keine Gütertrennung vereinbart wirdAusschluss der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGBRegelung zur Frage der Ausgleichspflicht von Zuwendungen während der Ehe im Fall der Scheidung; ergänzt in aller Regel durch eine Klausel, wonach durch die Mitarbeit des Ehepartners des Unternehmers oder durch das gemeinsame Halten von Vermögensgegenständen keine Ehegatteninnengesellschaft entsteht (die die Scheidung überdauern und ggf. über das Familienrecht hinaus Ansprüche des Ehepartners des Unternehmers begründen könnte)ggf. Pflichtteilsverzicht (s. II.)Belehrungen und Hinweise des NotarsSchlussbestimmungen bb) Herausnahme des Unternehmens aus dem Zugewinnausgleich - gänzlich oder nur für den Fall der ScheidungEs bleibt bei dieser Gestaltung beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, lediglich das Unternehmen/das Betriebsvermögen wird vom Zugewinnausgleich ausgenommen.Zentrale Punkte bei Vereinbarung der Gütertrennung:Eigentliche Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft/des Verzichts auf ZugewinnausgleichBezeichnung des konkreten Betriebsvermögens, welches vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein sollggf. Erstreckung jegliches (weiteres) zukünftiges BetriebsvermögenErstreckung auch auf das gewillkürte Betriebsvermögen und etwaiges SonderbetriebsvermögenErstreckung auf Wertsteigerungen und VerlusteErstreckung auf Nachfolgeunternehmen bzw. jede Nachfolgebeteiligung und jedes Tochterunternehmen - unabhängig von Rechtsform und auch bei Aufnahme weiterer GesellschafterErstreckung auf Kapitalgesellschaftsanteile, die im Privatvermögen gehalten werdenErstreckung auf Vermögen, welches dem Betrieb langfristig zur Nutzung überlassen wurde und ihm zu dienen bestimmt istRegelung zu ErträgenRegelung zur Reinvestition von GewinnenRegelungen zu Investitionen aus dem Privatvermögen in das BetriebsvermögenErstreckung auf SurrogateRegelung zur Vollstreckung in das Betriebsvermögen bei Entstehen eines Zugewinnausgleichs trotz Herausnahme des Betriebsvermögens (aufgrund anderweitiger Vermögenszuwächse während der Ehe)Regelung für den Fall, dass ein (der andere) Ehegatte erst durch die Herausnahme des Betriebsvermögens zugewinnausgleichspflichtig wird (ungewünschte, aber mögliche Rechtsfolge der Modifikation)Regelungen zu vorzeitigen ZugewinnausgleichKlarstellung, dass durch die Vereinbarung keine Gütertrennung vereinbart wirdAusschluss der Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB (zumindest soweit es das Betriebsvermögen betrifft)Regelung zur Frage der Ausgleichspflicht von Zuwendungen während der Ehe im Fall der Scheidung; ergänzt in aller Regel durch eine Klausel, wonach durch die Mitarbeit des Ehepartners des Unternehmers oder durch das gemeinsame Halten von Vermögensgegenständen keine Ehegatteninnengesellschaft entsteht (die die Scheidung überdauern und ggf. über das Familienrecht hinaus Ansprüche des Ehepartners des Unternehmers begründen könnte)ggf. Pflichtteilsverzicht (s. II.)Belehrungen und Hinweise des NotarsSchlussbestimmungen cc) Vereinbarungen zur Zugewinnausgleichsquotedd) Pauschalierung des Zugewinnausgleichsanspruchsee) Vereinbarung von Höchstgrenzen (Begrenzungen der Zugewinnausgleichsforderung)Denkbare Varianten z.B.:allgemein (mit Wertsicherung)gestuft nach Ehedauer/Ehejahren ff) Bloße Bewertungsvereinbarungen mit Blick auf das UnternehmenVergleichsweise zurückhaltend ist die Beibehaltung des gesetzlichen Güterstandes bei bloßer Vereinbarung bzgl. der Bewertung des Unternehmens. Beispiel: Vereinbarung der Bewertung nach Fachgutachten IDW.gg) Bloße Fälligkeitsvereinbarungen 2. Vereinbarungen zum nachehelichen UnterhaltEs kommen alle auch bei Nicht-Unternehmern möglichen Regelungen zum nachehelichen Unterhalt in Betracht. Für den Unternehmer ist Anlass solcher Regelungen oft, dass auch erhebliche Unterhaltsforderungen das Unternehmen gefährden können.II. Erbrechtliche RegelungenAnzudenken, wenn Möglichkeit besteht, dasszwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung ein erheblicher Zeitraum liegen wirdUnternehmerehegatte in diesem Zeitraum versterben könnte. 1. Pflichtteilsverzicht (in Ehevertrag oder separat)2. Erbeinsetzung einer anderen Person als dem Ehegatten bzw. Vermächtnis zugunsten eines geeigneten NachfolgersIII. Gesellschaftsrechtliche Regelungen1. Klauseln im GesellschaftsvertragIn erster Linie ist an eine Klausel im Gesellschaftsvertrag zu denken, die jeden Gesellschafter dazu verpflichtet, binnen einer bestimmten Frist einen geeigneten Ehevertrag, der die Gesellschaft/das Unternehmen im Fall der Scheidung eines Gesellschafters schützt (s. I.). Als Konsequenz bei Nichteinhaltung sehen solche Klauseln oft die Ausschließung des Gesellschafters oder das "Einfrieren" der Gewinnverteilungsansprüche des jeweiligen säumigen Gesellschafters vor.Alternativ kommt ggf. auch eine bloße Klausel in Betracht, die an eine Beeinträchtigung der Gesellschaft durch die Scheidung eines Gesellschafters den Ausschluss des jeweiligen Gesellschafters knüpft (z.B. an die Vollstreckung in den Gesellschaftsanteil/das Betriebsvermögen durch den geschiedenen Ehegatten).2. Begründung von Rückforderungsrechten im Rahmen der Übertragung von GeschäftsanteilenAuch wenn es vorzugswürdig ist, bereits vor der Übertragung von Geschäftsanteilen auf den Abschluss entsprechender Vereinbarung beim Erwerber zu achten, besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Anteilsübertragung Rückforderungsrechte zu vereinbaren - für den Fall, dass der Erwerber binnen einer bestimmten Frist keinen geeigneten Ehevertrag (s. I.) abschließt. Da vor Übertragung abgeschlossene Eheverträge jederzeit wieder geändert werden können, empfehlen sich solche Klauseln - bei Fehlen einer Ehevertragsklausel im Gesellschaftsvertrag (s. III.1.) auch dann, wenn der Erwerber vor der Übertragung einen entsprechenden Ehevertrag geschlossen hat. ### Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Durchführungsvertrag nach § 12 III a BauGB – Offene Fragen Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Durchführungsvertrag nach § 12 III a BauGB – Offene Fragen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Tobias WeitzNach § 12 BauGB besteht die Möglichkeit, statt einem herkömmlichen, die bauliche Nutzung abstrakt festsetzenden Bebauungsplan einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erlassen, der das Baurecht für nur ein einziges bestimmtes Vorhaben schaffen soll. In § 12 III a BauGB hat der Gesetzgeber später dann eine Art Mischform zwischen herkömmlichem und vorhabenbezogenem Bebauungsplan eingeführt, die – wohl wegen verbleibender Unsicherheiten – in der Praxis noch immer ein Schattendasein fristet.Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Tobias WeitzI. Vorbemerkung§ 12 III a BauGB erlaubt es, in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht nur ein konkretes Vorhaben zu ermöglichen, sondern auch die zulässigen Nutzungen allgemein zu beschreiben und sich nur im Durchführungsvertrag (gegebenenfalls auch Vorhaben- und Erschließungsplan) auf ein konkretes Vorhaben festzulegen. Später kann dann bei einem entsprechenden Bedarf durch eine im Vergleich zur Planänderung leichte Änderung des Durchführungsvertrags die Zulässigkeit des Vorhabens im Rahmen der getroffenen Festsetzungen modifiziert werden. Ziel ist es, eine flexiblere Handhabung des Planungsinstruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu ermöglichen. Auch Jahre nach seiner Einführung (2007) sind jedoch noch viele Fragen zu § 12 III a BauGB unbeantwortet. Nur die Frage, ob es zulässig ist, die Gültigkeit allgemeingültiger Satzungsinhalte von einer bilateralen vertraglichen Verpflichtung abhängig zu machen, hat der Gesetzgeber mit Einführung des § 12 III a BauGB klar bejaht, auch wenn es rechtsstaatliche Probleme aufwirft, wenn so zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Erlass eines Bebauungsplans nicht von jedermann festgestellt werden kann, ob und inwieweit die Festsetzungen des Bebauungsplans gelten, weil eine abweichende vertragliche Verpflichtung existiert.II. Ermöglichung über das konkrete Vorhaben hinausgehender Festsetzungen zur zulässigen Nutzung§ 12 III a BauGB ermöglicht es, in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nach § 12 I 1 BauGB eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein für zulässig zu erklären. Nach hiesiger und inzwischen auch von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung kann die Gemeinde ein Baugebiet nach der Baunutzungsverordnung festsetzen und hierbei auch von den Gliederungsmöglichkeiten des § 1 BauNVO Gebrauch machen. Dies folgt daraus, dass § 12 III a BauGB ohne Einschränkungen vorsieht, dass die allgemeine Festsetzung der baulichen oder sonstigen Nutzung „durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung“ erfolgen kann. Die Gemeinde kann aber auch über diese Möglichkeiten hinaus die in einem Baugebiet nach der BauNVO zulässigen Nutzungen weiter einschränken oder vergleichbar einem Sondergebiet ausdehnen. Dies gilt auch, wenn im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ein Sondergebiet nach § 11 BauNVO festgesetzt worden ist. Der Typenzwang oder die Beschränkungen der Differenzierungsmöglichkeiten durch § 1 BauNVO gelten im Falle des § 12 III a BauGB nicht. Es ist nicht erkennbar, warum bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen nach § 12 III a BauGB die Vorschrift des § 12 III 2 Hs. 1 BauGB nicht gelten soll – zumindest dann nicht, wenn man – wie hier – auch im Falle eines Bebauungsplans nach § 12 III a BauGB von der Erforderlichkeit eines Vorhaben- und Erschließungsplans – wenn auch nur als Anlage zum Durchführungsvertrag – ausgeht.III. Zur Festlegung auf ein konkretes Vorhaben im Durchführungsvertrag und bedingten (Un-)Zulässigkeit weitergehender VorhabenDie nach den vorstehenden Ausführungen durch entsprechende allgemeine Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschriebene Nutzung ist noch kein Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB. Dies bedeutet, dass im Durchführungsvertrag (ergänzt durch einen Vorhaben- und Erschließungsplan als Anlage) das Vorhaben so konkret beschrieben werden muss, dass hinreichend deutlich wird, zu welchem Vorhaben sich der Vorhabenträger verpflichtet. § 12 I BauGB immanent ist ein Gebot inhaltlicher Kongruenz zwischen Bebauungsplan, Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag, deren Inhalte aufeinander abgestimmt sein und sich nicht widersprechen dürfen. Nach § 12 III a BauGB sind in Konsequenz und im Rahmen der im Sinne der vorstehenden Nr. II. allgemein festgesetzten Nutzung letztlich nur diejenigen Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet (hat).Übernimmt die Gemeinde im Durchführungsvertrag die planungsrechtliche Konkretisierung des Vorhabens, hat dies zur Konsequenz‚ dass auch die näheren Vorgaben im Durchführungsvertrag maßgeblich für die Zulässigkeit des jeweiligen Vorhabens sind.Auch der Zeitpunkt der Fertigstellung des Projekts gehört zu den Festsetzungen nach § 12 III a 1 BauGB . Eine Festsetzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, dass nur Vorhaben zulässig sind, die innerhalb der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist fertiggestellt werden, ist hingegen nicht zulässig, da der Gesetzgeber dies für § 12 III a ebenso wie für § 12 I, III BauGB nicht vorgesehen hat. Vorhaben, die dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, nicht aber dem Durchführungsvertrag entsprechen, sind gem. § 12 III a 2 BauGB abweichend von § 30 II BauGB unzulässig. Sie können nur durch eine Änderung des Durchführungsvertrags zulässig werden, ohne dass es hierfür einer Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans bedarf.Dass andere Vorhaben als die im Durchführungsvertrag verbindlich Vereinbarten nicht zulässig sind, wird rechtlich dadurch abgesichert, dass gem. § 12 III a BauGB für die im Bebauungsplan allgemein bestimmten Nutzungen unter entsprechender Anwendung des § 9 II 1 Nr. 2 Alt. 2 BauGB festzusetzen ist, dass diese in Bezug auf ihre Zulässigkeit als aufschiebend bedingt durch den Abschluss eines Durchführungsvertrags zu behandeln sind. Die so geforderte entsprechenden Anwendung des § 9 II BauGB, der in unmittelbarer Anwendung eine befristete sowie eine auflösend oder aufschiebend bedingten Festsetzung (“bedingtes Baurecht“) ermöglicht, erfordert dann eine Anbindung der zulässigen Nutzungen an den Durchführungsvertrag. In einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan müssen allgemein als zulässig festgesetzte Nutzungen durch eine entsprechende einschränkende Festsetzung hinsichtlich ihrer Zulässigkeit unter die aufschiebende Bedingung einer entsprechenden Verwirklichungsverpflichtung des Vorhabenträgers im Durchführungsvertrag gestellt werden.Die Festsetzung eines Baugebiets oder einer sonst allgemein zulässigen Nutzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist nur zulässig, wenn zugleich in entsprechender Anwendung des § 9 II BauGB festgesetzt wird, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet, wobei Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags zulässig sind. § 12 III a BauGB verdeutlicht damit, dass die Bauverpflichtung im Durchführungsvertrag gleichzeitig eine Zulässigkeitsbeschränkung enthält: Nur was vertraglich gebaut werden muss, darf planungsrechtlich auch gebaut werden. Bedingung für die Zulässigkeit einer Nutzung ist immer eine korrespondierende Verpflichtung zur Durchführung eines solchen Vorhabens in einem Durchführungsvertrag. Diese Bedingung muss ausdrücklich in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgenommen werden, wie auch der VGH Baden-Württemberg inzwischen bestätigt hat. Ein „besonderer Fall“, wie er für die unmittelbare Anwendung des § 9 II BauGB nach dessen Wortlaut notwendig ist, ist auf Grund der gesetzlichen Anordnung in § 12 III a BauGB regelmäßig nicht erforderlich oder aber in der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans selbst zu sehen.IV. Offene Fragen im Zusammenhang mit § 12 III a BauGBÜber die vorstehenden Ausführungen hinaus, die als vergleichsweise „gesichert“ angesehen werden können, sind noch immer zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit § 12 III a BauGB unbeantwortet. Die Rechtsprechung hat sich – soweit ersichtlich – mit dieser Vorschrift noch immer nicht umfassend auseinandergesetzt.1. Zur Konkretisierung zulässiger VorhabenAllgemein gilt nach § 12 BauGB: Das jeweilige Vorhaben muss im Vorhaben- und Erschließungsplan und im korrespondierenden Durchführungsvertrag so exakt beschrieben sein, dass diese Beschreibung Grundlage einer zu beantragenden Baugenehmigung sein könnte. Es ist aber davon auszugehen, dass die erforderliche Konkretisierung des Vorhabens im Fall des § 12 III a BauGB ausschließlich im Durchführungsvertrag erfolgt/erfolgen wird. Dies folgt schon daraus, dass § 12 III a BauGB eine Flexibilisierung dadurch bewirken soll, dass das plangegenständliche Vorhaben allein durch eine Änderung des Durchführungsvertrags oder den Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags geändert werden kann, ohne dass es eines Planänderungsverfahrens bedarf.Für die vorstehende Auffassung spricht ferner die Entstehungsgeschichte des § 12 III a BauGB. Besagte Vorschrift geht auf eine Entscheidung des BVerwG zurück. In dieser war ein Bebauungsplan, der vom Konkretisierungsgrad einem Angebots-Bebauungsplan entsprach und nur als vorhabenbezogener Bebauungsplan bezeichnet wurde, ohne separaten Vorhaben- und Erschließungsplan mit einem Durchführungsvertrag verbunden worden, was nach Auffassung des Gerichts von § 12 BauGB a.F. (ohne III a) nicht gedeckt war. Wenn der Gesetzgeber nun unter explizitem Verweis auf dieses Urteil das Gesetz ändert und auf die Flexibilisierung des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans rekurriert, spricht dies dafür, dass er die Konstellation, über die das BVerwG einst negativ entschieden hatte, für zulässig erklären wollte. Auch das OVG Münster vertrat in einem der ersten veröffentlichten Urteile, das sich mit § 12 III a BauGB befasste, im Ergebnis eine ähnliche Auffassung. Die in § 12 I 1 BauGB vorgegebenen Präzisionsanforderungen an die Vorhabenfestsetzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan erführen durch § 12 III a 1 BauGB eine Aufweichung für solche Vorhaben, deren konkreter Umfang „nur im Durchführungsvertrag“ und nicht auch im Bebauungsplan festgelegt ist. Um das Instrument des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu flexibilisieren und für nachträgliche Änderungen des Vorhabenzuschnitts offenzuhalten, solle es nach der gesetzgeberischen Intention möglich werden, die konkret zulässige Nutzung allein im Durchführungsvertrag festzuschreiben. Für die im Bebauungsplan allgemein festgesetzten Nutzungen sei dann unter entsprechender Anwendung des § 9 II BauGB flankierend festzusetzen, dass die festgesetzten Nutzungen bezüglich ihrer Zulässigkeit aufschiebend bedingt zu behandeln sind, wobei Bedingung die entsprechende Verpflichtung im Durchführungsvertrag ist. Inzwischen wurde diese Auffassung von der Rechtsprechung bestätigt.Vor dem Hintergrund der vorstehend beschriebenen Auffassung stellt sich jedoch die weitere Frage, ob es in den Fällen des § 12 III a BauGB überhaupt noch eines Vorhaben- und Erschließungsplans bedarf, wenn im vorhabenbezogenen Bebauungsplan nur allgemeine Festsetzungen getroffen werden und die Konkretisierung des zu verwirklichenden Vorhabens „nur im Durchführungsvertrag“ erfolgt.Nach hiesiger Auffassung ist ein Vorhaben- und Erschließungsplan keinesfalls obsolet. Schon der Wortlaut des § 12 III a BauGB ist insoweit eindeutig, ermöglicht er doch die allgemeine Festsetzung der baulichen oder sonstigen Nutzung „für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans“. Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist also auch im Falle des § 12 III a BauGB ein Kernelement . Zudem: Auch aus praktischen Gründen wird es sich in Fällen des § 12 III a BauGB empfehlen, einen solchen Plan zu erstellen. Bauliche Anlagen lassen sich regelmäßig leichter in Plänen als in Worten – d.h. in Durchführungsverträgen – konkret darstellen. Wird das Vorhaben in Fällen des § 12 III a BauGB trotz allem nur durch den Durchführungsvertrag konkretisiert, bietet es sich an, den Vorhaben- und Erschließungsplan als Anlage zum Durchführungsvertrag zu nehmen. Dass insofern nicht auf einen Vorhaben- und Erschließungsplan verzichtet wird, hat den Vorteil, dass auch in den Fällen des § 12 III a BauGB auf § 12 III 2 Hs. 1 BauGB zurückgegriffen werden kann, wonach die Gemeinde im Bereich eines Vorhaben- und Erschließungsplans nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9 a erlassenen Verordnung gebunden ist (s.o.). Geht man mit dem Vorstehenden davon aus, dass auch in den Fällen des § 12 III a BauGB grundsätzlich ein Vorhaben- und Erschließungsplan erforderlich ist, stellt sich die Frage, welche Folgen die in § 12 III a 2 BauGB ausdrücklich vorgesehene Änderung des Durchführungsvertrags zur Ermöglichung weiterer Vorhaben im Rahmen der allgemeinen Festsetzungen über das ursprüngliche Vorhaben hinaus und damit ein Auseinanderfallen von Durchführungsvertrag und Vorhaben- und Erschließungsplan hat.In diesem Zusammenhang wird vertreten, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan nicht identisch sein könne, sondern ein breiteres Spektrum an Nutzungen ermöglichen müsse. Wenn der Durchführungsvertrag geändert werde/ein neuer Durchführungsvertrag geschlossen würde, werde der Vorhaben- und Erschließungsplan gegenstandslos, soweit das neue Vorhaben nicht mehr mit ihm übereinstimmt. Wenn man einen Vorhaben- und Erschließungsplan auch im Fall des § 12 III a BauGB (und sei es nur als Anhang zum Durchführungsvertrag) für erforderlich hält, erscheint diese Auffassung jedoch inkonsequent. Insofern wird eine nachträgliche Änderung des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags nach § 12 III a 2 BauGB auf Grund des daraus resultierenden Auseinanderfallens von Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag teilweise auch grundsätzlich als problematisch angesehen. Dem kann man aber entgegenhalten, dass diese Problematik in § 12 III a BauGB gerade angelegt ist, so dass die Frage der Zulässigkeit eines Auseinanderfallens von (ursprünglich erforderlichem) Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag zu bejahen ist. Man mag dies aus dogmatischer Sicht kritisieren; der Gesetzgeber hat aber mit Einführung des § 12 III a BauGB bewusst ein Planungsinstrumentarium geschaffen, bei dem der (ursprünglich erforderliche) Vorhaben- und Erschließungsplan und der Durchführungsvertrag bei zukünftigen Entwicklungen auseinanderfallen können, was vor Einführung des § 12 III a BauGB nicht der Fall sein durfte. Zu beachten sind hierbei freilich die von der Rechtsprechung gesetzten Grenzen des Kongruenzgebots.Letztlich stünde danach § 12 III a BauGB einer vertragsbezogenen Planung im Sinne einer Angebotsplanung näher als einer vorhabenbezogenen Bebauungsplanung. Hierfür spricht, dass sich das Planungsverfahren nach dem gesetzlichen Willen nämlich nicht allein auf das einzelne Vorhaben im ursprünglichen Durchführungsvertrag bezieht, sondern auch auf denkbare Alternativ- oder Zusatzvorhaben im Rahmen der nur allgemeinen Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dadurch sollen gerade spätere Vertragsänderungen umfasst werden und Planungsänderungen in diesem Zusammenhang entbehrlich sein. Der für § 12 I BauGB charakteristische Vorhabenbezug ist also gerade nicht mehr (oder nur noch eingeschränkt) gegeben. Wenn nach § 12 III a BauGB die Vorhabenkonkretisierung nur im Durchführungsvertrag stattfinden kann, bietet es sich jedoch (wie bereits ausgeführt) an und würde es auch der Intention des Gesetzgebers am besten gerecht, sich in der Bebauungsplansatzung auf die allgemeinen Festsetzungen – ähnlich einem Angebotsbebauungsplan – zu beschränken und die Projektbeschreibung, also den Vorhaben- und Erschließungsplan, lediglich als Anlage zum Durchführungsvertrag zu nehmen. Dies widerspricht zwar dem Wortlaut des § 12 III 1 BauGB. Doch lässt sich § 12 III a BauGB insofern als Abweichung von § 12 I, III BauGB verstehen, mit der der Gesetzgeber eine weitere Variante des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schaffen wollte. Insofern würde § 12 I 1, III 1 BauGB den klassischen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einer Vorhabenkonkretisierung im Rechtsplan regeln. § 12 III a BauGB würde eine Alternative hierzu darstellen, in der die Vorhabenkonkretisierung nur im Durchführungsvertrag (mit Vorhaben- und Erschließungsplan als Anhang) stattfindet. Hiermit in Übereinstimmung zu bringen wäre auch die vorstehend zitierte Entscheidung des BVerwG, in der der Regelungsgegenstand des § 12 III a BauGB mit der ausdrücklichen Ergänzung dargestellt wird, dass er andernfalls nach § 12 I 1 BauGB unzulässig wäre. Zudem lässt sich in die hiesige Richtung auch die obige Entscheidung des VGH Kassel auslegen, der zwischen § 12 I 1 BauGB und § 12 III a BauGB als Rechtsgrundlage für Festsetzungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan differenziert.Geht man demzufolge also davon aus, dass auch im Fall des § 12 III a BauGB ein Vorhaben- und Erschließungsvertrag – als Anhang zum Durchführungsvertrag – erforderlich ist, bietet es sich ferner an, mit jedem neuen/geänderten Durchführungsvertrag nach § 12 III a 2 BauGB auch einen neuen Vorhaben- und Erschließungsplan (als Anlage zum Durchführungsvertrag) vorzulegen, wobei die Änderungen selbstverständlich den Rahmen des unveränderten vorhabenbezogenen Bebauungsplans beachten müssen und dieser wiederum in der Weite des von ihm geschaffenen Rahmens den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere mit der Abwägung aller von ihm zugelassenen Alternativen, entsprechen muss. Auf diesem Wege ließe sich ein Auseinanderfallen von Vorhaben- und Erschließungsplan und Durchführungsvertrag von vornherein vermeiden. Um absolute Sicherheit zu erlangen, müsste man mit jeder Änderung des Durchführungsvertrags nicht nur den Vorhaben- und Erschließungsplan ändern, sondern – auf Grund des Zusammenspiels von vorhabenbezogenem Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 I 1, III 1 BauGB – auch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Dann aber wäre § 12 III a BauGB weitestgehend obsolet. Er käme nur für Änderungen des Vorhabens in Betracht, die sich nicht nur im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, sondern auch im Rahmen des Vorhaben- und Erschließungsplans halten – ein hinsichtlich der Intention des Gesetzgebers kaum tragbares und sich in der bisherigen Rechtsprechung nicht abzeichnendes Ergebnis.2. Pflicht zur Änderung des Durchführungsvertrags?In der Literatur wird zudem problematisiert, dass die Flexibilität der Planung des Investors, die § 12 III a BauGB ermöglichen soll, vom Willen der planenden Kommune abhängig sei, die der Änderung des Durchführungsvertrags oder einem neuen Durchführungsvertrag zustimmen muss. Dies führe zu einer Rechts- bzw. Planungsunsicherheit auf Seiten des Vorhabenträgers, die das Instrumentarium des § 12 III a BauGB für diesen unattraktiv erscheinen lassen könne.Diesbezüglich könnte man vertreten, die Gemeinde sei zum Abschluss eines geänderten oder neuen Durchführungsvertrags verpflichtet, wenn das geänderte/neue Vorhaben den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entspricht. Der Abschluss eines geänderten oder neuen Durchführungsvertrags könne vom Vorhabenträger auch eingeklagt werden. Das Planungsrecht bestehe, es werde also kein Anspruch auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geltend gemacht, der in dieser Form nicht existiert. Will die Gemeinde das weitere Vorhaben nicht, müsse sie den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ändern. § 12 VI BauGB finde insofern keine Anwendung, weil diese Änderung nicht durch den Verstoß gegen die Realisierungsverpflichtung veranlasst ist.Für diese Auffassung spricht, dass Grund für einen Rückgriff auf § 12 III a BauGB regelmäßig sein dürfte, dem Vorhabenträger spätere Änderungen oder Erweiterungen seines zunächst beabsichtigten Vorhabens zu ermöglichen, ohne einen neuen Bebauungsplan aufstellen zu müssen. Das heißt, dass die planende Kommune regelmäßig bereits weitere Nutzungen in ihren planerischen Willen aufgenommen hat. Gleichzeitig wird die Festsetzung einer zulässigen Nutzung über das konkrete Vorhaben hinaus gem. § 12 III a BauGB für den jeweiligen Vorhabenträger ein maßgebliches Kriterium für seine Investitionsentscheidung sein. Mit der Festsetzung einer zulässigen Nutzung über ein konkretes Vorhaben hinaus, um dem Vorhabenträger spätere Änderungen oder Erweiterungen seines zunächst beabsichtigten Vorhabens zu ermöglichen, werde durch die planende Kommune also regelmäßig seitens des Vorhabenträgers ein Vertrauenstatbestand geschaffen, zukünftig auch solche Änderungen oder Erweiterungen vornehmen zu können, die im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans stehen. Auf Grund dessen erscheine es gerechtfertigt, eine Verpflichtung der planenden Kommune anzunehmen, geänderte oder weitere Durchführungsverträge abzuschließen, wenn der Vorhabenträger entsprechend den Regelungen des bisherigen (Ur-)Durchführungsvertrags Erschließungs- und sonstige Maßnahmen durchzuführen bereit ist und das Vorhaben den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht und diesen Anspruch – da ja keine Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans geltend gemacht wird, auf die kein Anspruch besteht (§ 1 III 2 BauGB) – als einklagbar anzusehen.Ob sich die künftige Rechtsprechung dieser Argumentation anschließen wird, ist ungewiss. Nach hiesiger und im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist ihr jedoch nicht zuzustimmen – auch wenn damit eine „Entwertung“ des § 12 III a BauGB aus Sicht des jeweiligen Investors verbunden sein mag. Es kommt nämlich nicht ausschließlich auf die Sicht des Investors an, sondern – sogar maßgeblich – auf die Sicht der gesetzlich zur Planung berufenen Gemeinde. Diese trifft die Entscheidung, ob der Weg des § 12 III a BauGB gewählt oder ein herkömmlicher (vorhabenbezogener) Bebauungsplan aufgestellt wird. Sie tut dies im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens, d.h. aus eigenen städteplanerischen Erwägungen heraus. Den Hintergrund bilden regelmäßig Erwartungen von der weiteren Entwicklung des Plangebiets. Diese können sich mit den Erwartungen des Investors decken, müssen dies aber nicht. Ebenso wie das Ziel der Ermöglichung etwaiger weiterer Planungen des Investors kann die planende Gemeinde eigene Interessen mit einer allgemeineren Nutzungsfestsetzung verfolgen bzw. diese in der Erwartung anderer weiterer Entwicklungen vornehmen, als sie der Investor zum Planungszeitpunkt anstellt. Ebenso ist denkbar, dass sich die weiteren Planungen des Investors zunächst mit den Erwartungen der Gemeinde decken, nach Planaufstellung aber abweichend von dem entwickeln, wovon Investor und Gemeinde im Planungszeitpunkt ausgegangen sind. Insoweit kommt ein Vertrauensschutz zu Gunsten des Investors nicht in Betracht. Dieser muss wissen, dass die Gemeinde aus eigenen städtebaulichen Motiven heraus plant. Es muss bei dem Grundsatz bleiben, dass es keinen Anspruch auf Planung gibt. Mit Blick auf § 12 III a BauGB bedeutet dies, dass auch kein Anspruch auf Abschluss weiterer Durchführungsverträge besteht. Dies folgt im Übrigen auch schon daraus, dass die Zulässigkeit weiterer Vorhaben ja gerade durch den Abschluss weiterer Durchführungsverträge bzw. die Änderung des ursprünglichen Durchführungsvertrags bedingt ist (s. o.). Es besteht also gerade noch kein (unbedingtes) Baurecht, auf das sich der Investor berufen kann. Schließlich: Bestünde ein Anspruch des Investors auf weitere Durchführungsverträge, wäre § 12 III a BauGB letztlich obsolet. In diesem Falle – d.h. wenn der Gemeinde ohnehin keine Einflussmöglichkeiten auf weitere Vorhaben mehr verbleiben – könnte es die Gemeinde gleich bei einem herkömmlichen (Angebots-)Bebauungsplan belassen, der nach Abschluss eines Durchführungsvertrags über ein bestimmtes Vorhaben aufgestellt wird. Während Investoren vor § 12 III a BauGB zurückschrecken mögen, wenn kein Anspruch auf weitere Durchführungsverträge besteht, steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass sich Gemeinden nicht auf dieses Instrument einlassen werden, wenn sie bei seiner Anwendung auf den Abschluss weiterer Durchführungsverträge in Anspruch genommen werden können.3. Zur Reichweite der Zulässigkeit allgemeiner FestsetzungenMit Blick auf § 12 III a BauGB wird ferner die Frage aufgeworfen, ob allgemeine Festsetzungen der baulichen oder sonstigen Nutzung i.S.d. § 12 III a BauGB nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig sind, oder auch hinsichtlich der sonstigen Kriterien der Zulässigkeit baulicher Vorhaben (z.B. hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung). 12 III a BauGB ist insoweit keinesfalls eindeutig. Der verwendete Begriff der „Nutzung“ kann als „Art der Nutzung“ verstanden werden. Ebenso gut lässt sich aber argumentieren, dass im Bauplanungsrecht der Begriff der „Nutzung“ gerade nicht nur durch die Art, sondern auch durch das Maß der baulichen Nutzung näher bestimmt wird. Nach hiesiger Auffassung ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Gemeinde frei ist, mit welchen Festsetzungen sie die zulässige bauliche oder sonstige Nutzung beschreibt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der allgemeinen Festsetzung der Nutzung in § 12 III a BauGB hat einschränken wollen, sonst hätte er wohl die Begrifflichkeit „Art der baulichen Nutzung“ verwendet. Die explizite Nennung des Baugebiets als Beispiel einer allgemeinen Festsetzung in § 12 III a BauGB kann jedenfalls kaum so verstanden werden, dass nur allgemeine Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig sind.4. Zur Konkretisierung des BebauungsplansSoweit in der Literatur die Frage aufgeworfen wird, was unter „allgemeiner“ Festsetzung der baulichen oder sonstigen Nutzung im Bebauungsplan zu verstehen ist und mit Blick auf die Frage, welchen Konkretisierungsgrad ein Bebauungsplan nach § 12 III a BauGB einhalten muss, wird die Auffassung vertreten, § 12 III a BauGB ändere nichts an Konkretisierungsanforderungen nach § 12 I BauGB, vermag dies nicht zu überzeugen. Hiergegen spricht der Wortlaut des § 12 III a BauGB, wonach die Nutzung „allgemein“ festgesetzt wird und der gesetzgeberische Regelungszweck einer Flexibilisierung des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans.Im Übrigen sei auch an dieser Stelle auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen, wonach die in § 12 I 1 BauGB vorgegebenen Präzisionsanforderungen an die Vorhabenfestsetzung in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan durch § 12 III a 1 BauGB eine Aufweichung für solche Vorhaben erfahren, deren konkreter Umfang nur im Durchführungsvertrag festgelegt ist.5. Zur Frage der KonfliktbewältigungSchließlich wird mit Blick auf § 12 III a BauGB die Frage aufgeworfen, auf welcher Ebene im Falle des § 12 III a BauGB die erforderliche Konfliktbewältigung stattfinde. Durch einen planungs- und genehmigungsrechtlich durchschlagenden Durchführungsvertrag verschiebe sich die auf das konkrete Vorhaben bezogene städtebauliche Konfliktbewältigung. Diese liege normalerweise auf der Genehmigungsebene. Vorhaben, die nur im konkreten Einzelfall unzumutbare Störungen hervorrufen oder solchen Störungen ausgesetzt sind, scheiterten spätestens an deren Rücksichtslosigkeit nach § 15 BauNVO. Solche Vorhaben seien dann nicht genehmigungsfähig. Bei klassischen vorhabenbezogenen Bebauungsplänen sei die Konfliktbewältigung auf die Planungsebene verlagert, weil der konkrete Vorhaben- und Erschließungsplan zum Planbestandteil und damit den rechtlichen Planungsanforderungen des Baugesetzbuches unterworfen wird. Unzumutbar störende Vorhaben scheiterten in diesem Falle spätestens an einer fehlerhaften Abwägung nach § 1 VII BauGB. Eine nochmalige einzelfallbezogene Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren sei in diesen Fällen indessen entbehrlich und vom Genehmigungstatbestand des § 30 II BauGB deshalb auch nicht vorgesehen. Bei Anwendung des § 12 III a BauGB finde jedoch der städtebauliche Ausgleich bezogen auf das konkrete Vorhaben, welches gegebenenfalls erst durch eine nachträgliche Änderung des Durchführungsvertrags vereinbart wird, weder auf Planungsebene noch auf Genehmigungsebene statt. Der Plan setze die Nutzung nur allgemein fest und das Abwägungsgebot erfasse nur diese allgemeine Planung. Auf Genehmigungsebene unterbleibe eine Konfliktbewältigung, weil das vertraglich vereinbarte Vorhaben nach § 30 II BauGB genehmigt werden müsse.Diesbezüglich ist festzustellen, dass zunächst einmal bei einer allgemeinen Festsetzung der baulichen oder sonstigen Nutzung nach § 12 III a BauGB die unterschiedlichen Belange ebenso abzuwägen sind, wie bei jeder Angebotsplanung. Aber auch eine einzelfallbezogene Prüfung ist im Falle des § 12 III a BauGB gewährleistet. Es wäre fehlerhaft, wenn sich die planende Kommune im Rahmen des Satzungsbeschlusses bzw. der Abwägung nach § 1 BauGB nur mit den Auswirkungen jenes Vorhabens befassen würde, zu dessen Durchführung sich der Vorhabenträger im (Ur-)Durchführungsvertrag verpflichtet. Bei Anwendung des § 12 III a BauGB muss vielmehr die allgemeine Festsetzung, also einschließlich ihrer Spielräume, Gegenstand der Abwägung sein. Ebenso fehlerhaft wäre es indessen, es im Falle einer allgemeinen Festsetzung der baulichen oder sonstigen Nutzung nach § 12 III a BauGB bei einer allgemeinen Abwägung der unterschiedlichen Belange zu belassen, wie sie bei jeder Angebotsplanung bzw. bei jedem herkömmlichen Bebauungsplan in Ansehung des Korrektivs des § 15 BauNVO ausreichend erscheint. Es müssen vielmehr die Auswirkungen jedes bei Abschluss eines entsprechenden neuen Durchführungsvertrags oder bei Änderung des ursprünglichen Durchführungsvertrags in Ansehung der allgemeinen Festsetzung der baulichen oder sonstigen Nutzung gem. § 12 III a BauGB zulässigen Vorhabens geprüft werden – auch wenn dies zu einem erheblichen Planungsaufwand führt, der letztlich nur durch ausdifferenzierte allgemeine Festsetzungen zur baulichen und sonstigen Nutzung gemindert werden kann.Auch ein Umweltbericht ist hiernach schon unter Berücksichtigung der Auswirkungen aller nach der Planung zulässigen Nutzungen zu erstellen. Ferner müssen die festzusetzenden Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen i.S.d. Nr. 2 c der Anlage 1 zum BauGB diesen Nutzungsmöglichkeiten Rechnung tragen. Dies alles schon deshalb, weil eine Änderung der städtebaulich zulässigen Vorhaben ja „nur“ eine Vertragsänderung bzw. einen neuen Vertragsschluss voraussetzt, nicht aber eine neue Abwägungsentscheidung. Diese Konstellation entspricht letztlich – konsequent, weil § 12 III a BauGB selbst von einer entsprechenden Anwendung des § 9 II BauGB ausgeht – derjenigen bei der Festsetzung zeitlich gestaffelter Nutzungen gem. § 9 II BauGB. Auch in diesem Fall muss die planaufstellende Gemeinde bei der Abwägung nicht nur die aktuell als zulässig festgesetzte Nutzung berücksichtigen, sondern auch die Auswirkungen der künftig möglichen.Werden nach den vorstehenden Ausführungen die Auswirkungen jedes bei Abschluss eines entsprechenden neuen Durchführungsvertrags oder bei Änderung des ursprünglichen Durchführungsvertrags in Ansehung der allgemeinen Festsetzung der baulichen oder sonstigen Nutzung gem. § 12 III a BauGB zulässigen Vorhabens berücksichtigt, gilt sodann, dass – wenn es zu einer Änderung des Durchführungsvertrags oder zu einem neuen Durchführungsvertrag kommt und hierdurch ein Vorhaben zugelassen wird, durch welches Nachbarn stärker beeinträchtigt werden können als durch das im ursprünglichen Durchführungsvertrag beschriebene Vorhaben – Drittbetroffene nicht geltend machen können, die Vertragsänderung greife in ihre Rechte ein, weil die auf diesem Wege neu zugelassene Nutzung auf Grund der planerischen Festsetzungen bereits zuvor „dem Grunde nach“ (wenn auch bedingt) zulässig war. Die Zulässigkeit einer Änderung des Durchführungsvertrags unterliegt in diesem Fall keinen bauplanungsrechtlichen Beschränkungen, da die Gemeinde mit der allgemeinen Festsetzung der Nutzung bereits entschieden hat, dass alle danach zulässigen Nutzungen grundsätzlich mit ihren städtebaulichen Absichten vereinbar sind.Aber selbst wenn man die Auffassung vertritt, hinsichtlich der durch § 12 III a BauGB ermöglichten Festsetzung der allgemeinen baulichen oder sonstigen Nutzung über das konkrete ursprüngliche Vorhaben hinaus bedürfe es nur einer allgemeinen Abwägung der städtebaulichen Belange wie im Falle eines herkömmlichen („Angebots“-)Bebauungsplans, muss dies nicht zwingend zu einer Verkürzung des Nachbarrechtsschutzes führen, sondern kann eine einzelfallbezogene Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren erfolgen. Zwar heißt es in § 30 II BauGB, dass im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ein Vorhaben zulässig ist, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Danach ist eine nochmalige einzelfallbezogene Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren im Falle eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans grundsätzlich nicht vorgesehen. Je nach Inhalt des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 III a BauGB kann jedoch auf § 30 I BauGB oder § 30 III BauGB zurückgegriffen werden, so dass eine einzelfallbezogene Konfliktbewältigung im Genehmigungsverfahren über das Rücksichtnahmegebot gem. § 15 BauNVO bzw. die §§ 34, 35 BauGB ermöglicht wird. Der auf den ersten Blick eindeutige § 30 II BauGB steht dem nur vermeintlich im Wege. Er ist ersichtlich auf herkömmliche vorhabenbezogene Bebauungspläne zugeschnitten. Der Gesetzgeber hatte bei seiner Einführung lange vor Einführung des § 12 III a BauGB nur diese herkömmlichen vorhabenbezogenen Bebauungspläne vor Augen, bei denen eine einzelfallbezogene Konfliktbewältigung schon auf Planungsebene erfolgt. Auf Grund dessen kann eine teleologische Reduktion des § 30 II BauGB vorgenommen und die Anwendbarkeit des § 30 II BauGB auf herkömmliche vorhabenbezogene Bebauungspläne beschränkt werden.Ein Nachteil dieser Lösung liegt freilich in der Verkürzung der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB typischen Genehmigungsprivilegierung. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan würde ähnlich einem herkömmlichen qualifizierten (§ 30 I BauGB) oder einfachen Angebotsbebauungsplan (§ 30 III BauGB) behandelt – mit der Folge einer größeren Planungsunsicherheit als im Falle eines herkömmlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Bei nachträglicher Änderung des Durchführungsvertrags und damit des Vorhabens könnte selbst einem plankonformen Vorhaben auf Grund der Anwendbarkeit des § 15 BauNVO oder der §§ 34, 35 BauGB die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit fehlen. Dies ist jedoch nur konsequent, ähnelt der vorhabenbezogene Bebauungsplan doch insofern, als in ihm für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine bauliche oder sonstige Nutzung über das eigentliche Vorhaben hinaus allgemein, wenn auch bedingt, festgesetzt wird, doch einer Angebotsplanung. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach § 12 III a BauGB stellt letztlich eine Mischung aus vorhabenbezogenem Bebauungsplan und herkömmlicher Angebotsplanung dar. Einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ähnelt er mit Blick auf das (Ur-)Vorhaben, aus dessen Anlass der Bebauungsplan aufgestellt wird und wie es Gegenstand des (ursprünglichen) Vorhaben- und Erschließungsplans und des (Ur-)Durchführungsvertrags ist. Eine (bedingte) Angebotsplanung liegt insoweit vor, als im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans eine bauliche oder sonstige Nutzung über das eigentliche Vorhaben hinaus allgemein festgesetzt wird. Aber selbst wenn man auch die vorstehende teleologische Reduktion des § 30 II BauGB ablehnt, kann eine einzelfallbezogene Konfliktbewältigung noch immer auf Vertragsebene sichergestellt werden. Führt eine Änderung des Durchführungsvertrags bzw. ein neuer Durchführungsvertrag i.S.d. § 12 III a 2 BauGB nur im konkreten Einzelfall zu unzumutbaren Störungen der Nachbarschaft, ist dieser Vertrag zunächst unwirksam. Denn die Wirksamkeit eines solchen städtebaulichen Vertrags richtet sich nach § 11 BauGB, §§ 54 ff. VwVfG. Nach § 58 I VwVfG wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte Dritter eingreift, erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt. Dies soll Verträge zu Lasten Dritter verhindern und gilt nicht nur für unmittelbar eingreifende Verfügungen, sondern auch für Verpflichtungsverträge. Gleichzeitig greift ein den Vorhabenträger verpflichtender Vertrag, dessen Durchführung ohne Beeinträchtigung der nachbarlichen Rechte nicht möglich wäre, selbst in Nachbarrechte ein. Zwar sind in den Vorschriften zum städtebaulichen Vertrag nach den §§ 11 ff. BauGB Nachbarrechte nicht ausdrücklich vorgesehen. Das städtebauliche Vertragsrecht ist aber gesetzlicher Teil des Bauleitplanungsrechts und damit unter dessen Berücksichtigung zu lesen. Das Abwägungsgebot des § 1 VII BauGB gilt daher auch für städtebauliche Verträge, mit denen die städtebauliche Bauleitplanung verwirklicht wird. Somit wäre ein Durchführungsvertrag, in dem sich der Vorhabenträger zu einem im Einzelfall zu unzumutbaren Störungen führenden Vorhaben verpflichtet, ohne die erforderliche Nachbarzustimmung unwirksam. Änderungen des Durchführungsvertrags oder neue Durchführungsverträge wären danach zwar nach § 12 III a 2 BauGB zulässig, die Wirksamkeit einzelner solcher geänderter oder neuer Durchführungsverträge würde jedoch von der Beurteilung abhängen, ob durch den geänderten oder neuen Durchführungsvertrag nachbarliche Rechte beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang wäre es jedoch möglich, Eingriffe in Nachbarrechte durch Aufnahme drittschützender Vertragsklauseln von vornherein zu vermeiden oder den geänderten oder neuen Durchführungsvertrag nur unter dem Vorbehalt der nachbarlichen Zustimmung zu schließen.IV. FazitRechtlich lassen sich die noch offenen Fragen zu § 12 III a BauGB in einer Weise beantworten, dass einer Anwendung besagter Vorschrift nichts entgegensteht. Tatsächlich führt die Beantwortung der sich stellenden rechtlichen Fragen jedoch dazu, dass das Institut des § 12 III a BauGB entweder aus Sicht der planenden Gemeinde (großer Planungsaufwand) oder des Investors (wenig Planungssicherheit) gegebenenfalls wenig attraktiv erscheint. Soll § 12 III a BauGB dennoch zur Anwendung kommen, ist in jedem Falle erhöhte Aufmerksamkeit bei der planerischen Abwägung geboten.1 Muster-Einführungserlass der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU zum BauGBÄndG 2007, 17.2 BT-Drs. 16/2496, 10; Bischopink/Arnold, NVwZ 2007, 991 (994); Krautzberger/Stüer, DVBl 2007, 160 (165); Uechtritz, BauR 2007, 476 (486); Wellens, BauR 2014, 1883 (1890); BayVGH, Urteil v. 04.08.2017 – 9 N 15.378, Rn. 37.3 Wellens, BauR 2014, 1883 (1892). 4Muster-Erlass (o. Fn. 1), 17; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 116. EL Februar 2015, § 12 Rn. 101 a ff.; Bischopink/Arnold, NVwZ 2007, 991 (993); Krautzberger/Stüer, DVBl 2007, 160 (165 f.); Uechtritz, BauR 2007, 476 (485); Wellens, BauR 2014, 1883 (1890).5 Vgl. ebenso Brügelmann, BauGB § 12, Rn. 204.6 BVerwG, Urteil v. 09.02.2017 – 4 C 4/16, Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.04.2014 – 8 S 47/12; BayVGH, Urteil v. 01.03.2016 – 1 BV 15.1535; Rn. 21; BayVGH, Urteil v. 04.08.2017 – 9 N 15.378, Rn. 36; OVG Brandenburg, Urteil v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15.7 Muster-Erlass (o. Fn. 1), 27; auch BVerwG, Urteil v. 09.02.2017 – 4 C 4/16, Rn. 17.8 So auch der BayVGH, Urteil v. 01.03.2016 – 1 BV 15.1535.9 Muster-Erlass (o. Fn. 1), 17.10 BVerwGE 119, 45 (52); BVerwG, Beschluss v. 06.10.2011 – 4 BN 19.11, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.04.2014 – 8 S 47/12, Rn. 96; BayVGH, Urteil v. 04.08.2017 – 9 N 15.378, Rn. 37.11 BVerwG, Urteil v. 09.02.2017 – 4 C 4/16, Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.01.2015 – 5 S 1494/14.12 BVerwG, Urteil v. 09.02.2017 – 4 C 4/16, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.04.2014 – 8 S 47/12, Rn. 121; Busse in Spannowsky/Uechtritz‚ BauGB‚ 1. Aufl. 2009‚ § 12 Rn. 56).13 BayVGH, Urteil v. 01.03.2016 – 1 BV 15.1535; Rn. 21.14 BVerwG, Urteil v. 09.02.2017 – 4 C 4/16, Rn. 22.15 Bischopink/Arnold, NVwZ 2007, 991 (993); vgl. auch Uechtritz, BauR 2007, 476 (485); Muster-Erlass (o. Fn. 1), 17; OVG Münster, BRS 78 Nr. 32 (2011).16 BT-Drs. 15/2250, 49; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg (o. Fn. 4), § 12 Rn. 93 u. 101 a; Bischopink/Arnold, NVwZ 2007, 991 (994); vgl. OVG Münster, BRS 78 Nr. 32; (2011).17 VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.01.2015 – 5 S 1494/14, Rn. 23.18 Mitschang/Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 9 Rn. 165 f.19 VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.04.2014 – 8S 47/12, Rn. 97; Beschluss v. 27.01.2015 – 5 S 1494/14, Rn. 23; Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 12 Rn. 21a; Bank, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Juli 2012, § 12 Rn. 205.20 BVerwG, Urteil v. 09.02.2017 – 4 C 4/16, Rn. 16; OVG Brandenburg, Urteil v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15; BayVGH, Urteil v. 04.08.2017 – 9 N 15.378, Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.04.2014 – 8S 47/12; VGH Kassel, Urt. v. 14.11.2013 – 4 C 2414/11, BeckRS 2014, 51614; Wellens, BauR 2014, 1883 (1890).21 Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg (o. Fn. 4), § 12 Rn. 93 u. 101 a; Bischopink/Arnold, NVwZ 2007, 991 (994).22 VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.04.2014 – 8S 47/12.23 Bischopink/Arnold, NVwZ 2007, 991 (994).24 Bischopink/Arnold, NVwZ 2007, 991 (994).25 Wellens, BauR 2014, 1883 (1892); Bernhardt, NVwZ 2008, 972 (973); Schröer, NZBau 2009, 593 (596); Seidler, NZBau 2007, 499 (500); Krautzberger/Stüer, DVBl 2007, 160 (165); Uechtritz, BauR 2007, 476 (486).26 OVG Brandenburg, Urteil v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15; Krautzberger/Stüer, DVBl 2007, 160 (165); Uechtritz, BauR 2007, 476 (486).27 BVerwGE 119, 45 (52) = NVwZ 2004, 229; vgl. auch Wellens, BauR 2014, 1883 (1890 u. 1892).28 BT-Drs. 16/2496, 10.29 Wellens, BauR 2014, 1883 (1892); Schröer, NZBau 2009, 593 (596). Inzwischen so auch die Rechtsprechung: BVerwG, Urteil v. 09.02.2017 – 4 C 4/16, Rn. 18; OVG Brandenburg, Urteil v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15.30 OVG Münster, BRS 78 Nr. 32 (2011); m. Verw. u.a. auf BT-Drs. 16/2496, 10.31 BVerwG, Urteil v. 09.02.2017 – 4 C 4/16, Rn. 16; OVG Brandenburg, Urteil v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15; BayVGH, Urteil v. 04.08.2017 – 9 N 15.378, Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.04.2014 – 8S 47/12 BVerwG, BauR 2012, 222 = BeckRS 2011, 55637; VGH Kassel, Urt. v. 14.11.2013 – 4 C 2414/11, BeckRS 2014, 51614.32 BVerwG, Urteil v. 09.02.2017 – 4 C 4/16, Rn. 22.33 Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Aufl. 2010, Rn. 132 u. 135.34 Bischopink/Arnold, NVwZ 2007, 991 (994 f.).35 So etwa auch der VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 27.01.2015 – 5 S 1493/14, Rn. 23.36 Bernhard, NVwZ 2008, 972 (973).37 Wellens, BauR 2014, 1883 (1893); Bernhard, NVwZ 2008, 972 (973).38 BVerwG, BauR 2012, 222 = BeckRS 2011, 55637.39 VGH Kassel, Urt. v. 14.11.2013 – 4 C 2414/11, BeckRS 2014, 51614.40 Wellens, BauR 2014, 1883 (1893).41 Vgl. Oerder, BauR 2009, 744 (753), wonach § 12 III a BauGB neben der Änderung des Durchführungsvertrags auch diejenige des Vorhaben- und Erschließungsplans ermöglicht.42 Oerder, BauR 2009, 744 (754).43 Bischopink/Arnold, NVwZ 2007, 991.44 BVerwG, Urteil v. 09.02.2017 – 4 C 4/16, Rn. 16; OVG Brandenburg, Urteil v. 23.11.2017 – OVG 2 A 17.15; BayVGH, Urteil v. 04.08.2017 – 9 N 15.378, Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.04.2014 – 8S 47/12.45 Bischopink/Arnold, NVwZ 2007, 991.46 Wellens, BauR 2014, 1883 (1890 f.).47 Wellens, BauR 2014, 1883 (1890 f.).48 Bernhard, NVwZ 2008, 972 (973), Fn. 17; Wellens, BauR 2014, 1883 (1890 f.).49 Wellens, BauR 2014, 1883 (1890 f.), m. Verw. auf Bernhardt, NVwZ 2008, 972 (973). Das BVerwG erwähnt lediglich den „Katalog der allgemein zulässigen Arten der baulichen Nutzung“ – BVerwG, Urteil v. 09.02.2017 – 4 C 4/16, Rn. 17.50 OVG Münster, BRS 78 Nr. 32 (2011).51 Bernhardt, NVwZ 2008, 972 (973 f.).52 Wellens, BauR 2014, 1883 (1890); Uechtritz, BauR 2007, 476 (486); Bernhardt, NVwZ 2008, 972 (973); Muster-Erlass (o. Fn. 1), 18; vgl. auch VGH Kassel, Urt. v. 23.4.2015 – 4 C 523/13.N, 4 C 561/13.N, 4 C 567/13.N (BeckRS 2015, 48276), 4 C 573/13.N.53 Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg (o. Fn. 4), § 12 Rn. 101 c; Muster-Erlass (o. Fn. 1), 18.54 Muster-Erlass (o. Fn. 1), 18.55 Uechtritz, BauR 2007, 476 (486); Muster-Erlass (o. Fn. 1), 18.56 Uechtritz, BauR 2007, 476 (486).57 Uechtritz, BauR 2007, 476 (486).58 Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg (o. Fn. 4), § 12 Rn. 101 c; Muster-Erlass (o. Fn. 1), 17.59 Bernhardt, NVwZ 2008, 972 (974).60 Das OVG Hamburg (BRS 71 Nr. 51 [2007]) lässt eine Konfliktbewältigung auf Vertragsebene durch drittschützende Vertragsklauseln ausdrücklich zu.61 Bernhardt, NVwZ 2008, 972 (974 f.). ### Aktuelle Jobangebote Kanzleibuchhaltung und Vertragsmanagement Aktuelles Jobangebot Kanzleibuchhaltung und Vertragsmanagement Unsere Darmstädter Kanzlei mit insgesamt 9 Berufsträgern (2 davon Notare) sucht zur Verstärkung unseres engagierten Teams zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine*n weitere/n Mitarbeiter*in (m/w/d) im Bereich Kanzleibuchhaltung und Vertragsmanagement für unser Notariat in Darmstadt. Ihre Aufgaben: Verwaltung und Archivierung der Kanzlei-Vertragsunterlagen Akten-, Kosten- und Finanzbuchhaltung Erstellung von betriebswirtschaftlichen Auswertungen und Jahresabschlussvorbereitung Verwaltung von SEPA-Mandaten und Daueraufträgen Controlling der Aktenbuchhaltung Führung der Personalakten und Vorbereitung der mtl. Lohnabrechnung Vorbereitende Kommunikation mit Banken und Versicherungen Mitarbeit im Beschaffungswesen Vorbereitung/Erstellung von Monatsabschlüssen (EÜR, BWA, Rechnungssummenlisten) Erstellung und Versendung von USt-Voranmeldungen Jahresabschlussvorbereitung Archivierung von Steuer- und Buchhaltungsunterlagen Führung der Personalakten Arbeits-/Fehlzeitenerfassung (Urlaub + Krankheit) Ihr Profil: Kaufmännische Vor- oder Ausbildung oder Ausbildung als Steuerfach-, RA-Fach- oder Notarfachangestellte/r Versierten Umgang mit MS Office Word und Excel (Kanzleisoftware ist RA Micro) Diskretion Gewissenhaftes Arbeiten Selbständiges, verantwortliches und zuverlässiges Arbeiten Teamfähigkeit und Organisationstalent Wir bieten: Unbefristete Anstellung in zukunftsorientierter, moderner Kanzlei Attraktive Büroräume Unterstützung bei Fortbildungsmaßnahmen Vollzeit- oder Teilzeitmodell Wertschätzendes und professionelles Umfeld Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Bitte senden Sie Ihre aussagekräftigen Unterlagen unter Angabe Ihrer Gehaltsvorstellungen und des frühestmöglichen Eintrittstermins per E-Mail an: bewerbung@kanzlei-lwg.de Oder per Post an: Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte und Notare PartGmbB Deutsche-Telekom-Allee 1 64295 Darmstadt Diskretion und Vertraulichkeit im Bewerbungsprozess sind für uns selbstverständlich. Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen! ### Aktuelle Jobangebote Aktuelles Jobangebot Notarfachangestellte*n, Diplom-Jurist*in, FH-Jurist*in oder Assessor*in (m/w/d) Unsere Darmstädter Kanzlei mit insgesamt 9 Berufsträgern (2 davon Notare) sucht zur Verstärkung unseres engagierten Teams zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine*n weitere/n Notarfachangestellte*n, Diplom-Jurist*in, FH-Jurist*in oder Assessor*in (m/w/d) in Vollzeit oder Teilzeit für unser Notariat in Darmstadt. Ihre Aufgaben:Möglichst selbstständige Vorbereitung (inkl. Entwurfserstellung) und Abwicklung von Urkundsgeschäften aller ArtKorrespondenz mit Mandanten, Gerichten und BehördenFristenüberwachung, Terminkoordination und AktenführungIhr Profil:Abgeschlossene Ausbildung als Notarfachangestellte*r oder mehrjährige Berufserfahrung im notariellen Bereich, alternativ Qualifikation als Diplom-Jurist*in, FH-Jurist*in oder Assessor*inStrukturierte, sorgfältige und selbstständige ArbeitsweiseTeamfähigkeit, Zuverlässigkeit und ein freundliches AuftretenWir bieten:Unbefristete Anstellung in einer modernen Kanzlei in Darmstadt, Vollzeit- oder TeilzeitmodellEigenverantwortliches Arbeiten in einem kollegialen, wertschätzenden und professionellen UmfeldUnterstützung bei Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Überzeugt? Wir freuen uns über Ihre Bewerbung! Schicken Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen an:bewerbung@kanzlei-lwg.deOder per Post an:Lankau Weitz GallinaRechtsanwälte und Notare PartGmbBDeutsche-Telekom-Allee 164295 DarmstadtDiskretion und Vertraulichkeit im Bewerbungsprozess sind für uns selbstverständlich.Wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen! ### Notar Eberstadt in Darmstadt - LWG Ihre erfahrenen Notare in Darmstadt mit den Stadtteilen Mitte, Nord, West, Ost, Eberstadt, Arheilgen, Wixhausen und Bessungen In der heutigen rechtlichen Landschaft ist die Rolle des Notars von entscheidender Bedeutung. Die Rechtsanwälte und Notare von der Kanzlei Lankau Weitz Gallina bieten Ihnen umfassende anwaltliche und notarielle Dienstleistungen für Sie aus Darmstadt-Eberstadt und Umland. Unser kompetentes Team unterstützt Sie in allen Bereichen des Notariats und sorgt dafür, dass Ihre rechtlichen Angelegenheiten sorgsam und professionell behandelt werden. Notarielle Beurkundungen Eine der Hauptaufgaben eines Notars ist die Beurkundung von Verträgen. Ob Kaufvertrag, Schenkung oder Eheverträge – der Notar stellt sicher, dass sämtliche rechtlichen Vorgaben eingehalten werden und Ihr Vertrag rechtswirksam ist. Kaufverträge für ImmobilienSchenkungsverträgeEhe- und LebenspartnerschaftsverträgeTestamente und Erbverträge Grundstücksrechtliche Angelegenheiten Der Notar spielt eine zentrale Rolle insbesondere im Grundstücksrecht. Wir beraten und begleiten Sie bei allen Fragen rund um den Erwerb oder Verkauf von Immobilien. GrundbucheintragungenTeilungsversteigerungenDienstbarkeiten und WegerechteNabengeschäfte und Grundpfandrechte Unternehmensgründungen und -änderungen Sie planen die Gründung eines Unternehmens oder Änderungen in Ihrer bestehenden Gesellschaft? Wir unterstützen Sie bei allen notariellen Anforderungen, damit Sie sich ganz auf Ihr geschäftliches Vorhaben konzentrieren können. Gesellschaftsverträge (GbR, GmbH, AG)GesellschafterversammlungenKapitalerhöhungen und -herabsetzungenUmwandlung von Gesellschaften Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen Im Hinblick auf die eigene Zukunft sind Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen von großer Bedeutung. Wir helfen Ihnen, rechtssichere Dokumente zu erstellen, die Ihren Willen festhalten. Erstellung von VorsorgevollmachtenPatientenverfügungenBetreuungsvollmachtenBeratung zu familienrechtlichen AspektenDie Notare und Rechtsanwälte der Kanzlei "Lankau Weitz Gallina" für Darmstadt, mit den Stadtteilen Mitte, Nord, West, Ost, Eberstadt, Arheilgen, Wixhausen und Bessungen stehen Ihnen als kompetente Partner in sämtlichen notariellen Angelegenheiten zur Seite. Egal, ob es um die Beurkundung von Verträgen, Grundstücksangelegenheiten, Unternehmensgründungen oder Vorsorgemaßnahmen geht – wir stellen sicher, dass Ihre rechtlichen Interessen professionell und zuverlässig gewahrt werden. ### Notar Notar Darmstadt Unser freundliches und kompetentes Team in Darmstadt bestehend aus Herrn Notar Dr. Weitz, Frau Notarin Gallina, Angestellten und Fachangestellten im Notariat sowie den Empfangsmitarbeiterinnen steht Ihnen jederzeit für Fragen rund um notarielle Angelegenheiten aller Art zur Verfügung. Wir sind dabei stets bemüht, zeitnahe Besprechungs- und Beurkundungstermine zu ermöglichen. Lange Bürozeiten gewährleisten eine gute Erreichbarkeit für Rückfragen. Seiten Inhalt Unsere Notare in Darmstadt Mit der notariellen Tätigkeit verbunden ist die vorbereitende Beratung durch den Notar, das Erstellen von Entwürfen, die Beurkundungstätigkeit selbst und die Vertragsabwicklung nach Abschluss der notariellen Beurkundung. Wir arbeiten zielstrebig, effizient und routiniert, um in Ihrer notariellen Angelegenheit die beste Lösung zu finden. Dabei stehen die individuelle Beratung, die den Bedürfnissen und Interessen der Urkundsbeteiligten entspricht, im Vordergrund. Für den Urkundenvollzug nach Beurkundung haben wir uns selbst kurze Fristen gesetzt. Dr. Tobias Timo Weitz (Partner) Marjan Susanne Gallina (Partnerin) Frau Notarin Gallina ist zur Aktenverwahrerin bestellt. Die Aktenverwahrungen des Notars Dr. Weitz betreffendsind beendet. Notarielle Schwerpunkte Immobilienrecht Erbrecht Familienrecht Gesellschaftsrecht Notarielle Tätigkeiten Neben Beurkundungen in den vorstehenden Rechtsgebieten gehört / gehören zur notariellen Tätigkeit Beglaubigungen aller Art, die Beurkundung von Schuldanerkenntnissen und sonstigen Erklärungen, in deren Rahmen eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erfolgen soll, die Erstellung von Dokumenten, die nach ausländischem Recht der Beurkundung / Beglaubigung bedürfen, die Schlichtungs- und Schiedstätigkeit. Häufige Fragen Was kostet die notarielle Tätigkeit? Die Abrechnung der notariellen Tätigkeit erfolgt verbindlich auf Basis des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Jeder Notar ist verpflichtet seine Tätigkeiten nach diesem Gesetz abzurechnen. Aufgrund dessen entstehen für eine notarielle Tätigkeit bei jedem Notar in Deutschland dieselben Kosten. Diese richten sich dabei regelmäßig nach dem Wert der jeweiligen Angelegenheit. Wie lange dauert die Erstellung des Entwurfs einer notariellen Urkunde? Ein Urkundsentwurf kann regelmäßig innerhalb eines Tages/weniger Tage erstellt werden. Nur in komplexeren Angelegenheiten oder bei Belastungsspitzen (z.B. wegen dringlicher Eilverfahren) kann es zu längeren Bearbeitungszeiten kommen. Kann eine Beurkundung auch zu Hause/im Krankenhaus/außerhalb der Kanzlei erfolgen? Der Notar soll seine Tätigkeit grundsätzlich in seinen Amtsräumen erbringen. Wenn dies erforderlich ist (z.B. aufgrund Unabkömmlichkeit, alters- oder krankheitsbedingter Immobilität, einer großen Anzahl an Urkundsbeteiligten etc.), kann der Notar aber auch an anderen Orten (z.B. am Wohnort eines Beteiligten, in Alten- und/oder Pflegeheimen, in Krankenhäusern, an Veranstaltungsorten etc.) Beurkundungen oder Beglaubigungen vornehmen. Wie schnell kann ein Beratungsgespräch vereinbart werden? In notariellen Angelegenheiten gilt: In Eilfällen ermöglichen wir einen sofortigen Besprechungstermin/Beratungstermin binnen Stunden. Aber auch in allen anderen Fällen ist ein Termin in aller Regel binnen weniger Tage möglich. Auf welche Art können Besprechungstermine stattfinden? Wir bieten Besprechungstermine persönlich in unserer Kanzlei, als Telefontermine/Telefonkonferenzen oder als Videokonferenzen über einen sicheren Anbieter an. Was ist zu beachten, wenn ein Urkundsbeteiligter der deutschen Sprache nicht mächtig ist? Die Urkundssprache ist grundsätzlich Deutsch. Ist ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, muss dem Beteiligten die Urkunde übersetzt werden. Dies erfolgt meist durch einen Dolmetscher. Wenn der Beteiligte es verlangt, soll die Übersetzung außerdem schriftlich angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt werden. Im Übrigen gilt: Der Notar kann auf Verlangen Urkunden auch in einer anderen Sprache errichten, wenn er der fremden Sprache hinreichend kundig ist. Er kann auch die Übersetzung selbst übernehmen, wenn er der jeweiligen Sprache selbst hinreichend mächtig ist. Wir bieten in einigen Angelegenheiten auch die Beurkundung zweisprachiger Urkunden (Deutsch/Englisch) an. Sprechen Sie uns einfach an. Welche Kommunikationsmittel stehen für die Kommunikation zwischen Mandant und Notar zur Verfügung? Neben Telefon, Videokonferenzen und Post, kommunizieren wir (mit Ihrer Zustimmung) vor allem per E-Mail mit unserer Mandantschaft. Welche Unterlagen werden vom Notar benötigt? Welche Unterlagen benötigt werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt jedoch: Der Jurist ist nur so gut, wie die Informationen, die er bekommt. Aus diesem Grunde sollten Sie möglichst umfangreiche Unterlagen zur Verfügung stellen. Tatsächlich nicht benötigte Unterlagen reichen wir gerne zurück. Wie schnell kann eine Beurkung erfolgen? Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei soll er darauf achten, daß Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden. Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Ist dies gewährleistet, kann ein Besichtigungstermin sehr kurzfristig (erforderlichenfalls sofort oder binnen weniger Tage nach Entwurfsübersendung) erfolgen. Etwas anderes gilt nur bei Verbraucherverträge (Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher). Hier sieht das Gesetz eine Wartefrist von zwei Wochen zwischen Entwurfsübersendung durch den Notar und Beurkundung vor. Ist eine "Online-Beurkundung"/Beurkundung per Video-Konferenz möglich? Nach derzeitiger Rechtslage müssen Beurkundungen und Beglaubigungen unmittelbar bei/vor dem Notar erfolgen. Alle auf anderem Wege zustande gekommenen Urkunden sind unwirksam. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diesbezüglich in den kommenden Jahren eine gewisse Flexibilisierung eintreten wird. Wie können Schreibunfähige an einer Beurkundung mitwirken? Vermag ein Urkundbeteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars seinen Namen nicht zu schreiben, so kann und muss bei dem Vorlesen der Urkunde und bei deren Genehmigung ein Zeuge (Schreibzeuge) oder ein zweiter Notar zugezogen werden. Dass dies erfolgt ist, soll in der Niederschrift/Urkunde festgestellt werden. Die Niederschrift muss auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden. Wie können Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Beteiligte an einer Beurkundung mitwirken? Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen, so soll zu der Beurkundung ein Zeuge oder ein zweiter Notar zugezogen werden, es sei denn, dass alle Beteiligten darauf verzichten. Auf Verlangen eines hör- oder sprachbehinderten Beteiligten soll der Notar einen Gebärdensprachdolmetscher hinzuziehen. Entsprechendes soll in der Niederschrift festgestellt werden. Die Niederschrift soll auch von dem Zeugen oder dem zweiten Notar unterschrieben werden.Kann ein Beteiligter nicht hinreichend hören, muss diesem Beteiligten die Niederschrift anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden; in der Niederschrift soll festgestellt werden, dass dies geschehen ist.Vermag ein Beteiligter nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht hinreichend zu hören oder zu sprechen und sich auch nicht schriftlich zu verständigen, muss zu der Beurkundung eine Person hinzugezogen werden, die sich mit dem behinderten Beteiligten zu verständigen vermag und mit deren Zuziehung er nach der Überzeugung des Notars einverstanden ist. Die Niederschrift soll auch von der zugezogenen Person unterschrieben werden. ### Mietrecht Darmstadt MietrechtAnwaltskanzlei für Mietrecht in Darmstadt Mietrecht Darmstadt Sind Sie in einer immobilienrechtlichen Angelegenheit auf der Suche nach einem Rechtsanwalt, der sich auf das Mietrecht spezialisiert hat? Dann vertrauen Sie auf unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Mietrecht in Darmstadt. Wir beraten sowohl Mieter als auch Vermieter sowohl im Wohnungsmietrecht als auch im Gewerberaummietrecht; so kennen wir das Mietrecht aus allen Perspektiven und können in Kenntnis auch der Situation der jeweiligen Gegenseite umfassend beraten.Im Mietrecht treffen die Interessen von Eigentümer (Vermieter) und Mieter aufeinander. Häufige Streitpunkte sind beim Abschluss von Mietverträgen die Wirksamkeit der Vereinbarung von Rechten und Pflichten sowie einzelner Klauseln sowie die Auswirkung für Vermieter und Mieter Kündigungen wegen Zahlungsverzug, Eigenbedarf oder Vertragsverletzungen die Beseitigung von Mängeln und Abwehr unberechtigter Forderungen Vertragsverletzungen und Abmahnungen Mieterhöhungen Betriebskostenabrechnungen. Kontakt aufnehmen Mietrecht Wir vertreten Vermieter und Mieter von Wohnimmobilien und Gewerbeimmobilien gleichermaßen und setzen die Ansprüche durch. Wir übernehmen Kündigungen und Abmahnungen oder weisen diese zurück, führen die außergerichtliche Korrespondenz und führen die gerichtlichen Rechtsstreite.  Wir vertreten Vermieter und Mieter (gewerblich und privat) beim Abschluss von Mietverträgen, prüfen Klauseln und Vereinbarungen auf ihre Wirksamkeit, beraten über die Folgen wirksamer und unwirksamer Klauseln und unterstützen bei der Formulierung individueller Mietvertragsklauseln.Wir setzen die Ansprüche von Vermietern auf Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der Mieter durch und wehren unberechtigte Forderungen von Mietern und Vermietern ab.Wir sprechen Kündigungen wegen Zahlungsverzug, Eigenbedarf oder Vertragsverletzungen aus, prüfen die Voraussetzungen und Wirksamkeit von Kündigungen  und wehren unberechtigte Kündigungen ab.  Wir beraten Vermieter und Mieter beim Auftreten von Mängeln oder Forderungen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich ihrer Rechte und Verpflichtungen, insbesondere ob die Beseitigung eines Mangels gefordert werden oder eine Forderung zurückgewiesen werden kann. Wir setzen die sich daraus ergebenden Folgen für die Mietzahlung – Minderungen der Miete oder Nachforderung einbehaltener Mieten durch.Wir prüfen und vertreten unsere Mandanten bei allen Fragen der Erfüllung der Pflichten aus dem Mietvertrag, setzen Vertragsverletzungen gegen Mieter oder Vermieter durch, mahnen ab und sprechen erforderliche Kündigungen aus oder wehren sie ab. Wir prüfen Mieterhöhungen und setzen berechtigte Mieterhöhungsverlangen durch bzw. wehren unberechtigte Mieterhöhungsverlangen ab. Rechtsanwälte und Fachanwälte für Mietrecht Thorsten Harnack, LL.M. (Partner) Susanne Voß Corinna Schmitt ### Glossary AbgeschlossenheitsbescheinigungAbschichtungAbschriftAbspaltungAbtretung von GeschäftsanteilenAdoptionAktenverwahrerAktiengesellschaft (AG)Amtssiegel des NotarsApostilleArbeitslosenunterhaltAuflageAuflassungAuflassungsvormerkungAuflösungsbeschlussAufspaltungAufstockungsunterhaltAufteilungsplan / TeilungsplanAusbildungsunterhaltAusfertigung / Vollstreckbare AusfertigungAusgleichungAusgliederungBaubeschränkungBaubeschreibungBaulastBaulastenverzeichnisBauträgervertragBedürftigentestamentBeglaubigte Abschrift / beglaubigte KopieBeglaubigung (öffentliche)BeherrschungsvertragBehindertentestamentBerliner TestamentBeschränkte persönliche DienstbarkeitBesitzübergangBetreuungsverfügungBeurkundungBeurkundungsgesetz (BeurkG)BevollmächtigterBewilligungBezugsurkundeBilligkeitsunterhaltBriefgrundschuldBruchteilsnießbrauchBuchgrundschuldBuchgrundstückBürgschaftenBundesnotarkammerBundesnotarordnung (BNotO)Dauerwohnrecht / DauernutzungsrechtDienendes GrundstückDienstbarkeitDienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)Dienstsiegel des NotarsDigitaler NachlassDokumentenbeglaubigungDuldungspflichtEhegattenerbrechtEhegattentestamentEhegattenunterhaltEhevertragEigentumEigentumsübergangEigentumswohnungEinzelkaufmännisches UnternehmenEinzelunternehmenElektronisches UrkundenarchivEnterbungErbauseinandersetzungErbausschlagungErbbaugrundbuchErbbaurechtErbbaurechtsvertragErbbauzinsErbeErbeinsetzungErbengemeinschaftErbfolgeErbschaftskauf / ErbschaftskaufvertragErbschein / ErbscheinsantragErbteilsübertragungErbteilungErbvertragErbverzicht / ErbverzichtsvertragErgänzungspflegerEröffnungsprotokollErrungenschaftsgemeinschaftErsatzerbeEuropäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU-ErbVO)Europäisches NachlasszeugnisFälligkeitsmitteilungFahrrechtFamiliengerichtliche GenehmigungFirmaFirmenänderungFlurstückFormwechselFortführungsnachweis / FortführungsmitteilungGehrecht / Geh- und FahrrechtGeldvermächtnisGemeinschaftliches TestamentGemeinschaftseigentumGemeinschaftsordnungGemischte Schenkung (Immobilie)Genehmigung / NachgenehmigungGeneralvollmachtGeschäftsanteilGeschäftsführer / Geschäftsführung (GmbH)GeschäftsführerabberufungGeschäftsführerbestellungGeschäftsunfähigkeitGeschiedenentestamentGesellschaftGesellschafterlisteGesellschaftsvertragGesellschaftszweckGesetzliche ErbfolgeGesetzlicher GüterstandGesetzlicher VertreterGewinn-/ErgebnisabführungsvertragGmbH & Co. KGGmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)GmbH-GründungGNotKGGrundbuch / Grundbuchamt / GrundbuchauszugGrunddienstbarkeitGrundpfandrechteGrundschuldGrundschuldbriefGrundstückGrundstücksgeschäfteGrundstücksgleiches RechtGrundstückskaufvertragGütergemeinschaftGüterstand (Güterrecht)GütertrennungHandelsregisterHandelsregisteranmeldungHauptversammlung / HauptversammlungsbeschlüsseHerrschendes GrundstückHypothekIdentitätserklärungImmobilieImmobilienkaufvertragImmobilienschenkungImmobilienvermächtnisInländische GeschäftsanschriftKapitalerhöhungKapitalgesellschaftKapitalherabsetzungKapitalmaßnahmeKauf und Abtretung von Geschäftsanteilen (GmbH-Anteilen) / Kauf- und AbtretungsvertragKaufmann / KauffrauKinderbetreuungsunterhaltKindesunterhaltKommanditgesellschaft (KG)LastenfreistellungLegalisationLeitungsrechtLetztwillige VerfügungenLiquidation, insbesondere Liquidation einer GmbH / UG (haftungsbeschränkt)LiquidatorLöschungsbewilligungMakler- und Bauträgerverordnung (MaBV)MantelkaufMessungsanerkennungMinderjährigeMitbenutzungsrechtModifizierte ZugewinngemeinschaftMusterprotokollNachehelicher UnterhaltNacherbe / NacherbschaftNachgenehmigungNachlassverzeichnisNachvermächtnis / NachvermächtnisnehmerNamensaktieNebenabreden / NebenvereinbarungenNegativattestNiederschriftNießbrauch / NießbrauchrechtNießbrauchvermächtnisNotarNotaranderkontoNotargebührenNotarkammerNutzungenOnline-GründungPartnerschaftsvertragParzellePatchwork-TestamentPatientenverfügungPersonengesellschaftenPfandfreigabe / PfandentlassungPflichtteilPflichtteilsstrafklauselPflichtteilsverzichtProkura / ProkuristQualifiziertes ZertifikatQuotennießbrauchQuotenvermächtnisRang / Rangfolge im Grundbuch / Rangbestimmung / RangrücktrittReallastRechtswahlRegistergerichtRentenschuldRückforderungsrecht / RückübertragungsrechtSachgründung / SacheinlageSatzung (einer Gesellschaft)SatzungsänderungSatzungsbescheinigungScheidungsfolgenvereinbarungSchenkungenSchlusserbeSchuldanerkenntnisSiegel des NotarsSitz einer GesellschaftSitzverlegungSondereigentumSondernutzungsrechtSorgeerklärungSpaltungStammeinlageStammkapitalTeileigentum / Teileigentumsrecht / TeileigentümerTeileigentumsgrundbuchTeilerbbaugrundbuchTeilerbbaurechtTeilflächenkaufTeilungsanordnungTeilungserklärung / TeilungsvereinbarungTeilungsgenehmigungTestamentTestamentseröffnungTestamentsvollstreckung /TestamentsvollstreckerTrennungs- und ScheidungsfolgenvereinbarungTrennungsunterhaltÜberbaurechtÜberfahrtsrechtÜbergabevertragÜberlassungsvertragUG (haftungsbeschränkt)UmwandlungUnbedenklichkeitsbescheinigungUnterhaltUnterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen ErwerbstätigkeitUnterhalt wegen AltersUnterhalt wegen ArbeitslosigkeitUnterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder UmschulungUnterhalt wegen Krankheit oder GebrechenUnterhaltsverzichtUnternehmensgegenstandUnternehmensnachfolgeUnternehmensverträgeUnternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)UnternehmertestamentUnternehmervollmachtUnterschriftsbeglaubigungUnterwerfung unter die sofortige ZwangsvollstreckungUrkundeUrkundenrolleUrkundenverzeichnisUrschriftVaterschaftsanerkennungVerbrauchervertragVereinsgründungVereinsregisterVereinssatzungVerfügung über einen ErbteilVerfügung von Todes wegenVermächtnis / VermächtnisnehmerVermächtnisvollstreckungVermögensübertragung (Gesellschaftsrecht)VermögensverzeichnisseVerschaffungsvermächtnisVerschmelzung (Fusion)VersorgungsausgleichVerwahrung (notarielle)VerwalterzustimmungVollmachtVollmachtloser VertreterVollzugVorausvermächtnisVorerbe / VorerbschaftVorkaufsrechtVorlagesperreVormerkungVormund / VormundbestellungVorrats-GmbHVorratsgesellschaftVorsorgevollmachtVorvermächtnisVorweggenommene ErbfolgeWegerechtWiederverheiratungsklauselWirtschaftliche NeugründungWohnungseigentumWohnungserbbaugrundbuchWohnungserbbaurechtWohnungsgrundbuchWohnungsrecht / WohnrechtZentrales Testamentsregister (ZTR)Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)ZugewinngemeinschaftZuwendungsverzichtZwangsvollstreckungsunterwerfungZweiwochenfrist ### Glossary AbgeschlossenheitsbescheinigungAbschichtungAbschriftAbspaltungAbtretung von GeschäftsanteilenAdoptionAktenverwahrerAktiengesellschaft (AG)Amtssiegel des NotarsApostilleArbeitslosenunterhaltAuflageAuflassungAuflassungsvormerkungAuflösungsbeschlussAufspaltungAufstockungsunterhaltAufteilungsplan / TeilungsplanAusbildungsunterhaltAusfertigung / Vollstreckbare AusfertigungAusgleichungAusgliederungBaubeschränkungBaubeschreibungBaulastBaulastenverzeichnisBauträgervertragBedürftigentestamentBeglaubigte Abschrift / beglaubigte KopieBeglaubigung (öffentliche)BeherrschungsvertragBehindertentestamentBerliner TestamentBeschränkte persönliche DienstbarkeitBesitzübergangBetreuungsverfügungBeurkundungBeurkundungsgesetz (BeurkG)BevollmächtigterBewilligungBezugsurkundeBilligkeitsunterhaltBriefgrundschuldBruchteilsnießbrauchBuchgrundschuldBuchgrundstückBürgschaftenBundesnotarkammerBundesnotarordnung (BNotO)Dauerwohnrecht / DauernutzungsrechtDienendes GrundstückDienstbarkeitDienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)Dienstsiegel des NotarsDigitaler NachlassDokumentenbeglaubigungDuldungspflichtEhegattenerbrechtEhegattentestamentEhegattenunterhaltEhevertragEigentumEigentumsübergangEigentumswohnungEinzelkaufmännisches UnternehmenEinzelunternehmenElektronisches UrkundenarchivEnterbungErbauseinandersetzungErbausschlagungErbbaugrundbuchErbbaurechtErbbaurechtsvertragErbbauzinsErbeErbeinsetzungErbengemeinschaftErbfolgeErbschaftskauf / ErbschaftskaufvertragErbschein / ErbscheinsantragErbteilsübertragungErbteilungErbvertragErbverzicht / ErbverzichtsvertragErgänzungspflegerEröffnungsprotokollErrungenschaftsgemeinschaftErsatzerbeEuropäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU-ErbVO)Europäisches NachlasszeugnisFälligkeitsmitteilungFahrrechtFamiliengerichtliche GenehmigungFirmaFirmenänderungFlurstückFormwechselFortführungsnachweis / FortführungsmitteilungGehrecht / Geh- und FahrrechtGeldvermächtnisGemeinschaftliches TestamentGemeinschaftseigentumGemeinschaftsordnungGemischte Schenkung (Immobilie)Genehmigung / NachgenehmigungGeneralvollmachtGeschäftsanteilGeschäftsführer / Geschäftsführung (GmbH)GeschäftsführerabberufungGeschäftsführerbestellungGeschäftsunfähigkeitGeschiedenentestamentGesellschaftGesellschafterlisteGesellschaftsvertragGesellschaftszweckGesetzliche ErbfolgeGesetzlicher GüterstandGesetzlicher VertreterGewinn-/ErgebnisabführungsvertragGmbH & Co. KGGmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)GmbH-GründungGNotKGGrundbuch / Grundbuchamt / GrundbuchauszugGrunddienstbarkeitGrundpfandrechteGrundschuldGrundschuldbriefGrundstückGrundstücksgeschäfteGrundstücksgleiches RechtGrundstückskaufvertragGütergemeinschaftGüterstand (Güterrecht)GütertrennungHandelsregisterHandelsregisteranmeldungHauptversammlung / HauptversammlungsbeschlüsseHerrschendes GrundstückHypothekIdentitätserklärungImmobilieImmobilienkaufvertragImmobilienschenkungImmobilienvermächtnisInländische GeschäftsanschriftKapitalerhöhungKapitalgesellschaftKapitalherabsetzungKapitalmaßnahmeKauf und Abtretung von Geschäftsanteilen (GmbH-Anteilen) / Kauf- und AbtretungsvertragKaufmann / KauffrauKinderbetreuungsunterhaltKindesunterhaltKommanditgesellschaft (KG)LastenfreistellungLegalisationLeitungsrechtLetztwillige VerfügungenLiquidation, insbesondere Liquidation einer GmbH / UG (haftungsbeschränkt)LiquidatorLöschungsbewilligungMakler- und Bauträgerverordnung (MaBV)MantelkaufMessungsanerkennungMinderjährigeMitbenutzungsrechtModifizierte ZugewinngemeinschaftMusterprotokollNachehelicher UnterhaltNacherbe / NacherbschaftNachgenehmigungNachlassverzeichnisNachvermächtnis / NachvermächtnisnehmerNamensaktieNebenabreden / NebenvereinbarungenNegativattestNiederschriftNießbrauch / NießbrauchrechtNießbrauchvermächtnisNotarNotaranderkontoNotargebührenNotarkammerNutzungenOnline-GründungPartnerschaftsvertragParzellePatchwork-TestamentPatientenverfügungPersonengesellschaftenPfandfreigabe / PfandentlassungPflichtteilPflichtteilsstrafklauselPflichtteilsverzichtProkura / ProkuristQualifiziertes ZertifikatQuotennießbrauchQuotenvermächtnisRang / Rangfolge im Grundbuch / Rangbestimmung / RangrücktrittReallastRechtswahlRegistergerichtRentenschuldRückforderungsrecht / RückübertragungsrechtSachgründung / SacheinlageSatzung (einer Gesellschaft)SatzungsänderungSatzungsbescheinigungScheidungsfolgenvereinbarungSchenkungenSchlusserbeSchuldanerkenntnisSiegel des NotarsSitz einer GesellschaftSitzverlegungSondereigentumSondernutzungsrechtSorgeerklärungSpaltungStammeinlageStammkapitalTeileigentum / Teileigentumsrecht / TeileigentümerTeileigentumsgrundbuchTeilerbbaugrundbuchTeilerbbaurechtTeilflächenkaufTeilungsanordnungTeilungserklärung / TeilungsvereinbarungTeilungsgenehmigungTestamentTestamentseröffnungTestamentsvollstreckung /TestamentsvollstreckerTrennungs- und ScheidungsfolgenvereinbarungTrennungsunterhaltÜberbaurechtÜberfahrtsrechtÜbergabevertragÜberlassungsvertragUG (haftungsbeschränkt)UmwandlungUnbedenklichkeitsbescheinigungUnterhaltUnterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen ErwerbstätigkeitUnterhalt wegen AltersUnterhalt wegen ArbeitslosigkeitUnterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder UmschulungUnterhalt wegen Krankheit oder GebrechenUnterhaltsverzichtUnternehmensgegenstandUnternehmensnachfolgeUnternehmensverträgeUnternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)UnternehmertestamentUnternehmervollmachtUnterschriftsbeglaubigungUnterwerfung unter die sofortige ZwangsvollstreckungUrkundeUrkundenrolleUrkundenverzeichnisUrschriftVaterschaftsanerkennungVerbrauchervertragVereinsgründungVereinsregisterVereinssatzungVerfügung über einen ErbteilVerfügung von Todes wegenVermächtnis / VermächtnisnehmerVermächtnisvollstreckungVermögensübertragung (Gesellschaftsrecht)VermögensverzeichnisseVerschaffungsvermächtnisVerschmelzung (Fusion)VersorgungsausgleichVerwahrung (notarielle)VerwalterzustimmungVollmachtVollmachtloser VertreterVollzugVorausvermächtnisVorerbe / VorerbschaftVorkaufsrechtVorlagesperreVormerkungVormund / VormundbestellungVorrats-GmbHVorratsgesellschaftVorsorgevollmachtVorvermächtnisVorweggenommene ErbfolgeWegerechtWiederverheiratungsklauselWirtschaftliche NeugründungWohnungseigentumWohnungserbbaugrundbuchWohnungserbbaurechtWohnungsgrundbuchWohnungsrecht / WohnrechtZentrales Testamentsregister (ZTR)Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)ZugewinngemeinschaftZuwendungsverzichtZwangsvollstreckungsunterwerfungZweiwochenfrist ### Gesellschaftsrecht Darmstadt Gesellschaftsrecht Notare für Gesellschaftsrecht in Darmstadt Notare für Gesellschaftsrecht in Darmstadt Sind Sie auf der Suche nach einem Notar zur Beurkundung oder Beglaubigung in einer Angelegenheit des Gesellschaftsrechts? Dann vertrauen Sie auf Herrn Notar Dr. Weitz, der Ihnen in unserem Notarbüro in Darmstadt in allen notariellen Angelegenheiten des Gesellschaftsrechts, insbesondere rund um die Gründung einer GmbH (oder UG) die Gründung anderer Gesellschaften (Aktiengesellschaften, KG, GbR) Kapitalerhöhungen Satzungsänderungen Handelsregisteranmeldungen aller Art die Übertragung (Kauf und Abtretung) von Geschäftsanteilen Unternehmenskaufverträge Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung, Vermögensübertragung, Formwechsel) und vieles mehr kompetent und versiert zur Seite steht.Das Gesellschaftsrecht in Deutschland regelt insbesondere das Innen- und Außenverhältnis von privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines festgelegten Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden. Kontakt aufnehmen Gesellschaftsrecht beim Notar prägnant für Sie erklärt Unsere Notare im Gesellschaftsrecht Dr. Tobias Timo Weitz (Partner) Marjan Susanne Gallina (Partnerin) Gesellschaftsrecht Gesellschaftsgründung Zur Gründung einer GmbH, einer Unternehmergesellschaft (UG), einer GmbH & Co. KG und/oder einer Aktiengesellschaft (AG) bedarf es der Mitwirkung des Notars. Auch bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR/BGB-Gesellschaft) kann die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages sinnvoll oder gar zwingend sein, letzteres z.B., wenn Grundstücke eingebracht werden sollen. Bei einer GmbH und bei einer UG (beides „Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ nach dem GmbHG) besteht als kostengünstige Alternative zur herkömmlichen notariellen Beurkundung die Möglichkeit einer Gründung unter Verwendung eines gesetzlich vorformulierten, schlechterdings unabänderbaren Musterprotokolls. Aufgrund dessen starrer Form, dessen Eigenheiten und dessen Limitierungen raten wir hierzu jedoch nur bei Einpersonengesellschaften, die voraussichtlich nur einen überschaubaren Geschäftsbetrieb entfalten werden. Gerne beraten wir Sie hierzu im Einzelnen. Die Gründung kann auch gegen Bareinlagen, Sacheinlagen oder eine Mischung aus Bar- und Sacheinlagen erfolgen. Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen GmbH-Geschäftsanteile bzw. Anteile an einer UG sind übertragbar. Der Vertrag zur Veräußerung und nachfolgenden Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf stets der notariellen Beurkundung. Kapitalerhöhung gegen Einlagen (GmbH) Die Kapitalerhöhung gegen Einlagen bedarfder Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlungihrer Durchführung undihre Eintragung im Handelsregister. Im Rahmen der Beschlussfassung ist zwischen dem Erhöhungsbeschluss und im Zulassungsbeschluss zu unterscheiden. Als Änderung des Gesellschaftsvertrages bedarf der Erhöhungsbeschluss der notariellen Beurkundung. Der Erhöhungsbeschluss muss enthalten: den Betrag der Kapitalerhöhung, gegebenenfalls auch als Höchstbetragdie Person der/des Übernehmer/s,der Einlagegegenstand und der Betrag der betreffenden Geschäftsanteile, wenn eine Sacheinlage geleistet werden soll,im Fall der Barkapitalerhöhung die Höhe der zu leistenden Einzahlungenggf. die Einzelheiten der Nennbetragsaufstockung vorhandener Geschäftsanteileggf. besondere Vorzugsrecht oder Nebenpflichten, die mit neuen Geschäftsanteilen verbunden oder im Vergleich zu bereits existierenden Anteilen nicht verbunden sein sollen. Ergänzend kann gegebenenfalls noch ein Bezugsrechtsausschluss beschlossen werden. Mögliche, aber nicht erforderliche Inhalte sind fernerbeschlossen werden. Mögliche, aber nicht erforderliche Inhalte sind ferner im Fall der Barkapitalerhöhung die Beträge der einzelnen Einlagen und die Zahl und Höhe der neuen Geschäftsanteileeine Frist für die Übernahme der Einlagen. Der Zulassungsbeschluss bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Er wird jedoch regelmäßig mit dem Erhöhungsbeschluss verbunden. Anteile können jeder natürlichen oder juristischen Person zugewiesen werden. Die GmbH selbst kann keinen Anteil übernehmen.Auf die vorstehenden Beschlussfassungen folgen sodann die Übernahmeerklärungen der Übernehmer und deren Annahme durch die Gesellschafter, wodurch ein Übernahmevertrag zustande kommt. Öffentliches Dienstrecht Neben allen Facetten des Beamtenrechts sind wir für unsere Mandanten auch auf dem Gebiet des sonstigen öffentlichen Dienstrechts tätig, d.h. mit Blick auf jene Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, ohne Beamte zu sein, insbesondere im öffentlichen Dienst beschäftigte Angestellten und Arbeiter.Oder suchen Sie einen Notar? Hier mehr zu den notariellen Tätigkeiten der Darmstädter Anwaltskanzlei Soldatenrecht / Wehrrecht Mit dem Beamtenrecht eng verwandt ist das Soldatenrecht/Wehrrecht. Dieses umfasst sämtliche Vorschriften über die Stellung und den Einsatz der Streitkräfte, die Rechte und Pflichten der Soldaten, die Begründung und die Beendigung des Dienstverhältnisses der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit, die Rechtsstellung der früheren Berufssoldaten, der früheren Soldaten auf Zeit und der Freiwilligen bei Heranziehung zu Dienstleistungen (befristete Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern, unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall), das Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarrecht, das Wehrstrafrecht sowie das Recht der Soldatenbeteiligung etc. Auch im Soldaten- und Wehrrecht kann es zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen und versorgungsrechtlichen Fragen kommen, in denen wir Sie – wie in allen anderen Fällen des Soldaten- und Wehrrechts – gerne beraten und vertreten. Häufige Fragen zum notariellen Gesellschaftsrecht Was ist der Unterscheid zwischen einer Beurkundung und einer Beglaubigung? Die notarielle Beurkundung ist das strengste Formerfordernis im Rechtsverkehr, wonach bestimmte Verträge und Urkunden von einem Notar in einer Niederschrift abgefasst werden müssen. Die Niederschrift muss den Beteiligten von dem Notar oder zumindest in dessen Gegenwart vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet werden. Neben notariellen Beurkundungen obliegen dem Notar notarielle (öffentliche) Beglaubigungen, namentlich Unterschriftsbeglaubigungen. Bei solchen Unterschriftsbeglaubigungen stellt der Notar lediglich die Identität einer Person fest und bestätigt per Beglaubigungsvermerk, dass eine Unterschrift tatsächlich von dieser Person stammt. Welche Angelegenheiten des Gesellschaftsrechts bedürfen der notariellen Beurkundung, welche der Beglaubigung? Zu den beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften / Vorgängen im gehören im Gesellschaftsrecht u.a.: der Verkauf und die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH/UGdie Verpfändung von Geschäftsanteilen an einer GmbH/UGdie GmbH-Gründungdie Gründung von Aktiengesellschaftenunter bestimmten Voraussetzungen die Gründung von Kommanditgesellschaften (KG/GmbH & Co. KG) und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR / BGB-Gesellschaften)manche Unternehmensverträge und Gewinnabführungsverträge / Ergebnisabführungsverträgedie Änderung von AG- und GmbH-Satzungen/UG-Satzungen (Satzungsänderungen, insbesondere Sitzverlegungen, Firmenänderungen, Änderungen des Geschäftsgegenstandes)Hauptversammlungsbeschlüsse. Handelsregisteranmeldungen bedürfen indessen nur der Unterschriftsbeglaubigung. Was ist der Unterschied zwischen Sitz und Geschäftsanschrift? Der Sitz einer Gesellschaft ist in der Gesellschaftssatzung / im Gesellschaftsvertrag geregelt. Es handelt sich um die Stadt/Gemeinde, in denen eine Gesellschaft offiziell ansässig ist. Die Sitzverlegung ist eine beurkundungsbedürftige Satzungsänderung. Die Geschäftsanschrift ist hingegen die postalische Adresse, unter der eine Gesellschaft erreichbar ist. Eine Änderung der Geschäftsanschrift bedarf lediglich einer Handelsregisteranmeldung, die wiederum lediglich einer Unterschriftsbeglaubigung bedarf. ### Erbrecht Darmstadt Erbrecht Anwälte und Notare für Erbrecht in Darmstadt Notare und Rechtsanwälte für Erbrecht in Darmstadt Sind Sie auf der Suche nach einem Notar zur Beurkundung in einer Angelegenheit des Erbrechts oder nach einem Rechtsanwalt für Erbrecht in Darmstadt? Dann vertrauen Sie in notarieller Hinsicht auf Herrn Notar Dr. Weitz und Frau Notarin Gallina, die Ihnen in unserem Notar-Büro in allen notariellen Angelegenheiten des Erbrechts zur Verfügung stehen, oder auf unsere Rechtsanwälte im Erbrecht, die Sie in allen streitigen Erbangelegenheiten beraten und Vertreten.Das Erbrecht regelt die Rechtsbeziehung zwischen verstorbenen Personen und deren gesetzlichen und/oder gewillkürten Gesamtrechtsnachfolgern (Erben). Das Erbrecht regelt rechtlich den Übergang des Vermögens einer Person bei dem Eintritt des Todes auf andere Personen. Kontakt aufnehmen Notare im Erbrecht Herr Notar Dr. Weitz und Frau Notarin Gallina stehen Ihnen insbesondere bei der Beurkundung eines Testaments eines gemeinschaftlichen Testaments eines Erbvertrages eines Erbscheinsantrages einer Erbauseinandersetzung eines Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses etc. verständnisvoll und kompetent zur Seite. Rechtsanwälte im Erbrecht Während unsere Notare überwiegend im Bereich der Gestaltung der Erbfolge tätig sind, beraten und vertreten unsere Rechtsanwälte im Erbrecht Sie in allen streitigen Erbangelegenheiten und bei der Abwicklung von Nachlässen. Wir beraten und vertreten Pflichtteilsberechtigte bei der Geltendmachung von Pflichtteilansprüchen gegenüber den Erben, übernehmen die Interessenvertretung bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, unterstützen bei der Verwaltung von Erbengemeinschaften, beraten und vertreten Sie im Falle einer streitigen Erbfolge sowohl im Erbscheinsverfahren als auch in einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Erben, setzen Vermächtnisse durch und fordern diese ein, unterstützen bei Erbausschlagungen und überschuldeten Nachlässen und übernehmen in bestimmten Fällen auch die Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung oder Nachlasspflegschaft. Testament Das „klassische“ Testament ist das Testament einer einzelnen Person. Gründe für ein (notarielles) Testament können u.a. sein: Es wird eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbregelung gewünscht. Fehler bei der Erstellung des Testaments sollen vermieden werden. Durch das notarielle Testament soll den Erben nach Möglichkeit der Nachweis der Erbenstellung erleichtert / ein unter Umständen teurer Erbscheinsantrag erspart werden. Die Wirksamkeit des Testaments soll sichergestellt werden. Die Auffindbarkeit des Testaments soll durch amtliche Verwahrung und Mitteilung an das Zentrale Testamentsregister sichergestellt werden. Testament beim Notar prägnant für Sie erklärt Erbrecht Erbvertrag / Gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament Im Vergleich zum herkömmlichen Testament einer Einzelperson benötigt man zum Abschluss eines Erbvertrages mindestens zwei Personen, die jedoch nicht zwingend beide letztwillige Verfügungen treffen müssen. Charakteristisch ist die Bindungswirkung eines Erbvertrages. Nach § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB ist – wenn der Erbvertrag keine Rücktritts- und Widerrufsmöglichkeiten vorsieht, die vorab genutzt wurden – ein vom Inhalt eines zuvor geschlossenen Erbvertrages abweichendes späteres Testament unwirksam, soweit das Erbrecht des in dem Erbvertrag Bedachten durch das spätere Testament negativ betroffen wird. Der Erbvertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung, § 2276 BGB. Unwirksame privatschriftliche „Erberträge“ können allenfalls nach § 140 BGB in Einzeltestamente umgedeutet werden – mit der Folge jedoch, dass die mit Verträgen meist gewünschte Bindungswirkung nicht besteht. Neben dem Erbvertrag besteht – allerdings nur für Eheleute und eingetragene Lebenspartner – die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten. Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament unterscheiden sich vor allem hinsichtlich der Bindungswirkung der in ihm getroffenen letztwilligen Verfügungen. Solche in einem gemeinschaftlichen Testament können, solange sie nicht ausdrücklich einseitig getroffen werden, grundsätzlich (nur) zu Lebzeiten des anderen Ehepartners widerrufen werden; mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten werden sie verbindlich. Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das „Berliner Testament“. Hier setzen sich die Eheleute bzw. Lebenspartner zur Absicherung des Längstlebenden von ihnen zunächst gegenseitig zu Alleinerben ein. Die (gemeinsamen) Abkömmlinge werden sodann als Schlusserben nach dem Tod des länger lebenden Partners eingesetzt. Flankiert wird dieses Grundkonstrukt meist durch Regelungen für den Fall des gemeinsamen Versterbens beider Partner (z.B. durch einen Unfall) sowie durch sogenannte Pflichtteilsklauseln, deren Strafcharakter verhindern soll, dass Abkömmlinge nach dem Tod des erstversterbenden Partners den Pflichtteil verlangen und damit den Absicherungszweck des gemeinschaftlichen Testaments gefährden. Gerade jüngere Paare berücksichtigen ferner meist durch geeignete Klauseln die Möglichkeit, dass der Partner nach dem (frühen) eigenen Tod noch einmal heiratet. Die diesbezüglichen Klauseln sollen regelmäßig sicherstellen, dass der Partner im Falle der Wiederheirat und/oder weiterer späterer Abkömmlinge über sein Vermögen oder Teile seines Vermögens (wieder) frei verfügen kann, ohne das Erbe der gemeinsamen Abkömmlinge mit dem vorverstorbenen Partner nach dessen Tode zu schmälern. Erbscheinsantrag Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, aus dem hervorgeht, wer Erbe eines Verstorbenen geworden ist. Gleichzeitig geht aus dem Erbschein hervor, ob und welchen Verfügungsbeschränkungen der oder die Erben unterliegen (so z.B. durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge). Der Erbschein legitimiert den Erben als solchen, z.B. bei der Auflösung von Bankkonten und Depots, bei der Umschreibung zum Erbe gehörender Grundstücke etc. Er ist zumindest dann erforderlich, wenn kein eindeutiges notarielles Testament und kein eindeutiger notarieller Erbvertrag den Erben legitimiert. Insbesondere also im Falle einer Erbschaft aufgrund gesetzlicher Erbfolge wird der Erbe einen Erbschein im Geschäftsverkehr zu Legitimationszwecken benötigen, aber auch bei Vorliegen nureigenhändiger Testamente. Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag kann über einen Notar gestellt werden. Erbauseinandersetzung Erben mehrere Personen, bilden diese Personen eine Erbengemeinschaft. Zu deren Auflösung ist das Erbe unter den Erben zu verteilen. Eine solche Erbauseinandersetzung (Auseinandersetzung / Auflösung der Erbengemeinschaft) kann streitig vor Gericht oder einvernehmlich (im Vertragswege) erfolgen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ergibt es Sinn, den Auseinandersetzungsvorgang in einem schriftlichen Vertrag zu dokumentieren. Der notariellen Beurkundung bedarf dieser – dann auch zwingend erforderliche – Vertrag, wenn Grundstücke und/oder Gesellschaftsanteile zur Erbschaft/zum Nachlass gehören und bislang in Erbengemeinschaft gehalten wurden. Erbteilskauf / Erbteilsüberlassung / Erbteilsschenkung Erbteile können veräußert werden. Möglich sind die entgeltliche Veräußerung (Erbteilskauf) und die unentgeltliche Veräußerung (Erbteilsüberlassung / Erbteilsschenkung). Die Veräußerung sollte in jedem Falle sorgfältig abgewogen werden. Für eine entsprechende Beratung stehen wir Ihnen in Person des Notars Dr. Weitz selbstverständlich gerne zur Verfügung. In jedem Falle bedarf der Erbschaftskaufvertrag der notariellen Beurkundung. Erbverzicht / Pflichtteilsverzicht Gesetzliche Erben können durch Vertrag mit dem späteren Erblasser, der der notariellen Beurkundung bedarf, aus der gesetzlichen Erbfolge ausscheiden (Erbverzicht / Erbverzichtsvertrag). Der Erbe kann sich beim Abschluss eines solchen Vertrages vertreten lassen, der spätere Erblasser indessen nicht. Einer Einsetzung als gewillkürter Erbe steht ein vorheriger Erbverzicht nicht entgegen. Der Erbverzicht kann mit oder ohne Abfindung erfolgen. Neben einem Erbverzicht ist es ist möglich, den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht inkl. Pflichtteilsergänzungsansprüche zu beschränken (Pflichtteilsverzicht). Der Pflichtteilsverzicht, der auch auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden kann (gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht), erstreckt sich – wie der Erbverzicht – grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, sofern dieser selbst ein Abkömmling oder Seitenverwandter des Erblassers ist. Erbausschlagung Als Erbausschlagung bezeichnet man die ausdrückliche Erklärung, eine Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen. Sie ist zwingend abzugeben, wenn eine Erbenstellung nicht gewünscht wird.Gründe für eine Erbausschlagung sind meist: Überschuldung des NachlassesPersönliche MotiveErbschaftssteuerliche ErwägungenAdressat der Erbausschlagung ist das Nachlassgericht. Zuständiges Nachlassgericht ist grundsätzlich das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz hatte. Zum Teil gelten auch abweichende Zuständigkeiten. Die Ausschlagungserklärung ist in jedem Falle formbedürftig (§ 1945 BGB). Sie kann u.a. beim Notar beurkundet oder in öffentlich beglaubigter Form (§ 129 BGB) abgegeben werden. Darüber hinaus muss die Erbausschlagung innerhalb von sechs Wochen (ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Grunde der Berufung und eventueller Beschwerungen) beim zuständigen Nachlassgericht eingereicht sein (§ 1944 BGB). Die Frist ist auch bei Abgabe der Erklärung vor dem Nachlassgericht des Wohnortes des Ausschlagenden gewahrt. Hatte der Verstorbene zuletzt seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands, oder hält sich der Erbe zum Zeitpunkt, in welchem er von der Erbschaft Kenntnis erlangt, im Ausland auf, beträgt die Frist abweichend sechs Monate (§ 1944 Abs. 3 BGB). Handelt es sich um eine Erbschaft aufgrund gewillkürter Erbfolge, d.h. durch Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag, beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht. Die fristhemmenden Bestimmungen „höhere Gewalt“ und Geschäftsunfähigkeit“ gelten auch im hiesigen Falle einer Erbausschlagung. Mit der Ausschlagung durch einen Erben geht die Erbschaft an den nächsten Erbberechtigten über, namentlich an jenen, der geerbt hätte, wenn der ausschlagende Erbe nicht gelebt hätte, § 1953 BGB. Dies können auch die eigenen Kinder des ausschlagenden sein. Deshalb ist insbesondere bei der Ausschlagung wegen Überschuldung des Nachlasses an die Ausschlagung auch für die eigenen, noch minderjährigen Kinder zu denken. Steht das Sorgerecht beiden Elternteilen zu, müssen beide Eltern im Namen des Kindes ausschlagen. Unter bestimmten Umständen ist dazu eine Genehmigung des Familiengerichtes nötig (§ 1643 Abs. 2 BGB). Unsere Rechtsanwälte und Notare im Erbrecht Dr. Tobias Timo Weitz (Partner) Marjan Susanne Gallina (Partner) Thorsten Harnack, LL.M. (Partner) Corinna Schmitt Häufige Fragen zum Erbrecht Wie ist sichergestellt, dass ein Testament / eine letztwillige Verfügung im Todesfall tatsächlich aufgefunden wird? Auch wenn eine Verpflichtung zur Ablieferung aufgefundener Testamente besteht, ist bei nicht notariell beurkundeten Testamenten nicht sichergestellt, dass das Nachlassgericht Kenntnis von ihnen erhält. Gegebenenfalls werden entsprechende Testamente gar nicht erst aufgefunden oder pflichtwidrig nicht abgeliefert. Bei notariellen Testamenten und Erbverträgen ist die Berücksichtigung durch das Nachlassgericht sichergestellt. Testamente gibt der Notar in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts. Darüber hinaus werden Urkunden, die die Erbfolge betreffen, im Zentralen Testamentsregister registriert. Was sind die wichtigsten Gestaltungselemente bei der Regelung des Nachlasses? In einem Testament können u.a. die folgenden, erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden: Erbeinsetzungen/EnterbungenVermächtnisseAuflagenTeilungsanordnungenAnordnung der Testamentsvollstreckung durch einen TestamentsvollstreckerPflichtteilsentziehungen und PflichtteilsbeschränkungenBenennung eines Vormunds für noch minderjährige Kinder. Zu denken ist auch an eine etwa erforderliche Rechtswahl, wenn der Testierende im Ausland lebt oder zukünftig ein dauerhafter Auslandsaufenthalt denkbar erscheint/nicht auszuschließen ist. Wie lautet die gesetzliche Erbfolge / Erbfolge ohne Testament bzw. Erbvertrag? Wer zu gesetzlichen Erben berufen ist, bestimmt sich nach den im BGB geregelten Erbordnungen. Sind Erben einer höheren Erbordnung vorhanden, schließen diese Erben untergeordneter Erbfolgen vom Erbe aus. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). Kinder erben zu gleichen Teilen. Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister). Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein. Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu. Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein. Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung. Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil. Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen. Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Neben die vorstehende Erbfolge tritt das Erbrecht eines etwaigen Ehegatten. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. Hinzu kommt – wenn der Ehegatte und die verstorbene Person im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren – ein zusätzlicher Erbteil von ¼ als pauschalisierter Zugewinnausgleich. Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren. Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle. Wie hoch ist der Pflichtteil? Der Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen, insbesondere den Kindern und Ehegatten, eine Mindestbeteiligung am Nachlass einer verstorbenen Person und beläuft sich immer auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der dem Pflichtteilsberechtigten zugestanden hätte, wenn er zur gesetzlichen Erbfolge gelangt wäre. Bei der Berechnung müssen alle Verwandten berücksichtigt werden, auch die, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind (§ 2310 BGB). Hinzu kommen Pflichtteilsergänzungsansprüche. Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Werte in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Werte in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe. ### Familienrecht Darmstadt Familienrecht Anwaltskanzlei und Notare für Familienrecht in Darmstadt Rechtsanwälte und Notare für Familienrecht in Darmstadt Sind Sie zur Beurkundung oder Beglaubigung in einer Angelegenheit des Familienrechts auf der Suche nach einem Notar in Darmstadt oder suchen Sie einen Rechtsanwalt in Darmstadt? Dann vertrauen Sie in notariellen Angelegenheiten auf Herrn Notar Dr. Weitz und Frau Notarin Gallina, welche Ihnen in unserem Notar-Büro in Darmstadt in allen notariellen Angelegenheiten des Familienrechts zur Verfügung stehen, und in anwaltlichen Angelegenheiten Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Harnack.Das Familienrecht regelt die Rechtsverhältnisse zwischen natürlichen Personen, die durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Abstammung und Verwandtschaft in einer Rechtsbeziehung zueinander stehen. Kontakt aufnehmen Notarielle Leistungen im Familienrecht Ähnlich wie auch im Erbrecht ist die Tätigkeit des Notars auf dem Gebiet des Familienrechts von individuellen Gestaltungswünschen der Eheleute bzw. Beteiligten geprägt. Stets im Blick zu halten ist dabei in familienrechtlichen Angelegenheiten, die der notariellen Beurkundung bedürfen, gerade auch die Möglichkeit und Erforderlichkeit einer Rechtswahl in Fällen mit Auslandsbezug.Herr Notar Dr. Weitz und Frau Notarin Gallina stehen Ihnen insbesondere bei der Beurkundung eines Ehevertrages einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung einer Vorsorgevollmacht (Generalvollmacht), ggf. mit Betreuungsverfügung und Patientenverfügung eines Adoptionsantrages etc. verständnisvoll und sachkundig zur Seite. Familienrecht Ehevertrag Ein Ehevertrag kann vor Eheschließung, unmittelbar danach oder auch noch zu einem späteren Zeitpunkt während der Ehe geschlossen werden. Im Gegensatz zu reinen Scheidungsfolgenvereinbarung können sich Eheleute in einem Ehevertrag sowohl Regeln für die Ehe als auch für den Fall einer eventuellen Scheidung geben. Häufige Inhalte eines Ehevertrages sind Vereinbarungen zu einem vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand (z.B. Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft)Vereinbarungen zur Erfüllung etwaiger Zugewinnausgleichsansprühe im ScheidungsfallRegelungen zur Vermögensauseinandersetzung im ScheidungsfallVereinbarungen mit Blick auf einen etwaigen späteren Versorgungsausgleich im ScheidungsfallUnterhaltsregelungen, vor allem mit Blick auf einen etwaigen späteren ScheidungsfallErbrechtliche Regelungen (vom Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht bis zur Verbindung des Ehevertrages mit einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag)Vereinbarungen zur Kinderbetreuung, zur Namensführung und zur sonstigen Lebensführung. Bei Eheleuten mit Auslandsbezug kann ferner eine Rechtswahl in Betracht kommen. Ein Ehevertrag bedarf dabei nach deutschem Recht in jedem Fall der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien; Stellvertretung ist jedoch möglich. Trennungs- und Scheidungsfolgen­vereinbarungen Die Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist ein Ehevertrag, der bei sich abzeichnender oder bereits feststehender Scheidung geschlossen wird, um die Scheidungsfolgen abweichend von den gesetzlichen Vorschriften zu regeln. Die Scheidungsfolgenvereinbarung erleichtert das gerichtliche Ehescheidungsverfahren. Das Familiengericht kann bei Vorliegen einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehescheidung in einem Verfahren aussprechen, das gegenüber dem „normalen“ Scheidungsverfahren schneller und kostengünstiger ist. Die notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung kann/sollte enthalten: Vereinbarungen bezüglich eines etwaigen Zugewinnausgleichs (z.B. Erfüllung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche) bzw. zur sonstigen VermögensauseinandersetzungRegelungen zur bisherigen ehelichen WohnungRegelungen zur Vermögensauseinandersetzung im ScheidungsfolgenvereinbarungVereinbarungen mit Blick auf einen etwaigen VersorgungsausgleichUnterhaltsregelungenRechtswahlen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung Die notariell zu beurkundende Teilungserklärung nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist jene Urkunde, durch die auf Basis einer von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung und den entsprechenden Aufteilungsplänen eine Immobilie in mehrere Wohnungseigentumseinheiten (Eigentumswohnungen) bzw. Teileigentumseinheiten (z.B. bei gewerblicher Nutzung) aufgeteilt und Sondernutzungsrechte zugunsten bestimmter Wohnungs-/Teileigentumseinheiten begründet werden. Eine Teilungserklärung enthält dabei zudem meist auch die sogenannte Gemeinschaftsordnung, die vor allem das Zusammenleben der einzelnen Wohnungs- / Teileigentümer sowie die Nutzung und Unterhaltung des Gemeinschaftseigentums (Treppenhäuser, Hofflächen, gemeinsame Versorgungsräume etc.) regelt. Grundschuld u. Grundschuldbestellung Die Grundschuld dient der Absicherung von Schulden. Beim Hauskauf erhält der Kreditgeber eines Immobiliendarlehens für den Fall, dass der Kreditnehmer seinen vertragsgemäßen Forderungen nicht nachkommt, wie etwa die turnusgemäße Begleichung der Zins- u. Tilgungsraten, das Recht, besicherte Grundstücke oder Immobilien entsprechend zu verwerten. Im Zuge einer Grundschuldbestellung gibt der Eigentümer einer Immobilie sein Einverständnis dafür, dass eine Grundschuld im Grundbuch vermerkt wird und räumt der Bank durch eine Vollstreckungs- u. Unterwerfungsklausel das Recht ein, die Immobilie oder das Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung verwerten zu dürfen. Viele Kreditinstitute stellen ein Darlehen erst nach der Grundschuldbestellung zur Verfügung, da ihnen erst dann die Immobilie als Sicherheit dient. Somit sind alle Immobilienkäufer gut beraten, die Grundschuldbestellung schnell in die Wege zu leiten, damit die Kreditsumme pünktlich ausgezahlt werden kann. Das Ganze nimmt in etwa vier bis sechs Wochen in Anspruch. Um eine Grundschuldbestellung zu veranlassen, ist ein entsprechendes Formular der Bank notwendig. Danach ist noch die Berufung eines Notars erforderlich, der dann auch die benötigten Dokumente an das Grundbuchamt weiterleitet. Der Notar lässt sowohl dem Kreditnehmer als auch dem Kreditgeber eine Grundschuldbestellungsurkunde zukommen. Normalerweise fallen für Notar und Grundbucheintrag Kosten von ungefähr 1,5 Prozent des Kaufpreises an, wobei 1 Prozent an den Notar und 0,5 Prozent an das Grundbuchamt gehen. Diese Kosten trägt der Eigentümer bzw. Kreditnehmer. Soldatenrecht / Wehrrecht Mit dem Beamtenrecht eng verwandt ist das Soldatenrecht/Wehrrecht. Dieses umfasst sämtliche Vorschriften über die Stellung und den Einsatz der Streitkräfte, die Rechte und Pflichten der Soldaten, die Begründung und die Beendigung des Dienstverhältnisses der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit, die Rechtsstellung der früheren Berufssoldaten, der früheren Soldaten auf Zeit und der Freiwilligen bei Heranziehung zu Dienstleistungen (befristete Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern, unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall), das Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarrecht, das Wehrstrafrecht sowie das Recht der Soldatenbeteiligung etc. Auch im Soldaten- und Wehrrecht kann es zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen und versorgungsrechtlichen Fragen kommen, in denen wir Sie – wie in allen anderen Fällen des Soldaten- und Wehrrechts – gerne beraten und vertreten. Anwaltliche Leistungen im Familienrecht Anwaltlich betreuen wir unsere Mandanten schon vor der Trennung sowie in der Trennungsphase und während der Scheidung – und häufig auch noch lange Zeit danach. Unsere Leistungen umfassen dabei die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei Ehen mit internationalem Bezug die Feststellung oder Durchführung der Trennung die Bestimmung und Durchsetzung des Betreuungsmodells für Kinder der Ehegatten die Regelungen und eventuelle Übertragung des Sorgerechts oder Teilen davon, insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechtsdes Rechts zu Bestimmung über medizinische Angelegenheitendes Rechts zur Bestimmung schulischer Angelegenheitendie Befugnis zur Bestimmung behördlicher Angelegenheiten die Regelung und Berechnung des Kindesunterhalts und des Mehrbedarfs und des Sonderbedarfs der Kinder die Regelung und Berechnung des Trennungsunterhalts während des Trennungsjahres und bis zur Scheidung die Regelung und Berechnung des Nachehelichenunterhalts die Ermittlung und Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen die Vermögensauseinandersetzung unter Berücksichtigung des Güterrechts die Beantragung der Scheidung und das Führen des Scheidungsverfahrens. Familienrecht Bei Ehen mit internationalem Bezug stellt sich stets die Frage nach dem anwendbaren Recht. Haben die Eheleute im Ausland geheiratet, gelebt oder hat zumindest ein Ehegatte eine ausländische Staatsbürgerschaft, muss geprüft werden, ob Deutsches oder ausländisches Familienrecht zur Anwendung kommt.Wir beraten unsere Mandanten in allen Zeitpunkten ihrer Ehe, Partnerschaft oder Lebenspartnerschaft - vor, während und nach der Trennung - über die Folgen der Trennung und zu möglichen Regelungspunkte für die Zeit nach der Trennung. Haben die Mandanten Kinder, beraten und vertreten wir bei allen Regelungen für die Kinder. Die wichtigste Frage ist die des Betreuungsmodells für die Kinder nach der Trennung (Residenzmodell, Wechselmodell oder Nestmodell). Wir führen alle Verfahren in Kindschaftssachen, insbesondere zu den Fragen Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesunterhalt, insbesondere wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen oder ob ein Wechselmodell in Betracht kommt oder durchgesetzt werden soll. in welchem Umfang ein Elternteil Umgang mit den Kindern hat oder ob ausnahmsweise der Ausschluss des Umgangs in Betracht kommt In welcher Höhe Pflichten zur Zahlung von Kinderunterhalt, Mehrbedarf oder Sonderbedarf bestehen ob das Sorgerecht oder Teilbereiche davon zu übertragen sind, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrechtdas Recht zur Bestimmung der schulischen Angelegenheitendas Recht zu Bestimmung über medizinische Angelegenheitendas Recht zur Bestimmung behördlicher Angelegenheiten Wir berechnen Trennungsunterhaltsansprüche und setzen diese durch oder wehren unberechtigte Forderungen ab. Berücksichtigung finden hier sich verändernde  von Einkünften, Bonuszahlungen oder Abfindungen, Erwerbsobliegenheiten und Wohnvorteile für die Nutzung der im Eigentum stehenden Immobilie.Nach der Scheidung stellt sich die Frage, ob Nachehelichenunterhalt beansprucht werden kann. Auch hier spielen wechselnde Einkünfte, Boni, Karrieresprünge, Abfindungen, Nutzung von Wohneigentum, Zahlung von Immobiliendarlehen, Ausgleich eigentumsbezogener Kosten eine Rolle, wir prüfen auch die Begrenzung und Befristung entsprechender Unterhaltsansprüche. Haben die Eheleute Eigentum oder Vermögen in die Ehe eingebracht oder in der Ehe aufgebaut, ist das eheliche Güterrecht zu prüfen.Ist kein Ehevertag geschlossen und die Gütertrennung vereinbart worden, kommen Zugewinnausgleichsansprüche in Betracht. Wir erarbeiten mit unseren Mandanten die Aufstellungen über das Anfangsvermögen und das Endvermögen, um den Zugewinn prüfen zu können. Zugewinnausgleichsansprüche setzen wir durch und verhandeln Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen.Wir begleiten unsere Mandanten durch das vollständige Scheidungsverfahren, von der Antragstellung bis zur Anhörung im Scheidungsverfahren einschließlich des Versorgungsausgleichsverfahrens. Unsere Rechtsanwälte und Notare im Familienrecht Dr. Tobias Timo Weitz (Partner) Thorsten Harnack, LL.M. (Partner) Marjan Susanne Gallina (Partnerin) ### WEG Recht – Wohnungseigentumsrecht Darmstadt Wohnunsgeigentumsrecht Anwaltskanzlei und Notare für WEG-Recht in Darmstadt Fachanwälte und Notare für WEG-Recht in Darmstadt Als Notare und spezialisierte Rechtsanwälte/Fachanwälte für Wohnungseigentumsrecht beraten wir Sie rund um Ihre Immobilie. Dazu gehören: Fragen zum Wohnungseigentum Streitigkeiten unter den Eigentümern, wie z.B.: Ruhestörungen, Schäden, bauliche Veränderungen Vertretung in Anfechtungsklagen Durchsetzung von Instandsetzungsansprüchen gegen die Gemeinschaft Prüfung der Jahresabrechnung Prüfung des Wirtschaftsplanes Änderung und Auslegung der Teilungserklärung Abwehr von Ansprüchen von Miteigentümern Durchsetzung baulicher Veränderungen. Kontakt aufnehmen Wohnungseigentumsrecht Für jeden Klienten, sei es Eigentümer, Beirat oder Verwalter stehen unsere Darmstädter Anwälte für WEG Recht – insbesondere Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht Voß und Frau Rechtsanwältin Schmitt – gerne zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.Im Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) sind wir jedoch nicht nur anwaltlich tätig. Herr Notar Dr. Weitz steht Ihnen darüber hinaus in beurkundungspflichtigen oder zu beglaubigenden Wohnungseigentumsrecht-Angelegenheiten (z.B. Beurkundung einer Teilungserklärung oder deren Änderung, Verkauf oder Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum) als Notar zur Verfügung. Unsere Rechtsanwälte und Notare für WEG-Recht Dr. Tobias Timo Weitz (Partner) Marjan Susanne Gallina (Partnerin) Thorsten Harnack, LL.M. (Partner) Susanne Voß Corinna Schmitt Informationen über das neue WEG-Recht Seit dem Bestehen des Wohnungseigentumsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland hat das Wohnungseigentumsrecht bereits einige Reformen durchlebt. Die wohl größte Veränderung fand durch das WOMeG statt, welches das Wohnungseigentumsgesetz grundlegend umgestaltet hat. Das WOMeG ist am 01.12.2020 in Kraft getreten. Allgemeines zum WEG-Recht in seiner aktuellen Fassung https://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/BJNR001750951.html#BJNR001750951BJNG000102360 Das Wohnungseigentumsgesetz ermöglicht es, ein Gebäude und Grundstück in der Weise aufzuteilen, dass Sondereigentum oder Sondernutzungsrechte an einzelnen Räumen bzw. Wohnungen (Eigentumswohnungen) sowie Freiflächen (z.B. Kfz-Stellplätzen, Gartenteilen etc.) entstehen. Jeder Miteigentümer ist Sondereigentümer eines Wohnungseigentums bzw. Teileigentums (Gewerbe, Wohnung oder sonstiges Teileigentum) und hat gleichzeitig einen ideellen Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Dies führt dazu, dass dem Eigentümer anteilig das Grundstück / Gebäude und vollständig sein Sondereigentum gehört (z. B.: seine Wohnung / Eigentumswohnung). Alle mit dem gesamten Grundstück / Gebäude jenseits der eigenen Teil-/Wohnungseigentumseinheit zusammenhängenden Entscheidungen sind von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen. Dem Eigentümer einer Wohnung ist die Bewirtschaftung/Gestaltung dieser Teile des Gebäudes entzogen und der Gemeinschaft (Wohnungseigentümergemeinschaft) übertragen. Dies führt oft zu einem erheblichen Spannungsverhältnis und rechtlichen Problemen. Die Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum kann besondere Schwierigkeiten bereiten. Diese ist jedoch folgeträchtig, da sie nicht nur über die Gestaltungsmacht des einzelnen Eigentümers entscheidet, sondern auch über die Kostentragungslast. Die Zuordnung ist abhängig von den Vereinbarungen der Eigentümer sowie dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), wobei nicht jede Vereinbarung / Regelung zwischen den Eigentümern gesetzlich gestattet ist. Sie sollten stets eine Prüfung durchführen lassen, weil jeder Einzelfall individuell behandelt werden sollte. Die Kosten für das Gemeinschaftseigentum trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft, werden jedoch in der Regel entsprechend der Miteigentumsanteile auf die einzelnen Teil- bzw. Wohnungseigentümer umgelegt. Die genaue Berechnung und Abrechnung erfolgten meist über einen WEG-Verwalter. Ist ein solcher nicht vorhanden, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft hier selbst tätig werden. Der Wirtschaftsplan regelt die Kostentragung während eines Wirtschaftsjahres. Bei einem Wirtschaftsplan handelt es sich um eine Art Finanzplan. Die Jahresabrechnung regelt die Abrechnung für abgelaufene Wirtschaftsjahre endgültig und begründet die tatsächlichen Kosten. Nachschüsse oder Anpassungen der beschlossenen Vorschüsse werden von den Wohnungseigentümern gem. § 28 Abs. 2 WEG n.F. beschlossen. Gem. § 28 Abs. 4 WEG n.F. hat jeder Verwalter einen jährlichen Vermögensbericht zu erstellen. Über diesen wird kein Beschluss gefasst. Jeder Eigentümer hat nach wie vor einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Jahresabrechnung. Insbesondere wegen der Wirksamkeit von rechtswidrigen / fehlerhaften Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine fristgerechte Anfechtung erforderlich. Sie können Beschlüsse nur innerhalb 1 Monats nach dem Versammlungstag gerichtlich anfechten. ### Immobilienrecht Darmstadt Immobilienrecht Anwaltskanzlei und Notare für Immobilienrecht in Darmstadt Rechtsanwälte und Notare für Immobilienrecht in Darmstadt Sind Sie in einer immobilienrechtlichen Angelegenheit auf der Suche nach einem Notar oder einer Notarin oder auf der Suche nach einem Rechtsanwalt, der sich auf das Immobilienrecht spezialisiert hat? Dann vertrauen Sie in notariellen Angelegenheiten auf Herrn Notar Dr. Weitz oder Frau Notarin Gallina, welche Ihnen in unserem Notar-Büro in Darmstadt in allen notariellen Angelegenheiten des Immobilienrechts rund um beispielsweise die Themen Immobilienkauf („Grundstückskaufvertrag“, „Hauskauf“, „Kauf einer Eigentumswohnung“, „Bauträgervertrag“ etc.) Umwandlung einer Immobilie in / Begründung von Wohnungseigentum / Teileigentum nach Wohnungseigentumsgesetz („Teilungserklärung“) Grundschuldbestellung Immobilienschenkung / Immobilienübertragung Bestellung von Dienstbarkeiten und anderen Rechten (z.B. „Nießbrauchrecht“, „Wohnungsrecht / Wohnrecht“, „Vorkaufsrecht“ etc.) und vieles mehr zuverlässig und kompetent zur Seite steht.Als Rechtsanwälte im Immobilienrecht in Darmstadt beraten wir Sie in allen vorstehenden Angelegenheiten und prüfen entsprechende Urkundensentwürfe, wenn die Beurkundung durch einen anderen Notar erfolgen soll.Darüber hinaus beraten und vertreten wir sie in allen Fragen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts (WEG-Recht) (inkl. Pachtrecht), im Makler- und Bauträgerrecht, im Erbbaurecht, im Nachbarrecht sowie im sonstigen Liegenschaftsrecht und Grundbuchrecht. Kontakt aufnehmen Notar im Immobilienrecht Im Bereich des notariellen Immobilienrechts steht Ihnen Herr Notar Dr. Weitz für Beurkundungen und Beglaubigungen aller Art zur Verfügung. Zu den immobilienrechtlichen Angelegenheiten, die der Mitwirkung eines Notars bedürfen, gehört beispielsweise die Beurkundung von Immobilienkaufverträgen, z.B. Grundstückskaufvertrag (auch unvermessene Teilflächen), Wohnungskaufvertrag / Kauf einer Eigentumswohnung, Bauträgervertrag / Bauträgerkaufvertrag Beurkundung von Immobilienkaufverträgen in der Zwangsvollstreckung Beurkundung von Teilungserklärungen zur Aufteilung einer Immobilie in Wohnungseigentum / Teileigentum nach Wohnungseigentumsgesetz Beurkundung von Änderungen einer Teilungserklärung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Beurkundung von Verträgen zur Übertragung / Schenkung einer Immobilie (z.B. im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder im Falle einer Scheidung) Beurkundung von Verträgen im Bereich des Erbbaurecht (z.B. Begründung und Auflösung von Erbbaurechten) Beurkundungen oder Beglaubigungen zur Bestellung oder Löschung von Grunddienstbarkeiten, beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten, Reallasten oder anderen Rechten an einem Grundstück, z.B. Wohnrecht / Wohnungsrecht, Wegerecht / Geh- und Fahrrecht, Leitungsrecht, Nießbrauchrecht, Grundschuld, Hypothek etc. Beurkundung von städtebaulichen Verträgen. Rechtsanwälte im Immobilienrecht Im Bereich des anwaltlichen Immobilienrechts beraten und vertreten wir Sie in immobilienrechtlichen Angelegenheiten aller Art, insbesondere im Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) im Mietrecht im Pachtrecht im Bauträgerrecht im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Belastung von Immobilien im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Rechten an Immobilien im Grundbuchrecht in Grenzfragen und sonstigen Fragen des Liegenschaftsrechts, im Erbbaurecht im Maklerrecht im Bauverwaltungsrecht und sonstigen Baurecht. Rechtsanwälte und Notare im Immobilienrecht Dr. Tobias Timo Weitz (Partner) Jan Lukas Möller (Partner) Thorsten Harnack, LL.M. (Partner) Marjan Susanne Gallina (Partner) Susanne Voß Corinna Schmitt Léon Karwanni Immobilienkauf und Immobilienkaufverträge Die Anschaffung einer neuen Immobilie stellt für die meisten Menschen die größte finanzielle Herausforderung in ihrem Leben dar. Neben der finanziellen Hürde erweist sich ein Immobilienkauf aber auch in rechtlicher Hinsicht als komplexes Unterfangen. Es ist daher ratsam und mitunter sogar rechtlich vorgeschrieben, bei bestimmten Schritten in Richtung Eigenheim / Eigentumswohnung auf die Expertise eines Notars oder Fachanwalts zurückzugreifen. Sowohl unsere Anwälte als auch unser Notar stehen Ihnen daher in Darmstadt und darüber hinaus mit Rat und Tat über den gesamten Prozess des Immobilienkaufs/Immobilienverkaufs zur Seite. Wie sieht der Ablauf eines Immobiliengeschäfts normalerweise aus und wie können wir Sie dort jeweils konkret unterstützen? 1. Kaufvertragsabschluss Der Gesetzgeber schreibt hier ganz klar vor, dass der Kaufvertrag über eine Immobilie grundsätzlich durch einen in der Sache neutralen Notar beurkundet werden muss. Das Beurkundungsverfahren soll folgende Funktionen erfüllen: Warnfunktion: Da der Kauf einer Immobilie i.d.R. mit einer höheren Summe finanziert werden muss, soll durch die Berufung eines Notars ein überstürztes Handeln möglichst verhindert werden.Beweisfunktion: Durch die notarielle Beurkundung wird eine beweiskräftige Darstellung garantiert, damit nachweisbar ist, ob und mit welchen Inhalten ein Immobiliengeschäft zustande kam.Beratungsfunktion: Durch die Beteiligung eines Notars soll eine sachkundigen Beratung und Belehrung der Beteiligten sowie eine ausgewogene Vertragsgestaltung sichergestellt werden. Was beinhaltet ein Kaufvertrag?Der Kaufvertrag über eine Immobilie hat normalerweise insbesondere folgende Punkte zum Inhalt: Kaufpreis, Zahlungsbestimmungen, Regelungen zur Kaufpreisfinanzierung (Kaufpreisfinanzierungs- und Belastungsvollmacht), Bestimmungen zu den Folgen einer verspäteten Kaufpreiszahlung (Verzug) oder eines ZahlungsausfallsRegelungen zur Räumung durch den Verkäufer, zum Übergang etwaiger Mietverhältnisse und zum Besitzübergang (Mit der Kaufpreiszahlung geht der Besitz üblicherweise auf den Käufer über. Damit einher geht dann auch die Aushändigung der Schlüssel und aller relevanter Unterlagen für die Immobilie sowie die Übernahme der fortlaufenden Kosten eines Objekts durch den Käufer usw.)Erklärungen zum EigentumsübergangRegelungen zum Vollzug des Kaufvertrags im Grundbuch 2. Sicherstellung eines lastenfreien Erwerbs Die Fälligkeit des Kaufpreises wird regelmäßig davon abhängig gemacht, dass der lastenfreie Erwerb durch den Käufer – d.h. der Erwerb ohne im Grundbuch zugunsten Dritter eingetragene Rechte, die vom Käufer nicht übernommen werden sollen – sichergestellt ist. Hierzu bedarf es beispielsweise einer Vormerkung (Auflassungsvormerkung) für den Käufer, d.h. einer Grundbucheintragung zur Sicherung des Eigentumserwerbsanspruchs des Käufers in der Zeit zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung. Auch die weiteren Fälligkeitsvoraussetzungen (z.B. Vorliegen von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen, Vorliegen von Löschungsbewilligungen bzgl. bei Kaufvertragsschluss im Grundbuch eingetragener Rechte Dritter) führt der Notar abhängig vom Einzelfall nach Vertragsschluss herbei. 3. Kaufpreisfälligkeit, Kaufpreiszahlung, Besitzübergang Sobald ein lastenfreier Erwerb sichergestellt ist, wird der Kaufpreis fällig. Nach erfolgter Kaufpreiszahlung (oftmals durch ein Immobiliendarlehen) geht der Besitz vom Verkäufer zum Erwerber über. 4. Eigentumsumschreibung Nach erfolgter Kaufpreiszahlung kümmert sich der Notar um den Eigentumsübergang und bewirkt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Erst durch die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch wird der Käufer auch tatsächlich zum Eigentümer der Immobilie Hauskauf beim Notar prägnant für Sie erklärt Immobilienrecht Bauträgervertrag Der Bauträgervertrag ist eine Kombination aus Kauf- und Werkvertrag. Es handelt sich um den Vertrag zwischen einem Bauträger und einem Erwerber über ein Grundstück sowie über ein noch vom Bauträger zu errichtendes Gebäude. Die dingliche Übereignung der Immobilie erfolgt nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Bauarbeiten. Je nach vertraglicher Ausgestaltung ist der Bauträger entweder zur schlüsselfertigen Errichtung oder zur Teilfertigstellung zwecks Eigenbau verpflichtet. Aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs zwischen der werkvertraglichen Herstellung der Immobilie sowie der Pflicht zur Eigentumsübertragung nach Fertigstellung auf den Erwerber ist der Vertrag insgesamt notariell zu beurkunden. Eine Aufspaltung der werk- und kaufvertraglichen Seite des Bauträgervertrages führt nach der Rechtsprechung regelmäßig zur Gesamtnichtigkeit. Schließt der Bauträger einen Vertrag mit einem nicht gewerblich tätigen privaten Käufer als Erwerber der Immobilie, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag, so dass besondere Schutzpflichten zu Gunsten des Verbrauchers zu beachten sind: Der Vertragsentwurf sowie alle in Bezug genommenen Unterlagen (die Baubeschreibung, ggf. eine Teilungserklärung usw.) sind dem Erwerber mindesten zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung zu stellen.Die Beurkundung hat in Gegenwart des Erwerbers oder einer Person seines Vertrauens stattzufinden.Ist auf der anderen Seite der Bauträger nicht persönlich anwesend, so gilt die notarielle Beurkundung der Erklärung des Erwerbers als Vertragsangebot, welches durch den Bauträger später separat anzunehmen ist. Bei größeren Projekten sind zur Erleichterung der Einhaltung dieser Vorschriften sog. „Verweisungsurkunden“/“Musterbeurkundungen“ üblich. In solchen Urkunden können eine allgemeine Baubeschreibung sowie die Gesamtpläne des Objekts in einem eigenen Dokument separat beurkundet werden. Sie werden dem jeweiligen Erwerber einer Teileinheit dann vor der notariellen Beurkundung des eigentlichen Bauträgervertrages zur Durchsicht und Kenntnisnahme übersandt. In die Bauträgerverträge mit den einzelnen Erwerbern werden dann nur noch von der Baubeschreibung abweichende individuell ausgehandelte Vertragsabreden, ergänzende Vereinbarungen sowie die vertraglichen Regelungen zwischen dem konkreten Käufer/Erwerber und dem Bauträger selbst (Verkauf, Kaufpreis, Regelungen zu Besitzübergang etc.) aufgenommen. Besonderheit und Zweck des Bauträgervertrages ist der sog. „Pauschalfestpreis“. Dies bedeutet zum einen, dass einzelne Bauleistungen nicht separat ausgewiesen und bezahlt werden, sowie zum anderen, dass der Erwerber nicht an Änderungen in der Kalkulation partizipiert. Für gestiegene Baukosten während der Bauphase trägt der Bauträger das Risiko. Die Erwerbsnebenkosten für z.B. notarielle Beurkundung, Grundbuchumschreibung, Grunderwerbssteuer und Finanzierungskosten sind indessen regelmäßig durch den Erwerber zu tragen. Der Bauträger kann während der Werkerstellung Abschlagszahlungen vom Erwerber verlangen, um so seine Vorleistungspflicht gegenüber dem Erwerber abzufedern. Um diese Baufortschrittsraten zu Gunsten des Erwerbers abzusichern, kann für ihn gem. § 3 MaBV eine Eigentumsvormerkung ins Grundbuch eingetragen werden. Alternativ kann der Bauträger eine Bankbürgschaft gem. § 7 MaBV stellen, welche sämtliche Ansprüche des Erwerbers bei einem Rücktritt sichert. Im Einzelnen:Bei der „Vormerkungslösung“ muss der Erwerber erst Baufortschrittsraten an den Bauträger leisten, wenn der Bauträgervertrag selbst wirksam ist,eine Eigentumsvormerkung zur Sicherung des Eigentumserwerbs durch den Erwerber im Grundbuch eingetragen istder Erwerber von Rechten, die noch auf dem Grundstück lasten und vom Erwerber nicht zu übernehmen sind, freigestellt wird. Die MaBV regelt den Fall der Globalgrundschuld. Die Bank und Gläubigerin des Bauträgers übersendet dem Erwerber eine schriftliche Freistellungserklärung, in welcher sie die Löschung der Grundschuld bei Zahlung des Kaufpreises erklärt. Ist eine Fertigstellung unmöglich, gibt es zwei Möglichkeiten: Für den teilfertigen Eigentumserwerb durch den Erwerber kann die Bank für die Freistellung die Zahlung einer anteiligen Summe verlangen. Diese errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Objekts im teilfertigen sowie in voll fertigem Zustand. Statt der Freistellung kann der Erwerber auch die Rückzahlung der bereits geleisteten Baufortschrittsraten, gedeckelt auf den anteiligen Wert des Objekts verlangen. Dann verbleibt das Eigentum beim Bauträger. Durch den Bauträger ist die Baugenehmigung/Genehmigungsfreiheit nachzuweisen. Liegen diese Voraussetzungen vor, teilt der Notar den Beteiligten dies durch eine „Fälligkeitsbescheinigung“ mit. Ab diesem Zeitpunkt sind durch den Erwerber Baufortschrittraten entsprechend dem Baufortschritt zu leisten. Die durch den Bauträger im Rahmen der „Bürgschaftslösung“ zu stellende Bankbürgschaft muss alle Ansprüche des Erwerbers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner Vermögenswerte sichern. Hiervon umfasst sind auch Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Mängelbeseitigung, Rückgewähr bei Nichtigkeit des Vertrags sowie Ansprüche aus Rücktritt. Die Bankbürgschaft ersetzt nur die Vormerkung, während die übrigen vorstehend zur „Vormerkungslösung“ beschriebenen Voraussetzungen bestehen bleiben, um die Fälligkeit einer Baufortschrittrate herbeizuführen. Die Bürgschaft muss bis zum Abschluss des jeweiligen Baufortschritts bestehen bleiben. Vormerkung und Bürgschaft können als ausschließliche Sicherungsmittel gegenseitig ausgetauscht werden, sofern dies bereits im Bauträgervertrag vereinbart wurde. Der Ratenplan für Baufortschrittsraten ist gesetzlich dahingehend bestimmt, dass einzelne Höchstsätze für bestimmte Bauleistungen veranschlagt werden können. Diese Höchstsätze dürfen auch bei erheblichem Mehraufwand nicht überschritten werden. In der MaBV sind 13 Gewerke (handwerkliche und bautechnische Arbeiten) verzeichnet, welche in insgesamt maximal sieben Ratenpaketen oder Einzelraten abgerechnet und entsprechend der vertraglichen Bestimmungen fällig gestellt werden können. Im Einzelnen sieht die MaBV folgende Höchstsätze für die unterschiedlichen Gewerke vor:30% nach Beginn der Erdarbeiten (die bloße Einrichtung der Baustelle oder der Abriss bestehender Baulichkeiten genügt nicht)28% nach Fertigstellung des Rohbaus, einschließlich der Zimmererarbeiten (d.h. ohne Dacheindeckung5,6% für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen (ohne Fallrohre)2,1% für die Rohinstallation der Heizungsanlagen (d.h. ohne Heizkörper und Thermostate)2,1% für die Rohinstallation der Sanitäranlagen (Anschlüsse und Leitungen ohne Sanitärgegenstände selbst)7% für Fenstereinbau samt Verglasung (inkl. Terrassen- und Balkontüren/ohne Eingangstür)4,2% für den Innenputz, ausgenommen die Beiputzarbeiten (inkl. Trockenbauarbeite, ohne Fenster- und Türeneinbau)2,1% für den Estrich (d.h. ohne Fußbodenbeläge)2,8% für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich8,4% nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe2,1% für die Fassadenarbeiten (inkl. Außenputz, Regenfallrohre, etwaiger Vollwärmeschutz)3,5% nach vollständiger Fertigstellung (inkl. Außenanlagen samt Wegen, Zäunen, Beseitigung etwaiger bei Abnahme festgestellter, wesentlicher Mängel Für die Fälligstellung einer aus den vorstehenden Teilbeträgen zusammengesetzten Rate genügt die Mitteilung des Bauträgers an den Erwerber. Die Zahlungsfrist muss allerdings so bemessen sein, dass dem Erwerber selbst ausreichend Zeit zur Prüfung der Fertigstellung des betreffenden Abschnitts bleibt. Bei Verbraucherverträgen hat der Bauträger dem Erwerber bei Geltendmachung der ersten Abschlagszahlung 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung als Sicherheit für die rechtzeitige Fertigstellung zu leisten. Erhöht sich durch Änderungen oder Ergänzungen auf Anordnung des Erwerbers der Vergütungsanspruch des Bauträgers um mehr als 10 %, sind weitere 5 % Sicherheit an den Erwerber zu leisten. Die Sicherheit kann entweder durch Bürgschaft oder Garantie sowie durch Einbehalt des Erwerbers erfolgen. Die Sicherheit ist durch den Erwerber bei vollständiger und rechtzeitiger Fertigstellung freizugeben. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung, wenn der Bauträger die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Die Eigentumsübertragung erfolgt nach Zahlung des gesamten geschuldeten Kaufpreises. Es ist möglich, die Übertragung anderweitig auszugestalten um eine zusätzliche Sicherung zu erhalten: Die Auflassung (Einigung zwischen den Parteien über den Eigentumsübergang) wird im Bauträgervertrag aufschiebend bedingt erklärt. Hiernach wird der Notar angewiesen, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst dann zu veranlassen, wenn der Erwerber die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen oder Bauträger den Kaufpreiseingang gegenüber dem Notar bestätigt hat.Die Vertragsbestandteile des Bauträgervertrages werden aufgespalten, so dass die Auflassung in einer separaten Urkunde erfolgt, zu welcher der Bauträger typischerweise Vollmacht erhält.  Die fertiggestellte Immobilie ist durch den Erwerber abzunehmen. Die Abnahme schließt das Mängelgewährleistungsrecht nicht aus, sondern führt zum Gefahrübergang. Bei Teilungseigentum werden Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum, teilweise sogar einzelne Gewerke gesondert abgenommen. Übergabevertrag Unter einem Übergabevertrag versteht man beurkundungspflichtige Verträge zur Übertragung von Immobilieneigentum jenseits von Immobilienkaufverträgen. Die häufigste Art des Übergabevertrages ist die Immobilienschenkung bzw. Immobilienübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. In diesen Fällen behält sich der Übergeber / Schenker oftmals – um sich Nutzungsmöglichkeiten zu bewahren und/oder aus steuerlichen Gründen – ein Nießbrauchrecht bzw. ein Wohnungsrecht / Wohnrecht und/oder ein Rückforderungsrecht in bestimmten Fällen vor. Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung Die notariell zu beurkundende Teilungserklärung nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist jene Urkunde, durch die auf Basis einer von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung und den entsprechenden Aufteilungsplänen eine Immobilie in mehrere Wohnungseigentumseinheiten (Eigentumswohnungen) bzw. Teileigentumseinheiten (z.B. bei gewerblicher Nutzung) aufgeteilt und Sondernutzungsrechte zugunsten bestimmter Wohnungs-/Teileigentumseinheiten begründet werden. Eine Teilungserklärung enthält dabei zudem meist auch die sogenannte Gemeinschaftsordnung, die vor allem das Zusammenleben der einzelnen Wohnungs- / Teileigentümer sowie die Nutzung und Unterhaltung des Gemeinschaftseigentums (Treppenhäuser, Hofflächen, gemeinsame Versorgungsräume etc.) regelt. Grundschuld u. Grundschuldbestellung Die Grundschuld dient der Absicherung von Schulden. Beim Hauskauf erhält der Kreditgeber eines Immobiliendarlehens für den Fall, dass der Kreditnehmer seinen vertragsgemäßen Forderungen nicht nachkommt, wie etwa die turnusgemäße Begleichung der Zins- u. Tilgungsraten, das Recht, besicherte Grundstücke oder Immobilien entsprechend zu verwerten. Im Zuge einer Grundschuldbestellung gibt der Eigentümer einer Immobilie sein Einverständnis dafür, dass eine Grundschuld im Grundbuch vermerkt wird und räumt der Bank durch eine Vollstreckungs- u. Unterwerfungsklausel das Recht ein, die Immobilie oder das Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung verwerten zu dürfen. Viele Kreditinstitute stellen ein Darlehen erst nach der Grundschuldbestellung zur Verfügung, da ihnen erst dann die Immobilie als Sicherheit dient. Somit sind alle Immobilienkäufer gut beraten, die Grundschuldbestellung schnell in die Wege zu leiten, damit die Kreditsumme pünktlich ausgezahlt werden kann. Das Ganze nimmt in etwa vier bis sechs Wochen in Anspruch. Um eine Grundschuldbestellung zu veranlassen, ist ein entsprechendes Formular der Bank notwendig. Danach ist noch die Berufung eines Notars erforderlich, der dann auch die benötigten Dokumente an das Grundbuchamt weiterleitet. Der Notar lässt sowohl dem Kreditnehmer als auch dem Kreditgeber eine Grundschuldbestellungsurkunde zukommen. Normalerweise fallen für Notar und Grundbucheintrag Kosten von ungefähr 1,5 Prozent des Kaufpreises an, wobei 1 Prozent an den Notar und 0,5 Prozent an das Grundbuchamt gehen. Diese Kosten trägt der Eigentümer bzw. Kreditnehmer. Soldatenrecht / Wehrrecht Mit dem Beamtenrecht eng verwandt ist das Soldatenrecht/Wehrrecht. Dieses umfasst sämtliche Vorschriften über die Stellung und den Einsatz der Streitkräfte, die Rechte und Pflichten der Soldaten, die Begründung und die Beendigung des Dienstverhältnisses der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit, die Rechtsstellung der früheren Berufssoldaten, der früheren Soldaten auf Zeit und der Freiwilligen bei Heranziehung zu Dienstleistungen (befristete Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern, unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall), das Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarrecht, das Wehrstrafrecht sowie das Recht der Soldatenbeteiligung etc. Auch im Soldaten- und Wehrrecht kann es zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen und versorgungsrechtlichen Fragen kommen, in denen wir Sie – wie in allen anderen Fällen des Soldaten- und Wehrrechts – gerne beraten und vertreten. Häufige Fragen zum Immobilienrecht​ Was kostet ein Anwalt für Immobilienrecht? Die anwaltliche Tätigkeit im Immobilienrecht wird entsprechend den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nach dem jeweiligen Streit-/Gegenstandswert abgerechnet, wenn keine gesonderte Honorarvereinbarung abgeschlossen wird. In einer Honorarvereinbarung wird regelmäßig ein bestimmter Stundensatz vereinbart. Die Abrechnungsart wird zu Beginn eines jeden Mandats geklärt. Was kostet ein Notar im Immobilienrecht? Die Notarkosten ergeben sich obligatorisch aus dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Maßgeblich für die Kosten ist vor allem der Wert der jeweiligen Urkunde, bei einem Immobilienkaufvertrag also beispielsweise der Kaufpreis. Was macht der Notar beim Immobilienkauf? Der Notar ermittelt den Willen der Vertragsparteien, berät diese neutral und unabhängig zu allen rechtlichen Fragen rund um den Immobilienerwerb, fertigt einen Kaufvertragsentwurf, der ungesicherte Vorleistungen der Vertragsparteien bestmöglich vermeidet, beurkundet den Kaufvertrag und vollzieht diesen sodann bis hin zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer. Worin besteht der Unterschied zwischen der Tätigkeit des Notars und der Tätigkeit eines Anwaltes im Immobilienrecht? Der Notar berät sämtliche Beteiligte neutral und unabhängig, während der Rechtsanwalt einseitig für seinen Mandanten tätig ist. Beispiel: Während der Notar beiden Seiten eines Immobilienkaufvertrages beratend zur Seite steht und einen möglichst neutralen Kaufvertragsentwurf fertigt, prüft der Rechtsanwalt auf Seiten einer Kaufvertragspartei, ob die speziellen Interessen dieser Vertragspartei durch den Kaufvertrag bestmöglich gewahrt werden, oder ob ein Vertrag für seinen Mandanten nachteilige Regelungen enthält. Was steht im Immobilienkaufvertrag? Ein Immobilienkaufvertrag weist meist folgende Inhalte auf: Genaue Definition des Vertragsgegenstands entsprechend den Angaben im Grundbuch,Veräußerung des Vertragsgegenstandes,Bestimmungen zum Kaufpreis selbst, zur Fälligkeit des Kaufpreises etc.Bestimmungen zur Räumungsverpflichtung des Verkäufers, zum Besitzübergang und zum Übergang etwa bestehender MietverhältnisseRegelungen zur Gewährleistung für Sach- und RechtsmängelGrundbucherklärungenKaufpreisfinanzierung-und BelastungsvollmachtBestimmungen zu gesetzlichen VorkaufsrechtenVollzugsregelungenKostenregelungen Wann ist ein Immobilienkaufvertrag rechtswirksam? Ein Immobilienkaufvertrag ist schon dann wirksam, wenn die bindenden Erklärungen beider Vertragsteile vorliegen und nicht mehr unter Bedingungen stehen. Zu diesem Zeitpunkt entsteht auch die Grunderwerbssteuerpflicht. ### Beamtenrecht Darmstadt Beamtenrecht Anwaltskanzlei für Beamtenrecht in Darmstadt Rechtsanwalt für Beamtenrecht in Darmstadt Sind Sie auf der Suche nach einem Anwalt, der sich auf das Beamtenrecht und das öffentliche Dienstrecht spezialisiert hat? Dann vertrauen Sie auf die Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare, die Ihnen in unserem Anwaltsbüro in Darmstadt bei Angelegenheiten rund um das Beamtenrecht, Disziplinarrecht, Beamtenversorgung, öffentliches Dienstrecht, Wehrrecht, Soldatenrecht erfahren und kompetent zur Seite steht.Das Beamtenrecht regelt sämtliche Rechtsverhältnisses der Beamten und gehört damit zum öffentlichen Recht / Verwaltungsrecht. Ziel des Beamtenrechts ist, das Berufsbeamtentum zu regeln und fortzuentwickeln. Kontakt aufnehmen Beamtenrecht Beamtenrecht Übersicht Im Beamtenrecht stellen sich viele Fragen zu den einzelnen BeamtenverhältnissenBeamter auf ZeitBeamter auf LebenszeitBeamter auf ProbeBeamter auf WiderrufEhrenbeamterWahlbeamterim Zusammenhang mit der Begründung und Beendigung von Beamtenverhältnissen (Ernennung, Ruhestandsversetzung, Verlust der Beamtenrechte) sowie hinsichtlich der einzelnen Beamtenlaufbahnen (einfacher Dienst, mittlerer Dienst, gehobener Dienst, höherer Dienst, Regelaufstieg und Verwendungsaufstieg).Darüber hinaus sehen sich Beamte oft Fragen der Beförderung, Versetzung, Abordnung und Umsetzung sowie Fragen betreffend ihrer sonstigen Rechte (z.B. aus der Besoldungs- u. Fürsorgepflicht des Dienstherrn) und Pflichten (u.a. Dienst- und Treuepflicht, Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit, Verfassungs- und Gesetzestreue, Zurückhaltungspflicht, Amtsverschwiegenheit, Pflichterfüllung) und der Nebentätigkeit gegenüber.In allen vorstehenden Fragen beraten und vertreten unsere auf das Beamtenrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Sie gerne. Dies gilt insbesondere auch in Konkurrentenstreitverfahren (Konkurrentenklage) bei der Besetzung von Planstellen / Beförderungsstellen und im Zusammenhang mit dienstlichen Beurteilungen. Beamten­versorgungsrecht Eine besondere Rolle im Beamtenrecht spielt auch das Versorgungsrecht (Alters- / Ruhestandsversorgung, Dienstzeitversorgung, Hinterbliebenenversorgung etc.). Auch auf diesem Teilgebiet des Beamtenrechts steht Ihnen in unserer Kanzlei in Darmstadt stets ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Disziplinarrecht Teil des Beamtenrechts ist auch das Disziplinarrecht, welches vor allem bei Dienstvergehen eines Beamten zur Anwendung gelangt. Auch in disziplinarrechtliche Fragen nach Ergreifen disziplinarischer Maßnahmen gegenüber eine Beamten (Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts / Verlust der Beamtenpensionen) bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens, welches oftmals auch mit einem Strafverfahren einhergeht, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Öffentliches Dienstrecht Neben allen Facetten des Beamtenrechts sind wir für unsere Mandanten auch auf dem Gebiet des sonstigen öffentlichen Dienstrechts tätig, d.h. mit Blick auf jene Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, ohne Beamte zu sein, insbesondere im öffentlichen Dienst beschäftigte Angestellten und Arbeiter.Oder suchen Sie einen Notar? Hier mehr zu den notariellen Tätigkeiten der Darmstädter Anwaltskanzlei Soldatenrecht / Wehrrecht Mit dem Beamtenrecht eng verwandt ist das Soldatenrecht/Wehrrecht. Dieses umfasst sämtliche Vorschriften über die Stellung und den Einsatz der Streitkräfte, die Rechte und Pflichten der Soldaten, die Begründung und die Beendigung des Dienstverhältnisses der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit, die Rechtsstellung der früheren Berufssoldaten, der früheren Soldaten auf Zeit und der Freiwilligen bei Heranziehung zu Dienstleistungen (befristete Übungen, besondere Auslandsverwendungen, Hilfeleistungen im Innern, unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall), das Wehrbeschwerde- und Wehrdisziplinarrecht, das Wehrstrafrecht sowie das Recht der Soldatenbeteiligung etc. Auch im Soldaten- und Wehrrecht kann es zu disziplinarrechtlichen Maßnahmen und versorgungsrechtlichen Fragen kommen, in denen wir Sie – wie in allen anderen Fällen des Soldaten- und Wehrrechts – gerne beraten und vertreten. Unsere Leistungen im Bereich Beamtenrecht Im Bereich des Beamtenrechts beraten und vertreten wir Sie außergerichtlich (z.B. in Verhandlungen etc.), vorprozessual (z.B. im Widerspruchsverfahren) sowie prozessual vor allen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen und dem Bundesverwaltungsgericht. Beratung zu Beamtenverhältnissen Begründung und Beendigung von Beamtenverhältnisse Soldatenrecht/Wehrrecht Versorgungs- und Disziplinarrecht Unsere Rechtsanwälte im Beamtenrecht Anne-Kathrin Pantaleon genannt Stemberg (Partnerin) Häufige Fragen zum Beamtenrecht Welche Gesetze gelten für Beamte? Die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Beamtenrechts sind das Bundesbeamtengesetz (BBG) bzw. die Beamtengesetze der Länder (z.B. das Hessische Beamtengesetz), das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), das Bundesdisziplinargesetz (BDG) bzw. die Disziplinargesetze der Länder (z.B. das Hessische Disziplinargesetz), das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) bzw. die Besoldungsgesetze der Länder (z.B. das Hessische Besoldungsgesetz), das Beamtenversorgungsgesetz, die Bundeslaufbahnverordnung bzw. die Laufbahnverordnungen der Länder (z.B. die Hessische Laufbahnverordnung) und die Bundesbeihilfeverordnung bzw. die Beihilfeverordnungen der Länder (z.B. die Hessische Beihilfeverordnung). Welche Pflichten haben Beamte? Beamte haben ihre Aufgaben grundsätzlich unparteiisch, gesetzeskonform und gerecht zu erfüllen. Sie haben bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit zu achten und stehen dabei in einem besonderen Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn (inklusive Streikverbot). Sie müssen insgesamt für die freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes eintreten und diese anerkennen. Welche Rechte haben Beamte? Den besonderen Pflichten der Beamten stehen auch besondere Rechte gegenüber, wie z.B. das Besoldungsrecht, das Beihilferecht, das Versorgungsrecht, das Recht auf Anstellung auf Lebenszeit, das Recht zur Führung bestimmter Amtsbezeichnungen, das Recht auf angemessene Beschäftigung, das Recht auf Erholungs- und Sonderurlaub, das Recht auf Einsichtnahme in die Personalakten, die Vereinigungsfreiheit, Beteiligungsrechte und Personalvertretungsrechte. ### Verwaltungsrecht Darmstadt Verwaltungsrecht Anwaltskanzlei für Verwaltungsrecht in Darmstadt Fachanwälte für Verwaltungsrecht Sind Sie auf der Suche nach einem Rechtsanwalt, der sich auf das Verwaltungsrecht spezialisiert hat? Dann vertrauen Sie auf die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Verwaltungsrecht der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare, die Ihnen in unserem Anwaltsbüro in Darmstadt bei Angelegenheiten rund um das öffentliche Baurecht (Bauplanungsrecht, Bauplanungsrecht, Brandschutzrecht, Baugenehmigungsrecht, Umlegungsrecht und Denkmalschutzrecht u.a.), Beamtenrecht (inkl. Disziplinarecht, Beamtenversorgungsrecht etc.), Immissionsschutzrecht, Kommunalrecht, Umweltrecht (Naturschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht, Bodenschutzrecht, Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung u.a.), Vergaberecht und vielem mehr versiert und kompetent zur Seite steht.Das Verwaltungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bürger einerseits und dem Staat, den Ländern, den Regierungspräsidien, den Landkreisen, den Städten und Gemeinden sowie den sonstigen Behörden andererseits, aber auch die Funktionsweise der Verwaltung und das Verhältnis unterschiedlicher Behörden/staatlicher Stellen untereinander. Ein besonderes Augenmerk aus Sicht des Bürgers liegt dabei auf dem Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte (Bescheide, Verfügungen, Anordnungen) und sonstiges Handeln der Behörden (Realakte, Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge) und aus Behördensicht auf der Durchsetzung staatlicher Rechte und Maßnahmen. Kontakt aufnehmen Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte in Darmstadt Dr. Tobias Timo Weitz (Partner) Anne-Kathrin Pantaleon genannt Stemberg (Partnerin) Jan Lukas Möller (Partner) Léon Karwanni Verwaltungsrecht Im Bereich des Verwaltungsrechts beraten und vertreten wir Sie außergerichtlich – z.B. Verhandlungen, Öffentlichkeitsbeteiligungen etc. –, vorprozessual – z.B. im Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren – sowie prozessual – z.B. im Rahmen von Anfechtungsklagen, Verpflichtungsklagen, (Fortsetzungs-) Feststellungsklagen, allgemeinen Leistungsklage, Normenkontrollverfahren, Eilverfahren (Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) und Beschwerden sowie in Berufungsverfahren oder Revisionen – vor allen Verwaltungsgerichten, Oberverwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen und dem Bundesverwaltungsgericht in folgenden Bereichen: Öffentliches Baurecht (Bauordnungsrecht, Baugenehmigungsrecht, Bauplanungsrecht, Denkmalschutzrecht, Brandschutzrecht, Umlegungsrecht und sonstiges Städtebau- und Erschließungsrecht) Beamtenrecht inklusive Beamtenversorgungsrecht und Disziplinarrecht Öffentliches Dienstrecht Kommunalrecht, Kommunalverfassungsrecht und Haushaltsrecht Raumplanungsrecht und Raumordnungsrecht, Recht der Planfeststellung Immissionsschutzrecht Umweltrecht (u.a. Naturschutzrecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrecht sowie Umweltstrafrecht) Abgaben- und Beitragsrecht, insbesondere Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht und Recht der Erhebung von Kanalbau-, Wasser- und Abwasserbeiträgen Straßenrecht Vergaberecht Wirtschaftsverwaltungsrecht (z.B. Energierecht, Hotel- und Gaststättenrecht, Gewerberecht u. Maklerrecht) Schulrecht, Hochschulrecht und Prüfungsrecht Enteignungsrecht Polizeirecht bzw. Ordnungsrecht inklusive Versammlungsrecht Staatshaftungsrecht/Amtshaftungsrecht und Entschädigungsrecht Agrarrecht Wahl- und Parteienrecht Agrarrecht Öffentliches Veranstaltungsrecht / Eventrecht Gesundheitsverwaltungsrecht (inkl. Infektionsschutzrecht / Seuchenschutzrecht) Kinder-/Jugendhilferecht (für Kommunen) Öffentliches Baurecht im Verwaltungsrecht Das öffentliche Baurecht als Teil des Verwaltungsrechts umfasst u.a. das Bauordnungsrecht (u.a. Abstandsflächenrecht, Brandschutzrecht u. Baugenehmigungsrecht), das Bauplanungsrecht, inklusive das die Bauleitplanung (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne) betreffende Recht, das Denkmalschutzrecht, das Umlegungsrecht, das Erschließungsrecht sowie das sonstige Städtebaurecht inklusive das Recht der städtebaulichen Verträge (immobilienbezogenes Verwaltungsrecht).Auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts beraten und vertreten wir Sie u.a. in allen Fragen rund um die Themen:BaugenehmigungBaueinstellung/Nutzungsuntersagung / Beseitigungsanordnung (Abrissverfügung)Bauvoranfrage/BauvorbescheidNachbarschutzAbweichungenAbstandsflächenGaragen und Stellplätze BrandschutzImmissionsschutzBaulastenVerunstaltungsverbot Verkehrs- und RettungswegeFliegende Bauten Beamten- und Verwaltungsrecht Das Beamtenrecht regelt sämtliche Fragen zu den Themen:Beamtenverhältnis (insbesondere Begründung u. Beendigung) Beamtenlaufbahn (Beförderung, Versetzung, Abordnung und Umsetzung) DisziplinarverfahrenRuhestandsversetzungBesoldungBeamtenversorgungsowie sonstige Rechte wie z.B. Dienst- und Treuepflicht. Das Beamtenrecht umfasst folglich alle Bestimmungen, die die Rechtsstellung von Beamten abstecken. Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen dieses Rechtsgebiets.Neben allen Facetten des Beamtenrechts im Verwaltungsrecht sind wir für unsere Mandanten auch auf dem Gebiet des sonstigen öffentlichen Dienstrechts tätig, d.h. mit Blick auf jene Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, ohne Beamte zu sein, insbesondere im öffentlichen Dienst beschäftigte Angestellten und Arbeiter, aber auch Soldaten im Bereich des Soldaten-/Wehrrechts. Immissionsschutzrecht Als Immissionsschutzrecht wird die Gesamtheit jener Vorschriften und Normen bezeichnet, die dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor Einwirkungen dienen sollen,die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind,Gefahren, erhebliche Nachteileoder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen („Immissionen“).Insbesondere geht es um auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Geräusche („Lärmimmissionen“/Lärm), Luftverunreinigungen (Rauch, Ruß, Gase/Abgase, Aerosole, Dämpfe, „Geruchsimmissionen“ und sonstige Luftschadstoffe), Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen (u.a. Elektromagnetische Felder) und ähnliche Umwelteinwirkungen. Darüber hinaus gehört zum Immissionsschutzrecht das Treibhausgas-Emissionshandelsrecht.Eine besondere Rolle spielt das Immissionsschutzrecht im Verwaltungsrecht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen (Bauleitplanung),in Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren,in der Raumplanung, bei der Aufstellung eines Landesentwicklungsplanes,bei der Aufstellung von Regionalplänen/regionalen Flächennutzungsplänen,bei der Lärmaktionsplanung und Luftreinhalteplanungsowie im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).Zu den wichtigsten Bestimmungen des Immissionsschutzrechts gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG), die auf dessen Grundlage erlassen Bundesimmissionsschutzverordnungen (BImSchV), die Technische Anleitung Lärm („TA Lärm“), die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die Störfallverordnung, das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG) und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).In allen Fragen des Immissionsschutzrechts stehen wir unseren Mandanten beratend sowie in behördlichen und gerichtlichen Verfahren zur Verfügung. Kommunalrecht / Kommunal­verfassungsrecht Im Kommunalrecht o.a. Kommunalverfassungsrecht beraten und vertreten wirBürger, Bürgermeister, Gemeindevorstände, Gemeindevertretungen, einzelne Gemeindevertreter / Stadtverordnete, Fraktionen, Ausschüsse, Beiräte, Städte / Gemeinden, Landkreise,Gemeindeverbände, Zweckverbände, Kommunalverbände, Verwaltungsgemeinschaftenund Stadt-/Umlandverbände. Die Themen in dem Bereich des Verwaltungsrecht umfassen: Satzungsrecht (inklusive Bauleitplanung),in Fragen der kommunalen Selbstverwaltung und der kommunalen Gemeinschafts- und Zusammenarbeit,mit Blick auf die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden,im Zusammenhang mit Dienstaufsichtsbeschwerden und Aufsichtsmaßnahmen (Kommunalaufsicht, Fachaufsicht),im Zusammenhang mit Weisungs- und Auftragsangelegenheiten,mit Blick auf das gemeindliche Hausrecht,im Kommunalwahlrecht, im Recht der Zweckverbände,im Gemeindehaushaltsrecht,im Kontext von Eigenbetrieben,Regiebetrieben (kommunales Wirtschaftsrecht / Recht der Gemeindewirtschaft) und gemeindlichen / öffentlichen Einrichtungen (u.a.: Straßen, Schwimmbäder, Kindertagesstätten),in Fragen des Anschluss- und Benutzungszwanges,bei Gebietsänderungen,in Fragen betreffend gemeindliche Ehrenämter,die Stellung einzelner Amtsträger und Gremien sowie deren Rechte und Pflichten, in Organstreitverfahren innerhalb von Kommunen etc. Umweltrecht Das Umweltrecht ist ein Teilbereich des Verwaltungsrecht. Im Umweltrecht als Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Schutz der natürlichen Umwelt und die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Ökosysteme bezwecken, beraten und vertreten wie Sie u.a.im Immissionsschutzrecht (siehe oben),im Naturschutzrecht, Artenschutzrecht und Landschaftsschutzrecht (v.a. geregelt Bundesnaturschutzgesetz sowie Naturschutzgesetze der Länder),im Wasserschutzrecht (v.a. geregelt im Wasserhaushaltsgesetz und in den Wassergesetzen der Länder, z.B. im Hessischen Wassergesetz),im Abfallrecht / Kreislaufwirtschaftsrecht (v.a. geregelt im Kreislaufwirtschaftsgesetz und in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen),im Bodenschutzrecht (v.a. geregelt im Bundesbodenschutzgesetz und der ergänzenden Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverorndung),im Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP),im Umweltinformationsrecht sowie im Umweltstrafrecht.Aber auch das öffentliche Baurecht (Bauordnungsrecht u. Bauplanungsrecht), das Raumplanungsrecht und das Raumordnungsrecht, die wasserwirtschaftliche Planung, das (Umwelt-)Ordnungsrecht, der allgemeine Flächenschutz sowie das Straßenrecht weisen Bezüge zum Umweltrecht auf und gehören zu unserem Tätigkeitsbereich (siehe oben). Vergaberecht Das Vergaberecht, im Bereich des Verwaltungsrecht, regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche und (in Einzelfällen) auch private Auftraggeber (öffentliche Auftragsvergabe). Es wird auch als öffentliches Auftrags-, Beschaffungs-, Verdingungswesen bezeichnet und umfasst Rechts- und Verfahrensregeln, nach denen ein Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim Einkauf von Leistungen durch den Staat suchen kann. Es dient dazu, Preisabsprachen, Korruption und die Verletzung von Geheimhaltungspflichten zu vermeiden.Das Vergabeverfahren basiert auf einer Vielzahl europa- und haushaltsrechtlicher, aber auch sonstiger nationaler Regelungen. Es sind sowohl vergabe- als auch vertrags- und haushaltsrechtliche Aspekte relevant.Einen Schwerpunkt bildet das Recht der Bauvergabe / das Recht der Vergabe von Bauleitungen (Bauvergaberecht u.a. nach VOB/A), aber auch die Vergabe sonstiger Leistungen (VOL/VOF).In allen Fragen des Vergaberechts beraten und vertreten wir (Sie gerne. Wir beraten öffentliche Auftraggeber bei der rechtssicheren Planung, Durchführung und Realisierung von Projekten mit vergaberechtlichen Bezügen. Außerdem beraten wir auch Bieter bei der Durchführung von Rügeverfahren und anschließenden Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern oder den Vergaberechtssenaten. Suchen sie einen Notar? Hier mehr zum Notar in Darmstadt. Verwaltungs­verfahrensrecht Das Verwaltungsverfahrensrecht ist das die einzelnen Bereiche des materiellen Verwaltungsrechts (z.B. öffentliches Baurecht, Umweltrecht) übergreifende, von den Behörden zu beachtende Verfahrensrecht. Wichtigste Gesetze sind in diesem Bereich die Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) des Bundes und der Länder.Hier wird Folgendes geregelt: zuvorderst Zuständigkeiten,die wichtigsten Verfahrensgrundsätze (u.a. Vorschriften betreffend die Verfahrensbeteiligten, Befangenheitsvorschriften, Untersuchungsgrundsatz, Beweismittel, Anhörungspflichten, Akteneinsichtsrechte, Fristen),die für Verwaltungsakte maßgeblichen Vorschriften,Verjährungsregelungen,Regelungen zu öffentlich-rechtlichen Verträgen,das Planfeststellungsverfahrensowie Regeln des Rechtsbehelfsverfahrens. Verwaltungs­prozessrecht Das Verwaltungsprozessrecht, insbesondere die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), regelt das Prozessrecht vor den deutschen Verwaltungsgerichten.Es umfasst vor allem Regelungenzur Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges,Zuständigkeitsregelungen,Regelungen zum Vorverfahren (Widerspruchsverfahren),zur Klagebefugnis,zur Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit,zu den einzelnen verwaltungsgerichtlichen Klagearten (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Feststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsklage, Allgemeine Leistungsklage u. Normenkontrolle),zu den Möglichkeiten des Eilrechtsschutzes bzw. vorläufigen Rechtsschutzes (Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der Aufsschiebenden Wirkung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)sowie zu den weiteren Rechtsmitteln der Beschwerde, Berufung oder Revision Häufige Fragen im Verwaltungsrecht Was kostet ein Anwalt für Verwaltungsrecht? Eine (Erst-)Beratung im Verwaltungsrecht wird, wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, regelmäßig gemäß den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes mit (je nach Beratungsumfang) bis zu 190,00 € bzw. 250,00 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer abgerechnet. Für die darüberhinausgehende Tätigkeit wird statt einer Abrechnung anhand des Streit-/Gegenstandswertes gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oftmals eine Honorarvereinbarung geschlossen. Hintergrund ist, dass die Streit-/Gegenstandswerte im Verwaltungsrecht bewusst gering gehalten werden, um dem Bürger den Weg zu den Verwaltungsgerichten zu erleichtern, der Rechtsanwalt die oftmals komplexen und zeitaufwändigen Verwaltungsverfahren aber zu den sich aus den gering gehaltenen Streit-/Gegenstandswerten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebenden Rechtsanwaltskosten nicht mit der vom Mandant zu Recht erwarteten Qualität bearbeiten kann. Gerne prüfen wir für Sie im Rahmen der Erstberatung, ob Ihr Mandant auf Basis nach Streit-/Gegenstandswert oder nur auf Basis einer Honorarvereinbarung bearbeitet werden kann. Werden die Rechtsanwaltskosten im Verwaltungsrecht von der Rechtsschutzversicherung getragen? Leider sind verwaltungsrechtliche Angelegenheiten vom Versicherungsumfang der meisten Rechtsschutzversicherungen ausgenommen. Gerne übernehmen wir aber für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Welche Informationen und Unterlagen benötigt der Rechtsanwalt im Verwaltungsrecht für die Mandatsbearbeitung? Wir benötigen eine möglichst vollständige Sachverhaltsschilderung. Diese muss nicht schriftlich abgefasst sein, sondern kann auch im Beratungsgespräch mündlich erfolgen. Ergänzend bitten wir jedoch darum, stets den vollständigen Schriftwechsel in der jeweiligen Angelegenheit vorzulegen, insbesondere etwaige Anträge, Anhörungsschreiben und Bescheide (Verfügungen, Anordnungen etc.). Insbesondere ein etwa anzugreifender Bescheid sollte bereits unmittelbar bei der ersten Kontaktaufnahme bzw. im Anschluss an die erste Kontaktaufnahme zur Verfügung gestellt werden, da im Verwaltungsrecht regelmäßig Rechtsmittel- und andere Fristen einzuhalten sind. Je nach Gegenstand des Mandats wird ferner um Vorlage aussagekräftiger Lichtbilder, etwa vorliegender Pläne etc. gebeten. Warum sollte in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten ein spezialisierter Anwalt / ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht aufgesucht werden? Im Verwaltungsrecht herrscht der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Dies verleitet im Verwaltungsrecht unerfahrene Rechtsanwälte oft dazu, sich darauf zu verlassen, dass Behörden und Gerichte den nötigen Sachverhalt schon von sich aus ermitteln werden. Der spezialisierte Anwalt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht hingegen weiß, dass und an welchen Stellen vertiefter Sachvortrag, ergänzt durch vertiefte rechtliche Ausführungen, erforderlich ist, weil Behörden und Gerichte trotz Amtsermittlungsgrundsatzes gerade keine Ermittlungen und Prüfungen „ins Blaue hinein“ (ungefragte Fehlersuche) betreiben. Gerade in gerichtlichen Verfahren auf Bürgerseite ist vertiefter Vortrag oft insofern erforderlich, als es darum geht, dem Bürger zu seinem Recht zu verhelfen, nachdem bereits erfahrene Sachbearbeiter und gegebenenfalls auch das Rechtsamt der Behörde mit der jeweiligen Angelegenheit befasst waren. ### Anwaltskanzlei Darmstadt Rechtsanwälte und Fachanwälte in Darmstadt Die Darmstädter Rechtsanwälte und Fachanwälte der Kanzlei Lankau Weitz Gallina arbeiten zielstrebig, effizient und routiniert zusammen. Wir tauschen uns untereinander aus und arbeiten zusammen, um für Ihre Angelegenheit die beste Lösung zu finden. Dabei steht die individuelle Beratung und Vertretung, die Ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht, im Vordergrund. Schwerpunkte der Anwaltschaft Verwaltungsrecht Baurecht Beamtenrecht WohnungseigentumsrechtWEG-Recht Familienrecht Immobilienrecht Erbrecht Mietrecht Unsere Rechtsanwälte in Darmstadt Unsere Rechtsanwälte stehen Ihnen in allen rechtlichen Angelegenheiten des Verwaltungsrechts, Baurechts, Beamtenrechts, Mietrechts, Wohnungseigentumsrechts, Familienrechts, Immobilienrechts und Erbrechts kompetent und versiert zur Seite. Unsere Anwälte absolvieren jährlich ein umfangreiches Fort- und Weiterbildungsprogramm zur Vertiefung und Erweiterung ihrer Kenntnisse und tauschen sich in entsprechenden Arbeitskreisen mit Collegen der Fachanwaltschaft aus. Dr. Tobias Timo Weitz (Partner) Anne-Kathrin Pantaleon genannt Stemberg (Partnerin) Jan Lukas Möller (Partner) Thorsten Harnack, LL.M. (Partner) Marjan Susanne Gallina (Partnerin) Susanne Voß Corinna Schmitt Léon Karwanni Fachübergreifende Zusammenarbeit unserer Rechtsanwälte Die Schwerpunkte unserer anwaltlichen Tätigkeit im Verwaltungsrecht liegen im öffentlichen Baurecht, im privaten Baurecht, im Beamtenrecht und sonstigen öffentlichen Dienstrecht, im Kommunalrecht sowie im Immissionsschutzrecht. Darüber hinaus beraten und vertreten wir Sie in diesem Zusammenhang gerne unter anderem auf den Gebieten des sonstigen Umweltrechts (d.h. u.a. des Naturschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, des Bodenschutzrechts und des Wasserrechts), des Denkmalschutzrechts, des Raumplanungs- und Raumordnungsrechts, des Straßenrechts, des Vergaberechts, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Schulrechts und Hochschulrechts des Amtshaftungsrechts sowie nahezu allen anderen Gebieten des Verwaltungsrechts. Darüber hinaus beraten wir Sie umfassend im Familienrecht, im Mietrecht, im Wohnungseigentumsrecht, im sonstigen Immobilienrecht sowie im Familienrecht und Erbrecht. Herr Dr. Weitz und Frau Gallina sind darüber hinaus auch als Notar in Darmstadt bzw. Notarin in Darmstadt tätig. Häufige Fragen zum Rechtsanwalt in Darmstadt Ist die anwaltliche Erstberatung kostenfrei? Grundsätzlich löst auch eine anwaltliche Erstberatung Rechtsanwaltskosten aus. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang Kosten von bis zu 190,00 € zzgl. Steuern und Auslagen vor. Sind umfangreiche Unterlagen zu sichten, können Kosten in Höhe von bis zu 250,00 € zzgl. Steuern und Auslagen anfallen. Wird eine Honorarvereinbarung geschlossen, ist diese maßgeblich. In welchem geographischen Gebiet wird die Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare tätig? Die Tätigkeit der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare ist nicht auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt. Aufgrund des Sitzes in Darmstadt liegt der örtliche Schwerpunkt unserer Tätigkeit zwar in Mittel- und Südhessen; gerade in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten sind wir jedoch auch weit über die hessischen Landesgrenzen hinaus, insbesondere auch in Rheinland-Pfalz, tätig. Was kostet die anwaltliche Tätigkeit? Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Grundsätzlich sind danach der Streitwert/Gegenstandswert/Verfahrenswert sowie Art und Umfang der Tätigkeit für die Anwaltsvergütung maßgeblich. Rechtsanwalt und Mandant können aber auch eine Honorarvereinbarung abschließen. In einer solchen Vereinbarung wird meist eine Vergütung nach Stundensatz vereinbart. Bei/vor Mandatierung klären wir mit Ihnen die Frage, ob in Ihrem Fall der Abschluss einer Honorarvereinbarung erforderlich ist, um Ihr Mandat mit der von Ihnen zu Recht erwarteten Qualität bearbeiten zu können. Können Rechtsanwaltskosten der Gegenseite auferlegt werden? Im Falle des Obsiegens und bei der berechtigten Geltendmachung einer Forderung, wenn sich die Gegenseite im Verzug befindet, kann die Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten von der Gegenseite verlangt werden. Die Kostenerstattung ist aber meist auf die Erstattung der gesetzlichen Rechtsanwaltskosten beschränkt. Zahlt die Rechtsschutzversicherung? In welchen Fällen eine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten übernehmen muss, ergibt sich aus dem jeweils geschlossenen Versicherungsvertrag. Verwaltungs- und baurechtliche Angelegenheiten sind jedoch leider in den meisten Fällen nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Gerne erbitten wir gegenüber Ihrer Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage. Wird diese ohne Weiteres erteilt, verzichten wir auf die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten. Muss die Kostenübernahme hingegen gegenüber der Rechtsschutzversicherung erst durchgesetzt werden, müssen wir die hierbei anfallenden Kosten indessen leider in Rechnung stellen. In jedem Fall wird eine Rechtsschutzversicherung jedoch nur die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten tragen. Muss ich den von der Rechtsschutzversicherung empfohlenen Rechtsanwalt mandatieren? Grundsätzlich: Nein. Wenn dies nicht ausnahmsweise im Versicherungsvertrag anderweitig geregelt ist, besteht auch für rechtsschutzversicherte Mandanten freie Anwaltswahl. Wie schnell kann ein Beratungsgespräch vereinbart werden? Sowohl in anwaltlichen als auch in notariellen Angelegenheiten gilt: In Eilfällen ermöglichen wir einen sofortigen Besprechungstermin/Beratungstermin binnen Stunden. Aber auch in allen anderen Fällen ist ein Termin in aller Regel binnen weniger Tage möglich. Auf welche Art können Besprechungstermine stattfinden? Wir bieten Besprechungstermine persönlich in unserer Kanzlei, als Telefontermine/Telefonkonferenzen oder als Videokonferenzen über einen sicheren Anbieter an. Welche Kommunikationsmittel stehen für die Kommunikation zwischen Mandant und Rechtsanwalt zur Verfügung? Neben Telefon, Videokonferenzen und Post, kommunizieren wir (mit Ihrer Zustimmung) vor allem per E-Mail mit unserer Mandantschaft. Welche Unterlagen werden vom Rechtsanwalt benötigt? Welche Unterlagen benötigt werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich gilt jedoch: Der Jurist ist nur so gut, wie die Informationen, die er bekommt. Aus diesem Grunde sollten Sie möglichst umfangreiche Unterlagen zur Verfügung stellen. Tatsächlich nicht benötigte Unterlagen reichen wir gerne zurück. ### Baurecht Darmstadt Baurecht Anwaltskanzlei für Bau- und Architektenrecht in Darmstadt Bau- und Architektenrecht Sind Sie auf der Suche nach einem Anwalt, der sich auf das Baurecht spezialisiert hat? Dann vertrauen Sie der Kanzlei Lankau Weitz Galina Rechtsanwälte & Notare, die Ihnen – neben Fragen des öffentliche Baurechts und des Bauträgerrechts – in unserem Anwaltsbüro in Darmstadt in allen Fragen rund um das private Baurecht und Architektenrecht sachkundig und erfahren zur Seite steht.Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten, d.h. zwischen den Bauherren/Auftraggebern einerseits und den Bauunternehmern/Auftragnehmern andererseits.Das private Baurecht ist maßgeblich geprägt durch das Werkvertragsrecht sowie die sonstigen Normen Privat- und Nachbarrechts. Darüber hinaus kommt der dem Vergaberecht, namentlich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB, insbesondere der VOB/B) eine große Bedeutung zu.Häufigste Inhalte unserer anwaltlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des privaten Baurechts ist die Kontrolle von Bauverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Kontrolle), die Durchsetzung bzw. Abwehr von Gewährleistungsansprüchen bzw. Mängelansprüchen des Auftraggebers sowie die Durchsetzung bzw. Abwehr von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers. Aber auch in allen anderen Angelegenheiten des Baurechts für Darmstadt und Süd-Hessen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontakt aufnehmen Anwalt für Architektenrecht Darmstadt Das Architektenrecht regelt die Rechte und Pflichten der Architekten. Maßgeblich ist dabei zumeist das Werkvertragsrecht sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Hinzu kommen zahlreiche berufsrechtliche Regelungen, das Architektenhaftpflichtrecht, das Urheberrecht u.v.m. Auch auf dem Gebiet des Architektenrechts sind wir umfassend tätig. Unsere Leistungen im Bereich Baurecht und Architektenrecht Das Architektenrecht regelt die Rechte und Pflichten der Architekten. Maßgeblich ist dabei zumeist das Werkvertragsrecht sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Hinzu kommen zahlreiche berufsrechtliche Regelungen, das Architektenhaftpflichtrecht, das Urheberrecht u.v.m. Auch auf dem Gebiet des Architektenrechts sind wir umfassend tätig. Öffentliches Baurecht: Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht, Denkmalschutzrecht, Brandschutzrecht etc.) Privates Baurecht: Bauvertragsrecht / Prüfung von Bauverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Kontrolle), Durchsetzung bzw. Abwehr von Gewährleistungsansprüchen bzw. Mängelansprüchen, Durchsetzung bzw. Abwehr von Vergütungsansprüchen Architektenrecht: Vertragsrecht, Vergütung nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) Bauträgerrecht Bauvergaberecht Unsere Rechtsanwälte für das Baurecht Dr. Tobias Timo Weitz (Partner) Jan Lukas Möller (Partner) Susanne Voß Léon Karwanni Bau- und Architektenrecht Öffentliches Baurecht Für mehr Informationen zum öffentlichen Baurecht, besuchen Sie unsere Schwerpunktseite Verwaltungsrecht. Bauvertrag Ein Bauvertrag ist der Vertrag über die Errichtung eines Bauwerks zwischen einem Auftraggeber (Bauherr) und einem Auftragnehmer (Bauunternehmer). Ein Bauvorhaben / Gegenstand eines Bauvertrages kann der Neubau einer ganzen Immobilie sein, aber auch ein Umbau, Anbau, die Sanierung, eine Renovierung oder eine einzelne Bauleistung (z.B. Malerarbeiten, der Heizungseinbau, Elektroinstallationen, Dachdeckerarbeiten, Estricharbeiten, Sanitärarbeiten etc.). Aus dem Bauvertrag ergeben sich die im Einzelfall geschuldeten Bauleistungen (die Leistungsbeschreibung), die geschuldete Vergütung (Festpreis oder nach Einheitspreisen), Ausführungs-/Leistungs- und Zahlungsfristen, sonstige Zahlungsmodalitäten, Gewährleistungsregelungen, Regelungen zur Abnahme der Bauleistungen, Verjährungsvereinbarungen und ggf. mehr. Für einen Werkvertrag zwischen einem privaten Auftraggeber und einem Auftragnehmer greift in erster Linie das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), soweit nicht die Anwendung der VOB/B (siehe unten) vereinbart wird. Bei Großprojekten und öffentliche Auftraggeber/Bauvorhaben der öffentlichen Hand ist die Anwendung der VOB/B der Regelfall. Bauträgervertrag Für mehr Informationen zum öffentlichen Baurecht, besuchen Sie unsere Schwerpunktseite Immobilienrecht. Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) Die VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) ist ein laufend fortgeschriebenes Klauselwerk, das zur Verwendung als Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge erstellt wurde. Es handelt nach Auffassung der Gerichte um ein ausgewogenes Gesamtwerk, welches aus diesem Grunde hinsichtlich der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Privilegierung geniesßt: Wird die VOB/B als Ganzes in einen Bauvertrag einbezogen, bestehen keine AGB-rechtliche Bedenken. Die VOB/B ergänzt und modifiziert die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die sonst auf Bauverträge anwendbaren Bestimmungen des BGB zum Werkvertrag. Ihre Anwendung ist Bauverträge der öffentlichen Hand verpflichtend und auch im Übrigen sehr verbreitet. Bauvergabe nach der Vergabeordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A) Die VOB/A (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen) enthält Bestimmungen, die die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber regeln. Aber auch andere Auftraggeber orientieren sich oft an den Regelungen der VOB/A. Häufige Fragen zum Baurecht Was sind die wichtigsten baurechtliche Vorschriften? Zu den wichtigsten baurechtlichen Vorschriften des öffentlichen Baurechts gehören das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Bauordnungen der Länder (z.B. die Hessische Bauordnung) und die Denkmalsschutzgesetze der Länder (z.B. das Hessische Denkmalschutzgesetz). Die wichtigsten Bestimmungen des privaten Baurechts und Architektenrechts sind Vorschriften des BGB zum Werkvertrag, die VOB/B, die HOAI und die Makler- und Bauträgervorordnung. Was ist der Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Baurecht? Grob gesagt regelt das öffentliche Baurecht, wann, was, wo und wie gebaut werden darf sowie die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bauherr. Es regelt, unter welchen Umständen ein Bauvorhaben nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts / Verwaltungsgerichts verwirklicht werden darf. Demgegenüber regelt das private Baurecht (samt Architektenrecht) die Rechtsbeziehungen zwischen den Baubeteiligten, allen voran zwischen dem Bauherrn, dem Bauunternehmer und dem Architekten. Was kostet ein Rechtsanwalt Baurecht? Ohne Honorarvereinbarung richtet sich die Vergütung des Anwalts im Baurecht nach dem Gegenstands-/Streitwert der jeweiligen Angelegenheit. Oftmals können wir in Angelegenheiten des privaten Baurechts eine Mandatsbearbeitung ohne gesonderte Honorarvereinbarung anbieten; letztlich ist die Vergütungsfrage jedoch von Mandat zu Mandat zu klären. In Angelegenheiten des öffentlichen Baurechts ist die Vergütung nach Honorarvereinbarung (nach Stundensatz) die Regel. ### Notarkosten Notarkosten Ein Überblick über die Notargebühren und Tätigkeiten der Notare der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB Kosten notarielle Tätigkeiten Die notarielle Tätigkeit ist mit Kosten verbunden. In diesem Artikel erläutern wir die gängigen notariellen Tätigkeiten und wie diese abgerechnet werden. Dabei richten sich die Notarkosten zwingend nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG), da jeder Notar verpflichtet ist, die gesetzlichen Gebühren zu erheben. Was sind Notarkosten? Die Abrechnung der Notarkosten erfolgt nach den Bestimmungen des GNotKG (siehe oben). Diese wird in den meisten Fällen in drei Hauptelemente unterteilt: Beurkundungen von Verträgen (z.B. Kaufverträge, Eheverträge) Beglaubigungen von Unterschriften Beurkundung von Testamenten und Erbscheinsanträgen Beglaubigung von Grundbuchanträge und Handelsregisteranmeldungen Beurkundung Unternehmensgründungen und sonstigen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. Wie werden Notarkosten berechnet? Die Notarkosten in Deutschland setzen sich in der Regel aus mehreren Faktoren zusammen und werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet. Hier sind die wesentlichen Punkte, die bei der Berechnung der Notarkosten berücksichtigt werden: Gegenstandswert Die Gebühren des Notars richten sich in der Regel nach dem sogenannten Gegenstandswert. Dies ist der Wert des Rechtsgeschäfts, das beurkundet werden soll (z.B. Kaufpreis bei einem Immobilienverkauf). Gebührenordnung Die Notarkosten sind in einer Gebührenordnung festgelegt, die vorschreibt, wie hoch die Gebühren in Abhängigkeit vom Gegenstandswert und von der Art der Tätigkeit sind. Es gibt eine Tabelle, die die jeweiligen Gebühren auflistet. Zusatzleistungen Die Notarkosten sind in einer Gebührenordnung festgelegt, die vorschreibt, wie hoch die Gebühren in Abhängigkeit vom Gegenstandswert und von der Art der Tätigkeit sind. Es gibt eine Tabelle, die die jeweiligen Gebühren auflistet. Mehwertsteuer Zu den Notargebühren kommt in der Regel noch die gesetzliche Mehrwertsteuer (MwSt) hinzu. Variationen Nur in wenigen Fällen kann der Notar die Gebühren innerhalb gewisser Grenzen festlegen oder von den Bestimmungen des GNotKG abweichen. Vor einer Beurkundung kann eine Kostenschätzung vom Notar eingeholt werden. Abrechnung der Notarkosten? Notarkosten sind die Gebühren, die für die Dienstleistungen eines Notars anfallen. Diese Kosten sind gesetzlich geregelt und können je nach Art der Dienstleistung variieren. Zu den häufigsten notariellen Leistungen gehören: Beurkundungsgebühren Fixe Gebühren abhängig von der Art der Dienstleistung und dem Gegenstandswert/Geschäftswert. Zusatzgebühren z.B. Vollzugsgebühren Nebenkosten z.B. Kosten für Auslagen, Reisekosten, zusätzliche Kosten für Beurkundungen außerhalb der Geschäftsstelle des Notars. Transparente Notarkosten bei Lankau Weitz Gallina Bei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB legen wir großen Wert auf Transparenz im Hinblick auf unsere Notarkosten. Auf entsprechende Anfrage informieren wir vor der Beurkundung oder Beglaubigung gerne über die voraussichtlichen Kosten. Vorteile unserer notariellen Expertise Notarkosten sind ein fester Bestandteil notarieller Dienstleistungen. Bei Lankau Weitz Gallina  Rechtsanwälte & Notare PartGmbB stehen Ihnen unsere erfahrenen Notare zur Seite, um alle wichtigen Schritte rechtssicher und transparent durchzuführen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, um mehr über unsere Leistungen und Kosten zu erfahren.   ### Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare Kontakt aufnehmen Lankau Weitz GallinaRechtsanwälte & Notaresind eine auf notarielle Angelegenheiten aller Art und anwaltlich auf das Verwaltungsrecht, Baurecht, Beamtenrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Familienrecht, Immobilienrecht und Erbrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in Darmstadt. Die Kanzlei blickt auf eine Tradition seit 1959 zurück. Neben einem Notar und einer Notarin beraten heute hier neun Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen Mandanten aus Darmstadt, Südhessen und weit darüber hinaus. Wir vertreten sowohl Privatpersonen als auch Beamte, Bürgerinitiativen, Gesellschaften, Firmen, Verbände, Städte / Gemeinden sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts. Notare in Darmstadt Herr Notar Dr. Tobias Timo Weitz und Frau Notarin Marjan Susanne Gallina stehen Ihnen in Darmstadt mit den Schwerpunkten im Immobilienrecht, Erbrecht, Familienrecht und Gesellschaftsrecht in allen beurkundungspflichtigen Angelegenheiten engagiert und kompetent zur Verfügung.Schwerpunkte als Notare Immobilienrecht Erbrecht Familienrecht Gesellschaftsrecht Anwaltschaft Unsere Rechtsanwälte in Darmstadt stehen Ihnen in allen rechtlichen Angelegenheiten des Verwaltungsrechts, Baurechts, Beamtenrechts, Mietrechts, Wohnungseigentumsrechts, Familienrechts, Immobilienrechts und Erbrechts erfahren und fachkundig zur Seite. Unsere Anwälte absolvieren jährlich ein umfangreiches Fort- und Weiterbildungsprogramm zur Vertiefung und Erweiterung ihrer Kenntnisse auf diesen Gebieten und tauschen sich in mit Kollegen der jeweiligen Fachanwaltschaft aus.Schwerpunkte als Anwälte Verwaltungsrecht Baurecht Beamtenrecht WohnungseigentumsrechtWEG-Recht Familienrecht Immobilienrecht Erbrecht Mietrecht Was unsere Mandanten über uns sagen Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von Elfsight zu laden. Inhalt laden ### Notar Glossar & FAQ Glossar & Notar FAQ AbgeschlossenheitsbescheinigungAbschichtungAbschriftAbspaltungAbtretung von GeschäftsanteilenAdoptionAktenverwahrerAktiengesellschaft (AG)Amtssiegel des NotarsApostilleArbeitslosenunterhaltAuflageAuflassungAuflassungsvormerkungAuflösungsbeschlussAufspaltungAufstockungsunterhaltAufteilungsplan / TeilungsplanAusbildungsunterhaltAusfertigung / Vollstreckbare AusfertigungAusgleichungAusgliederungBaubeschränkungBaubeschreibungBaulastBaulastenverzeichnisBauträgervertragBedürftigentestamentBeglaubigte Abschrift / beglaubigte KopieBeglaubigung (öffentliche)BeherrschungsvertragBehindertentestamentBerliner TestamentBeschränkte persönliche DienstbarkeitBesitzübergangBetreuungsverfügungBeurkundungBeurkundungsgesetz (BeurkG)BevollmächtigterBewilligungBezugsurkundeBilligkeitsunterhaltBriefgrundschuldBruchteilsnießbrauchBuchgrundschuldBuchgrundstückBürgschaftenBundesnotarkammerBundesnotarordnung (BNotO)Dauerwohnrecht / DauernutzungsrechtDienendes GrundstückDienstbarkeitDienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot)Dienstsiegel des NotarsDigitaler NachlassDokumentenbeglaubigungDuldungspflichtEhegattenerbrechtEhegattentestamentEhegattenunterhaltEhevertragEigentumEigentumsübergangEigentumswohnungEinzelkaufmännisches UnternehmenEinzelunternehmenElektronisches UrkundenarchivEnterbungErbauseinandersetzungErbausschlagungErbbaugrundbuchErbbaurechtErbbaurechtsvertragErbbauzinsErbeErbeinsetzungErbengemeinschaftErbfolgeErbschaftskauf / ErbschaftskaufvertragErbschein / ErbscheinsantragErbteilsübertragungErbteilungErbvertragErbverzicht / ErbverzichtsvertragErgänzungspflegerEröffnungsprotokollErrungenschaftsgemeinschaftErsatzerbeEuropäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU-ErbVO)Europäisches NachlasszeugnisFälligkeitsmitteilungFahrrechtFamiliengerichtliche GenehmigungFirmaFirmenänderungFlurstückFormwechselFortführungsnachweis / FortführungsmitteilungGehrecht / Geh- und FahrrechtGeldvermächtnisGemeinschaftliches TestamentGemeinschaftseigentumGemeinschaftsordnungGemischte Schenkung (Immobilie)Genehmigung / NachgenehmigungGeneralvollmachtGeschäftsanteilGeschäftsführer / Geschäftsführung (GmbH)GeschäftsführerabberufungGeschäftsführerbestellungGeschäftsunfähigkeitGeschiedenentestamentGesellschaftGesellschafterlisteGesellschaftsvertragGesellschaftszweckGesetzliche ErbfolgeGesetzlicher GüterstandGesetzlicher VertreterGewinn-/ErgebnisabführungsvertragGmbH & Co. KGGmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)GmbH-GründungGNotKGGrundbuch / Grundbuchamt / GrundbuchauszugGrunddienstbarkeitGrundpfandrechteGrundschuldGrundschuldbriefGrundstückGrundstücksgeschäfteGrundstücksgleiches RechtGrundstückskaufvertragGütergemeinschaftGüterstand (Güterrecht)GütertrennungHandelsregisterHandelsregisteranmeldungHauptversammlung / HauptversammlungsbeschlüsseHerrschendes GrundstückHypothekIdentitätserklärungImmobilieImmobilienkaufvertragImmobilienschenkungImmobilienvermächtnisInländische GeschäftsanschriftKapitalerhöhungKapitalgesellschaftKapitalherabsetzungKapitalmaßnahmeKauf und Abtretung von Geschäftsanteilen (GmbH-Anteilen) / Kauf- und AbtretungsvertragKaufmann / KauffrauKinderbetreuungsunterhaltKindesunterhaltKommanditgesellschaft (KG)LastenfreistellungLegalisationLeitungsrechtLetztwillige VerfügungenLiquidation, insbesondere Liquidation einer GmbH / UG (haftungsbeschränkt)LiquidatorLöschungsbewilligungMakler- und Bauträgerverordnung (MaBV)MantelkaufMessungsanerkennungMinderjährigeMitbenutzungsrechtModifizierte ZugewinngemeinschaftMusterprotokollNachehelicher UnterhaltNacherbe / NacherbschaftNachgenehmigungNachlassverzeichnisNachvermächtnis / NachvermächtnisnehmerNamensaktieNebenabreden / NebenvereinbarungenNegativattestNiederschriftNießbrauch / NießbrauchrechtNießbrauchvermächtnisNotarNotaranderkontoNotargebührenNotarkammerNutzungenOnline-GründungPartnerschaftsvertragParzellePatchwork-TestamentPatientenverfügungPersonengesellschaftenPfandfreigabe / PfandentlassungPflichtteilPflichtteilsstrafklauselPflichtteilsverzichtProkura / ProkuristQualifiziertes ZertifikatQuotennießbrauchQuotenvermächtnisRang / Rangfolge im Grundbuch / Rangbestimmung / RangrücktrittReallastRechtswahlRegistergerichtRentenschuldRückforderungsrecht / RückübertragungsrechtSachgründung / SacheinlageSatzung (einer Gesellschaft)SatzungsänderungSatzungsbescheinigungScheidungsfolgenvereinbarungSchenkungenSchlusserbeSchuldanerkenntnisSiegel des NotarsSitz einer GesellschaftSitzverlegungSondereigentumSondernutzungsrechtSorgeerklärungSpaltungStammeinlageStammkapitalTeileigentum / Teileigentumsrecht / TeileigentümerTeileigentumsgrundbuchTeilerbbaugrundbuchTeilerbbaurechtTeilflächenkaufTeilungsanordnungTeilungserklärung / TeilungsvereinbarungTeilungsgenehmigungTestamentTestamentseröffnungTestamentsvollstreckung /TestamentsvollstreckerTrennungs- und ScheidungsfolgenvereinbarungTrennungsunterhaltÜberbaurechtÜberfahrtsrechtÜbergabevertragÜberlassungsvertragUG (haftungsbeschränkt)UmwandlungUnbedenklichkeitsbescheinigungUnterhaltUnterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen ErwerbstätigkeitUnterhalt wegen AltersUnterhalt wegen ArbeitslosigkeitUnterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder UmschulungUnterhalt wegen Krankheit oder GebrechenUnterhaltsverzichtUnternehmensgegenstandUnternehmensnachfolgeUnternehmensverträgeUnternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)UnternehmertestamentUnternehmervollmachtUnterschriftsbeglaubigungUnterwerfung unter die sofortige ZwangsvollstreckungUrkundeUrkundenrolleUrkundenverzeichnisUrschriftVaterschaftsanerkennungVerbrauchervertragVereinsgründungVereinsregisterVereinssatzungVerfügung über einen ErbteilVerfügung von Todes wegenVermächtnis / VermächtnisnehmerVermächtnisvollstreckungVermögensübertragung (Gesellschaftsrecht)VermögensverzeichnisseVerschaffungsvermächtnisVerschmelzung (Fusion)VersorgungsausgleichVerwahrung (notarielle)VerwalterzustimmungVollmachtVollmachtloser VertreterVollzugVorausvermächtnisVorerbe / VorerbschaftVorkaufsrechtVorlagesperreVormerkungVormund / VormundbestellungVorrats-GmbHVorratsgesellschaftVorsorgevollmachtVorvermächtnisVorweggenommene ErbfolgeWegerechtWiederverheiratungsklauselWirtschaftliche NeugründungWohnungseigentumWohnungserbbaugrundbuchWohnungserbbaurechtWohnungsgrundbuchWohnungsrecht / WohnrechtZentrales Testamentsregister (ZTR)Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)ZugewinngemeinschaftZuwendungsverzichtZwangsvollstreckungsunterwerfungZweiwochenfrist ### Datenschutzerklärung Datenschutz­erklärung​ 1. Datenschutz auf einen BlickAllgemeine HinweiseDie folgenden Hinweise geben einen einfachen Überblick darüber, was mit Ihren personenbezogenen Daten passiert, wenn Sie diese Website besuchen. Personenbezogene Daten sind alle Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz entnehmen Sie unserer unter diesem Text aufgeführten Datenschutzerklärung.Datenerfassung auf dieser WebsiteWer ist verantwortlich für die Datenerfassung auf dieser Website?Die Datenverarbeitung auf dieser Website erfolgt durch den Websitebetreiber. Dessen Kontaktdaten können Sie dem Abschnitt „Hinweis zur Verantwortlichen Stelle“ in dieser Datenschutzerklärung entnehmen.RechtsgrundlageDie Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ihrer Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. b, c, e bzw. f der europäischen Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den deutschen/hessischen Datenschutzgesetzen.Welche Daten werden erhoben?Bei einem Besuch auf dieser Webseite speichert der Server automatisch verschiedene Daten. Hierunter fallenDatum und Uhrzeit der Anforderung,Name der angeforderten Datei,Seite, von der aus die Datei angefordert wurde,der verwendete Browser Typ und die Browser Version,das verwendete Betriebssystem,Zugriffsstatus (Datei übertragen, Datei nicht gefunden, etc.),vollständige IP-Adresse des anfordernden Rechners,gegebenenfalls Verweis, durch den sie auf diese Seite gelangt sind,übertragene Datenmenge Wie erfassen wir Ihre Daten?Ihre Daten werden zum einen dadurch erhoben, dass Sie uns diese mitteilen. Hierbei kann es sich z. B. um Daten handeln, die Sie in ein Kontaktformular eingeben.Andere Daten werden automatisch oder nach Ihrer Einwilligung beim Besuch der Website durch unsere IT-Systeme erfasst. Das sind vor allem technische Daten (z. B. Internetbrowser, Betriebssystem oder Uhrzeit des Seitenaufrufs). Die Erfassung dieser Daten erfolgt automatisch, sobald Sie diese Website betreten.Wofür nutzen wir Ihre Daten?Ein Teil der Daten wird erhoben, um eine fehlerfreie Bereitstellung der Website zu gewährleisten. Andere Daten können zur Analyse Ihres Nutzerverhaltens verwendet werden. Die vorstehend genannten Nutzungsdaten werden insbesondere auch verwendet, um Ihnen die Webseite zugänglich machen zu können, eventuell auftretende technische Probleme zu erkennen und zu beheben und einen Missbrauch des Angebots zu verhindern und gegebenenfalls zu verfolgen. Daneben werden die Nutzungsdaten in anonymisierter Form, d.h. ohne die Möglichkeit, Sie als Nutzer zu identifizieren, für statistische Zwecke und um unsere Webseite zu verbessern, verwendet.Wann werden Daten an Dritte weitergegeben? Ihre Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Einwilligung nur an Dritte weitergegeben, wenn dazu eine Verpflichtung durch Gesetz oder eine behördliche oder gerichtliche Anordnung besteht.Wo sind Ihre Daten gespeichert?Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Betreiber dieser Webseite erfolgt ausschließlich in Rechenzentren in Deutschland.Wie lange werden meine Daten gespeichert?Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn ihre Kenntnis für die in dieser Erklärung beschriebenen Zwecke nicht mehr erforderlich ist, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine längere Speicherung vorschreiben.Welche Rechte haben Sie bezüglich Ihrer Daten?Sie haben jederzeit das Recht, unentgeltlich Auskunft über Herkunft, Empfänger und Zweck Ihrer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Sie haben außerdem ein Recht, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten zu verlangen. Wenn Sie eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt haben, können Sie diese Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Außerdem haben Sie das Recht, unter bestimmten Umständen die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.Sie und die anderen betroffenen Personen haben ferner das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbarem Format zu erhalten. Dies schließt das Recht mit ein, diese Daten einem anderen Verantwortlichen zu übermitteln. Sofern dies technisch möglich ist, können Sie und die anderen betroffenen Personen ab dem genannten Zeitpunkt auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten direkt an den anderen Verantwortlichen übermittelt werden.Zur Ausübung Ihrer genannten Rechte sowie bei Fragen und Beschwerden zur Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten können Sie und die anderen betroffenen Personen sich über die Notarstelle jederzeit vertraulich an unseren Datenschutzbeauftragten wenden. Mit Beschwerden über die Datenverwendung durch uns können Sie und die anderen betroffenen Personen sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.Analyse-Tools und Tools von Dritt­anbieternBeim Besuch dieser Website kann Ihr Surf-Verhalten statistisch ausgewertet werden. Das geschieht vor allem mit sogenannten Analyseprogrammen.Detaillierte Informationen zu diesen Analyseprogrammen finden Sie in der folgenden Datenschutzerklärung.2. HostingExternes HostingDiese Website wird bei einem externen Dienstleister gehostet (Hoster). Die personenbezogenen Daten, die auf dieser Website erfasst werden, werden auf den Servern des Hosters gespeichert. Hierbei kann es sich v. a. um IP-Adressen, Kontaktanfragen, Meta- und Kommunikationsdaten, Vertragsdaten, Kontaktdaten, Namen, Websitezugriffe und sonstige Daten, die über eine Website generiert werden, handeln.Der Einsatz des Hosters erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung gegenüber unseren potenziellen und bestehenden Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und im Interesse einer sicheren, schnellen und effizienten Bereitstellung unseres Online-Angebots durch einen professionellen Anbieter (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).Unser Hoster wird Ihre Daten nur insoweit verarbeiten, wie dies zur Erfüllung seiner Leistungspflichten erforderlich ist und unsere Weisungen in Bezug auf diese Daten befolgen.Wir setzen folgenden Hoster ein:ALL-INKL.COM - Neue Medien MünnichInhaber: René MünnichHauptstraße 68 | D-02742 FriedersdorfAuftragsverarbeitungWir haben einen Vertrag über Auftragsverarbeitung (AVV) mit dem oben genannten Anbieter geschlossen. Hierbei handelt es sich um einen datenschutzrechtlich vorgeschriebenen Vertrag, der gewährleistet, dass dieser die personenbezogenen Daten unserer Websitebesucher nur nach unseren Weisungen und unter Einhaltung der DSGVO verarbeitet.3. Allgemeine Hinweise und Pflicht­informationenDatenschutzDie Betreiber dieser Seiten nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend den gesetzlichen Datenschutzvorschriften sowie dieser Datenschutzerklärung.Wenn Sie diese Website benutzen, werden verschiedene personenbezogene Daten erhoben. Personenbezogene Daten sind Daten, mit denen Sie persönlich identifiziert werden können. Die vorliegende Datenschutzerklärung erläutert, welche Daten wir erheben und wofür wir sie nutzen. Sie erläutert auch, wie und zu welchem Zweck das geschieht.Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.Hinweis zur verantwortlichen StelleDie verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf dieser Website ist:Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbBsowieHerr Rechtsanwalt und Notar Dr. Tobias Timo Weitzund Rechtsanwältin und Notarin Marjan Susanne GallinaDeutsche-Telekom-Allee 164295 DarmstadtTelefon: 06151 9581-0E-Mail:     anwalt@kanzlei-lwg.denotar@kanzlei-lwg.deVerantwortliche Stelle ist die natürliche oder juristische Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (z. B. Namen, E-Mail-Adressen o. Ä.) entscheidet.SpeicherdauerSoweit innerhalb dieser Datenschutzerklärung keine speziellere Speicherdauer genannt wurde, verbleiben Ihre personenbezogenen Daten bei uns, bis der Zweck für die Datenverarbeitung entfällt. Wenn Sie ein berechtigtes Löschersuchen geltend machen oder eine Einwilligung zur Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten gelöscht, sofern wir keine anderen rechtlich zulässigen Gründe für die Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten haben (z. B. steuer- oder handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen); im letztgenannten Fall erfolgt die Löschung nach Fortfall dieser Gründe.Datenschutz­beauftragterWir haben für unser Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellt.Herr Nils MöllersKeyed GmbHSiemensstraße 1248341 AltenbergeE-Mail: info@keyed.deHinweis zur Datenweitergabe in die USA und sonstige DrittstaatenWir verwenden unter anderem Tools von Unternehmen mit Sitz in den USA oder sonstigen datenschutzrechtlich nicht sicheren Drittstaaten. Wenn diese Tools aktiv sind, können Ihre personenbezogene Daten in diese Drittstaaten übertragen und dort verarbeitet werden. Wir weisen darauf hin, dass in diesen Ländern kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau garantiert werden kann. Beispielsweise sind US-Unternehmen dazu verpflichtet, personenbezogene Daten an Sicherheitsbehörden herauszugeben, ohne dass Sie als Betroffener hiergegen gerichtlich vorgehen könnten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass US-Behörden (z. B. Geheimdienste) Ihre auf US-Servern befindlichen Daten zu Überwachungszwecken verarbeiten, auswerten und dauerhaft speichern. Wir haben auf diese Verarbeitungstätigkeiten keinen Einfluss.Widerruf Ihrer Einwilligung zur DatenverarbeitungViele Datenverarbeitungsvorgänge sind nur mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung möglich. Sie können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.Widerspruchsrecht gegen die Datenerhebung in besonderen Fällen sowie gegen Direktwerbung (Art. 21 DSGVO)WENN DIE DATENVERARBEITUNG AUF GRUNDLAGE VON ART. 6 ABS. 1 LIT. E ODER F DSGVO ERFOLGT, HABEN SIE JEDERZEIT DAS RECHT, AUS GRÜNDEN, DIE SICH AUS IHRER BESONDEREN SITUATION ERGEBEN, GEGEN DIE VERARBEITUNG IHRER PERSONENBEZOGENEN DATEN WIDERSPRUCH EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR EIN AUF DIESE BESTIMMUNGEN GESTÜTZTES PROFILING. DIE JEWEILIGE RECHTSGRUNDLAGE, AUF DENEN EINE VERARBEITUNG BERUHT, ENTNEHMEN SIE DIESER DATENSCHUTZERKLÄRUNG. WENN SIE WIDERSPRUCH EINLEGEN, WERDEN WIR IHRE BETROFFENEN PERSONENBEZOGENEN DATEN NICHT MEHR VERARBEITEN, ES SEI DENN, WIR KÖNNEN ZWINGENDE SCHUTZWÜRDIGE GRÜNDE FÜR DIE VERARBEITUNG NACHWEISEN, DIE IHRE INTERESSEN, RECHTE UND FREIHEITEN ÜBERWIEGEN ODER DIE VERARBEITUNG DIENT DER GELTENDMACHUNG, AUSÜBUNG ODER VERTEIDIGUNG VON RECHTSANSPRÜCHEN (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 1 DSGVO).WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN VERARBEITET, UM DIREKTWERBUNG ZU BETREIBEN, SO HABEN SIE DAS RECHT, JEDERZEIT WIDERSPRUCH GEGEN DIE VERARBEITUNG SIE BETREFFENDER PERSONENBEZOGENER DATEN ZUM ZWECKE DERARTIGER WERBUNG EINZULEGEN; DIES GILT AUCH FÜR DAS PROFILING, SOWEIT ES MIT SOLCHER DIREKTWERBUNG IN VERBINDUNG STEHT. WENN SIE WIDERSPRECHEN, WERDEN IHRE PERSONENBEZOGENEN DATEN ANSCHLIESSEND NICHT MEHR ZUM ZWECKE DER DIREKTWERBUNG VERWENDET (WIDERSPRUCH NACH ART. 21 ABS. 2 DSGVO).Beschwerde­recht bei der zuständigen Aufsichts­behördeIm Falle von Verstößen gegen die DSGVO steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthalts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes zu. Das Beschwerderecht besteht unbeschadet anderweitiger verwaltungsrechtlicher oder gerichtlicher Rechtsbehelfe.Recht auf Daten­übertrag­barkeitSie haben das Recht, Daten, die wir auf Grundlage Ihrer Einwilligung oder in Erfüllung eines Vertrags automatisiert verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Sofern Sie die direkte Übertragung der Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.SSL- bzw. TLS-VerschlüsselungDiese Seite nutzt aus Sicherheitsgründen und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, wie zum Beispiel Bestellungen oder Anfragen, die Sie an uns als Seitenbetreiber senden, eine SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers von „http://“ auf „https://“ wechselt und an dem Schloss-Symbol in Ihrer Browserzeile.Wenn die SSL- bzw. TLS-Verschlüsselung aktiviert ist, können die Daten, die Sie an uns übermitteln, nicht von Dritten mitgelesen werden.Auskunft, Löschung und BerichtigungSie haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung und ggf. ein Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden.Recht auf Einschränkung der VerarbeitungSie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen. Hierzu können Sie sich jederzeit an uns wenden. Das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung besteht in folgenden Fällen:Wenn Sie die Richtigkeit Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten bestreiten, benötigen wir in der Regel Zeit, um dies zu überprüfen. Für die Dauer der Prüfung haben Sie das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.Wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten unrechtmäßig geschah/geschieht, können Sie statt der Löschung die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen.Wenn wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr benötigen, Sie sie jedoch zur Ausübung, Verteidigung oder Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigen, haben Sie das Recht, statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen.Wenn Sie einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben, muss eine Abwägung zwischen Ihren und unseren Interessen vorgenommen werden. 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Datenerfassung auf dieser WebsiteCookiesUnsere Internetseiten verwenden so genannte „Cookies“. Cookies sind kleine Textdateien und richten auf Ihrem Endgerät keinen Schaden an. Sie werden entweder vorübergehend für die Dauer einer Sitzung (Session-Cookies) oder dauerhaft (permanente Cookies) auf Ihrem Endgerät gespeichert. Session-Cookies werden nach Ende Ihres Besuchs automatisch gelöscht. Permanente Cookies bleiben auf Ihrem Endgerät gespeichert, bis Sie diese selbst löschen oder eine automatische Löschung durch Ihren Webbrowser erfolgt.Teilweise können auch Cookies von Drittunternehmen auf Ihrem Endgerät gespeichert werden, wenn Sie unsere Seite betreten (Third-Party-Cookies). Diese ermöglichen uns oder Ihnen die Nutzung bestimmter Dienstleistungen des Drittunternehmens (z. B. Cookies zur Abwicklung von Zahlungsdienstleistungen).Cookies haben verschiedene Funktionen. 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Diese Daten werden nicht an den Anbieter von Borlabs Cookie weitergegeben.Die erfassten Daten werden gespeichert, bis Sie uns zur Löschung auffordern bzw. das Borlabs-Cookie selbst löschen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt. Zwingende gesetzliche Aufbewahrungsfristen bleiben unberührt. Details zur Datenverarbeitung von Borlabs Cookie finden Sie unter https://de.borlabs.io/kb/welche-daten-speichert-borlabs-cookie/.Der Einsatz der Borlabs-Cookie-Consent-Technologie erfolgt, um die gesetzlich vorgeschriebenen Einwilligungen für den Einsatz von Cookies einzuholen. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO.Server-Log-DateienDer Provider der Seiten erhebt und speichert automatisch Informationen in so genannten Server-Log-Dateien, die Ihr Browser automatisch an uns übermittelt. 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Wenn Sie uns per Kontaktformular Anfragen zukommen lassen, werden Ihre Angaben aus dem Anfrageformular inklusive der von Ihnen dort angegebenen Kontaktdaten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sofern diese abgefragt wurde.Die von Ihnen im Kontaktformular eingegebenen Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.Anfrage per E-Mail, Telefon oder TelefaxWenn Sie uns per E-Mail, Telefon oder Telefax kontaktieren, wird Ihre Anfrage inklusive aller daraus hervorgehenden personenbezogenen Daten (Name, Anfrage) zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bei uns gespeichert und verarbeitet. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, sofern Ihre Anfrage mit der Erfüllung eines Vertrags zusammenhängt oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist. In allen übrigen Fällen beruht die Verarbeitung auf unserem berechtigten Interesse an der effektiven Bearbeitung der an uns gerichteten Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) oder auf Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) sofern diese abgefragt wurde.Die von Ihnen an uns per Kontaktanfragen übersandten Daten verbleiben bei uns, bis Sie uns zur Löschung auffordern, Ihre Einwilligung zur Speicherung widerrufen oder der Zweck für die Datenspeicherung entfällt (z. B. nach abgeschlossener Bearbeitung Ihres Anliegens). Zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere gesetzliche Aufbewahrungsfristen – bleiben unberührt.5. Analyse-Tools und WerbungGoogle AnalyticsDiese Website nutzt Funktionen des Webanalysedienstes Google Analytics. Anbieter ist die Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.Google Analytics ermöglicht es dem Websitebetreiber, das Verhalten der Websitebesucher zu analysieren. Hierbei erhält der Websitebetreiber verschiedene Nutzungsdaten, wie z. B. Seitenaufrufe, Verweildauer, verwendete Betriebssysteme und Herkunft des Nutzers. Diese Daten werden von Google ggf. in einem Profil zusammengefasst, das dem jeweiligen Nutzer bzw. dessen Endgerät zugeordnet ist.Des Weiteren können wir mit Google Analytics u. a. Ihre Maus- und Scrollbewegungen und Klicks aufzeichnen. Ferner verwendet Google Analytics verschiedene Modellierungsansätze, um die erfassten Datensätze zu ergänzen und setzt Machine Learning-Technologien bei der Datenanalyse ein.Google Analytics verwendet Technologien, die die Wiedererkennung des Nutzers zum Zwecke der Analyse des Nutzerverhaltens ermöglichen (z. B. Cookies oder Device-Fingerprinting). Die von Google erfassten Informationen über die Benutzung dieser Website werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert.Die Nutzung dieses Analyse-Tools erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde (z. B. eine Einwilligung zur Speicherung von Cookies), erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.Die Datenübertragung in die USA wird auf die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gestützt. Details finden Sie hier: https://privacy.google.com/businesses/controllerterms/mccs/.Browser PluginSie können die Erfassung und Verarbeitung Ihrer Daten durch Google verhindern, indem Sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: https://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de.Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten bei Google Analytics finden Sie in der Datenschutzerklärung von Google: https://support.google.com/analytics/answer/6004245?hl=de.AuftragsverarbeitungWir haben mit Google einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen und setzen die strengen Vorgaben der deutschen Datenschutzbehörden bei der Nutzung von Google Analytics vollständig um.SpeicherdauerBei Google gespeicherte Daten auf Nutzer- und Ereignisebene, die mit Cookies, Nutzerkennungen (z. B. User ID) oder Werbe-IDs (z. B. DoubleClick-Cookies, Android-Werbe-ID) verknüpft sind, werden nach 2 Monaten anonymisiert bzw. gelöscht. Details hierzu ersehen Sie unter folgendem Link: https://support.google.com/analytics/answer/7667196?hl=deGoogle AdsDer Websitebetreiber verwendet Google Ads. Google Ads ist ein Online-Werbeprogramm der Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.Google Ads ermöglicht es uns Werbeanzeigen in der Google-Suchmaschine oder auf Drittwebseiten auszuspielen, wenn der Nutzer bestimmte Suchbegriffe bei Google eingibt (Keyword-Targeting). Ferner können zielgerichtete Werbeanzeigen anhand der bei Google vorhandenen Nutzerdaten (z. B. Standortdaten und Interessen) ausgespielt werden (Zielgruppen-Targeting). Wir als Websitebetreiber können diese Daten quantitativ auswerten, indem wir beispielsweise analysieren, welche Suchbegriffe zur Ausspielung unserer Werbeanzeigen geführt haben und wie viele Anzeigen zu entsprechenden Klicks geführt haben.Die Nutzung von Google Ads erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an einer möglichst effektiven Vermarktung seiner Dienstleistung Produkte.Die Datenübertragung in die USA wird auf die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gestützt. Details finden Sie hier: https://policies.google.com/privacy/frameworks und https://privacy.google.com/businesses/controllerterms/mccs/.Google Conversion-TrackingDiese Website nutzt Google Conversion Tracking. Anbieter ist die Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.Mit Hilfe von Google-Conversion-Tracking können Google und wir erkennen, ob der Nutzer bestimmte Aktionen durchgeführt hat. So können wir beispielsweise auswerten, welche Buttons auf unserer Website wie häufig geklickt und welche Produkte besonders häufig angesehen oder gekauft wurden. Diese Informationen dienen dazu, Conversion-Statistiken zu erstellen. Wir erfahren die Gesamtanzahl der Nutzer, die auf unsere Anzeigen geklickt haben und welche Aktionen sie durchgeführt haben. Wir erhalten keine Informationen, mit denen wir den Nutzer persönlich identifizieren können. Google selbst nutzt zur Identifikation Cookies oder vergleichbare Wiedererkennungstechnologien.Die Nutzung von Google Conversion-Tracking erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde (z. B. eine Einwilligung zur Speicherung von Cookies), erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.Mehr Informationen zu Google Conversion-Tracking finden Sie in den Datenschutzbestimmungen von Google: https://policies.google.com/privacy?hl=de.6. Plugins und ToolsGoogle Web FontsDiese Seite nutzt zur einheitlichen Darstellung von Schriftarten so genannte Web Fonts, die von Google bereitgestellt werden. Beim Aufruf einer Seite lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.Zu diesem Zweck muss der von Ihnen verwendete Browser Verbindung zu den Servern von Google aufnehmen. Hierdurch erlangt Google Kenntnis darüber, dass über Ihre IP-Adresse diese Website aufgerufen wurde. Die Nutzung von Google WebFonts erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der einheitlichen Darstellung des Schriftbildes auf seiner Website. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde (z. B. eine Einwilligung zur Speicherung von Cookies), erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.Wenn Ihr Browser Web Fonts nicht unterstützt, wird eine Standardschrift von Ihrem Computer genutzt.Weitere Informationen zu Google Web Fonts finden Sie unter https://developers.google.com/fonts/faq und in der Datenschutzerklärung von Google: https://policies.google.com/privacy?hl=de.Google MapsDiese Seite nutzt den Kartendienst Google Maps. Anbieter ist die Google Ireland Limited („Google“), Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP-Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Der Anbieter dieser Seite hat keinen Einfluss auf diese Datenübertragung. Wenn Google Maps aktiviert ist, kann Google zum Zwecke der einheitlichen Darstellung der Schriftarten Google Web Fonts verwenden. Beim Aufruf von Google Maps lädt Ihr Browser die benötigten Web Fonts in ihren Browsercache, um Texte und Schriftarten korrekt anzuzeigen.Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Dies stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO dar. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.Die Datenübertragung in die USA wird auf die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission gestützt. Details finden Sie hier: https://privacy.google.com/businesses/gdprcontrollerterms/ und https://privacy.google.com/businesses/gdprcontrollerterms/sccs/.Mehr Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung von Google: https://policies.google.com/privacy?hl=de.Es wäre technisch möglich, dass Google aufgrund der erhaltenen Daten eine Identifizierung zumindest einzelne Nutzer vornehmen könnte. Es wäre auch möglich, dass personenbezogene Daten und Persönlichkeitsprofile von Nutzern der Webseite von Google für andere Zwecke verarbeitet werden. Dies und die Tatsache, dass Daten in die USA übermittelt werden, ist aus datenschutzrechtlichen Gründen problematisch. Sie haben die Möglichkeit, den Service von Google Maps auf einfache Art und Weise zu deaktivieren und somit den Datentransfer an Google zu verhindern: Deaktivieren Sie dazu JavaScript in Ihrem Browser. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall die Kartenanzeige nicht nutzen können.friendlycaptcha.comWir nutzen „https://friendlycaptcha.com“ (im Folgenden „https://friendlycaptcha.com“) auf dieser Website. Anbieter ist die Friendly Captcha GmbH Am Anger 3-5 82237 WoerthseeMit friendlycaptcha.com soll überprüft werden, ob die Dateneingabe auf dieser Website (z. B. in einem Kontaktformular) durch einen Menschen oder durch ein automatisiertes Programm erfolgt. Hierzu analysiert friendlycaptcha.com das Verhalten des Websitebesuchers anhand verschiedener Merkmale. Diese Analyse beginnt automatisch, sobald der Websitebesucher die Website betritt. Zur Analyse wertet friendlycaptcha.com verschiedene Informationen aus (z. B. IP-Adresse, Verweildauer des Websitebesuchers auf der Website oder vom Nutzer getätigte Mausbewegungen). Die bei der Analyse erfassten Daten werden an friendlycaptcha.com weitergeleitet.Die friendlycaptcha.com-Analysen laufen vollständig im Hintergrund. Websitebesucher werden nicht darauf hingewiesen, dass eine Analyse stattfindet.Die Speicherung und Analyse der Daten erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Webangebote vor missbräuchlicher automatisierter Ausspähung und vor SPAM zu schützen. Sofern eine entsprechende Einwilligung abgefragt wurde, erfolgt die Verarbeitung ausschließlich auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO; die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar.Weitere Informationen zu Google friendlycaptcha.com entnehmen Sie den Datenschutzbestimmungen: https://friendlycaptcha.com/de/legal/privacy-end-users/.Elfsight Google BewertungenBeim Zugriff auf manche Teildienste unserer Website werden zusätzliche personenbezogene Daten verarbeitet. Dabei verarbeitete Datenkategorien: technische Verbindungsdaten des Serverzugriffs (IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, abgefragte Seite, Browser-Informationen), Daten zur Erstellung von Nutzungsstatistiken und Daten über die ungefähre Position des Geräts. Zweck der Verarbeitung: Auslieferung von Inhalten, die von Dritten bereitgestellt werden. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung: Ihre Einwilligung nach Art. 6 (1) a DSGVO. Eine Übermittlung von Daten erfolgt: an den selbständigen Verantwortlichen Elfsight, LLC, 0015, Yerevan, Paronyana str., 19/3, 201, Armenien. Die Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an Elfsight, LLC ist Ihre Einwilligung nach Art. 6 (1) a DSGVO. Dies kann auch eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union bedeuten. Die Übermittlung der Daten erfolgt auf Basis Ihrer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs 1 lit a iVm Art. 49 Abs 1 lit a DSGVO. Die Datenschutzerklärung von Elfsight, LLC: https://elfsight.com/privacy-policy/.  7. Eigene DiensteUmgang mit BewerberdatenWir bieten Ihnen die Möglichkeit, sich bei uns zu bewerben (z. B. per E-Mail, postalisch oder via Online-Bewerberformular). Im Folgenden informieren wir Sie über Umfang, Zweck und Verwendung Ihrer im Rahmen des Bewerbungsprozesses erhobenen personenbezogenen Daten. Wir versichern, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer Daten in Übereinstimmung mit geltendem Datenschutzrecht und allen weiteren gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und Ihre Daten streng vertraulich behandelt werden.Umfang und Zweck der DatenerhebungWenn Sie uns eine Bewerbung zukommen lassen, verarbeiten wir Ihre damit verbundenen personenbezogenen Daten (z. B. Kontakt- und Kommunikationsdaten, Bewerbungsunterlagen, Notizen im Rahmen von Bewerbungsgesprächen etc.), soweit dies zur Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 26 BDSG nach deutschem Recht (Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses), Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (allgemeine Vertragsanbahnung) und – sofern Sie eine Einwilligung erteilt haben – Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Die Einwilligung ist jederzeit widerrufbar. Ihre personenbezogenen Daten werden innerhalb unseres Unternehmens ausschließlich an Personen weitergegeben, die an der Bearbeitung Ihrer Bewerbung beteiligt sind.Sofern die Bewerbung erfolgreich ist, werden die von Ihnen eingereichten Daten auf Grundlage von § 26 BDSG und Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zum Zwecke der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses in unseren Datenverarbeitungssystemen gespeichert.Aufbewahrungsdauer der DatenSofern wir Ihnen kein Stellenangebot machen können, Sie ein Stellenangebot ablehnen oder Ihre Bewerbung zurückziehen, behalten wir uns das Recht vor, die von Ihnen übermittelten Daten auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) bis zu 6 Monate ab der Beendigung des Bewerbungsverfahrens (Ablehnung oder Zurückziehung der Bewerbung) bei uns aufzubewahren. Anschließend werden die Daten gelöscht und die physischen Bewerbungsunterlagen vernichtet. Die Aufbewahrung dient insbesondere Nachweiszwecken im Falle eines Rechtsstreits. Sofern ersichtlich ist, dass die Daten nach Ablauf der 6-Monatsfrist erforderlich sein werden (z. B. aufgrund eines drohenden oder anhängigen Rechtsstreits), findet eine Löschung erst statt, wenn der Zweck für die weitergehende Aufbewahrung entfällt.Eine längere Aufbewahrung kann außerdem stattfinden, wenn Sie eine entsprechende Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erteilt haben oder wenn gesetzliche Aufbewahrungspflichten der Löschung entgegenstehen.Aufnahme in den Bewerber-PoolSofern wir Ihnen kein Stellenangebot machen, besteht ggf. die Möglichkeit, Sie in unseren Bewerber-Pool aufzunehmen. Im Falle der Aufnahme werden alle Dokumente und Angaben aus der Bewerbung in den Bewerber-Pool übernommen, um Sie im Falle von passenden Vakanzen zu kontaktieren.Die Aufnahme in den Bewerber-Pool geschieht ausschließlich auf Grundlage Ihrer ausdrücklichen Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Die Abgabe der Einwilligung ist freiwillig und steht in keinem Bezug zum laufenden Bewerbungsverfahren. Der Betroffene kann seine Einwilligung jederzeit widerrufen. In diesem Falle werden die Daten aus dem Bewerber-Pool unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsgründe vorliegen.Die Daten aus dem Bewerber-Pool werden spätestens zwei Jahre nach Erteilung der Einwilligung unwiderruflich gelöscht. ### Hinweise zur Datenverarbeitung Hinweise zur Datenverarbeitung I. Anwaltschaft1. Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung Verantwortlichen sowie des betrieblichen DatenschutzbeauftragtenDiese Datenschutzhinweise gelten für die Datenverarbeitung durch:Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbBDeutsche-Telekom-Allee 1, 64295 DarmstadtVerantwortlicher:Notar Dr. Tobias Timo Weitz, Notarin Marjan Susanne Gallina und Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbBVertretungsberechtigte Partner: Rechtsanwalt und Notar Dr. Tobias Timo Weitz, Rechtsanwältin und Notarin Marjan Susanne Gallina, Rechtsanwältin Anne-Kathrin Pantaleon genannt Stemberg, Rechtsanwalt Jan Lukas Möller und Rechtsanwalt Thorsten HarnackDeutsche-Telekom-Allee 1 in 64295 Darmstadt, DeutschlandE-mail:anwalt@kanzlei-lwg.denotar@kanzlei-lwg.deTelefon: +49 (0)6151/9581-0)Datenschutzbeauftragter ist Herr Nils Möllers, Keyed GmbH, Siemensstraße 12, 48341 Altenberge, E-Mail: info@keyed.de2. Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten sowie Art und Zweck und deren VerwendungWenn Sie uns mandatieren, erheben wir regelmäßig – je nach Mandat - folgende Informationen:Anrede, Vorname, Nachname,eine gültige E-Mail-Adresse (Achtung: Sollten Sie von sich aus mit uns per herkömmlicher/unverschlüsselter e-mail in Kontakt, gehen wir von einer konkludenten Einverständniserklärung mit herkömmlichem/unverschlüsseltem e-mail-Verkehr aus. Sollten Sie hiermit nicht einverstanden sein, bitten wir um entsprechende Mitteilung.)Anschrift, RechnungsanschriftTelefonnummer (Festnetz und/oder Mobilfunk)RechtsschutzversicherungsdatenBankverbindungWeitere Informationen, die für die Geltendmachung und Verteidigung Ihrer Rechte im Rahmen des Mandats notwendig sind.Die Erhebung dieser Daten erfolgt,um Sie als unseren Mandanten identifizieren zu können;um Sie angemessen anwaltlich oder notariell beraten und vertreten zu können;zur Korrespondenz mit Ihnen;zur Rechnungsstellung;zur Abwicklung von evtl. vorliegenden Haftungsansprüchen sowie der Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen Sie.Die Datenverarbeitung erfolgt auf Ihre Anfrage hin und ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken für die angemessene Bearbeitung des Mandats und für die beidseitige Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Mandatsvertrag erforderlich.Die für die Mandatierung von uns erhobenen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Anwälte (6 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mandat beendet wurde, § 50 BRAO) und Notare (Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, Namensverzeichnis zur Urkundenrolle und Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahrten Erbverträge: 100 Jahre; Verwahrungsbuch, Massenbuch, Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten: 30 Jahre; Nebenakten: 7 Jahre; Sammelbände für Wechsel- und Scheckproteste: 5 Jahre, § 5 DONot) gespeichert und danach gelöscht, es sei denn, dass wir nach Artikel 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus HGB, StGB oder AO) zu einer längeren Speicherung verpflichtet sind oder aus haftungsrechtlichen Gründen für uns ein berechtigtes Interesse an einer längeren Speicherung nach Art 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO besteht oder Sie in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO eingewilligt haben.3. Weitergabe von Daten an DritteEine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.Soweit dies nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Mandatsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist, werden Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weitergegeben. Hierzu gehört insbesondere die Weitergabe an unsere Auftragsverarbeiter, Verfahrensgegner und deren Vertreter (insbesondere deren Rechtsanwälte), Rechtsschutzversicherer sowie Gerichte und andere öffentliche Behörden zum Zwecke der Korrespondenz sowie zur Geltendmachung und Verteidigung Ihrer Rechte. Die weitergegebenen Daten dürfen von dem Dritten ausschließlich zu den genannten Zwecken verwendet werden.Das Anwaltsgeheimnis bleibt unberührt. Soweit es sich um Daten handelt, die dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, erfolgt eine Weitergabe an Dritte nur in Absprache mit Ihnen.4. BetroffenenrechteSie haben das Recht:gemäß Art. 7 Abs. 3 DSGVO Ihre einmal erteilte Einwilligung jederzeit gegenüber uns zu widerrufen. Dies hat zur Folge, dass wir die Datenverarbeitung, die auf dieser Einwilligung beruhte, für die Zukunft nicht mehr fortführen dürfen;gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten zu verlangen. Insbesondere können Sie Auskunft über die Verarbeitungszwecke, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen Ihre Daten offengelegt wurden oder werden, die geplante Speicherdauer, das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Widerspruch, das Bestehen eines Beschwerderechts, die Herkunft ihrer Daten, sofern diese nicht bei uns erhoben wurden, sowie über das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling und ggf. aussagekräftigen Informationen zu deren Einzelheiten verlangen;gemäß Art. 16 DSGVO unverzüglich die Berichtigung unrichtiger oder Vervollständigung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen;gemäß Art. 17 DSGVO die Löschung Ihrer bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit nicht die Verarbeitung zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information, zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist;gemäß Art. 18 DSGVO die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, soweit die Richtigkeit der Daten von Ihnen bestritten wird, die Verarbeitung unrechtmäßig ist, Sie aber deren Löschung ablehnen und wir die Daten nicht mehr benötigen, Sie jedoch diese zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen oder Sie gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt haben;gemäß Art. 20 DSGVO Ihre personenbezogenen Daten, die Sie uns bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesebaren Format zu erhalten oder die Übermittlung an einen anderen Verantwortlichen zu verlangen undgemäß Art. 77 DSGVO sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. In der Regel können Sie sich hierfür an die AufsichtsbehördeIhres üblichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder unseres Kanzleisitzes wenden. 5. WiderspruchsrechtSofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben.Möchten Sie von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, genügt eine E-Mail an anwalt@kanzlei-lwg.de.Informationen zum Datenschutz (Notar)Wer ist verantwortlich, an wen können sie sich wenden? Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in notariellen Tätigkeiten ist der Notar, namentlich Herrn Notar Dr. Tobias Timo Weitz mit Amtssitz in Darmstadt und Frau Notarin Marjan Susanne Gallina mit Amtssitz in Darmstadt. Sie können sich für alle Datenschutzanfragen an den jeweiligen Notar oder an denen Datenschutzbeauftragten, Herr Nils Möllers, Keyed GmbH, Siemensstraße 12, 48341 Altenberge, E-Mail: info@keyed.de, wenden.Welche Daten werden verarbeitet und woher kommen die Daten? Der Notar verarbeitet personenbezogene Daten, die er von den Beteiligten selbst oder von von den Beteiligten beauftragten Dritten (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Makler, Kreditinstitut etc.) erhält, wie z.B.Daten zur Person, z.B. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand; im Einzelfall auch Geburtenregisternummer;Daten zur Kontaktaufnahme, wie z.B. postalische Anschrift, Telefon- und Fax-Nummern, E-Mail-Adressen;bei Immobiliengeschäften die steuerlichen Identifikationsnummernin bestimmten Fällen, z.B. bei Eheverträgen, Testamenten, Erbverträgen oder Adoptionen, auch Daten zur familiären Situation und zu Vermögenswerten sowie gegebenenfalls Angaben zur Gesundheit oder andere sensible Daten, z.B. weil diese zur Dokumentation der Geschäftsfähigkeit dienen;in bestimmten Fällen auch Daten der Rechtsbeziehungen mit Dritten, wie z.B. Aktenzeichen oder Darlehens- Oder-Konto-Nummern bei Kreditinstituten.Außerdem werden Daten aus öffentlichen Registern, z.B. Grundbuch, Handels- und Vereinsregistern, verarbeitet.Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten verarbeitet?Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes. Die Amtstätigkeit erfolgt in Wahrnehmung einer Aufgabe, die im Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im öffentlichen Interesse liegt, und in Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e der Datenschutzgrundverordnung, DS-GVO).Ihre Daten werden ausschließlich verarbeitet, um die von Ihnen und gegebenenfalls weiteren an einem Geschäft beteiligten Personen begehrte notarielle Tätigkeit entsprechend den Amtspflichten durchzuführen, also etwa zur Erstellung von Urkundsentwürfen, zur Beurkundung und zum Vollzug von Urkundsgeschäften oder zur Durchführung von Beratungen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt daher immer nur aufgrund der für den Notar geltenden berufs- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sich im Wesentlichen aus der Bundesnotarordnung und dem Beurkundungsgesetz ergeben. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich für den Notar zugleich auch die rechtliche Verpflichtung zur Verarbeitung der erforderlichen Daten (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DS-GVO). Eine Nichtbereitstellung der von dem Notar bei Ihnen angeforderten Daten würde daher dazu führen, dass der Notar die (weitere) Durchführung des Amtsgeschäfts ablehnen müsste.An wen werden Daten weitergegeben?Der Notar unterliegt einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für alle Mitarbeiter des Notars und sonst von dem Notar Beauftragten.Der Notar darf ihre Daten daher nur weitergeben, wenn und soweit er dazu im Einzelfall verpflichtet ist, z.B. aufgrund von Mitteilungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung, oder an öffentliche Register wie Grundbuchamt, Handels- oder Vereinsregister, zentrales Testamentsregister, Vorsorgeregister, Gerichte wie Nachlass-, Betreuungs- oder Familiengericht oder Behörden. Im Rahmen der Standes- und Dienstaufsicht ist der Notar unter Umständen auch zur Erteilung von Auskünften an die Notarkammer oder die zuständige Dienstaufsichtsbehörde verpflichtet, die wiederum einer amtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.Ansonsten werden Daten nur weitergegeben, wenn der Notar hierzu aufgrund von Ihnen abgegebener Erklärungen verpflichtet ist oder Sie die Weitergabe beantragt haben.Werden Daten an Drittländer übermittelt?Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten in Drittländer erfolgt nur auf besonderen Antrag von Ihnen oder, wenn und soweit ein Urkundsbeteiligte in einem Drittland ansässig ist.Wie lange werden Daten gespeichert?Der Notar verarbeitet und speichert personenbezogene Daten im Rahmen seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.Ergänzend wird auf die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot), abrufbar unter https://www.notar.de/der-notar/berufsrecht/dienstordnung verwiesen.Nach Ablauf der Aufbewahrungs- und Speicherfristen werden Ihre Daten gelöscht bzw. die Papierunterlagen vernichtet, sofern der Notar nicht nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DS-GVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus Handelsgesetzbuch, Strafgesetzbuch, Geldwäschegesetz oder der Abgabenordnung) sowie berufsrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Kollisionsprüfung zu einer längeren Aufbewahrung oder Speicherung verpflichtet ist.Welche Rechte haben Sie?Sie haben das RechtAuskunft darüber zu verlangen, ob der Notar personenbezogene Daten über Sie verarbeitete, wenn ja, zu welchen Zwecken der Notar die Daten und welche Kategorien von personenbezogenen Daten der Notar verarbeitete, an wen die Daten gegebenenfalls weitergeleitet wurden, wie lange die Daten ebenfalls gespeichert werden sollen und welche Rechte ihnen zustehen;unzutreffende, Sie betreffende personenbezogene Daten, die beim Notar gespeichert werden, berichtigen zu lassen. Ebenso haben Sie das Recht, einen beim Notar gespeicherten unvollständigen Datensatz ergänzen zu lassen;Löschungen der Sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, sofern ein gesetzlich vorgesehener Grund zur Löschung vorliegt (vergleiche Art. 17 DS-GVO) und die Verarbeitung Ihrer Daten nicht zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder aus anderen vorrangigen Gründen im Sinne der DS-GVO geboten ist;vom Notar zu verlangen, dass der Notar ihre Daten nur noch eingeschränkt, z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses, verarbeitet, während der Notar beispielsweise ihren Anspruch auf Berichtigung oder Widerspruch prüft, oder gegebenenfalls, wenn der Notar ihren Löschungsanspruch ablehnt (vergleiche Art. 18 DS-GVO);der Verarbeitung zu widersprechen, sofern diese erforderlich ist, damit der Notar seine im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben wahrnehmen oder sein Amt ausüben kann, wenn Gründe für den Widerspruch vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben;sich mit einer datenschutzrechtlichen Beschwerde an die Aufsichtsbehörden zu wenden. Die für Herrn Notar Dr. Tobias Timo Weitz zuständige Aufsichtsbehörde ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Beschwerde kann unabhängig von der Zuständigkeit bei jeder Aufsichtsbehörde werden. II. NotareWer ist verantwortlich, an wen können sie sich wenden?Verantwortlicher für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten in notariellen Tätigkeiten ist der Notar, namentlich Herrn Notar Dr. Tobias Timo Weitz und die Notarin, namentlich Frau Marjan Susanne Gallina mit Amtssitz in Darmstadt. Sie können sich für alle Datenschutzanfragen an den Notar bzw. die Notarin oder an dessen Datenschutzbeauftragten, Herrn Nils Möllers (Keyed GmbH, Siemensstraße 12, 48341 Altenberge oder info@keyed.de).Welche Daten werden verarbeitet und woher kommen die Daten?Der Notar verarbeitet personenbezogene Daten, die er von den Beteiligten selbst oder von von den Beteiligten beauftragten Dritten (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, Makler, Kreditinstitut etc.) erhält, wie z.B.Daten zur Person, z.B. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand; im Einzelfall auch Geburtenregisternummer;Daten zur Kontaktaufnahme, wie z.B. postalische Anschrift, Telefon- und Fax-Nummern, E-Mail-Adressen;bei Immobiliengeschäften die steuerlichen Identifikationsnummernin bestimmten Fällen, z.B. bei Eheverträgen, Testamenten, Erbverträgen oder Adoptionen, auch Daten zur familiären Situation und zu Vermögenswerten sowie gegebenenfalls Angaben zur Gesundheit oder andere sensible Daten, z.B. weil diese zur Dokumentation der Geschäftsfähigkeit dienen;in bestimmten Fällen auch Daten der Rechtsbeziehungen mit Dritten, wie z.B. Aktenzeichen oder Darlehens- Oder-Konto-Nummern bei Kreditinstituten.Außerdem werden Daten aus öffentlichen Registern, z.B. Grundbuch, Handels- und Vereinsregistern, verarbeitet.Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten verarbeitet?Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes. Die Amtstätigkeit erfolgt in Wahrnehmung einer Aufgabe, die im Interesse der Allgemeinheit an einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege und damit im öffentlichen Interesse liegt, und in Ausübung öffentlicher Gewalt (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e der Datenschutzgrundverordnung, DS-GVO).Ihre Daten werden ausschließlich verarbeitet, um die von Ihnen und gegebenenfalls weiteren an einem Geschäft beteiligten Personen begehrte notarielle Tätigkeit entsprechend den Amtspflichten durchzuführen, also etwa zur Erstellung von Urkundsentwürfen, zur Beurkundung und zum Vollzug von Urkundsgeschäften oder zur Durchführung von Beratungen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt daher immer nur aufgrund der für den Notar geltenden berufs- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die sich im Wesentlichen aus der Bundesnotarordnung und dem Beurkundungsgesetz ergeben. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich für den Notar zugleich auch die rechtliche Verpflichtung zur Verarbeitung der erforderlichen Daten (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DS-GVO). Eine Nichtbereitstellung der von dem Notar bei Ihnen angeforderten Daten würde daher dazu führen, dass der Notar die (weitere) Durchführung des Amtsgeschäfts ablehnen müsste.An wen werden Daten weitergegeben?Der Notar unterliegt einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt auch für alle Mitarbeiter des Notars und sonst von dem Notar Beauftragten.Der Notar darf ihre Daten daher nur weitergeben, wenn und soweit er dazu im Einzelfall verpflichtet ist, z.B. aufgrund von Mitteilungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung, oder an öffentliche Register wie Grundbuchamt, Handels- oder Vereinsregister, zentrales Testamentsregister, Vorsorgeregister, Gerichte wie Nachlass-, Betreuungs- oder Familiengericht oder Behörden. Im Rahmen der Standes- und Dienstaufsicht ist der Notar unter Umständen auch zur Erteilung von Auskünften an die Notarkammer oder die zuständige Dienstaufsichtsbehörde verpflichtet, die wiederum einer amtlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.Ansonsten werden Daten nur weitergegeben, wenn der Notar hierzu aufgrund von Ihnen abgegebener Erklärungen verpflichtet ist oder Sie die Weitergabe beantragt haben.Werden Daten an Drittländer übermittelt?Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten in Drittländer erfolgt nur auf besonderen Antrag von Ihnen oder, wenn und soweit ein Urkundsbeteiligte in einem Drittland ansässig ist.Wie lange werden Daten gespeichert?Der Notar verarbeitet und speichert personenbezogene Daten im Rahmen seiner gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.Ergänzend wird auf die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot), abrufbar unter https://www.notar.de/der-notar/berufsrecht/dienstordnung verwiesen.Nach Ablauf der Aufbewahrungs- und Speicherfristen werden Ihre Daten gelöscht bzw. die Papierunterlagen vernichtet, sofern der Notar nicht nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DS-GVO aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten (aus Handelsgesetzbuch, Strafgesetzbuch, Geldwäschegesetz oder der Abgabenordnung) sowie berufsrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Kollisionsprüfung zu einer längeren Aufbewahrung oder Speicherung verpflichtet ist.Welche Rechte haben Sie? Sie haben das RechtAuskunft darüber zu verlangen, ob der Notar personenbezogene Daten über Sie verarbeitete, wenn ja, zu welchen Zwecken der Notar die Daten und welche Kategorien von personenbezogenen Daten der Notar verarbeitete, an wen die Daten gegebenenfalls weitergeleitet wurden, wie lange die Daten ebenfalls gespeichert werden sollen und welche Rechte ihnen zustehen;unzutreffende, Sie betreffende personenbezogene Daten, die beim Notar gespeichert werden, berichtigen zu lassen. Ebenso haben Sie das Recht, einen beim Notar gespeicherten unvollständigen Datensatz ergänzen zu lassen;Löschungen der Sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, sofern ein gesetzlich vorgesehener Grund zur Löschung vorliegt (vergleiche Art. 17 DS-GVO) und die Verarbeitung Ihrer Daten nicht zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder aus anderen vorrangigen Gründen im Sinne der DS-GVO geboten ist;vom Notar zu verlangen, dass der Notar ihre Daten nur noch eingeschränkt, z.B. zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses, verarbeitet, während der Notar beispielsweise ihren Anspruch auf Berichtigung oder Widerspruch prüft, oder gegebenenfalls, wenn der Notar ihren Löschungsanspruch ablehnt (vergleiche Art. 18 DS-GVO);der Verarbeitung zu widersprechen, sofern diese erforderlich ist, damit der Notar seine im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben wahrnehmen oder sein Amt ausüben kann, wenn Gründe für den Widerspruch vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben;sich mit einer datenschutzrechtlichen Beschwerde an die Aufsichtsbehörden zu wenden. Die für Herrn Notar Dr. Tobias Timo Weitz und Frau Notarin Marjan Susanne Gallina zuständige Aufsichtsbehörde ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Die Beschwerde kann unabhängig von der Zuständigkeit bei jeder Aufsichtsbehörde werden.“  ### Nutzungsbedingungen Nutzungsbedingungen Bitte beachten Sie die folgenden Bestimmungen für die Nutzung unserer Angebote und unsere Datenschutzerklärung. Mit der Nutzung der auf unseren Seiten angebotenen Informationen, Dienste und Programme erklärt der Nutzer sein Einverständnis mit den hier formulierten Nutzungsbedingungen. Haftung Für Schäden haftet die Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB nur dann, wenn die Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von der Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Die Haftung von der Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB für Schäden des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Garantien bleibt unberührt. Datenschutz Für die Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB ist der Schutz Ihrer Daten ein wichtiges Thema. Unser Angebot ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für den Datenschutz gestaltet. Einzelheiten zu unserer Datenschutzpolitik können Sie unserer Datenschutzerklärung entnehmen. 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S. d. § 5 TMG, §§ 54ff. / Vertretungsberechtigte Partner:Rechtsanwalt und Notar Dr. Tobias Timo WeitzRechtsanwältin und Notarin Marjan Susanne GallinaRechtsanwältin Anne-Kathrin Pantaleon genannt StembergRechtsanwalt Jan Lukas MöllerRechtsanwalt Thorsten HarnackLankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbBDeutsche-Telekom-Allee 1, 64295 Darmstadt(Sitz der Partnerschaftsgesellschaft)E-Mailanwalt@kanzlei-lwg.denotar@kanzlei-lwg.deTelefon+ 49 (0) 6151 95810  Eingetragen im PartnerschaftsregisterRegistergericht: Amtsgericht Frankfurt am MainRegisternummer: PR 2056Umsatzsteueridentifikationsnummer (§ 27a UStG): DE286892380Webwww.anwaltskanzlei-lankau.deAuch zu erreichen unter:www.kanzlei-lwg.de www.baurecht-darmstadt.euwww.rechtsanwalt-darmstadt.orgwww.anwalt-darmstadt.infowww.verwaltungsrecht-darmstadt.netwww.verwaltungsrecht-darmstadt.euFür die Rechtsanwälte der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare gelten die berufsrechtlichen Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), der Fachanwaltsordnung (FAO), der Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE), des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), des Law Implementing the Directives of the European Community pertaining to the professional law regulating the legal professional, des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und des Gerichtskostengesetzes (GKG).Für Herrn Rechtsanwalt Dr. Weitz als Notar und Frau Rechtsanwältin Gallina als Notarin gelten ferner die Bundesnotarordnung (BNotO), das Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG), des Beurkundungsgesetzes (BeurkG), der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) sowie der Richtlinien für die Berufsausübung.Alle Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare sind nach Deutschem Recht zu Rechtsanwaltschaft zugelassen und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main (Telefon +49 (0) 69/170098-01, Telefax +49 (0) 69/170098-50, E-Mail:info@rechtsanwaltskammer-ffm.de , Internet: www.rechtsanwaltskammer-ffm.de). Herr Rechtsanwalt Dr. Weitz als Notar unterfällt ferner der Zuständigkeit der Notarkammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main (Telefon +49 (0) 69/170098-02, Telefax +49 (0) 69/170098-25, E-Mail:info@notarkammer-ffm.de , Internet: https://www.notarkammer-ffm.de/). Die Berufsbezeichnungen der Rechtsanwälte der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare Partnerschaftsgesellschaft mbB sind in der Bundesrepublik Deutschland (Hessen) verliehen worden und lauten:Dr. Tobias Timo Weitz: Rechtsanwalt und NotarMarjan Susanne Gallina: Rechtsanwältin und NotarinAnne-Kathrin Pantaleon genannt Stemberg: RechtsanwältinJan Lukas Möller: RechtsanwaltThorsten Harnack: RechtsanwaltSusanne Voß: RechtsanwältinCorinna Schmitt: RechtsanwältinLèon Karwanni: Rechtsanwalt Aufsichtsbehörden:Für die Tätigkeit des Partners Dr. Weitz als Notar sowie der Partnerin Gallina als Notarin: Der Präsident des Landgerichts Darmstadt, Mathildenplatz 13–14, 64283 DarmstadtFür die Tätigkeit der Rechtsanwälte der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare: Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main (Telefon +49 (0) 69/170098-01, Telefax +49 (0) 69/170098-50, E-Mail: info@rechtsanwaltskammer-ffm.de , Internet: www.rechtsanwaltskammer-ffm.de)Herr Rechtsanwalt Dr. Weitz als Notar und Frau Rechtsanwältin Gallina als Notarin unterfallen ferner der Zuständigkeit der Notarkammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main (Telefon: +49 (0) 69 170098-02, Telefax: +49 (0) 69/170098-25, E-Mail: info@notarkammer-ffm.de , Internet: www.notarkammer-frankfurt.de).   Berufshaftpflichtversicherer: Allianz Frankfurt, 60257 FrankfurtRäumlicher Geltungsbereich: Bundesrepublik DeutschlandMöglichkeiten der außergerichtlichen Streitschlichtung:Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main, Bockenheimer Anlage 36, 60322 Frankfurt am Main (Telefon: 0 69/17 00 98-01, Telefax: 0 69/17 00 98-50, E-Mail:info@rechtsanwaltskammer-ffm.de, Internet: www.rechtsanwaltskammer-ffm.de) gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191 f. BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer (E-Mail:schlichtungsstelle@brak.de, Internet: www.brak.de).Wir sind zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet, hierzu jedoch grundsätzlich bereit.Widerrufsbelehrung bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Mandantenverträgen und bei Fernabsatzverträgen:WiderrufsrechtAls Verbraucher haben Sie das Recht, einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Mandantenvertrag bzw. einen Fernabsatzvertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.Um Ihr Widerspruchsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare Partnerschaftsgesellschaft mbB, Deutsche-Telekom-Allee 1, 64295 Darmstadt, Tel.: 06151/95810, anwalt@kanzlei-lwg.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder e-mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das nachfolgende Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.Muster-Widerrufsformular:Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & NotarePartnerschaftsgesellschaft mbBDeutsche-Telekom-Allee 164295 DarmstadtTel.: 06151/95810anwalt@kanzlei-lwg.deHiermit widerrufe(n*) ich/wir(*) den von mir/uns(*) abgeschlossenen Mandantenvertrag vom (Datum).Mein Name:Meine Anschrift:(Datum)Unterschrift bei Mitteilung auf Papier(*)Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.Folgen des WiderrufsWenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für die Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.Nutzungsbedingungen und DisclaimerBei der Annahme neuer Mandate findet eine Kollisionsprüfung statt.Die Inhalte dieser Internet-Seite werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt und ausgewählt, stellen jedoch lediglich allgemeine Informationen und KEINE RECHTSBERATUNG dar. 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Der Anbieter dieser Internet-Seiten behält sich ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle der unverlangten Zusendung von Werbeinformationen vor.  Über Fragen und Anregungen zu unserer Internetseite würden wir uns freuen.anwalt@kanzlei-lwg.de  Suchmaschinenoptimierungund ProgrammierungFischer´S Online MarketingKurt- Moosdorf-Str. 1263654 Büdingen+49 (0) 6042 - 97 888 40Siehe auch: Notar Eberstadt| Dr. h.c. Lankau,Dr. Weitz & CollegenNotar Dr. Weitz und Partner sind gelistet auf:www.nextdoor.dewww.finden24.orgwww.linkbuilding-linkaufbau.dewww.aerzteonline.org ### Blog Informationen ### Karriere Karriere Willkommen im Team! Wir suchen zum nächst­mög­lichen Zeitpunkt eine/n: Aktuelle Stellenangebote inserieren wir im Internet - u.a. auf den einschlägigen Seiten der Rechtsanwalts- und/oder Notarkammer Frankfurt am Main. Aktuell: Notarfachangestellte*n, Diplom-Jurist*in, FH-Jurist*in oder Assessor*in (m/w/d)  Mitarbeiter*in (m/w/d) im Bereich Kanzleibuchhaltung und Vertragsmanagement Rechtsanwalt/Rechtsanwältin (m/w/d) im Privaten Baurecht  Wir freuen uns über Initiativbewerbungen von  Rechtsanwälten/Rechtsanwältinnen mit Erfahrung im Bereich des Verwaltungs-, Bau- und Immobilienrecht (inkl. Miet- und Wohnungseigentumsrecht) Berufsanfängern/innen, die eine Anwaltskarriere im Verwaltungs-, Bau- und Immobilienrecht (inkl. Miet- und Wohnungseigentumsrecht) anstreben Rechtsreferendaren/innen Notariatsangestellten, Notariatsgehilfen/innen, Notariatsfachangestellten, Notarfachwirten/innen, FH-Juristen zur Verstärkung des Notariats Ausbildungsinteressenten/innen Jahrespraktikanten/innen Sonstigen Büroangestellten Jetzt bewerben Überzeugt? Wir freuen uns über Ihre Bewerbung! Schicken Sie uns Ihre Bewerbungsunterlagen an:bewerbung@kanzlei-lwg.de ### Kontakt Kontakt Treten Sie mit uns in Kontakt Wir haben einen individuellen Beratungsansatz und hören Ihnen genau zu. So können wir Ihre spezifischen Herausforderungen nach Ihren persönlichen Anforderungen lösen.Unsere neue AnschriftDeutsche-Telekom-Allee 164295 Darmstadt06151 / 9581-0anwalt@kanzlei-lwg.denotar@kanzlei-lwg.deAnfahrt der Besucherparkplätze in der Tiefgarage über Ida-Rhodes-Straße 3 (Premier Inn Hotel)“ Download Anfahrtskarte Kontakt aufnehmen Parkmöglichkeiten Die Anfahrt unserer Mandantenparkplätze in der Tiefgarage erfolgt über die Ida-Rhodes-Straße 3 (Premier Inn Hotel). Von dort erreichen Sie unsere Räumlichkeiten im 6. OG barrierefrei über einen Aufzug. Nächste ÖPNV-Haltestellen - Mina-Rees-Straße (180 m / 2 min.) - Heinrich-Hertz-Straße (350 m / 5 min.) - TZ Rhein/Main (500 m / 7 min.) - Darmstadt Hauptbahnhof (750 m / 11 min.) - Maria-Goeppert-Straße (Fußweg 750 m / 11 min.) Anfahrtsbeschreibung Gerne können Sie unsere Routenberechnung über Google verwenden, um den Weg zu uns zu finden. Anfahrt über die Autobahnen A5 und A67 / Anfahrt aus Norden und SüdenWenn Sie aus Norden, Süden oder von weiter entfernt über die Autobahn anreisen, nehmen Sie die Ausfahrt Darmstadt Stadtmitte und folgen Sie weiter den Beschilderungen Richtung Darmstadt Stadtmitte. In Darmstadt biegen Sie von der Rheinstraße rechts in die Deutsche-Telekom-Allee ab. Die Zufahrt zu den Mandantenparkplätzen in der Tiefgarage befindet sich jedoch in der Ida-Rhodes-Straße 3 (vor dem Premier Inn Hotel). Biegen Sie hierzu von der Deutsche-Telekom-Allee die erste Straße rechts in die Ida-Rhodes-Straße ab. Die Tiefgaragenzufahrt befindet sich dann nur wenige Meter weiter auf der rechten Seite. Anfahrt aus Richtung WestenAus Richtung Westen fahren Sie über die B26 Richtung Darmstadt Stadtmitte (Rheinstraße/B26). In Darmstadt biegen Sie von der Rheinstraße rechts in die Deutsche-Telekom-Allee ab. Die Zufahrt zu den Mandantenparkplätzen in der Tiefgarage befindet sich jedoch in der Ida-Rhodes-Straße 3 (vor dem Premier Inn Hotel). Biegen Sie hierzu von der Deutsche-Telekom-Allee die erste Straße rechts in die Ida-Rhodes-Straße ab. Die Tiefgaragenzufahrt befindet sich dann nur wenige Meter weiter auf der rechten Seite. Anfahrt aus Nord, Nordost, Ost und SüdostAus Richtung Nordost, Ost und Südost kommend, können Sie auch gut über die B3, die B45 und die B26 anreisen. Fahren Sie in diesem Fall in Richtung Darmstadt Stadtmitte. In Darmstadt (Stadtmitte) angekommen, folgen Sie (auf der B26/Rheinstraße) der Beschilderung in Richtung Darmstädter Kreuz (A5/A67). Vor der Ausfahrt aus Darmstadt biegen Sie die letzte Straße innerhalb Darmstadts rechts ab auf die Maria-Goeppert-Straße. Nach wenigen hundert Metern biegen Sie links auf in die Eifelstraße und nach weiteren wenigen hundert Metern in den Pupinweg, der dann (dem Straßenverlauf geradeaus folgend) in die Ida-Rhodes-Straße übergeht. In der Ida-Rhodes-Straße 3 – auf der linken Seite (nach dem Premier Inn Hotel) – befindet sich die Zufahrt zur Tiefgarage, in der sich unsere Mandantenstellplätze befinden. Anfahrt aus SüdenNicht über die Autobahn aus Süden kommend, gelangen Sie über die B449 (zuvor B426) oder über die B3 nach Darmstadt. In Darmstadt angekommen fahren Sie weiter in Richtung Darmstädter Kreuz (A5/A67). Vor der Ausfahrt aus Darmstadt biegen Sie die letzte Straße innerhalb Darmstadts rechts ab auf die Maria-Goeppert-Straße. Nach wenigen hundert Metern biegen Sie links auf in die Eifelstraße und nach weiteren wenigen hundert Metern in den Pupinweg, der dann (dem Straßenverlauf geradeaus folgend) in die Ida-Rhodes-Straße übergeht. In der Ida-Rhodes-Straße 3 – auf der linken Seite (nach dem Premier Inn Hotel) – befindet sich die Zufahrt zur Tiefgarage, in der sich unsere Mandantenstellplätze befinden. 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Abfallrecht / Kreislaufwirtschaftsrecht, Naturschutzrecht, Artenschutzrecht, Wasserrecht und Bodenschutzrecht Schulrecht / Hochschulrecht / Prüfungsrecht Öffentliches Dienstrecht / Recht des öffentlichen Dienstes Wirtschaftsverwaltungsrecht Lebenslauf Frau Rechtsanwältin Schlumberger wurde 1995 in Darmstadt geboren und wuchs in Griesheim (Landkreis Darmstadt-Dieburg) auf.Nach dem erfolgreichen Bestehen des Abiturs studierte sie von 2014 bis 2021 Rechtswissenschaften an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz. Bereits während des Studiums setzte sie ihren fachlichen Schwerpunkt im Verwaltungsrecht und absolvierte ihr Schwerpunktexamen in „Wirtschaft und Verwaltung“.Ihr Rechtsreferendariat beim Landgericht Darmstadt beinhaltete Stationen beim Amtsgericht Darmstadt, der Technischen Universität Darmstadt, einer Frankfurter Rechtsanwaltskanzlei und dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Darüber hinaus wurde sie für ein verwaltungswissenschaftliches Ergänzungsstudium an die Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer entsandt.Im Mai 2024 legte sie die Zweite Juristische Staatsprüfung mit dem Wahlfach „Staat und Verwaltung“ erfolgreich ab. Anschließend war sie in verschiedenen öffentlichen Verwaltungen tätig, wo sie ihre praktischen Kenntnisse und Erfahrungen im öffentlichen Recht weiter vertiefte.Seit Januar 2026 ist Frau Schlumberger zunächst als Assessorin und seit Februar 2026 als Rechtsanwältin bei der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB tätig. Korrespondenzsprachen Deutsch Englisch ### Léon Karwanni Léon Karwanni Rechtsanwaltanwalt@kanzlei-lwg.de Tätigkeitsschwerpunkte als Rechtsanwalt Öffentliches Baurecht / Immobilienbezogenes Verwaltungsrecht, inkl. Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Bauaufsichtsrecht / Baugenehmigungsrecht, Umlegungsrecht, Städtebaurecht und Erschließungsrecht Umweltrecht / Umweltverwaltungsrecht, v.a. Immissionsschutzrecht, Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, Naturschutzrecht, Artenschutzrecht, Wasserrecht und Bodenschutzrecht Öffentliches Vertragsrecht / Städtebauliche Verträge Weitere Interessenschwerpunkte als Rechtsanwalt Wirtschaftsverwaltungsrecht/öffentliches Wirtschaftsrecht Straßenrecht / Wegerecht / Infrastrukturrecht Raumplanungsrecht / Raumordnungsrecht, Recht der Planfeststellung und Fachplanungsrecht Abgabenrecht / Beitragsrecht / Kommunalabgabenrecht Kommunalrecht und Kommunalverfassungsrecht, Haushaltsrecht und Kommunalabgabenrecht Lebenslauf Herr Rechtsanwalt Karwanni wurde 1994 in Frankfurt am Main geboren und wuchs dort auf. Nach dem Abitur im Jahr 2013 begann er zum Wintersemester 2014/2015 das Studium der Rechtswissenschaft an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main.Herr Rechtsanwalt Karwanni belegte im Studium den Schwerpunkt Internationalisierung und Europäisierung des Rechts und schloss das Studium 2021 mit dem ersten Staatsexamen ab. Im Rechtsreferendariat ab dem Mai 2021 absolvierte er Stationen am Amtsgericht Groß-Gerau, bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt sowie bei der Industrie- und Handelskammer in Darmstadt und in einer Darmstädter Kanzlei.Aufgrund seines besonderen Interesses am öffentlichen Recht entschied er sich im Referendariat für den entsprechenden Schwerpunkt und absolvierte die Wahlstation im Bereich öffentliches Wirtschaftsrecht bei einer internationalen Unternehmensberatung.Nach dem mit Erfolg bestandenen zweiten Staatsexamen wurde er im September 2023 durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als Anwalt zugelassen und trat zur gleichen Zeit in die Kanzlei „Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare“, damals noch „Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen“ ein. Er begleitet dort seitdem ein verwaltungsrechtliches Dezernat mit dem Schwerpunkt im öffentlichen Baurecht, insbesondere Bauplanungsrecht samt Nebengebieten wie zum Beispiel Umweltrecht, Immissionsrecht und Nachbarrecht. Herr Karwanni strebt den Titel „Fachanwalt für Verwaltungsrecht“ an und hat bereits die erforderliche zusätzliche Ausbildung absolviert. Korrespondenzsprachen Deutsch Englisch Mitgliedschaften Forum Junge Anwaltschaft Deutscher Anwaltverein Anwaltverein Darmstadt und Südhessen ### Marjan Susanne Gallina Marjan Susanne Gallina(Partnerin)Rechtsanwältin und NotarinFachanwältin für Sozialrecht notar@kanzlei-lwg.de Tätigkeitsschwerpunkte als Rechtsanwältin Notarrecht Überprüfung notarieller Kaufverträge sowie sonstige notarielle Verträge Erbrecht – Vermögensnachfolge Behindertentestament Weitere Interessenschwerpunkte als Anwältin Immobilienrecht Lebenslauf Frau Rechtsanwältin und Notarin Marjan Susanne Gallina wurde 1979 in Frankfurt am Main geboren. Nach dem Abitur in Friedberg/Hessen 1998 studierte sie Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg in Freiburg i. Br. von 1998 bis 2001. Von 2001 bis 2005 studierte sie an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt in Frankfurt am Main. Während ihrer Studienzeit in Freiburg i. Br. engagierte sich Frau Rechtsanwältin und Notarin Gallina in der Kommunalpolitik. Daneben war sie erste Vorsitzende einer studentischen Selbstverwaltung eines Studentenwohnheims, die sich um sämtliche Belange der ca. 2000 studentischen Bewohner kümmerte und zwei Wirtschaftsbetriebe führte.Das Studium endete mit erfolgreichem Bestehen des ersten juristischen Staatsexamens. Im Anschluss daran absolvierte Frau Rechtsanwältin und Notarin Gallina das Referendariat am Landgericht Darmstadt. In dieser Zeit durchlief sie verschiedene Stationen am Amtsgericht Offenbach am Main in Zivilsachen, bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt, beim Rechtsamt der Stadt Frankfurt am Main, einer Anwalts- und Notarkanzlei in Oberursel sowie beim Verwaltungsgericht Darmstadt.Nach erfolgreich bestandenem zweiten juristischen Staatsexamen wurde Frau Rechtsanwältin und Notarin Gallina im Jahr 2009 als Rechtsanwältin zugelassen. Seitdem arbeitete Frau Rechtsanwältin und Notarin Gallina stets als selbständige Rechtsanwältin in eigener Kanzlei. Frau Rechtsanwältin und Notarin Gallina betreute in den ersten Jahren ihrer beruflichen Tätigkeit vor allem Mandanten in dem umfassenden Gebiet des medizinisch geprägten Sozialrechts. Sie vertrat diese vor allem gegen Institutionen wie die Deutsche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Kranken- und Pflegekassen sowie im Schwerbehindertenrecht. Ihre Mandanten waren sowohl Privatpersonen als auch verschiedene Verbände und Unternehmer in sämtlichen Sozialversicherungsangelegenheiten, wie Statusfeststellungsverfahren u.a. Bis 2017 war sie Rechtsberaterin der Deutschen Rheuma Liga Hessen.Im Jahr 2017 erlangte Frau Rechtsanwältin und Notarin Gallina die theoretischen Voraussetzungen für den Fachanwalt für Erbrecht. Die Tätigkeit in diesem Rechtsgebiet besteht vor allen in der Beratung zur Vermögensnachfolge größerer Vermögen sowie Beratung in erbrechtlichen Angelegenheiten in Kombination mit den Tücken des Sozialrechts, wie etwa die Gestaltung von sogenannten Behindertentestamenten für Eltern mit beeinträchtigten Kindern.2015 absolvierte Frau Rechtsanwältin und Notarin Gallina die notarielle Fachprüfung und wurde im Februar 2016 zur Notarin in Darmstadt vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ernannt.Von 2016 bis Mitte 2018 war Frau Rechtsanwältin und Notarin Gallina Sozia der Kanzlei Aschoff & Gallina in Darmstadt. Nach dem Ausscheiden ihres Kollegen Aschoff aus dem Notardienst, wurde Frau Rechtsanwältin und Notarin Gallina als amtlich bestellte Verwahrerin des Rechtsanwalts und Notars a.D. Horst Aschoff (Darmstadt) bestellt. Daneben wurde Frau Rechtsanwältin und Notarin Gallina im Jahr 2018 zudem als amtlich bestellte Verwahrerin des Rechtsanwalts und Notars a.D. Ulrich Wittersheim (Griesheim) bestellt.Ab 2019 führte Frau Rechtsanwältin und Notarin Gallina ihre berufliche Tätigkeit als Partnerin der Kanzlei AGM & Partner GmbB Aschoff Gallina Harnack Rechtsanwälte und Notarin fort, die ein Zusammenschluss der Kanzlei Dr. Dr. Lindemann, Dr. Rist & Partner GmbB, der Kanzlei Harnack sowie der Kanzlei Aschoff & Gallina war.Im Jahr 2019 übernahm sie zusätzlich die Verwahrung der Notarangelegenheiten des aus dem Amt ausgeschienen Rechtsanwalts und Notars a.D. Dr. Berthold Rist (Darmstadt).Seit März 2024 ist Frau Rechtsanwältin und Notarin Gallina Partnerin der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB. Mitgliedschaften Deutscher Anwaltverein ### Thorsten Harnack Thorsten Harnack, LL.M. (Partner)RechtsanwaltFachanwalt für Familienrechtanwalt@kanzlei-lwg.de Tätigkeitsschwerpunkte als Rechtsanwalt Familienrecht (Beratung und Vertretung bei Trennung, Kindschaftssachen, Umgang, Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinn, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung, Scheidung) Mietrecht (Wohnraummietrecht, Gewerberaummietrecht, Kündigung wegen Eigenbedarf, Zahlungsverzug und Vertragsverstößen, Prüfung und Geltendmachung von Mieterpflichten und Vermieterpflichten, Mietzahlungen, Mängel der Mietsache und Minderung, Mieterhöhung, Beratung und Vertretung bei Vertragsgestaltung und Abschluss von Mietverträgen) WEG- Recht (Wohnungseigentum, Eigentümerversammlungen, Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer, Beratung der Verwaltung, ordnungsgemäße Verwaltung) und Immobilienrecht Weitere Interessenschwerpunkte als Rechtsanwalt Erbrecht Vertragsrecht Allgemeines Zivilrecht IT-Recht Lebenslauf Herr Rechtsanwalt Thorsten Harnack ist 1972 in Darmstadt geboren und in Seeheim-Jugenheim aufgewachsen.Nach dem Abitur im Jahr 1991 studierte er Jura in Würzburg an der Julius-Maximilians-Universität, in Bologna (Italien) an der Università degli Studi di Bologna und in Münster / Westfalen an der Universität in Münster und absolvierte von 1998 sein Referendariat am Landgericht Darmstadt mit Stationen bei einer auf italienische Mandanten und bei einer auf gewerbliche Kunden spezialisierten Kanzlei in Frankfurt. Im Anschluss an das Referendariat arbeitete Herr Rechtsanwalt Harnack für 6 Monate als Assessor im Backoffice einer international tätigen Kanzlei in Frankfurt.2001 erhielt Herr Rechtsanwalt Harnack seine Zulassung zur Anwaltschaft und absolvierte zunächst von September 2001 bis August 2002 ein Master Studium in Exeter (UK) im Europäischen IT Recht mit Schwerpunkt der Rechtsanpassung im Kaufrecht und E-Commerce in der EU.Seit Herbst 2002 ist Rechtsanwalt Harnack als selbständiger Rechtsanwalt tätig. Er begann als freier Mitarbeiter einer Anwaltssozietät in Darmstadt und einer Anwaltskanzlei in Roßdorf, wo er mit Schwerpunkt im Allgemeinen Zivilrecht und IT-Recht Privatleute und Unternehmer beriet. Bei einer anderen Rechtsanwaltskanzlei in Darmstadt beriet Rechtsanwalt Harnack sodann zwei Jahre lang Unternehmen aus der IT Branche bei der Gestaltung und Überarbeitung von Softwarevertriebsverträgen und arbeitete rund weitere drei Jahre bei einem Darmstädter Familienunternehmen als Justiziar mit Schwerpunkt Vertrieb und Installation von Digitalen Drucksystemen, Verbrauchsmaterialien und Möbeln. Rechtsanwalt Harnack hielt in dieser Zeit seine Zulassung als Rechtsanwalt aufrecht und war nebenberuflich weiter als Rechtsanwalt tätig.Seit 2009 ist Rechtanwalt Harnack wieder ausschließlich als Rechtsanwalt tätig. Rund neun Jahre war er Partner einer auf das Mietrecht spezialisierten Darmstädter Kanzlei und wechselte im Jahr 2018 in eine Bürogemeinschaf mit Frau Notarin Gallina, mit der er im Jahr 2019 die Partnerschaftsgesellschaft AGM & Partner GmbB gründete. In der Partnerschaft mit Frau Notarin Gallina war er für die Betreuung der anwaltlichen Mandate verantwortlich und übernahm auch deren Vertretung als Notarin.Im Jahr 2019 wurde Herrn Rechtsanwalt Harnack der Titel des Fachanwalts für Familienrecht verliehen.Herr Rechtsanwalt Harnack ist Mitglied im DAV, dem Anwaltsverein Darmstadt und Südhessen, im Arbeitskreis Familienrecht im Anwaltsverein Südhessen und im Arbeitskreis familiengerichtliche Verfahren in Darmstadt. Privat ist Rechtsanwalt Harnack Mitglied im Pfarrgemeinderat einer katholischen Pfarrgemeinde. Mitgliedschaften Deutscher Anwaltverein Anwaltverein Darmstadt und Südhessen (DAV) ### Dr. h.c. Ingo Endrick Lankau Dr. h.c. Ingo Endrick Lankau(ausgeschieden zum 31.12.2025)Herr Rechtsanwalt und Notar a.D., Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Diplom-Mediator (FH) ist zum 31.12.2025 aus Altersgründen aus unserer Kanzlei ausgeschieden. Wir danken ihm für die jahrelange Zusammenarbeit und wünschen ihm auch für die Zukunft alles erdenklich Gute. Für viele in unserer Kanzlei war er weit mehr als ein Arbeitgeber, Partner oder Ausbilder. ### Anne-Kathrin Stemberg Anne-Kathrin Pantaleon genannt Stemberg (Partnerin) RechtsanwältinFachanwältin für VerwaltungsrechtAnwaltliche Beisitzerin im 1. Senat des Hessischen Anwaltsgerichtshofsanwalt@kanzlei-lwg.de Tätigkeitsschwerpunkte als Rechtsanwältin Beamtenrecht, inkl. Beamtenversorgungsrecht, Disziplinarrecht, verwaltungsakzessorisches Strafrecht sowie Wehrrecht / Soldatenrecht Kommunalrecht und Kommunalverfassungsrecht, Haushaltsrecht und Kommunalabgabenrecht Straßenrecht / Wegerecht / Infrastrukturrecht Weitere Interessenschwerpunkte als Rechtsanwältin Abgabenrecht, Beitragsrecht, Kommunalabgabenrecht Umweltrecht / Umweltverwaltungsrecht, v.a. Abfallrecht / Kreislaufwirtschaftsrecht, Naturschutzrecht, Artenschutzrecht, Wasserrecht und Bodenschutzrecht Schulrecht / Hochschulrecht / Prüfungsrecht Öffentliches Dienstrecht / Recht des öffentlichen Dienstes Kirchenrecht / Kirchenverwaltungsrecht / Pfarrdienstrecht / Kirchenbeamtenrecht / Kirchenverfassungsrecht / Kirchengemeinderecht / Staatskirchenrecht Lebenslauf Frau Rechtsanwältin Stemberg ist fest in Südhessen verwurzelt. Sie wurde 1981 in Darmstadt geboren und wuchs in Pfungstadt (Landkreis Darmstadt-Dieburg) auf. Sie legte 2001 ihr Abitur am Gymnasium Gernsheim (Landkreis Groß-Gerau) ab und studierte von 2001 bis 2006 Rechtswissenschaften an der Johannes-Gutenberg-Universität in Mainz. Studienbegleitende Praktika wurden am Landgericht Darmstadt, in der Kirchenverwaltung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau in Darmstadt sowie bei einer Rechtsanwältin und Notarin in Bürstadt abgeleistet. Der Schwerpunkt des Hauptstudiums sowie das Wahlfach der Ersten Juristischen Staatsprüfung lag im Besonderen Verwaltungsrecht. Der juristische Vorbereitungsdienst wurde im Land Hessen bei dem Landgericht Darmstadt, der Staatsanwaltschaft Darmstadt, dem Regierungspräsidium Darmstadt, dem Verwaltungsgericht Darmstadt, der Rechtsanwaltskanzlei Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen sowie beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport in Wiesbaden abgeleistet. Nach erfolgreichem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung am 25.5.2011 mit dem Wahlfach „Staat und Verwaltung“ und Ihrer Zulassung als Anwältin durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main nahm Frau Rechtsanwältin Stemberg im Mai 2011 ihre Tätigkeit bei der Kanzlei Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen, heute Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB, auf. Seit dem 01.01.2016 ist sie selbst Partnerin. Frau Rechtsanwältin Stemberg wurde die Befugnis zum Führen des Titels der Fachanwältin für Verwaltungsrecht verliehen. Im Bereich des öffentlichen Rechts ist sie dabei neben den eingangs genannten Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten vor allem auch auf den Gebieten Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrechts, des öffentlichen Baurechts (Bauplanungsrecht / Bauordnungsrecht), des Bodenschutzrechts, des Denkmalschutzrechts, des Enteignungsrechts, des Immissionsschutzrechts, des Kommunalrechts / Kommunalverfassungsrechts, des Polizeirechts, des Staatshaftungsrechts, des Straßenrechts, des Versammlungsrechts sowie des Wasserrechts tätig. Dabei betreut sie Mandanten im Rahmen der anwaltliche Beratung bzw. Rechtsberatung, im Wege der Anfertigung von Rechtsgutachten, im Verwaltungsverfahren von der Antragstellung über die Erwirkung eines Verwaltungsaktes (eines „Bescheides“ / einer „Verfügung“) und das Widerspruchsverfahren bis hin zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sowie durch Wahrnehmung der außergerichtliche und gerichtliche Vertretung / Prozessvertretung (Klageverfahren, Eilverfahren u. sonstige Gerichtsverfahren). Korrespondenzsprachen Deutsch Englisch Mitgliedschaften Deutscher Anwaltverein Anwaltverein Darmstadt und Südhessen (DAV) Forum Junge Anwaltschaft Darmstädter Juristische Gesellschaft Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im DAV ### Jan Lukas Möller Jan Lukas Möller (Partner) RechtsanwaltFachanwalt für Verwaltungsrechtanwalt@kanzlei-lwg.de Tätigkeitsschwerpunkte als Rechtsanwalt Öffentliches Baurecht / Immobilienbezogenes Verwaltungsrecht, inkl. Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Bauaufsichtsrecht / Baugenehmigungsrecht, Baunachbarrecht, Umlegungsrecht, Städtebaurecht und Erschließungsrecht, Denkmalschutzrecht und bauliches Brandschutzrecht Umweltrecht / Umweltverwaltungsrecht, v.a. Immissionsschutzrecht, Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, Naturschutzrecht, Artenschutzrecht, Wasserrecht und Bodenschutzrecht, Abfallrecht / Kreislaufwirtschaftsrecht Planungsrecht, Raumplanungsrecht / Raumordnungsrecht, Planfeststellungsrecht und Fachplanungsrecht Weitere Interessenschwerpunkte als Rechtsanwalt Straßenrecht / Wegerecht / Infrastrukturrecht Immobilienrecht / Grundstücksrecht / Immobilienwirtschaftsrecht / Real Estate / Liegenschaftsrecht, inkl. Grundstückskaufvertrag / Immobilienverkäufe, Wohnungseigentumsrecht, Rechte an Grundstücken (z.B.: Nießbrauch, Wohnrecht, Dienstbarkeiten, Reallasten und Grundschulden), Grundbuchrecht, und Erbbaurecht Energierecht / Energiewirtschaftsrecht / Recht der erneuerbaren Energien Abgabenrecht / Beitragsrecht / Kommunalabgabenrecht (Privates) Baurecht / Bauvertragsrecht inkl. Bauträgerrecht / Bauträgervertragsrecht, Bauvergaberecht, Recht der Baumängel, Bauschadensrecht und Architektenrecht Lebenslauf Herr Rechtsanwalt Jan Lukas Möller wurde 1986 in Berlin geboren und ist seit 2018 in der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB, vormals Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen, in Darmstadt als Rechtsanwalt tätig.Im Jahre 2006 legte er sein Abitur am Leopoldinum in Detmold ab, um sodann in Washington D.C., USA, für eine große Sozialorganisation zu arbeiten. Danach absolvierte er einen Bachelor in Recht und Politik in Dresden mit Auslandsstationen in Belgien und Spanien.Im September 2013 begann Herr Rechtsanwalt Möller sein Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster und schloss dieses im Juli 2016 erfolgreich ab. Im Januar 2017 begann er sein Rechtsreferendariat am Landgericht Darmstadt. Während der Ausbildungsabschnitte des Studiums der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms Universität in Münster und des Referendariats am Landgericht Darmstadt war Herr Möller u.a. bei einem Projektentwickler und Investor tätig sowie in einer auf das private Baurecht spezialisierten Anwaltskanzlei in Stuttgart.Herr Rechtsanwalt Möller ist seit Oktober 2018 zunächst als Referendar, dann als Assessor, seit April 2019 als Rechtsanwalt und seit Sommer 2022 als Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner für die Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB, vormals Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen, tätig. Vorträge 22.10.2025 „Bauplanungsrecht und Baugenehmigungsrecht im Überblick – auch für Praxiseinsteiger“ Veranstalter: Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Veranstaltungsort: Wiesbaden Korrespondenzsprachen Deutsch Englisch Spanisch Mitgliedschaften Deutscher Anwaltverein Forum Junge Anwaltschaft ### Angelika Maria Kraus, LL.M. Angelika Maria Kraus, LL.M. RechtsanwältinFachanwältin für Verwaltungsrechtkraus@kanzlei-lwg.de Tätigkeitsschwerpunkte als Rechtsanwältin Öffentliches Baurecht / Immobilienbezogenes Verwaltungsrecht, inkl. Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Bauaufsichtsrecht / Baugenehmigungsrecht, Baunachbarrecht, Umlegungsrecht, Städtebaurecht und Erschließungsrecht, Denkmalschutzrecht und bauliches Brandschutzrecht Vergaberecht Kommunalrecht und Kommunalverfassungsrecht, Haushaltsrecht und Kommunalabgabenrecht Weitere Interessenschwerpunkte als Rechtsanwältin Staatshaftungsrecht / Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen / Entschädigungsrecht Straßenrecht / Wegerecht / Infrastrukturrecht Hotel-, Brauerei- und Gaststättenrecht, Gewerberecht, Schornsteinfegerrecht, Maklerrecht und sonstiges Wirtschaftsverwaltungsrecht Energierecht / Energiewirtschaftsrecht / Recht der erneuerbaren Energien Öffentliches Nachbarrecht / Nachbarschaftsrecht Lebenslauf Frau Rechtsanwältin Angelika Maria Kraus, 1988 in Gerolstein in der Eifel geboren, machte 2007 in Prüm/Eifel ihr Abitur. Sie ist seit Juni 2015 als Anwältin in der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB, vormals Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen, in Darmstadt tätig, nachdem Sie unser Anwalts-Team bereits seit Dezember 2014 als juristische Mitarbeiterin unterstützt hatte.Bis zu ihrem 1. Examen studierte Frau Rechtsanwältin Kraus in Mainz an der Johannes Gutenberg-Universität. Bereits während des Studiums entdeckte sie ihr Interesse für das öffentliche Recht bzw. Verwaltungsrecht und richtete ihren Studienschwerpunkt auf das Internationale Öffentliche Recht und Europarecht aus. Nach dem 1. Examen war Frau Rechtsanwältin Kraus zunächst im Rahmen eines freiwilligen Praktikums zwei Monate in einer Kanzlei in Frankfurt am Main tätig, wo sie ihre Kenntnisse im öffentlichen Recht und Vergaberecht erweitern konnte.Während des Referendariats von November 2012 bis November 2014 war Frau Rechtsanwältin Kraus unter anderem am Landgericht Koblenz sowie bei der Staatsanwaltschaft Koblenz tätig. Die Arbeit für die Staatsanwaltschaft Koblenz führte sie im Rahmen einer Nebentätigkeit über die Pflichtstation hinaus fort. Vertiefende Erfahrungen in der anwaltlichen Praxis erlangte Frau Rechtsanwältin Kraus zuvor bereits im Rahmen einer Nebentätigkeit in einer Koblenzer Anwaltskanzlei sowie während ihrer Rechtsanwaltsstationen im Referendariat, welche sie ebenfalls in Koblenz absolviere. Auch hier lag ihr Tätigkeitsschwerpunkt stets im öffentlichen Recht / Verwaltungsrecht. Ihr diesbezügliches Interesse schlug sich sodann auch in der Entscheidung für das Wahlfach „Verwaltungsrecht“ im zweiten Staatsexamen nieder. In diesem Zusammenhang absolvierte sich auch eine Referendariatsstation am Oberverwaltungsgericht des Landes Rheinland-Pfalz in Koblenz.Nachdem Frau Rechtsanwältin Kraus bereits während des Referendariats ein Semester an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer erfolgreich absolvierte, schloss sie an das juristische Referendariat das Master-Aufbaustudium zur Erlangung des akademischen Grads „Master of Laws (LL.M.) Staat und Verwaltung in Europa“ in Speyer an. Europa- und Vergaberecht sowie das Europäische Beihilfenrecht sowie Vertiefungen des Bau- und allgemeinen Prozessrechts waren zentrale Inhalte dieses Studiums. Im Rahmen ihrer Masterarbeit beschäftigt sich Frau Rechtsanwältin Kraus insbesondere mit der Energiebeihilfenleitlinie 2014-2020 der Kommission (2014/C 200/01).Neben den vorstehenden Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten ist Frau Rechtsanwältin Kraus auch im Brandschutzrecht, Enteignungsrecht, Raumplanungsrecht / Raumordnungsrecht, Recht der Planfeststellung und Fachplanungsrecht, Beamtenrecht (inklusive Beamtenversorgungsrecht, Disziplinarrecht, verwaltungsakzessorisches Strafrecht sowie Wehrrecht / Soldatenrecht), Recht des öffentlichen Dienstes, Abgaben- und Beitragsrecht, Umweltrecht / Umweltverwaltungsrecht (inklusive Abfallrecht / Kreislaufwirtschaftsrecht, Naturschutzrecht, Artenschutzrecht, Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Tierschutzrecht, Umweltinformationsrecht, Bergrecht / Bergbaurecht, Abgrabungsrecht und Umweltstrafrecht), Handwerksrecht, Kammerrecht, Subventionsrecht, Arbeitsschutzrecht, Energiewirtschaftsrecht / Energierecht (inklusive Recht der erneuerbaren Energien), Zollrecht, Feuerwehrrecht, Feuerschutzrecht, Katastrophenschutzrecht Rettungsdienstrecht sowie Luftfahrtrecht (auch: Luftverkehrsrecht / Luftrecht) tätig.Frau Rechtsanwältin Kraus ist zugleich „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ und strebt darüber hinaus den Titel der „Fachanwältin für Vergaberecht“ an. Korrespondenzsprachen Deutsch Englisch Niederländisch Mitgliedschaften Forum Junge Anwaltschaft Deutscher Anwaltverein Anwaltverein Darmstadt und Südhessen ### Simone Mai - Gelöscht 09/20024 Simone MaiRechtsanwältinFachanwältin für Verwaltungsrechtmai@kanzlei-lwg.de Tätigkeitsschwerpunkte als Rechtsanwältin Beamtenrecht, inkl. Beamtenversorgungsrecht, Disziplinarrecht, verwaltungsakzessorisches Strafrecht sowie Wehrrecht / Soldatenrecht Öffentliches Dienstrecht / Recht des öffentlichen Dienstes Kommunalrecht Weitere Interessenschwerpunkte als Rechtsanwältin Schulrecht / Hochschulrecht / Prüfungsrecht Agrarrecht (Landwirtschaftsrecht) / Forstrecht / Lebensmittelrecht Arbeitsrecht Gesundheitsrecht Hotel-, Brauerei-und Gaststättenrecht, Gewerberecht, Schornsteinfegerrecht, Maklerrecht und sonstiges Wirtschaftsverwaltungsrecht Lebenslauf Frau Rechtsanwältin Simone Mai wurde 1985 in Dieburg geboren und wuchs in Rödermark auf.Im Jahr 2005 legte sie ihr Abitur an der Oswald-von-Nell-Breuning Schule (Europaschule) in Rödermark ab und begann noch im selben Jahr das Studium der Rechtswissenschaften an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main.Während ihres Studiums leistete sie studienbegleitende Praktika in der international tätigen Anwaltssozietät Freshfields Bruckhaus Deringer in Frankfurt am Main, beim Finanzamt Darmstadt und am Landgericht Darmstadt ab.Fast während ihres kompletten Studiums arbeitete Frau Rechtsanwältin Mai zunächst als studentische und später als wissenschaftliche Hilfskraft am Fachbereich Rechtswissenschaften der Goethe Universität Frankfurt am Main. Zusätzlich war sie über mehrere Jahre hinweg Tutorin und Korrektorin für semesterabschließende Klausuren und Hausarbeiten.Nach erfolgreicher Ersten Juristischen Staatsprüfung leistete Frau Rechtsanwältin Mai ihren juristischen Vorbereitungsdienst im Lande Hessen beim Landgericht Darmstadt, bei „Pro Arbeit“ des Kreises Offenbach in Dietzenbach, in einer Darmstädter Kanzlei und bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt ab. Die Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft führte sie noch über die Pflichtstation hinaus freiwillig im Rahmen einer Nebentätigkeit fort. Eine weitere Station während des Referendariats absolvierte sie beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden.Nach Abschluss der Zweiten Juristischen Staatsprüfung wurde Frau Rechtsanwältin Mai im Jahr 2016 durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als Rechtsanwältin zugelassen. Bevor sie ihre Tätigkeit in der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB, vormals Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen, aufnahm, arbeitete sie in einer alteingesessenen Anwalts- und Notarkanzlei in Dreieich.Frau Rechtsanwältin Mai arbeitet in der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB aufgrund ihrer Vorerfahrungen in vielen Fällen an den Schnittstelle zwischen Öffentlichem Recht und Zivilrecht, im Übrigen im Verwaltungsrecht. Sie vertritt ihre Mandanten sowohl gerichtlich, außergerichtlich, aber auch im Rahmen einer reinen anwaltlichen Beratungstätigkeit.Im Jahr 2023 wurde Frau Rechtsanwältin Mai die Befugnis verliehen, den Titel der „Fachanwältin für Verwaltungsrecht“ zu führen. Korrespondenzsprachen Deutsch Englisch Französisch Mitgliedschaften Deutscher Anwaltverein Geschichts- und Heimatverein Dreieichenhain e.V. ### Annika Tscherne Annika Tscherne RechtsanwältinFachanwältin für Bau- und ArchitektenrechtMediatorinSchlichterin (Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M.)tscherne@kanzlei-lwg.de Tätigkeitsschwerpunkte als Rechtsanwältin (Privates) Baurecht inklusive Bauvertragsrecht, Bauvergaberecht, Recht der Baumängel und Bauschadensrecht Architektenrecht Bauträgerrecht / Bauträgervertragsrecht Weitere Interessenschwerpunkte als Rechtsanwältin Miet- und Wohnungseigentumsrecht Sonstiges Immobilienrecht / Grundstücksrecht, inkl. Liegenschaftsrecht, Grundstückskaufvertrag / Immobilienverkäufe, Rechte an Grundstücken (z.B.: Nießbrauch, Wohnrecht, Dienstbarkeiten, Reallasten und Grundschulden) und Grundbuchrecht Nachbarrecht / Nachbarschaftsrecht, d.h. Nachbarstreitigkeiten inklusive Immissionsschutzrecht nach BGB Vertragsrecht (insbesondere Kaufvertragsrecht, Werkvertragsrecht und Dienstvertragsrecht), Vertragsgestaltung und AGB-Kontrolle Sonstiges Zivilrecht (u.a.: Forderungsmanagement / Inkasso, Deliktsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung und Erbrecht)" Lebenslauf Frau Rechtsanwältin Annika Tscherne, 1986 in Erbach (Odenwald) geboren, ist seit Februar 2014 in der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB, vormals Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen, als Rechtsanwältin tätig.Im Jahre 2006 legte sie ihr Abitur an der Adolf-Reichwein-Schule in Neu-Anspach ab, um sodann in Gießen von 2006 bis 2011 Rechtswissenschaften an der Justus-Liebig-Universität zu studieren. Dort war sie als studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht (Prof. Dr. Britz) sowie am Lehrstuhl für Deutsche Rechtsgeschichte, Neuere Privatrechtsgeschichte und Bürgerliches Recht (Prof. Dr. Lipp) tätig.Im November 2011 begann Frau Rechtsanwältin Tscherne ihr Rechtsreferendariat am Landgericht Wiesbaden. Sie absolvierte in diesem Zusammenhang Ausbildungsstationen beim Amtsgericht Bad Schwalbach (Zivilrichter und Strafrichter), beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, beim Rechtsamt der Stadt Wiesbaden, im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (Landespolizeipräsidium) sowie in einer in Wiesbaden ansässigen Rechtsanwaltskanzlei.Neben dem juristischen Vorbereitungsdienst war Frau Rechtsanwältin Tscherne zeitweise als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Johannes Gutenberg-Universität in Mainz, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Dr. Borges), insbesondere im Bereich Familien- und Erbrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung, beschäftigt.Im Jahr 2012 schloss Frau Rechtsanwältin Tscherne zudem eine umfangreiche Mediationsausbildung ab.Nachdem Frau Rechtsanwältin Tscherne im Dezember 2013 die Zweite Juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt und durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war, nahm Frau Rechtsanwältin Tscherne ihre anwaltliche Tätigkeit mit den Schwerpunkten privates Baurecht (u.a.: Bauvertragsrecht (BGB u. VOB/B), Bauträgervertragsrecht) u. Architektenrecht, Vergaberecht, Wirtschafts-, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie Nachbarrecht bei der Kanzlei Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB, vormals Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen, auf. Frau Rechtsanwältin Tscherne wurde im August 2024 nach langjähriger Tätigkeit im Baurecht die Befugnis verliehen, den Titel „Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht“ zu führen. Korrespondenzsprachen Deutsch Englisch Mitgliedschaften Deutscher Anwaltverein Forum Junge Anwaltschaft ### Susanne Voß Susanne Voß RechtsanwältinFachanwältin für Bau- und ArchitektenrechtFachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mediatorinanwalt@kanzlei-lwg.de Tätigkeitsschwerpunkte als Rechtsanwältin Mietrecht (Wohnraummietrecht / Gewerberaummietrecht), inkl. Pachtrecht, sowie Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) Privates Baurecht / Bauvertragsrecht, inkl. Bauträgerrecht / Bauträgervertragsrecht, baubegleitende Beratung, Recht der Baumängel und Bauschadensrecht, Abwehr/Durchsetzung von Vergütungsansprüchen Immobilienrecht / Grundstücksrecht / Immobilienwirtschaftsrecht / Real Estate / Liegenschaftsrecht, inkl. Grundstückskaufvertrag / Immobilienverkäufe, Rechte an Grundstücken (z.B.: Nießbrauch, Wohnrecht, Dienstbarkeiten, Reallasten und Grundschulden), Grundbuchrecht und Erbbaurecht Weitere Interessenschwerpunkte als Anwältin Architektenrecht Maklerrecht Nachbarrecht / Nachbarschaftsrecht, d.h. Nachbarstreitigkeiten inklusive Immissionsschutzrecht nach BGB Sonstiges Zivilrecht Lebenslauf Frau Rechtsanwältin Susanne Voß wurde 1975 in Wiesbaden geboren. Während der Ausbildungsabschnitte des Studiums der Rechtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt am Main und des Referendariats am Landgericht Limburg war Frau Voß u.a. in einem Bauträgerunternehmen tätig sowie als Nebentätigkeitsreferendarin in einer auf das Zivilrecht ausgerichteten Anwaltskanzlei in Idstein/Taunus. Nach der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahre 2006 war Frau Rechtsanwältin Voß in den Jahren 2006 bis 2009 mit Schwerpunkten sowohl im Miet- und Wohnungseigentumsrecht als auch im privaten Baurecht für eine Kanzlei im Taunus tätig. Im Jahre 2008 erhielt der Dienstleistungsbereich, in dem sie tätig war, die TÜV-Zertifizierung „sehr gut“. In den Jahren 2009 bis 2018 war Frau Rechtsanwältin Voß für einen der größten städtischen Eigentümerschutzvereine in Deutschland als Rechtsberaterin vorwiegend im Miet-, Wohnungseigentums- und Immobilienrecht tätig. Zusätzlich betreute sie das monatlich erscheinende Mitgliedermagazin „PRIVATES EIGENTUM“ redaktionell bis hin zur redaktionellen Verantwortlichkeit (Chefredakteurin) und fungierte zeitweise als Datenschutzbeauftragte dieses Vereins. In diesem Rahmen publizierte sie auch eine Vielzahl von Beiträgen und hielt Vorträge rund um das Immobilienrecht. Sie führte außerdem eine eigene Kanzlei, in der sie gerichtlich als Rechtsanwältin tätig war. Im Jahre 2016 verlieh die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main Frau Rechtsanwältin Voß aufgrund der nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen den Titel der „Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“. Zusätzlich qualifizierte sie sich in den Jahren 2016 bis 2018 zur Mediatorin weiter und absolvierte einen Fachanwaltskurs im Erbrecht. Mitte 2018 bis 2020 war Frau Rechtsanwältin Voß erstmals für die Kanzlei „Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen Partnerschaftsgesellschaft mbB“ als Rechtsanwältin und Notarvertreterin tätig. In dieser Zeit erlangte sie den Titel der „Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht“. Ihren beruflichen Background bereicherte sie sodann in den Jahren 2021 und 2022 noch einmal in einer bau- und immobilienwirtschaftsrechtlich ausgerichteten, vorrangig bundesweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei mit internationalen Niederlassungen. Es gelang unserer Kanzlei, Frau Rechtsanwältin Voß wieder zurückzugewinnen, so dass sie seit November 2022 wieder für die „Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen Partnerschaftsgesellschaft mbB“, heute „Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB“ als Rechtsanwältin tätig ist. Veröffentlichungen Aufsätze und sonstige Beiträge Müssen Vermieter heute schon auf digitales Fernsehen umstellen?“, Privates Eigentum Januar 2010, S. 12-14 (zusammen mit Stefanie Ortenburger, Rechtsreferendarin)„Mietnomaden – Vorbeugen ist besser als vor Gericht klagen“, Privates Eigentum Februar 2010, S. 58 – 59„Energetische Sanierung mit der KfW“, Privates Eigentum Februar 2010, S. 60 – 63„So nah, als wär´ man da“ mit Google Street View“, Privates Eigentum April 2010, S. 150 – 151„Die Abmahnung des Mieters“, Privates Eigentum April 2010, S. 156-158„Die Eigenbedarfskündigung des Vermieters“, Privates Eigentum Mai 2010, S.210 – 213„Die Mieterselbstauskunft – oder: Drum prüfe, wer sich „ewig“ bindet“, Privates Eigentum Juni 2010, S. 264„Verbrauchserfassungsgeräte bei Heizkosten“, Privates Eigentum Juli 2010, S. 307„Tipps zur „richtigen“ Beauftragung von Handwerkern“, Privates Eigentum Juli 2010, S. 312 – 313„Überbau auf das Nachbargrundstück durch nachträgliche Wärmedämmung – Rechtslage in Hessen“, Privates Eigentum Juli 2010, S. 316„Wege einer außergerichtlichen Lösung von Streitigkeiten zwischen Nachbarn“, Privates Eigentum September 2010, S. 406-407„Hessens private Eigentümer müssen Rauchmelder in Wohngebäuden bis zum 31.12.2014 installieren“, Privates Eigentum Oktober 2010, S. 464-465„Mieters Recht auf barrierefreien Umbau seiner Mietwohnung und der Zuwegungen“, Privates Eigentum November 2010, S. 510 – 511„Nachtstromspeicherheizungen bis 2020 raus!“, Privates Eigentum November 2010, S. 514„Die Kaution bei Wohnraummietverhältnissen“, Privates Eigentum Januar 2011,S. 6-7„Schwarzbauten: In welchen Gefahren befindet sich der Bauherr und lässt sich aus „Schwarz“ noch „Weiß“ machen?“, Privates Eigentum Februar 2011 S. 68 – 69„Die „Kurzzeitvermietung“ im Mietrecht“, Privates Eigentum März 2011, S. 118„Aufnahme Dritter in die Mieträume“, Privates Eigentum April 2011, S. 174-175„Die DIN 1946-6: Lüften von Wohnungen“, Privates Eigentum Juni 2011, S. 294„Messiebewohner“, Privates Eigentum Juli 2011, S. 350 – 351„Tipps für die Zwangs“er“steigerung von Immobilien“, Privates Eigentum August 2011, S. 406-407„Mietpreiserhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete für nicht preisgebundenen Wohnraum“, Privates Eigentum September 2011, S. 468-469„Kosten des Betriebsstroms von Heizungsanlagen in der Betriebskostenabrechnung“, Privates Eigentum Oktober 2011, S. 524-525„Die einvernehmliche Mieterhöhungsvereinbarung im preisfreien Wohnraum“, Privates Eigentum Oktober 2011, S. 528 – 529„Kauf einer vermieteten Immobilie“, Privates Eigentum November 2011, S. 578„Auskunftsanlaufstellen für private Eigentümer“, Privates Eigentum Februar 2012, S. 54 – 55„Die rechtliche Zulässigkeit der Videoüberwachung“, Privates Eigentum September 2012, S. 397„Gerichtsentscheidungen und Gesetze im Internet – Wie und wo?“, Privates Eigentum Oktober 2012, S. 448 – 449„Pauschalbeträge und Schätzwerte in der Betriebskostenabrechnung“, Privates Eigentum November 2012, S. 498-499„Energieeinsparungsgesetz und Energieeinsparverordnung – ein Überblick“, Privates Eigentum Juni 2013, S. 8 – 9„Nießbrauch und Dauerwohnrecht“, Privates Eigentum Februar 2015, S. 6-8 „Schadenersatzansprüche des Mieters“, Privates Eigentum November 2015, S. 6-7.„Abwehrstrategien des Vermieters gegen Schadenersatzansprüche des Mieters“, Privates Eigentum Dezember 2015, S. 6-7.„Mieterhöhungen im Zuge von energetischer Sanierung“, Privates Eigentum September 2016, S. 6 f„Das Recht des Mieters auf behindertengerechten Umbau der Wohnung und ihren Zugängen“, in Rhein-Main-Media Immobilien aktuell, 24.12.2016„Der Herstellungsanspruch des Wohnungseigentümers bei abweichender Bauausführung“ in Rhein-Main-Media Immobilien aktuell, 24.12.2016„Die Mieterselbstauskunft – oder: Drum prüfe, wer sich „ewig“ bindet“, in Rhein-Main-Media Immobilien aktuell, 10.12.2016„Wohnraumvermieter aufgepasst: Fokus auf die Kaution“, in Rhein-Main-Media Immobilien aktuell, 17.01.2017„Die Abmahnung = gelbe Karte oder was?“, in Rhein-Main-Media Immobilien aktuell, 04.03.2017„Fälligkeit des Kautionsrückzahlungsanspruchs“, in Rhein-Main-Media Immobilien aktuell, 29.04.2017„Richtig abrechnen: die Kaution“, in Rhein-Main-Media Immobilien aktuell, 17.06.2017„Was tun bei Tod des Mieters?“, in Rhein-Main-Media Immobilien aktuell, 29.07.2017„Kündigungsfrist bei Mietertod“, in Rhein-Main-Media Immobilien aktuell, 14.10.2017„Insolvenz des Mieters – Kündigung“, in Rhein-Main-Media Immobilien aktuell, 16.12.2017„Barrierefrei umbauen: was Ihr Mieter darf – und was nicht“, in PE (Privates Eigentum) Living 02/2017, S. 6„Neuer Kamin in der Eigentums- oder Mietwohnung – Abstimmung erspart Ärger“, in PE (Privates Eigentum) Living 03/2017, S. 7„Wie bunt darf es der Mieter an den Wänden treiben?“, in Rhein-Main-Media Immobilien aktuell, 20.01.2018„Gilt die Mietpreisbremse auch nach umfassender Modernisierung?“, in Rhein-Main-Media Immobilien aktuell, 03.03.2018„Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Gebrauchswerterhöhung“, bei einer Modernisierungsmieterhöhung?“ in Rhein-Main-Media Immobilien aktuell, 04.04.2018„Wann dürfen Vermieter die vermietete Wohnung besichtigen?“, in Rhein-Main-Media Immobilien aktuell, 12.05.2018 Vorträge 02.03.2011 „Gärten anlegen und pflegen – gärtnerische Möglichkeiten und rechtliche Grenzen“, Veranstalter: Vereinigung der Haus-, Grund und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e.V., Veranstaltungsort: Frankfurt05.02.2014 „Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers“, Veranstalter: Vereinigung der Haus-, Grund und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e.V., Veranstaltungsort: Frankfurt 11.10.2014 „Betriebskostenrechtliche Besonderheit: Rauchwarnmelder“, Veranstalter: Haus & Grund Frankfurt am Main Verlag und Service GmbH, Veranstaltungsort: Frankfurt24.10.2015 „Schimmel als Mietmangel“, Veranstalter: Haus & Grund Frankfurt am Main Verlag und Service GmbH, Veranstaltungsort: Frankfurt04.11.2015 und 03.05.2017 „Schadenersatzansprüche des Mieters und deren Abwehr durch den Vermieter“, Veranstalter: Vereinigung der Haus-, Grund und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e.V., Veranstaltungsort: Frankfurt Korrespondenzsprachen Deutsch Englisch Mitgliedschaften ### Corinna Schmitt Corinna Schmitt Rechtsanwältinanwalt@kanzlei-lwg.de Tätigkeitsschwerpunkte als Rechtsanwältin Mietrecht Wohnungseigentumsrecht / WEG-Recht (zivilrechtliches) Nachbarrecht, inkl. (zivilrechtliches) Immissionsschutzrecht Weitere Interessenschwerpunkte als Rechtsanwältin Grundstücksrecht / Immobilienrecht Privates Baurecht Vereinsrecht Strafrecht Sonstiges Zivilrecht, insbesondere Vertragsrecht (inkl. AGB-Recht), Sachenrecht, Deliktsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung Lebenslauf Frau Rechtsanwältin Corinna Schmitt wurde 1973 in Frankfurt/Main geboren. Im Jahr 1992 legte sie ihr Abitur an der Prälat-Diehl-Schule in Groß-Gerau ab.Nach dem Abitur absolvierte sie von 1992 bis 1994 eine Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Dresdner Bank in Frankfurt am Main. Anschließend verbrachte sie 2 Monate in Quito/Ecuador und arbeitete dort bei der Banco de los Andes und Banco General Ruminahui S.A.Frau Rechtsanwältin Schmitt studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau von 1994 bis 1999 (1. Staatsexamen). Studienbegleitende Praktika wurden bei einem Estudio de Abogados in Frankfurt und der AHK in Quito/Ecuador abgeleistet. Sie legte an der Universität Passau die Fachspezifische Fremdsprachenprüfung für Juristen in Englisch und Spanisch ab.Es schloss sich der juristische Vorbereitungsdienst (Referendariat) beim Oberlandesgericht Bamberg von 1999 bis 2001 (2. Staatsexamen) mit Stationen bei der Staatsanwaltschaft Bamberg, beim Oberlandesgericht Bamberg, beim Landratsamt Bamberg, bei einem Bamberger Rechtsanwalt sowie in der Kanzlei Lankau & Collegen und beim Europäischen Parlament in Brüssel, Generaldirektion Ausschüsse und Delegationen an. Ihr Schwerpunkt sowohl während des Studiums als auch im Referendariat lag beim Internationalen Privatrecht, als Wahlfach im zweiten Staatsexamen wählte sie Europarecht.Bevor sie in den Anwaltsberuf einstieg, absolvierte sie ein Praktikum bei der GTZ in der Abteilung Staatsreform und Zivilgesellschaft.Seit November 2022 ist Frau Rechtsanwältin Corinna Schmitt als solche in der Kanzlei „Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB, vormals „Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen Partnerschaftsgesellschaft mbB“ tätig, nachdem sie zuvor in der „Anwaltskanzlei Baldur Schmitt“ tätig war. Korrespondenzsprachen Deutsch Englisch Spanisch ### Dr. Tobias Timo Weitz Dr. Tobias Timo Weitz (Partner) Rechtsanwalt und NotarFachanwalt für VerwaltungsrechtMediatornotar@kanzlei-lwg.de Tätigkeitsschwerpunkte als Rechtsanwalt Öffentliches Baurecht / Immobilienbezogenes Verwaltungsrecht, inkl. Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Bauaufsichtsrecht / Baugenehmigungsrecht, Umlegungsrecht, Städtebaurecht und Erschließungsrecht Immissionsschutzrecht, inkl. Treibhausgas-Emissionshandelsrecht und Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung Immobilienrecht / Grundstücksrecht, inkl. Liegenschaftsrecht, Grundstückskauf / Immobilienverkäufe, Rechte an Grundstücken (z.B.: Nießbrauch, Wohnrecht, Dienstbarkeiten, Reallasten und Grundschulden), Grundbuchrecht, Erbbaurecht und Bauträgerrecht Weitere Interessenschwerpunkte als Rechtsanwalt Kommunalrecht und Kommunalverfassungsrecht Raumplanungsrecht / Raumordnungsrecht, Recht der Planfeststellung und Fachplanungsrecht Straßenrecht / Wegerecht Öffentliches Vertragsrecht / Städtebauliche Verträge Energiewirtschaftsrecht / Energierecht, inkl. Recht der erneuerbaren Energien Lebenslauf Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Tobias Timo Weitz wurde 1978 in Lich (Landkreis Gießen) geboren. Nach seinem Zivildienst bei der Diakoniestation Hoher Vogelsberg in Schotten studierte er von 1998 bis 2003 Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg. Einen Teil dieses Studiums verbrachte er dabei in England an der University of Kent at Canterbury (UKC). Studienbegleitende Praktika absolvierte Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Weitz beim Amts- und Landgericht Marburg, beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, in der Kanzlei „Merriman White“ in London sowie in einer internationalen Großkanzlei, nachdem er bereits vor seinem Studium ein Praktikum in einer lokalen Rechtsanwaltskanzlei seiner Heimatstadt Schotten durchlaufen hatte. Hinzu kamen studienbegleitende Tätigkeiten als freier Mitarbeiter einer lokalen Tageszeitung sowie als studentische Hilfskraft am Institut für Rechtsvergleichung und am Institut für öffentliches Recht der Philipps-Universität Marburg.Seiner erfolgreichen ersten Staatsprüfung im Mai 2004 schloss sich eine dreisemestrige Zusatzqualifikation im privaten Baurecht sowie eine Promotion zur Erlangung der juristischen Doktorwürde an. Begleitet wurde dies durch Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Philipps-Universität Marburg (August 2004 bis Dezember 2008) sowie einer lokalen Marburger Anwaltskanzlei (August 2004 bis Februar 2005).Am 9./10. Oktober 2008 wurde Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Weitz vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg schließlich der akademische Grad eines Doktors der Rechte (Dr. jur.) verliehen, nachdem er bereits im November 2007 sein Referendariat mit Tätigkeiten am Amtsgericht Kirchhain, am Schöffengericht Marburg, am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg, am Verwaltungsgericht Gießen sowie in der Anwaltskanzlei Lankau & Collegen begonnen hatte und seine Dissertation mit dem Titel „Gerichtsnahe Mediation in der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit“ im Sommer 2008 veröffentlicht worden war.Nach erfolgreich bestandenem zweitem juristischem Staatsexamen im November 2008 zog Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Weitz zum Dezember 2008 nach Südhessen und nahm hier seine Tätigkeit bei der Anwaltskanzlei „Lankau & Collegen“ in Darmstadt auf. Am 18. Dezember 2008 wurde er von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als Anwalt zugelassen. Am 15.3.2012 wurde Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Weitz die Befugnis verliehen, die Bezeichnung als Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu führen. Seit Januar 2013 ist Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Weitz Partner der Kanzlei „Rechtsanwälte Lankau, Dr. Weitz & Collegen (Partnerschaftsgesellschaft)“, heute „Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte & Notare PartGmbB“, vormals „Rechtsanwälte Lankau, Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen Partnerschaftsgesellschaft mbB.“Neben den vorstehenden Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten ist Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Weitz auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts in den Bereichen des Abfallrechts bzw. Kreislaufwirtschaftsrechts, des Bodenschutzrechts, des Beamtenrechts inklusive Versorgungsrechts, des Denkmalschutzrechts, der Enteignung bzw. des Enteignungsrechts, des Gaststättenrechts, des Gewerberechts, des Naturschutzrechts, des Polizeirechts, des Straßenrechts, des Umweltrechts, des Versammlungsrechts, des Wasserrechts und des Wirtschaftsverwaltungsrechts sowie auf dem Gebiet des Zivilrechts in den Bereichen des Nachbarrechts, des Gesellschaftsrechts und des Vertragsrechts tätig. Sein Tätigkeitsspektrum umfasst dabei unter anderem die anwaltliche Beratung bzw. Rechtsberatung, die Anfertigung von Rechtsgutachten, die Vertragsgestaltung (auch städtebauliche Verträge betreffend), die Vertretung im Verwaltungsverfahren von der Antragstellung über die Erwirkung eines Verwaltungsaktes (eines „Bescheides“ / einer „Verfügung“) und das Widerspruchsverfahren bis hin zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung / Prozessvertretung (Klageverfahren, Eilverfahren u. sonstige Gerichtsverfahren), das Forderungsmanagement von der außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen über das Mahnverfahren / einen Mahnbescheid bis hin zur Klage sowie die Durchführung einer Mediation.Nachdem er die notarielle Fachprüfung im September 2015 abgelegt hatte, wurde Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Weitz zunächst im Oktober 2015 durch den Präsident des Landgerichts Darmstadt für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 31.10.2016 zum Notariatsverwalter anstelle des mit Ablauf des 31.10.2015 ausgeschiedenen Notars Dr. h.c. Ingo-Endrick Lankau bestellt. Es folgte am 25.2.2016 die Vereidigung als Notar. Veröffentlichungen I. Dissertation „Gerichtsnahe Mediation in der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit„, Frankfurt 2008, zugl. Diss. Universität Marburg II. Aufsätze und sonstige Beiträge „Vorsorge ist besser als Nachsorge: Die Vorsorgevollmacht“, in: Frankensteiner Rundschau, Ausgabe 80/2 (April/Mai 2020), S. 15„Bauträgerverträge verstehen„, in: Frankensteiner Rundschau, Ausgabe 78/5 (November/Dezember 2019), S. 17„Grundschulden verstehen – Juristendeutsch trifft Bankendeutsch“, in: Mein Südhessen, Ausgabe vom 18.05.2019, S. 11 und in: Frankensteiner Rundschau, Ausgabe 75/2 (April/Mai 2019), S. 16„Der notarielle Immobilienkaufvertrag – (K)ein Buch mit sieben Siegeln“, in: Häusermagazin, Ausgabe 135 (Februar 2019), S. 30, in: Lokalanzeiger – Zeitung für Eberstadt, Bessungen und Heimstättensiedlung, 29. Jahrgang, 4. Ausgabe (Ostern 2019), S. 6, in: Frankensteiner Rundschau, Ausgabe März 2019, S. 9„Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Durchführungsvertrag nach § 12 IIIa BauGB – Offene Fragen“, in: NVwZ 3/2016, S. 114 ff.„Zur Unwirksamkeit gestalterischer Festsetzungen rheinland-pfälzischer Altbebauungspläne durch Zeitablauf„, Kurzaufsatz in: LKRZ 2014, S. 445„Zehn Jahre § 33 II BauGB – Es bleiben Fragen„, Aufsatz in: NVwZ 2014, S. 1351„Anmerkung zu VG Gießen, U. v. 19.3.2013, 8 K 1195/12.GI (Rechtswidrigkeit einer kommunalrechtlichen Beanstandung)„,in: Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung (HSGZ) 2013, S. 360 ff.„Zu den verfahrensrechtlichen und formellen Tücken der Beanstandung von Gemeindevertretungsbeschlüssen„,Aufsatz in: LKRZ 2013, S, 322 ff.Anmerkung zu Hess VGH, Urteil vom 25.08.2011 – 4 C 419/10.N -, in: DVBl. 2011, S. 1311 ff.„Milchvieh-GbR kippt Bebauungsplan„,in: top agrar 11/2011, S. 21„Erhöhter Unfallruhegehaltsanspruch für im Auslandseinsatz traumatisierte Beamte„, Kurzaufsatz in: NVwZ 2009 1345-1346„Erhöhter Unfallruhegehaltsanspruch für im Auslandseinsatz traumatisierte Beamte?„, Kurzfassung in: NVwZ 2009, S. 1345 f./ Langfassung: www.nvwz.de > NVwZ-Extra > Aufsätze online„Versorgungsanspruch bei posttraumatischen Belastungsstörungen nach Auslandseinsätzen„, in: NVwZ 11/2009, S. 693 ff.„Adjudication im deutschen Baurecht – Regelungsbedürfnis und Regelungsmöglichkeiten„, Langaufsatz in: IBR-online (Datum der Veröffentlichung: 13.9.2007) Vorträge 09.11.2023 „Bauplanungsrecht und Baugenehmigungsrecht im Überblick – auch für Praxiseinsteiger“ Veranstalter: Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Veranstaltungsort: Wiesbaden17.05.2021 „Bauplanungsrecht und Baugenehmigungsrecht im Überblick – auch für Praxiseinsteiger“ Veranstalter: Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Veranstaltungsort: Wiesbaden09.09.2020 „Bauplanungsrecht und Baugenehmigungsrecht im Überblick – auch für Praxiseinsteiger“ Veranstalter: Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Veranstaltungsort: Wiesbaden04.11.2019 „Bauplanungsrecht und Baugenehmigungsrecht im Überblick – auch für Praxiseinsteiger“ Veranstalter: Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Veranstaltungsort: Wiesbaden26.09.2019 Vortrag und Diskussion zum Thema „Vorhabenbezogene Bebauungspläne nach § 12 IIIa BauGB – Umgang mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan im Aufstellungs- und Änderungsverfahren, Verhältnis der allgemein festgesetzten Nutzung zum Durchführungsvertrag“ im Rahmen der mehrtägigen Fachtagung „Städtebau und Recht“ Veranstalter: Institut für Städtebau und Wohnungswesen München/Institut für Städtebau Berlin, Veranstaltungsort: Berlin08.05.2019 „Was Sie über Erben und Vererben wissen sollten“Veranstalter: Notarkammer Frankfurt a.M. (bezirksweiter Bürger-Info-Tag), Veranstaltungsort: Darmstadt-Eberstadt30.11.2018 „Die Neue HBO aus Gemeindesicht„Veranstalter: IHK Darmstadt Rhein Main Neckar, Veranstaltungsort: Darmstadt25.04.2018 „Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung 2018 – Neues aus notarieller Sicht„Veranstalter: Notarkammer Frankfurt a.M. (bezirksweiter Bürger-Info-Tag), Veranstaltungsort: Darmstadt-Eberstadt28.02.2018 „Bauplanungsrecht und Baugenehmigungsrecht im Überblick – auch für Praxiseinsteiger„Veranstalter: Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Veranstaltungsort: Wiesbaden17.05.2017 „Übertragung von Vermögen und/oder Immobilien zu Lebzeiten – Schenken mit warmer Hand„Veranstalter: Notarkammer Frankfurt a.M. (bezirksweiter Bürger-Info-Tag), Veranstaltungsort: Mühltal04.05.2017: „Gut vorgesorgt! Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung„Veranstaltungsort: Darmstadt (Kranichstein)04.06.2016: „Raum- und Bauleitplanung“Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Seeheim-Jugenheim07.11.2015: „Die Bauleitplanung auf Gemeindeebene“Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Neu-Anspach15.01.2015: Diskussionsveranstaltung „Chancen, Risiken und Grenzen der innerörtlichen Bebauung“ in Wettenberg13./14.11.2014: Schulungsveranstaltung „Straßenbestandsrecht und Straßenverkehrsrecht„Veranstalter: Akademie des Deutschen Beamtenbundes („dbb akademie“), Veranstaltungsort: Rostock28.06.2014: „Raum- und Bauleitplanung„Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Marburg29.03.2014 „Straßen- und Straßenverkehrsrecht aus Gemeindesicht„Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Frankfurt am Main09.11.2013 „Baurecht und Bauleitplanung„Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Gießen08.11.2013 „Der Nachbar baut: Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht„Veranstalter: Anwaltverein Darmstadt u. Südhessen e.V., Veranstaltungsort: Darmstadt16.02.2012 „Baurecht und Bauleitplanung„Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Frankfurt am Main19.5.2012 „Baurecht und Bauleitplanung„Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Marburg11.06.2011 „Baurecht und Bauleitplanung„Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Marburg28.05.2011 „Baurecht und Bauleitplanung„Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Darmstadt Korrespondenzsprachen Deutsch Englisch Mitgliedschaften Deutscher Anwaltverein Deutsche Gesellschaft für Baurecht Darmstädter Juristische Gesellschaft Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im DAV Notarrechtliche Vereinigung e.V. (NotRV) Bürgerstiftung Darmstadt Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein Anwaltverein Darmstadt und Südhessen (DAV) ### Elementor Single Post #10993 ### Elementor Error 404 #10985 404 Ooops. Seite nicht gefunden! Hier geht es zur Startseite ### Elementor Loop Item #9822 Immpo ### Elementor Loop Item #9800 Slider 1 ÜberschriftLorem ipsum dolor sit amet consectetur adipiscing elit dolorHier klickenSlider 2 ÜberschriftLorem ipsum dolor sit amet consectetur adipiscing elit dolorHier klickenSlider 3 ÜberschriftLorem ipsum dolor sit amet consectetur adipiscing elit dolorHier klicken Previous slide Next slide ### PA Template | #00ec Menu Schließen Startseite Anwaltskanzlei Notar Schwerpunkte Schwerpunkte der Anwaltschaft Baurecht Beamtenrecht Immobilienrecht Wohnungseigentumsrecht Verwaltungsrecht Schwerpunkte des Notars Immobilienrecht Gesellschaftsrecht Erbrecht Familienrecht WEG Recht Anwälte/Notar Dr. h.c. Ingo Endrick Lankau Dr. Tobias Timo Weitz Anne-Kathrin Pantaleon genannt Stemberg Jan Lukas Möller Susanne Voß Angelika Maria Kraus, LL.M. Annika Tscherne Simone Mai Corinna Schmitt Karriere Informationen Blog Anwalt für Süd-Hessen Glossar & FAQ Startseite Anwaltskanzlei Notar Schwerpunkte Schwerpunkte der Anwaltschaft Baurecht Beamtenrecht Immobilienrecht Wohnungseigentumsrecht Verwaltungsrecht Schwerpunkte des Notars Immobilienrecht Gesellschaftsrecht Erbrecht Familienrecht WEG Recht Anwälte/Notar Dr. h.c. Ingo Endrick Lankau Dr. Tobias Timo Weitz Anne-Kathrin Pantaleon genannt Stemberg Jan Lukas Möller Susanne Voß Angelika Maria Kraus, LL.M. Annika Tscherne Simone Mai Corinna Schmitt Karriere Informationen Blog Anwalt für Süd-Hessen Glossar & FAQ ### Theme ### Kontaktformular before Footer Kontakt aufnehmen Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen Partnerschaftsgesellschaft mbB Hilpertstraße 3 64295 Darmstadt T    06151 / 9581-0 E    info@anwaltskanzlei-lankau.de Öffnungszeiten der Telefonzentrale: Mo. - Do.    08:00 - 12:30 Uhr                     13:30 - 18:00 Uhr Freitag       08:00 - 12:30 Uhr                     13:30 - 16:00 Uhr Termine nach Vereinbarung ### CTA Blog Sie haben Fragen zu Bebauungsplänen und Durchführungsverträgen? Vereinbaren Sie jetzt ein Beratungsgespräch mit den Spezialisten der Anwaltskanzlei Lankau! Jetzt einen Termin anfragen ### Lankau Standort ### Testimonial 18  5/5 Ich habe die Kanzlei im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft aufgesucht. In kürzester Zeit bekam ich einen persönlichen Termin und der Entwurf eines individualisierten Gesellschaftsvertrages wurde effizient und sehr professionell erarbeitet (es handelte sich nicht um die Gründung einer alltäglichen GmbH oder KG) . Insbesondere wurden mir die Inhalte kompetent und verständlich erläutert. Ich bin volltens zufrieden und kann die Kanzlei uneingeschränkt weiterempfehlen. Marc L. ### profile page Dr. Tobias Timo Weitz (Partner) Dr. Tobias Timo Weitz (Partner) Rechtsanwalt und NotarFachanwalt für Verwaltungsrecht Mediator Rechtsanwalt und NotarFachanwalt für Verwaltungsrecht Mediator Tätigkeitsschwerpunkte als Rechtsanwalt Öffentliches Baurecht / Immobilienbezogenes Verwaltungsrecht, inkl. Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Bauaufsichtsrecht / Baugenehmigungsrecht, Umlegungsrecht, Städtebaurecht und Erschließungsrecht Immissionsschutzrecht, inkl. Treibhausgas-Emissionshandelsrecht und Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung Immissionsschutzrecht, inkl. Treibhausgas-Emissionshandelsrecht und Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung Weitere Interessenschwerpunkte als Rechtsanwalt Immobilienrecht / Grundstücksrecht, inkl. Liegenschaftsrecht, Grundstückskauf / Immobilienverkäufe, Rechte an Grundstücken (z.B.: Nießbrauch, Wohnrecht, Dienstbarkeiten, Reallasten und Grundschulden), Grundbuchrecht, Erbbaurecht und Bauträgerrecht Raumplanungsrecht / Raumordnungsrecht, Recht der Planfeststellung und Fachplanungsrecht Straßenrecht / Wegerecht Öffentliches Vertragsrecht / Städtebauliche Verträge Energiewirtschaftsrecht / Energierecht, inkl. Recht der erneuerbaren Energien Lebenslauf Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Tobias Timo Weitz wurde 1978 in Lich (Landkreis Gießen) geboren. Nach seinem Zivildienst bei der Diakoniestation Hoher Vogelsberg in Schotten studierte er von 1998 bis 2003 Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg. Einen Teil dieses Studiums verbrachte er dabei in England an der University of Kent at Canterbury (UKC). Studienbegleitende Praktika absolvierte Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Weitz beim Amts- und Landgericht Marburg, beim Kreisausschuss des Hochtaunuskreises, in der Kanzlei "Merriman White" in London sowie in einer internationalen Großkanzlei, nachdem er bereits vor seinem Studium ein Praktikum in einer lokalen Rechtsanwaltskanzlei seiner Heimatstadt Schotten durchlaufen hatte. Hinzu kamen studienbegleitende Tätigkeiten als freier Mitarbeiter einer lokalen Tageszeitung sowie als studentische Hilfskraft am Institut für Rechtsvergleichung und am Institut für öffentliches Recht der Philipps-Universität Marburg.Seiner erfolgreichen ersten Staatsprüfung im Mai 2004 schloss sich eine dreisemestrige Zusatzqualifikation im privaten Baurecht sowie eine Promotion zur Erlangung der juristischen Doktorwürde an. Begleitet wurde dies durch Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Philipps-Universität Marburg (August 2004 bis Dezember 2008) sowie einer lokalen Marburger Anwaltskanzlei (August 2004 bis Februar 2005).Am 9./10. Oktober 2008 wurde Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Weitz vom Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg schließlich der akademische Grad eines Doktors der Rechte (Dr. jur.) verliehen, nachdem er bereits im November 2007 sein Referendariat mit Tätigkeiten am Amtsgericht Kirchhain, am Schöffengericht Marburg, am Fachbereich Rechtswissenschaften der Philipps-Universität Marburg, am Verwaltungsgericht Gießen sowie in der Anwaltskanzlei Lankau & Collegen begonnen hatte und seine Dissertation mit dem Titel "Gerichtsnahe Mediation in der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit" im Sommer 2008 veröffentlicht worden war.Nach erfolgreich bestandenem zweitem juristischem Staatsexamen im November 2008 zog Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Weitz zum Dezember 2008 nach Südhessen und nahm hier seine Tätigkeit bei der Anwaltskanzlei "Lankau & Collegen" in Darmstadt auf. Am 18. Dezember 2008 wurde er von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main als Anwalt zugelassen. Am 15.3.2012 wurde Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Weitz die Befugnis verliehen, die Bezeichnung als Fachanwalt für Verwaltungsrecht zu führen. Seit Januar 2013 ist Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Weitz Partner der Kanzlei "Rechtsanwälte Lankau, Dr. Weitz & Collegen (Partnerschaftsgesellschaft)", heute "Rechtsanwälte Lankau, Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen Partnerschaftsgesellschaft mbB."Neben den vorstehenden Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten ist Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Weitz auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts in den Bereichen des Abfallrechts bzw. Kreislaufwirtschaftsrechts, des Bodenschutzrechts, des Beamtenrechts inklusive Versorgungsrechts, des Denkmalschutzrechts, der Enteignung bzw. des Enteignungsrechts, des Gaststättenrechts, des Gewerberechts, des Naturschutzrechts, des Polizeirechts, des Straßenrechts, des Umweltrechts, des Versammlungsrechts, des Wasserrechts und des Wirtschaftsverwaltungsrechts sowie auf dem Gebiet des Zivilrechts in den Bereichen des Nachbarrechts, des Gesellschaftsrechts und des Vertragsrechts tätig. Sein Tätigkeitsspektrum umfasst dabei unter anderem die anwaltliche Beratung bzw. Rechtsberatung, die Anfertigung von Rechtsgutachten, die Vertragsgestaltung (auch städtebauliche Verträge betreffend), die Vertretung im Verwaltungsverfahren von der Antragstellung über die Erwirkung eines Verwaltungsaktes (eines "Bescheides" / einer "Verfügung") und das Widerspruchsverfahren bis hin zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung / Prozessvertretung (Klageverfahren, Eilverfahren u. sonstige Gerichtsverfahren), das Forderungsmanagement von der außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen über das Mahnverfahren / einen Mahnbescheid bis hin zur Klage sowie die Durchführung einer Mediation.Nachdem er die notarielle Fachprüfung im September 2015 abgelegt hatte, wurde Herr Rechtsanwalt und Notar Dr. Weitz zunächst im Oktober 2015 durch den Präsident des Landgerichts Darmstadt für den Zeitraum vom 01.11.2015 bis zum 31.10.2016 zum Notariatsverwalter anstelle des mit Ablauf des 31.10.2015 ausgeschiedenen Notars Dr. h.c. Ingo-Endrick Lankau bestellt. Es folgte am 25.2.2016 die Vereidigung als Notar. Lebenslauf herunterladen Veröffentlichungen I. Dissertation Öffentliches Baurecht / Immobilienbezogenes Verwaltungsrecht, inkl. Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Bauaufsichtsrecht / Baugenehmigungsrecht, Umlegungsrecht, Städtebaurecht und Erschließungsrecht Immissionsschutzrecht, inkl. Treibhausgas-Emissionshandelsrecht und Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung Immissionsschutzrecht, inkl. Treibhausgas-Emissionshandelsrecht und Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung II. Aufsätze und sonstige Beiträge "Vorsorge ist besser als Nachsorge: Die Vorsorgevollmacht", in: Frankensteiner Rundschau, Ausgabe 80/2 (April/Mai 2020), S. 15 "Bauträgerverträge verstehen", in: Frankensteiner Rundschau, Ausgabe 78/5 (November/Dezember 2019), S. 17 "Grundschulden verstehen – Juristendeutsch trifft Bankendeutsch", in: Mein Südhessen, Ausgabe vom 18.05.2019, S. 11 und in: Frankensteiner Rundschau, Ausgabe 75/2 (April/Mai 2019), S. 16 "Der notarielle Immobilienkaufvertrag – (K)ein Buch mit sieben Siegeln", in: Häusermagazin, Ausgabe 135 (Februar 2019), S. 30, in: Lokalanzeiger – Zeitung für Eberstadt, Bessungen und Heimstättensiedlung, 29. Jahrgang, 4. Ausgabe (Ostern 2019), S. 6, in: Frankensteiner Rundschau, Ausgabe März 2019, S. 9 "Vorhabenbezogener Bebauungsplan und Durchführungsvertrag nach § 12 IIIa BauGB - Offene Fragen", in: NVwZ 3/2016, S. 114 ff. "Zur Unwirksamkeit gestalterischer Festsetzungen rheinland-pfälzischer Altbebauungspläne durch Zeitablauf", Kurzaufsatz in: LKRZ 2014, S. 445 "Zehn Jahre § 33 II BauGB – Es bleiben Fragen", Aufsatz in: NVwZ 2014, S. 1351 "Anmerkung zu VG Gießen, U. v. 19.3.2013, 8 K 1195/12.GI (Rechtswidrigkeit einer kommunalrechtlichen Beanstandung)", in: Hessische Städte- und Gemeinde-Zeitung (HSGZ) 2013, S. 360 ff. "Zu den verfahrensrechtlichen und formellen Tücken der Beanstandung von Gemeindevertretungsbeschlüssen", Aufsatz in: LKRZ 2013, S, 322 ff. Anmerkung zu Hess VGH, Urteil vom 25.08.2011 – 4 C 419/10.N -, in: DVBl. 2011, S. 1311 ff. "Milchvieh-GbR kippt Bebauungsplan", in: top agrar 11/2011, S. 21 "Erhöhter Unfallruhegehaltsanspruch für im Auslandseinsatz traumatisierte Beamte", Kurzaufsatz in: NVwZ 2009 1345-1346 "Erhöhter Unfallruhegehaltsanspruch für im Auslandseinsatz traumatisierte Beamte?", Kurzfassung in: NVwZ 2009, S. 1345 f./Langfassung: www.nvwz.de > NVwZ-Extra > Aufsätze online "Versorgungsanspruch bei posttraumatischen Belastungsstörungen nach Auslandseinsätzen", in: NVwZ 11/2009, S. 693 ff. "Adjudication im deutschen Baurecht – Regelungsbedürfnis und Regelungsmöglichkeiten", Langaufsatz in: IBR-online (Datum der Veröffentlichung: 13.9.2007) Veröffentlichungen 09.09.2020 "Bauplanungsrecht und Baugenehmigungsrecht im Überblick – auch für Praxiseinsteiger" Veranstalter: Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Veranstaltungsort: Wiesbaden 09.09.2020 "Bauplanungsrecht und Baugenehmigungsrecht im Überblick – auch für Praxiseinsteiger" Veranstalter: Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Veranstaltungsort: Wiesbaden 26.09.2019 Vortrag und Diskussion zum Thema „Vorhabenbezogene Bebauungspläne nach § 12 IIIa BauGB - Umgang mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan im Aufstellungs- und Änderungsverfahren, Verhältnis der allgemein festgesetzten Nutzung zum Durchführungsvertrag“ im Rahmen der mehrtägigen Fachtagung "Städtebau und Recht" Veranstalter: Institut für Städtebau und Wohnungswesen München/Institut für Städtebau Berlin, Veranstaltungsort: Berlin 08.05.2019 "Was Sie über Erben und Vererben wissen sollten" Veranstalter: Notarkammer Frankfurt a.M. (bezirksweiter Bürger-Info-Tag), Veranstaltungsort: Darmstadt-Eberstadt 30.11.2018 "Die Neue HBO aus Gemeindesicht"Veranstalter: IHK Darmstadt Rhein Main Neckar, Veranstaltungsort: Darmstadt 25.04.2018 "Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung 2018 – Neues aus notarieller Sicht" Veranstalter: Notarkammer Frankfurt a.M. (bezirksweiter Bürger-Info-Tag), Veranstaltungsort: Darmstadt-Eberstadt 28.02.2018 "Bauplanungsrecht und Baugenehmigungsrecht im Überblick – auch für Praxiseinsteiger" Veranstalter: Akademie der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen, Veranstaltungsort: Wiesbaden 17.05.2017 "Übertragung von Vermögen und/oder Immobilien zu Lebzeiten – Schenken mit warmer Hand" Veranstalter: Notarkammer Frankfurt a.M. (bezirksweiter Bürger-Info-Tag), Veranstaltungsort: Mühltal 04.05.2017: "Gut vorgesorgt! Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung" Veranstaltungsort: Darmstadt (Kranichstein) 04.06.2016: "Raum- und Bauleitplanung"Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Seeheim-Jugenheim 07.11.2015: "Die Bauleitplanung auf Gemeindeebene" Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Neu-Anspach 15.01.2015: Diskussionsveranstaltung "Chancen, Risiken und Grenzen der innerörtlichen Bebauung" in Wettenberg 13./14.11.2014: Schulungsveranstaltung "Straßenbestandsrecht und Straßenverkehrsrecht" Veranstalter: Akademie des Deutschen Beamtenbundes ("dbb akademie"), Veranstaltungsort: Rostock 28.06.2014: "Raum- und Bauleitplanung"Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Marburg 29.03.2014 "Straßen- und Straßenverkehrsrecht aus Gemeindesicht" Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Frankfurt am Main 09.11.2013 "Baurecht und Bauleitplanung" Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Gießen 08.11.2013 "Der Nachbar baut: Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht" Veranstalter: Anwaltverein Darmstadt u. Südhessen e.V., Veranstaltungsort: Darmstadt 16.02.2012 "Baurecht und Bauleitplanung"Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Frankfurt am Main 19.5.2012 "Baurecht und Bauleitplanung" Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Marburg 11.06.2011 "Baurecht und Bauleitplanung" Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Marburg 28.05.2011 "Baurecht und Bauleitplanung" Veranstalter: GAK Hessen e.V., Veranstaltungsort: Darmstadt Korrespondenzsprachen Deutsch Englisch Mitgliedschaften Deutscher Anwaltverein / Anwaltverein Darmstadt und Südhessen (DAV) Deutsche Gesellschaft für Baurecht Darmstädter Juristische Gesellschaft Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht im DAV Notarrechtliche Vereinigung e.V. (NotRV) Bürgerstiftung Darmstadt Arbeitsgemeinschaft Anwaltsnotariat im Deutschen Anwaltverein Notar Darmstadt Häufige Fragen Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen Partnerschaftsgesellschaft mbB Hilpertstraße 3 64295 Darmstadt T    06151 / 9581-0 E    info@anwaltskanzlei-lankau.de Öffnungszeiten der Telefonzentrale: Mo. - Do.    08:00 - 12:30 Uhr                     13:30 - 18:00 Uhr Freitag       08:00 - 12:30 Uhr                     13:30 - 16:00 Uhr Termine nach Vereinbarung Kontakt aufnehmen Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen Partnerschaftsgesellschaft mbB Hilpertstraße 3 64295 Darmstadt T    06151 / 9581-0 E    info@anwaltskanzlei-lankau.de Öffnungszeiten der Telefonzentrale: Mo. - Do.    08:00 - 12:30 Uhr                     13:30 - 18:00 Uhr Freitag       08:00 - 12:30 Uhr                     13:30 - 16:00 Uhr Termine nach Vereinbarung ### Testimonial 17  5/5 Perfekt Dragan K. ### Testimonial 16  5/5 Sehr engagiert, kompetent, verständnisvoll und ergebnisorientiert. Hier fühle ich mich gut beraten und vertreten. Lars D. ### Testimonial 15  5/5 Freundlich, zuverlässig, kompetent Wir haben zeitnah einen Termin erhalten, der Sachverhalt wurde uns freundlich und verständlich erläutert und unser Anliegen beim ersten Termin abschließend erledigt. Jederzeit gerne wieder. Stephan F. ### Testimonial 14  5/5 Sehr professionelle Betreuung. Flexible Terminvereinbarung möglich. Kommunikation sehr gut und schnell. In jedem Fall zu empfehlen! Tim S. ### Testimonial 13  5/5 Sehr nett und fachlich kompetent! Mir wurde in meiner Angelegenheit zu meinem Recht verholfen! Vielen Dank! Thorsten P. ### Testimonial 12  5/5 Ich habe die Dienste des Notariats der Kanzlei in Anspruch genommen. Überzeugend war für mich die Möglichkeit schnell einen Termin und eine Lösung zu erhalten, als es darauf ankam und gleichzeitig auf eine kompetente, erfahrene Beratung und Tätigkeit vertrauen zu dürfen. Auch wenn Eile geboten war, erfolgte die Betreuung auf stets sympathische und freundliche Art. Meine Empfehlung erfolgt daher mit einer sehr guten Bewertung. Chantal L. ### Testimonial 11  5/5 Herr Dr. Weitz und Kollegen haben unsere Bürgerinitiative bei einem Normenkontrollverfahren sehr kompetent und mit vollem Engagement begleitet. Wir können sagen, hier voll und ganz auf den richtigen Partner in unserer Rechtsstreitigkeit gesetzt zu haben, und empfehlen die Kanzlei uneingeschränkt weiter. Martin R. ### Testimonial 10  5/5 Kompetent, freundlich und unkomplizierte Terminvereinbarung. Sehr zu empfehlen. Stefan ### Testimonial 9  5/5 Mit dem Notariat von Dr. Weitz haben wir bei notariellen Beurkundungen sehr gute Erfahrungen gemacht. Dr. Weitz und sein Team sind kompetent, dazu ist eine flexible Terminvergabe möglich. Auch im Verwaltungsrecht sind Dr. Weitz und Frau Stemberg zu empfehlen. Mark B. ### Testimonial 8  5/5 Kompetent, hilfsbereit, schnelle Terminvergabe, zügige Sachbearbeitung, nettes Team und volle Kostentransparenz. Was will man mehr? Omer Ö. ### Testimonial 7  5/5 Ich hatte auch mit Herr Dr. Weitz in dieser Kanzlei zutun. Ich war auch sehr zufrieden . So wohl Menschlich als auch in Kompetenz. Vielen Dank auch für den Team .... Günay G. ### Testimonial 6  5/5 Positiv: Preis-Leistungs-Verhältnis, Professionalität, Qualität, Reaktionsschnelligkeit bei Anfragen Kompetent, professionell und bei alledem ein sehr nettes Team. Jederzeit gerne wieder. Höchstwertung für die Kanzlei und klare Weiterempfehlung! Stefan M. ### Testimonial 5  5/5 Sehr schnell! Walter S. ### Testimonial 4  5/5 Positiv: Preis-Leistungs-Verhältnis, Professionalität, Qualität, Reaktionsschnelligkeit bei Anfragen Flexibel im Auswahl vom Termin, entspannt und professionell. Alles nach Wunsch. Harald K. ### Testimonial 3  5/5 Positiv: Professionalität Ich schreibe hier als Vertreter der Umweltorganisation [...]. Herr Dr. Weitz hat uns in dem Verfahren gegen [...] mit Rat und Tat und sehr viel Kompetenz unterstützt. Diese Kanzlei kann ich uneingeschränkt weiterempfehlen. Martin T. ### Testimonial 2  5/5 Positiv: Professionalität, Reaktionsschnelligkeit bei Anfragen.Sensationelle Abwicklung von Herr Dr. Weitz, super freundlich und verständlich, sehr schnell und hoch professionell.Ich habe seit über 25 Jahren mehrfach im Jahr mit Notaren zu tun, in meiner Eigenschaft als Immobilienvermittler und das war rundherum das Beste was ich in all dieser Zeit erlebt habe.Wirklich Extraklasse - weiter so! Ralf S. ### Testimonial 1  5/5 Preis-Leistungs-Verhältnis, Professionalität, Qualität, Reaktionsschnelligkeit bei Anfragen. Sehr schneller Termin, überaus kompetente fachliche Beratung, hochprofessionelle Abwicklung und auch noch menschlich sehr nett mit motiviertem Team. Sehr zu empfehlen! Jacqueline K. ### Main Footer Lankau Weitz GallinaRechtsanwälte & Notare PartGmbBDeutsche-Telekom-Allee 164295 Darmstadt06151 / 9581-0anwalt@kanzlei-lwg.denotar@kanzlei-lwg.deErreichbarkeit der TelefonzentraleMo. - Do. 08:00 - 12:30 Uhr                 13:30 - 18:00 UhrFreitag      08:00 - 12:30 Uhr                 13:30 - 16:00 UhrTermine nach Vereinbarung Besucherparkplätze Anfahrt der Parkplätze in der Tiefgarage über Ida-Rhodes- Str. 3 (Premier Inn Hotel) Download Anfahrtskarte Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.Mehr erfahren Karte laden Google Maps immer entsperren Lankau Weitz Gallina Rechtsanwälte und Notare in Darmstadt Anwaltskanzlei Notar Kontakt Glossar & FAQ Sitemap XML Karriere Blog Anwalt für Hessen Facebook Instagram Impressum Datenschutzerklärung Nutzungsbedingungen Datenschutzhinweise für Mandanten ### Main Header Startseite Anwaltskanzlei Notare Notarielle Tätigkeiten Notarkosten Schwerpunkte Anwaltschaft Verwaltungsrecht Baurecht Beamtenrecht Wohnungseigentumsrecht Familienrecht Immobilienrecht Erbrecht Mietrecht Notar Immobilienrecht Erbrecht Familienrecht Gesellschaftsrecht Anwälte/Notare Dr. h.c. Ingo Endrick Lankau Dr. Tobias Timo Weitz Anne-Kathrin Stemberg Jan Lukas Möller Marjan Susanne Gallina Thorsten Harnack Susanne Voß Corinna Schmitt Léon Karwanni Meike Schlumberger Karriere Notarfachangestellte*n, Diplom-Jurist*in, FH-Jurist*in oder Assessor*in (m/w/d) Buchhaltung und Vertragsmanagement (m/w/d) Kontakt Kontakt ### Default Kit ### Zweiwochenfrist Zweiwochenfrist Bei Verbraucherverträgen muss der Notar Beurkundungsrechtliche Besonderheiten berücksichtigen. Insbesondere soll der Notar bei Verbraucherverträgen ergänzend zu seinen sonstigen Amtspflichten darauf hinwirken, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BGB unterliegen (Immobilienkaufverträge, Verträge mit der Verpflichtung, das gegenwärtige Vermögen oder einen Bruchteil des gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten), soll dem Verbraucher der beabsichtigte Textes Rechtsgeschäft vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall 2 Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Zwei-Wochen-Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden. Eine Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist ist jedoch nur in seltenen Ausnahmefällen gerechtfertigt. In jedem Fall muss der mit der Zwei-Wochen-Frist bezweckte Verbraucherschutz in anderer Weise äquivalent gewährleistet sein. ### Zwangsvollstreckungsunterwerfung Zwangsvollstreckungsunterwerfung   Die Zwangsvollstreckung setzt regelmäßig voraus, dass der Gläubiger zunächst einen Titel (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, Beschluss) erwirkt hat, aus dem vollstreckt werden kann. Der Schuldner kann sich aber auch im Wege des Vertrages der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vertrag selbst unterwerfen.     Eine solche Zwangsvollstreckungsunterwerfung erfolgt auf Verlangen der Banken / des Gläubigers regelmäßig bei der Bestellung von Grundschulden / in Grundschuldbestellungsurkunden und in Schuldanerkenntnissen, aber beispielsweise auch seitens des Käufers in Immobilienkaufverträgen und Kauf- und Abtretungsverträgen über GMBH-Anteile hinsichtlich der jeweiligen Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung. Gleichgültig, in welchem Zusammenhang die Zwangsvollstreckungsunterwerfung erfolgt: Sie macht das jeweilige Rechtsgeschäft notariell Beurkundungspflichtig. Eine Beweislastumkehr ist mit ihr regelmäßig nicht verbunden. ### Zuwendungsverzicht Zuwendungsverzicht Durch einen Zuwendungsverzicht verzichtet ein in einem Testament (Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament) als Erbe Berufener vor Eintritt des Erbfalls auf die Zuwendung im Testament. Als Alternative zu einem Zuwendungsverzicht kommt auch der Widerruf der betreffenden letztwilligen Verfügung durch den Erblasser / Testierenden in Betracht. Ein Zuwendungsverzicht bedarf zur Wirksamkeit der Beurkundung durch einen Notar. ### Zugewinngemeinschaft Zugewinngemeinschaft Bei der Zugewinngemeinschaft handelt es sich um den gesetzlichen Güterstand, in dem nach deutschem Recht verheiratete Eheleute leben, wenn sie nicht in einem notariell zu beurkundenden Ehevertrag einen anderen Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) wählen. Im Gegensatz zur Gütergemeinschaft und im Grunde wie bei der Gütertrennung verfügen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratete Eheleute über getrennte Vermögen (und Schulden). Auch "gemeinsam" gehaltene Immobilien etc. gehören rechtlich gesehen jedem Ehegatten zu 1/2, wobei jeder 1/2 Anteil dem jeweiligen Ehegatten allein zusteht. Im Gegensatz zur Gütertrennung findet jedoch im Fall der Zugewinngemeinschaft bei Beendigung der Ehe ein Zugewinnausgleich statt: Bei Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten pauschal durch Erhöhung des Ehegattenerbteils um einen 1/4 Erbteil; im Fall der Scheidung oder vertragliche Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft durch Wahl eines anderen Güterstandes durch wertmäßige Aufteilung des während der Ehezeit bis dahin jeweils hinzugewonnenen Vermögens (des Zugewinns) zu gleichen Teilen auf beide Ehepartner. Hierzu wird zunächst der Zugewinn beider Ehegatten getrennt ermittelt, d.h. die Differenz zwischen dem Endvermögen eines jeden Partners bei Scheidung/Güterstandswechsels und des Anfangsvermögens bei Heirat. Stichtag für das Endvermögen ist dabei der Tag, an dem einem der Ehegatten der Scheidungsantrag des anderen durch das Familiengericht zugestellt wurde. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der Tag der standesamtlichen Trauung, wobei Ernschaften und Schenkungen insoweit außer Betracht bleiben, als ihr Wert nachträglich dem Anfangsvermögen zugerechnet werden. Anschließend werden die beiden Zugewinne verglichen und die Differenz wird hälftig geteilt. Der Partner mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz als Ausgleich. Eine weitere Besonderheit der Zugewinngemeinschaft im Vergleich zu anderen Güterständen ist, dass die Ehegatten mir Blick auf ihr Vermögen gewissen Verfügungsbeschränkungen unterliegen. So darf ein Ehegatte nicht ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über sein ganzes Vermögen oder sein Vermögen im Wesentlichen verfügen. Geschieht dies dennoch, so hängt die Wirksamkeit des jeweiligen Rechtsgeschäfts von der nachträglichen Genehmigung des Ehepartners ab. Verweigert dieser die Nachgenehmigung, kann er im eigenen Namen einen Anspruch auf Rückgabe des mittlerweile fremden Rechtes geltend machen. Die Zugewinngemeinschaft hat vor Allem erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Vorteile. Wollen Eheleute die Nachteile der Zugewinngemeinschaft (den Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung) vermeiden, ist es daher oft ratsam, statt der Gütertrennung eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, die den Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung ausschließt, die Vorzüge der Zugewinngemeinschaft für den Fall des Todes eines Ehegatten aber bewahrt. ### Zentrales Vorsorgeregister (ZVR) Zentrales Vorsorgeregister (ZVR) Jede Vorsorgevollmacht sollte im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) registriert werden, um ein Auffinden im Fall der Geschäftsunfähigkeit sicherzustellen. Wird gleichzeitig mit einer Vorsorgevollmacht eine Patientenverfügung errichtet, kann auch diese eingetragen werden. Die im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegten Urkunden können von den Betreuungsgerichten elektronisch jederzeit eingesehen werden. Dadurch werden viele unnötige Betreuungsverfahren vermieden. Für die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister fällt eine einmalige, aufwandsbezogene Gebühr (je nach Meldeweg, Zahlungsmodalität und Anzahl der Bevollmächtigten) an. Durchschnittlich liegt diese bei ca. 13 €. Im Fall einer notariellen Vorsorgevollmacht erfolgt die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister in der Regel elektronisch durch den beurkundenden Notar, was zu einer Reduzierung der Registrierungsgebühr führt. ### Zentrales Testamentsregister (ZTR) Zentrales Testamentsregister (ZTR) Im Zentralen Testamentsregister, welches von der Bundesnotarkammer geführt wird, können seit dem 01.01.2012 letztwillige Verfügungen (v.a. Testamente, gemeinschaftliche Testamente, Erbverträge) registriert werden. Es dient dem Auffinden amtlich verwahrte, erbfolgerelevanter Urkunden im Sterbefall, damit das Nachlassgericht schnell und richtig entscheiden, vor allem aber schnellstmöglich alle vorhandenen letztwilligen Verfügungen eröffnen kann. Die Registrierung erfolgt durch den die letztwillige Verfügung Beurkundenden Notar, worin einer der Vorteile notarieller Testamente liegt. Die Daten im zentralen Testamentsregister werden dabei streng vertraulich behandelt und sind nicht öffentlich einsehbar.   ### Wohnungsrecht / Wohnrecht Wohnungsrecht / Wohnrecht Das Wohnungsrecht ist das Recht, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers zu Wohnzwecken zu nutzen. Es empfiehlt sich dringend, ein solches Recht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch einzutragen, damit es nicht nur gegenüber der das Wohnungsrecht einräumenden Person selbst, sondern auch gegenüber dessen etwaigen Rechtsnachfolgern gilt. Hierzu bedarf es zumindest der öffentlichen Beglaubigung (meist durch einen Notar) der Eintragungs-Bewilligung und des Eintragungsantrages; möglich ist aber auch die Begründung in einer notariellen Urkunde / Niederschrift. Ein Wohnungsrecht ist regelmäßig nicht vererblich und nicht übertragbar und wird meist unentgeltlich (oft im Zusammenhang mit einer Immobilienschenkung als Recht zugunsten des Schenkers) gewährt. In seltenen Fällen kann die Ausnutzung des Rechts jedoch Dritten überlassen werden. Hiervon zu unterscheiden ist die Aufnahme von Pflegepersonal und/oder Angehörigen, die ebenso meist möglich ist. ### Wohnungserbbaurecht Wohnungserbbaurecht Ist an einem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht begründet, kann dieses – wie auch ein Gebäude auf einem herkömmlichen Grundstück – durch eine notariell zu beurkundende Teilungserklärung in einzelne Wohn- oder nicht zu Wohnzwecken dienende Einheiten aufgeteilt werden. Im Fall einer Wohneinheit handelt es sich dann um ein sogenanntes Wohnungserbbaurecht, für das letztlich dieselben Regelungen wie für herkömmliches Sondereigentum in der Form von Wohnungseigentum, ergänzend aber auch die Regelungen für ein Erbbaurecht gelten. ### Wohnungserbbaugrundbuch Wohnungserbbaugrundbuch Das Wohnungserbbaugrundbuch ist ein Grundbuch-Blatt, in das ein durch Beurkundung einer Teilungserklärung an einem Erbbaurecht durch einen Notar gebildetes Sondereigentum in Form eines Wohnungserbbaurechts eingetragen wird. ### Wohnungsgrundbuch Wohnungsgrundbuch Das Wohnungsgrundbuch ist ein Grundbuch-Blatt, in das ein durch Beurkundung einer Teilungserklärung für das Lage-Grundstück durch einen Notar gebildetes Sondereigentum in Form eines Wohnungseigentums (eine Eigentumswohnung oder in manchen Fällen auch ein Reihenhaus) eingetragen wird. Im Übrigen siehe Teileigentum. ### Wohnungseigentum Wohnungseigentum Wohnungseigentumsrecht Wohnungseigentümer Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer einzelnen Wohnung (Eigentumswohnung oder in manchen Fällen auch Reihenhaus), das durch eine durch einen Notar zu beurkundende Teilungserklärung und Eintragung im Wohnungsgrundbuch begründet wird. ### Wirtschaftliche Neugründung Wirtschaftliche Neugründung Wird eine Gesellschaft erworben (Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen), die noch nie unternehmerisch tätig war (Vorrats-GmbH) oder schon länger nicht mehr unternehmerisch tätig ist (Mantelgesellschaft), stellt dies eine wirtschaftliche Neugründung dar. Dies haben die Geschäftsführer gegenüber dem Handelsregister zu legen Sie haben erneut eine Versicherung nach den §§ 7 und 8 des GmbH-Gesetzes abzugeben und müssen erneut erklären, dass die Stammeinlage auf die Geschäftsanteile voll erbracht sind und zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. ### Wiederverheiratungsklausel Wiederverheiratungsklausel In gemeinsamem letztwilligen Verfügungen (notariell Beurkundungspflichtigen Erbverträgen oder gemeinschaftlichen Testamenten, insbesondere Berliner Testamenten, bei denen ebenfalls eine notarielle Beurkundung anzuraten ist) setzen sich Eheleute oft gegenseitig zu Alleinerben ein (Erbeinsetzung), so dass nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten der längerlebende Ehegatte Alleinerbe des erstversterbenden Ehegatten wird. Erst nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten sollen sodann regelmäßig die (gemeinsamen) Kinder zu Erben berufen sein (Schlusserben). Gerade, wenn ein Ehegatte jung verstirbt, besteht jedoch eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der längerlebende Ehegatte erneut eine Ehe eingehen und mit dem neuen Ehegatten ein gewisses Vermögen aufbauen wird. Aufgrund der Bindungswirkung des mit dem vorgehenden Ehegatten errichteten gemeinschaftlichen Testaments bzw. des mit dem vorgehenden Ehegatten geschlossenen Erbvertrages, die spätestens nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten eintritt, könnte der längerlebende Ehegatte dem neuen Ehegatten nichts mehr von Todes wegen hinterlassen. Ist dies nicht gewollt, kann einer Wiederverheiratungsklausel in die letztwillige Verfügung (Erbvertrag oder gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament) aufgenommen werden. Eine Wiederverheiratungsklausel hat meist zum Inhalt, dass der längerlebende Ehegatte von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments bzw. Erbvertrages mit dem erstverstorbenen Ehegatten befreit wird, wenn er im Falle der Wiederheirat den Abkömmlingen aus der vorangegangenen Ehe, die im Zeitpunkt der Wiederheirat gesetzliche Erben des erstverstorbenen Ehegatten sein würden, im Verhältnis ihrer Erbquoten untereinander wertmäßig die Hälfte des Nachlasses des erstverstorbenen Ehegatten (oder auch eine andere Quote bis zum gesamten Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten) übergibt. Die Widerverheiratungsklausel dient aber nicht nur der Befreiung des längerlebenden Ehegatten. Sie dient auch den gemeinsamen Abkömmlingen. Denn: Heiratet der längerlebende Ehegatte erneut, erhält sein neuer Ehepartner automatisch einen Erbanspruch an dem Vermögen des längerlebenden Ehegatten. Ist ein solcher Erbanspruch aufgrund der Bindungen aus der letztwilligen Verfügung mit dem vorangegangenen Ehegatten ausgeschlossen, besteht zumindest ein Pflichtteilsanspruch des neuen Ehegatten. Zugleich ist das Vermögen des wiederverheirateten (längerlebenden) Ehegatten durch den Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten erhöht, so dass der neue Ehegatte vom Nachlass des vorangegangenen Ehegatten profitieren würde. Dies und eine dadurch bedingte Verringerung des Nachlasses zu Lasten der Schlusserben kann durch die Aufnahme einer Widerverheiratungsklausel im vorstehenden Sinne vermieden werden. ### Wegerecht Wegerecht Das Wegerecht (auch Gehrecht, Geh- und Fahrtrecht oder Überfahrtsrecht genannt) ist das Recht, eine meist konkret festgelegte Fläche eines Grundstücks zum Begehen und/oder zum Befahren zu nutzen. Ein Wegerecht kann als beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten einer bestimmten Person bestellt werden. Häufiger jedoch wird ein Wegerecht zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (unabhängig von der konkreten Person) als Grunddienstbarkeit bestellt, um eine Erschließung des begünstigten Grundstücks sicherzustellen. Wegerechte sollten stets im Grundbuch eingetragen werden, damit sie nicht nur gegenüber dem das Wegerecht gewährenden Eigentümer des zu belastenden Grundstücks gilt, sondern auch gegenüber dessen Rechtsnachfolgern (Verdinglichung). Soll das Wegerecht als Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden, bedarf die Bewilligung des Wegerechts und des entsprechenden Eintragungsantrages der (notariellen) Unterschriftsbeglaubigung. Dient das Wegerecht der Sicherung der Erschließung eines anderen Grundstücks, wird das Wegerecht oft mit einem Leitungsrecht verbunden. ### Vorweggenommene Erbfolge Vorweggenommene Erbfolge Als vorweggenommene Erbfolge bezeichnet man allgemein Rechtsvorgänge unter Lebenden, die die Vermögensnachfolge im Todesfall vorwegnehmen. So werden beispielsweise oft (notariell Beurkundungspflichtig) Immobilien oder Geschäftsanteile bereits zu Lebzeiten auf die späteren Erben übertragen. Motiv entsprechender Geschäfte sind oft der Wille nach einer geordneten Nachfolge oder steuerliche Erwägungen. In letzterem Zusammenhang geht es oft darum, die schenkungs- und erbschaftssteuerlichen Freibeträge mehrmals (alle 10 Jahre) ausnutzen zu können, statt nur einmal im Todesfall. Erfolgt die Übergabe von Immobilien oder Geschäftsanteilen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, sollten stets ein Nießbrauchrecht und/oder ein Rückübertragungsrecht der übertragenden Person in Betracht gezogen werden, letzteres beispielsweise im Fall der Weiterveräußerung oder Belastung durch den Erwerber gegen den Willen des Übergebers, im Falle der Insolvenz des Erwerbers, im Fall der Zwangsvollstreckung in den Übertragungsgegenstand, im Falle des Vorversterbens des Erwerbers vor dem Übergeber, im Fall der Scheidung einer Ehe des Erwerbers, jeweils um sicherzustellen, dass mit dem Übertragungsgegenstand weiterhin im Interesse des Übergebers verfahren wird. Durch ein Nießbrauchrecht können dem Übergeber die Nutzungen erhalten und gleichzeitig der Wert der Übertragung mit Blick auf die steuerlichen Freibeträge gesenkt werden. Bei der Übertragung von Immobilien kommt ferner als Minus zu einem Nießbrauchrecht auch ein Wohnungsrecht zugunsten des Übergebers in Betracht gezogen werden.     ### Vorvermächtnis Vorvermächtnis Das Vorvermächtnis ist streng von einem Vorausvermächtnis zu unterscheiden. Das Vorvermächtnis ist ein Vermächtnis in einer letztwilligen Verfügung (gemeinschaftliches Testament, Testament oder notariell zu beurkundenden Erbvertrag), das zunächst zugunsten eines ersten Vermächtnisnehmers (dem Vorvermächtnisnehmer) und – abhängig vom Eintritt bestimmter Voraussetzungen (meist und im Zweifel beim Tod des Vorvermächtnisnehmers) – zugunsten einer weiteren Person (dem Nachvermächtnisnehmer) ausgesetzt wird. Da die Anordnung von Vor- und Nachvermächtnissen schwierig sein kann, sollte eine entsprechende letztwillige Verfügung möglichst notariell beurkundet, jedenfalls aber nicht ohne vorherige juristische Beratung errichtet werden. ### Vorsorgevollmacht Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt ein Vollmachtgeber eine oder mehrere andere Personen, für ihn in persönlichen und/oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu handeln. Meist wird dabei eine Generalvollmacht erteilt. Die Vollmachtnehmer werden regelmäßig angewiesen, von der Vorsorgevollmacht nur dann Gebrauch zu machen, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist, d.h. der Vollmachtgeber nicht (mehr) für sich selbst handeln kann. Ziel ist es, einer Vertrauensperson des Vollmachtgebers die Wahrnehmung der Aufgaben des Vollmachtgebers zu ermöglichen und dadurch insbesondere die Anordnung eine gesetzliche Betreuung durch das Betreuungsgericht zu vermeiden. Vorsorgevollmachten können über den Tod hinaus erteilt werden. Solche transneutralen Vollmachten können die Nachlassverwaltung bis zur Eröffnung eines notariellen Testaments oder Erteilung eines Erbscheins erheblich erleichtern. Die Geltungsdauer kann in der Vorsorgevollmacht geregelt werden. Zudem sollte die Vorsorgevollmacht auf die in einem notariellen Erbvertrag oder Testament angeordnete Erbfolge abgestimmt werden. Notarielle Vorsorgevollmachten haben u.a. folgende Vorteile gegenüber privatschriftlich verfassten Vorsorgevollmacht: Der Notar sorgt für rechtssichere und bedarfsgerechte Formulierungen und berät über die Tragweite und den Vertrauenscharakter der Vollmacht. Er schützt auf diesem Wege voll inhaltlich fehlerhaften bzw. ungenau abgefassten Vollmachten. Eine notarielle Urkunde verschafft Gewissheit über die Identität des Erklärenden, da sich der Notar von dieser im Rahmen der Beurkundung überzeugt. Der Notar trifft in seiner Urkunde Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit verweigert seine Mitwirkung, wenn der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig sein sollte. Dadurch wird es Dritten erschwert, später die Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung anzuzweifeln. Da die Urschrift einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht beim Notar verbleibt, kann dieser auch nach Jahrzehnten weitere Ausfertigungen erteilen, falls dies erforderlich sein sollte. Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Verfügungen über Immobilien oder Geschäftsanteile (z.B. einer GmbH) und/oder zum Abschluss von Verbraucherkreditverträgen ermächtigen, ist eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung zwingend erforderlich. Darüber hinaus erkennen viele Banken nur notarielle Vorsorgevollmachten an. Weitere (empfehlenswerte) Bestandteile einer Vorsorgevollmacht sind oftmals auch Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen. Eine Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich – solange der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist – frei widerruflich. Durch den Widerruf erlischt die Vollmacht. Der Widerruf selbst ist nicht formbedürftig. Im Falle der Registrierung der widerrufenen Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister sollte jedoch auch der Widerruf beim zentralen Vorsorgeregister gemeldet werden. Dies kann beispielsweise unter Angabe der Register-und Buchungsnummer schriftlich oder per Telefax erfolgen. In jedem Falle sollte der Vollmachtgeber eine dem Bevollmächtigten bereits ausgehändigte Ausfertigung der Vorsorgevollmacht vom jeweiligen Vollmachtnehmer – gegebenenfalls gerichtlich – zurückverlangen, um eine Missbrauchsgefahr nach Widerruf auszuschließen. Weiterhin sollte im Falle einer notariellen Vorsorgevollmacht auch der Notar vom Widerruf in Kenntnis gesetzt werden, der daraufhin keine weiteren Ausfertigungen der Vollmachtsurkunde mehr erteilen wird.   ### Vorrats-GmbH Vorrats-GmbH Eine Vorrats-GmbH (siehe auch Vorratsgesellschaft) ist eine GmbH, die zu dem Zweck gegründet wird, an einen Dritten durch notariell zu beurkundenden Kauf und Abtretungsvertrag verkauft zu werden, dem die Neugründung einer GmbH zu zeitaufwendig ist. Es handelt sich um eine zu diesem Zwecke vorgehaltene GmbH, die selbst noch nie unternehmerisch tätig gewesen ist. Im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Vorrats GmbH erfolgt eine Änderung des Gesellschaftsvertrages / der Satzung der Gesellschaft im Sinne des neuen Gesellschafters (Käufers der Vorrats GmbH), vor allem mit Blick auf Firma, Gesellschaftszweck / Unternehmensgegenstand und Sitz der Gesellschaft. Weiterhin werden die Geschäftsführer ausgetauscht. Der Erwerb einer Vorrats-GmbH stellt regelmäßig eine wirtschaftliche Neugründung dar und ist zu unterscheiden vom einem „Mantelkauf“. ### Vorratsgesellschaft Vorratsgesellschaft Die Gründung einer Gesellschaft und deren Eintragung im Handelsregister dauert regelmäßig einige Tage bis wenige Wochen. Wenn es schnell gehen muss, kann eine Vorratsgesellschaft helfen. Dies ist eine Gesellschaft, die – gewissermaßen auf Vorrat – zunächst als leere Hülle gegründet wurde, bislang keine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat und in solchen Fällen „aktiviert“ werden kann. Bei Interesse an einer Vorratsgesellschaft berät der Notar gerne. ### Vormund / Vormundbestellung Vormund / Vormundbestellung Für den Fall, dass beide versterben, können die Eltern eines minderjährigen Kindes durch ein (notarielles) Testament oder in einem (zwingend durch einen Notar zu beurkundenden) Erbvertrag einen Vormund für das minderjährige Kind benennen. Dieser wird im Fall des Versterbens beider Elternteile durch das Familiengericht bestellt und beaufsichtigt. Der Vormund hat sich ähnlich leiblicher Eltern um das Kind zu kümmern; übt die elterliche Sorge aus. ### Vormerkung Vormerkung Die Vormerkung ist ein dingliches Sicherungsmittel im Grundbuchrecht. Mit ihr kann ein schuldrechtliches Recht auf Eintragung, Inhaltsänderung oder Löschung eines Rechts an einer Immobilie oder an einem Grundstücksgleichen Recht (Grundstück, Sondereigentum, Wohnungseigentum, Teileigentum, Grundstücksgleichen Recht, Erbbaurecht etc.), aber auch an einem Grundstücksrecht, im Grundbuch gesichert werden. Die bekannteste und in der Notarpraxis häufigste Vormerkung ist die Auflassungsvormerkung, d.h. die Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs  des Erwerbers aus beispielsweise einem Immobilienkaufvertrag. Durch die Auflassungsvormerkung wird das Grundstück gewissermaßen für den Käufer reserviert. An ihm vorbei kann nach Eintragung der Auflassungsvormerkung kein dingliches Recht mit Wirkung gegenüber dem Käufer am gekauften Grundstück mehr begründet werden. Erst recht scheitert eine Veräußerung an einen anderen Käufer. Der Bestand und der Umfang einer Vormerkung hängen von dem Bestand des gesicherten Anspruchs ab (Akzessorität). Sie entsteht im Übrigen erst durch Eintragung im Grundbuch. Hierzu bedarf es einer entsprechenden Bewilligung des Eigentümers und eines entsprechenden Eintragungsantrages, die zumindest der öffentlichen/notariellen Beglaubigung bedürfen, bei notariell Beurkundungspflichtigen Immobilienkaufverträgen aber regelmäßig mitbeurkundet werden. Auch die Löschung einer Vormerkung bedarf einer entsprechenden Bewilligung und eines entsprechenden Antrages. Die Vormerkung wird obsolet und ist damit löschungsfähig, wenn der durch sie gesicherte dingliche Anspruch im Grundbuch vollzogen ist. Aufgrund der Akzessorität der Vormerkung ist die Vormerkung selbst selbständig nicht übertragbar. Übertragen werden kann aber der mit ihr gesicherte Anspruch. In diesem Fall geht die Vormerkung mit dem gesicherten und abgetretenen Anspruch auf den jeweiligen Erwerber über.   ### Vorlagesperre Vorlagesperre Im Rahmen von zwingend Beurkundungsbedürftigen Immobilienkaufverträgen wird der Notar regelmäßig angewiesen, die Eintragung des Eigentumswechsels (Auflassung) erst zu veranlassen, wenn der Käufer den Kaufpreis gezahlt und der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat und die sonstigen Voraussetzungen für die Eigentumsumschreibung vorliegen (z.B. Vorliegen etwa erforderlicher Genehmigungserklärungen, Negativatteste oder Verzichtserklärungen sowie Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts). Bis zu diesem Zeitpunkt besteht eine sogenannte Vorlagesperren. ### Vorkaufsrecht Vorkaufsrecht Im Allgemeinen ist ein Vorkaufsrecht das Recht, in einen vom Verkäufer bereits mit einer dritten Person geschlossenen Kaufvertrag durch einseitige Willenserklärung gegenüber dem Verkäufer als (neuer) Käufer einzutreten. Insofern setzt die Ausübung des Vorkaufsrechts den Abschluss eines Kaufvertrags (Vorkaufsfall) mit einem Dritten (Erstkäufer) voraus, in denen der Vorkaufsberechtigte eintreten kann. Insoweit ist das Vorkaufsrecht streng von einem Ankaufsrecht/einer Option zu unterscheiden. Zu unterscheiden ist ferner zwischen schuldrechtliche und dinglichen Vorkaufsrechten. Besteht ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht, kann der Verkäufer theoretisch auch an dem Vorkaufsberechtigten vorbei an einen Dritten verkaufen – mit der Folge, sich gegenüber dem Vorkaufsberechtigten schadensersatzpflichtig zu machen. Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht wirkt nur zwischen dem Vorkaufsrechtsbesteller und dem Vorkaufsberechtigten; gegenüber Dritten ist ein solches Vorkaufsrecht ohne Wirkung. Ein dingliches Vorkaufsrecht an Immobilien (Grundstücken, Sondereigentum etc.) und Grundstücksgleichen Rechten wird hingegen im jeweiligen Grundbuch eingetragen und lastet dann als echtes Sachenrecht auf dem Vorkaufsgegenstand selbst. Das dingliche Vorkaufsrecht kann zu Gunsten einer bestimmten Person oder auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden. Ein Vorkaufsrecht kann für bewegliche und unbewegliche Sachen durch Vereinbarung zwischen Eigentümer und Vorkaufsberechtigtem begründet werden. In der notariellen Praxis spielen Vorkaufsrechte vor allem im Zusammenhang mit notariell Beurkundungspflichtigen Immobilienkaufverträgen, zuweilen aber auch im Zusammenhang mit ebenfalls zwingend notariell zu beurkundenden Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen eine große Rolle. In diesen Fällen bedarf die Erklärung zur Ausübung des Vorkaufsrechts nicht der für den Kauf-/Abtretungsvertrag bestimmten Form, wohl aber der später aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts abzuschließende Kaufvertrag selbst. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat die Ausübung des Vorkaufsrechts stets der jeweiligen gesetzlichen Ausschlussfristen zu erfolgen. Mit Ausübung des Vorkaufsrechts kommt ein neuer Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten zustande. Der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Erstkäufer wird jedoch nicht unwirksam. Deshalb behält sich der Verkäufer – gerade in notariellen Immobilienkaufverträgen und Verträgen betreffend Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen regelmäßig gegenüber dem Erstkäufer ein Rücktrittsrecht für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten vor. Neben vertraglich begründeten (schuldrechtlichen oder dinglichen) Vorkaufsrechten bestehen – gerade im Immobilienbereich und damit von großer Relevanz im notariellen Alltag – diverse gesetzliche Vorkaufsrechte, namentlich vor allem das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mietersan einer von ihm bereits vor der Begründung von Sondereigentum / Wohnungseigentum nach WEG gemieteten Wohnung, wenn die Wohnung nach Umwandlung in Sondereigentum / Wohnungseigentum nach WEG an einen Dritten verkauft wird; das Miterbenvorkaufsrecht im Fall des Verkaufs eines Miterbenanteils; das – in der notariellen Praxis besonders wichtige – gemeindliche Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch. Nach Abschluss eines Immobilienkaufvertrages holt Notar das Negativattest bzw. die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der jeweiligen Gemeinde/Stadt bzgl. dieses gesetzlichen Vorkaufsrechts ein. Das Vorliegen einer dieser beiden Erklärungen ist regelmäßig Voraussetzung für das Fälligwerden des Kaufpreises, da erst nach deren Vorliegen sichergestellt ist, dass tatsächlich der Käufer und nicht etwa die Gemeinde/Stadt die Immobilie erwerben wird. Die Erklärung der Gemeinde/Stadt ist ferner auch Voraussetzung dafür, dass das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung auf den Käufer im Grundbuch vornimmt. Darüber hinaus können sich im Immobilienbereich Vorkaufsrechte aus dem Reichssiedlungsgesetz, dem Denkmalschutzrecht, dem Naturschutzrecht, dem Wasserrecht und anderen Gesetzen ergeben. Der Notar wird stets prüfen, welche Vorkaufsrechte im Einzelfall bestehen und – wie beim gemeindlichen Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch – die Negativatteste bzw. die Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen der jeweiligen vorkaufsberechtigten Stellen einholen. ### Vorerbe / Vorerbschaft Vorerbe / Vorerbschaft In einer letztwilligen Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament oder zwingend notariell zu beurkundender Erbvertrag) kann Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden. In diesem Fall wird zunächst der Vorerbe und nach ihm – bei Eintritt bestimmter vom Erblasser geregelter Umstände (meist und im Zweifel nach dem Tod des Vorerben) – der Nacherbe Erbe des Erblassers. Da der Vorerbe vollwertiger Erbe ist, kann er über die zur Erbschaft gehörenden Nachlassgegenstände verfügen. Hat der Erblasser angeordnet, dass eine Person (Nacherbe) erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (der Vorerbe) Erbe geworden ist (Vorerbschaft und Nacherbschaft), treffend den Vorerben dabei jedoch folgende Beschränkungen und Pflichten: Ersetzung auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts (§ 2111 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB). Ersetzung des für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Erbschaftsgegenstands Erworbenen (§ 2111 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB, Ersatzerwerb). Ersetzung von Mitteln des Nachlasses durch erworbene Gegenstände (§ 2111 Abs. 1 S. 1 Fall 3 BGB, Mittelsurrogation); Verbot, über Grundstücke oder Rechte an diesen Grundstücken oder Schiffe und Schiffsbauwerke zu verfügen (§ 2113 Abs. 1 BGB); Verbot unentgeltlich über das Vorerbe zu verfügen (§ 2113 Abs. 2 BGB); Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 2115 BGB; Verbot über Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zu verfügen (§ 2114 BGB); Verpflichtung zur Hinterlegung (§ 2116 BGB) bzw. Umschreibung (§ 2117 BGB) von Wertpapieren, Eintragung eines Sperrvermerks (§ 2118 BGB) und der Anlegung von Geld (§ 2119 BGB); Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses auf Verlangen (§ 2121 BGB) Recht der Zustandsfeststellung durch den Nacherben (§ 2122 BGB); Verpflichtung zur Aufstellung eines Wirtschaftsplans bei Wald und der Gewinnung von Bodenschätzen (§ 2123 BGB); Verpflichtung, dem/n Nacherben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu geben (§ 2127 BGB); Verpflichtung, den/dem Nacherben Sicherheit zu leisten (§ 2128 BGB); Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung und zur Rechnungslegung nach Eintritt des Nacherbfalls (§ 2130 BGB) unter Beachtung des Haftungsmaßstabes des § 2131 BGB; Verpflichtung zum Wertersatz für Raub- und Übermaßfrüchte (§ 2133 BGB); Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz bei eigennützigen Verwendungen (§ 2134 BGB); Verpflichtung zum Schadenersatz unter den Voraussetzungen des § 2138 Abs. 2 BGB. Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien. Bei einer umfassenden Befreiung wird er als „befreiter“ Vorerbe bezeichnet. Mit dem Eintritt der Nacherbfolge endet die Stellung des Vorerben als Erbe; Erbe ist dann nur noch der Nacherbe. Die Früchte des Nachlasses (z.B. Mieterträge, Zinsen, Dividenden etc.) stehen bis zum Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Vorerben und ab dem Zeitpunkt des Nacherbfalles dem Nacherben zu. Einen Pflichtteilsanspruch gegen den Vorerben hat der Nacherbe nur, wenn er die Erbschaft ausschlägt (Erbausschlagung) und den Pflichtteil verlangt. Die Einsetzung eines Nacherben wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall grundsätzlich unwirksam, wenn die Nacherbfolge bis dahin nicht eingetragen ist. Es entfallen dann naturgemäß auch die Beschränkungen des Vorerben (siehe oben). Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Nacherbfolge für den Fall des Versterbens einer bestimmten Person angeordnet wird, was in den meisten Fällen der Fall ist. ### Vorausvermächtnis Vorausvermächtnis Das Vorausvermächtnis ist ein Vermächtnis in einer letztwilligen Verfügung (gemeinschaftliches Testament, Testament oder notariell zu beurkundender Erbvertrag) zugunsten eines Miterben, das der begünstigte Miterbe ohne Anrechnung auf seinen Erbteil erhalten soll. Das bedeutet: Der begünstigte Miterbe erhält den Vermächtnisgegenstand vorab. Der verbleibende Nachlass wird sodann gemäß den Erbquoten der Miterben auf die Miterben verteilt. Das Vorausvermächtnis ist von einer Teilungsanordnung zu unterscheiden. Das Vorausvermächtnis ist streng von einem Vorvermächtnis zu unterscheiden. ### Vollzug Vollzug Ein Notar beurkundet und beglaubigt nicht nur. Er kümmert sich auch um die weitere Abwicklung notarieller Geschäfte, d. h. um den Vollzug der jeweiligen notariellen Urkunde. ### Vollmachtloser Vertreter Vollmachtloser Vertreter Grundsätzlich gilt: Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden. Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat. Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulässig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechtsgeschäft gegenüber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen Einverständnis vorgenommen wird. Im Rahmen notarieller Beurkundungen kommt eine vollmachtlose Vertretung sehr oft vor. Sie ist sogar oft das bevorzugte Mittel, wenn eine Partei nicht persönlich zur notariellen Beurkundung erscheinen kann. Der Vorteil gegenüber der Beurkundung mittels Vollmacht ist, dass die Vollmachtserteilung oft mit Zeitverlusten verbunden ist, bei Vollmachtserteilung vor Beurkundung sichergestellt sein muss, dass die Vollmacht auch tatsächlich das zu notariell zu beurkundende Geschäft in allen Einzelheiten erfasst und die richtige Form aufweist (während bei der Nachgenehmigung die Inhalte der zu genehmigenden Urkunde feststehen), eine Vollmachtserteilung vor dem Beurkundungstermin teurer sein kann, als eine Nachgenehmigung des vom vollmachtlosen Vertreter beurkundeten Rechtsgeschäfts. Die Nachteile und Risiken der vollmachtlosen Vertretung für den als vollmachtloser Vertreter Auftretenden werden in diesen Fällen dadurch vermieden, dass die vollmachtlose Vertretung in der Urkunde ausdrücklich offengelegt wird. Die Nachgenehmigung des aufgrund vollmachtloser Vertretung beurkundeten Rechtsgeschäfts bedarf in aller Regel nur der öffentlichen/notariellen Beglaubigung und muss nicht zwingend vor dem beurkundenden Notar abgegeben werden. Hierin mag einerseits eine Erleichterung liegen; das Vorstehende bedeutet aber auch ein Risiko. Die Ziele des Beurkundungsverfahrens / die Funktionen einer Beurkundung (sieh hierzu dort) werden mit Blick auf die vollmachtlos vertretene Partei unter Umständen gefährdet. Deshalb ist es dem Notar verboten, sich systematisch der vollmachtlosen Vertretung zu bedienen. Der Notar hat von diesem Instrument nur zurückhaltend Gebrauch zu machen, namentlich dann, wenn dies durch besondere Umstände geboten erscheint und der Zweck des Beurkundungsverfahrens auf andere Weise gewahrt werden kann. Dies gilt insbesondere bei Verbraucherverträgen. Hier hat der Notar darauf hinzuwirken, dass der vertragsbeteiligte Verbraucher seine Erklärungen nur persönlich oder durch eine Vertrauensperson abgibt. ### Vollmacht Vollmacht Eine Vollmacht ist die rechtsgeschäftlich begründete Vertretungsmacht, d.h. die durch Willenserklärung erteilte Befugnis, eine andere natürliche oder juristische Person zu vertreten. Vollmachten spielen in der notariellen Praxis zunächst dann eine Rolle, wenn sich Urkundsbeteiligte bei der Beurkundung vertreten lassen. Darüber hinaus sind aber auch einige Vollmachten selbst vom Notar zu beurkunden, z.B. Vorsorgevollmachten, Generalvollmachten und Unternehmervollmachten. Eine besondere Form der Vollmacht ist die „Untervollmacht“. Hierbei handelt es sich um eine Vollmacht, die ein Bevollmächtigter (Hauptbevollmächtigter) einer anderen Person (Unterbevollmächtigter) zur Vertretung des Vollmachtgebers erteilt. Ob ein Bevollmächtigter Untervollmacht erteilen darf, hängt vom Inhalt der Hauptvollmacht ab. Wird eine Person vertreten, ohne dass der Vertreter eine entsprechende Vollmacht hat, spricht man von einem Vollmachtlosen Vertreter (siehe dort). ### Verwahrung (notarielle) Verwahrung (notarielle) Zu den Aufgaben eines Notars gehört u.a. auch die treuhänderische Verwahrung fremder Gegenstände, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse besteht. In diesen Fällen nimmt der Notar die betroffenen Dinge in die notarielle Verwahrung. Eine besondere Art der notariellen Verwahrung ist die Verwahrung von Geldbeträgen auf sogenannten Notaranderkonten, zum Beispiel im Rahmen der Abwicklung von notariell Beurkundungspflichtigen Immobilienkaufverträgen. Gerade hier ist eine Abwicklung über ein Notaranderkonto aber nur in engen Grenzen bei Vorliegen eines besonderen Sicherungsinteresses zulässig. ### Verwalterzustimmung Verwalterzustimmung Einige Teilungserklärungen bzw. Gemeinschaftsordnungen sehen bestimmte Fallgruppen vor, in denen die Veräußerung von Sondereigentum (Wohnungseigentum / Teileigentum) der Zustimmung des WEG-Verwalters bedarf. Ist dies der Fall, wird dies im Grundbuch entsprechend vermerkt. Die Veräußerung von Sondereigentum (Wohnungseigentum / Teileigentum) bedarf der notariellen Beurkundung. Im Rahmen des Vertragsvollzugs holt der Notar die Verwalterzustimmung ein. Sie bedarf der (öffentlichen/notariellen) Beglaubigung. Darüber hinaus ist die Verwaltereigenschaft durch die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachzuweisen, bei der die Unterschriften des Vorsitzenden und eines Wohnungseigentümers / Teileigentümers und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch des Vorsitzenden oder seines Vertreters, (notariell/öffentlich) beglaubigt sind. ### Versorgungsausgleich Versorgungsausgleich Das Gesetz sieht vor, dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsversorgung, insbesondere Rentenansprüche aus der Ehezeit, im Fall der Scheidung unter den bisherigen Eheleuten ausgeglichen wird. Dies ist beispielsweise durchaus sinnvoll, wenn ein Ehegatte wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder für eine Weile keine oder nur geringere Versorgungsansprüche als der Ehepartner erwerben konnte. Dennoch kann der Versorgungsausgleich in einem notariell zu beurkundenden Ehevertrag oder in einer ebenso Beurkundungspflichtigen Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung unter Umständen ausgeschlossen oder abweichend vom Gesetz modifiziert werden. ### Verschmelzung (Fusion) Verschmelzung (Fusion) Die Verschmelzung ist im Gesellschaftsrecht die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger auf einen anderen, entweder schon bestehenden Rechtsträger (Verschmelzung zur Aufnahme) oder neu zu gründenden Rechtsträger (Verschmelzung zu Neugründung) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter Auflösung der/des übertragenden Rechtsträger/s ohne Abwicklung, in deren Rahmen den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers im Wege eines Anteilstausches Beteiligungen an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger gewährt werden. Der Verschmelzungsbeschluss und nicht erschienener Anteilsinhaber müssen notariell beurkundet werden. Sodann erfolgt die notariell zu beglaubigende Handelsregisteranmeldung. ### Verschaffungsvermächtnis Verschaffungsvermächtnis Ein Verschaffungsvermächtnis ist das Vermächtnis in einer letztwilligen Verfügung (gemeinschaftliches Testament, Testament oder notariell zu beurkundender Erbvertrag), das auf Verschaffung eines Gegenstandes gerichtet ist, der nicht zum Nachlass gehört, der also aus den Mitteln des Nachlasses erst noch zu erwerben und sodann dem Vermächtnisnehmer zu übertragen ist. ### Vermögensverzeichnisse Vermögensverzeichnisse Zu den Aufgaben eines Notars gehört auch die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen. Das in der notariellen Praxis häufigste Vermögensverzeichnis ist das Nachlassverzeichnis. ### Vermögensübertragung (Gesellschaftsrecht) Vermögensübertragung (Gesellschaftsrecht) Die Vermögensübertragung im Gesellschaftsrecht ist eine Form der Umwandlung, bei der eine Gesellschaft ohne Abwicklung aufgelöst und ihr Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Gesellschaft oder Person übertragen wird. Den Anteilseignern an dem übertragenen Rechtsträger werden keine Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger gewährt; sie erhalten vielmehr eine Gegenleistung in anderer Form, meist eine Entschädigung in Geld. ### Vermächtnisvollstreckung Vermächtnisvollstreckung Die Vermächtnisvollstreckung ist letztlich eine bezüglich eines Vermächtnisses angeordnete Testamentsvollstreckung. ### Vermächtnis / Vermächtnisnehmer Vermächtnis / Vermächtnisnehmer Während unter Erbe die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Tod zu verstehen ist, versteht man unter einem Vermächtnis die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund letztwilliger Verfügung (Testament oder notariell zu beurkundendem Erbvertrag), ohne dass der Begünstigte (der Vermächtnisnehmer) zugleich auch Erbe sein müsste. Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Vermächtnisgegenstand nicht „automatisch“. Er erhält nur einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber den Erben. Für die Geltendmachung dieses Vermächtniserfüllungsanspruchs gilt die regelmäßige (3-jährige) Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Soweit gesetzlich vorgesehen, bedarf der Vertrag zur Vermächtniserfüllung der Beurkundung durch einen Notar, insbesondere, wenn Immobilien (Immobilienvermächtnis), Geschäftsanteile etc. vermacht sind. Neben der Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände selbst kommt als Vermächtnisgegenstand die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages (Geldvermächtnis) oder die Einräumung von Rechten (z.B. beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauchrecht (Nießbrauchsvermächtnis), Wohnungsrecht etc.) in Betracht. Neben dem Vermächtnisnehmer selbst, kann der Erblasser auch einen Ersatzvermächtnisnehmer benennen, der dann an die Stelle des Vermächtnisnehmers tritt, wenn der Vermächtnisnehmer bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt. Ähnlich wie bei der Vorerbschaft / Nacherbschaft kann der Erblasser im Falle eines Vermächtnisses ein sogenanntes Nachvermächtnis bestimmen. Ein solches liegt vor, wenn der Erblasser den Vermächtnisnehmer (dann „Vorvermächtnisnehmer“) damit beschwert, dass nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z.B. Tod des Vorvermächtnisnehmers) ein anderer den Vermächtnisgegenstand fordern kann. Weitere besondere Form des Vermächtnisses sind u.a.: das Verschaffungsvermächtnis das Vorausvermächtnis das Quotenvermächtnis. Vom Vermächtnis zu unterscheiden ist die Teilungsanordnung und die Auflage. Auch bei Anordnung von Vermächtnissen kann Testamentsvollstreckung oder auch bloß Vermächtnisvollstreckung angeordnet werden. Aufgrund der Schwierigkeiten bei der sicheren Formulierung von Vermächtnissen und der Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zu Teilanordnungen, Auflagen und Erbeinsetzungen sollten letztwillige Verfügungen, die Vermächtnisse zu Gegenstand haben, möglichst notariell beurkundet werden. ### Verfügung von Todes wegen Verfügung von Todes wegen Ein Erblasser kann – neben anderen letztwilligen Verfügungen – in einem (gemeinschaftlichen oder einseitigen) Testament oder (zwingend Beurkundungspflichtigen) Erbvertrag bestimmen, wer sein Erbe werden und somit sein Vermögen erhalten soll. Verfügung von Todes wegen ist der Oberbegriff für Testamente und Erbverträge. ### Verfügung über einen Erbteil Verfügung über einen Erbteil Ein Erbe kann über seinen Erbteil grundsätzlich frei verfügen, d.h. den Erbteil verkaufen, anderweitig veräußern, belasten etc. Die Verfügung über einen Erbteil bedarf zwingend der notariellen Beurkundung. ### Vereinssatzung Vereinssatzung Die Vereinssatzung ist das Grundgesetz eines jeden Vereins. In ihr werden der Name, der Sitz und der Zweck des Vereins festgeschrieben. Weiterhin muss die Satzung die Bestimmungen enthalten, dass der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll. Weitere Pflichtinhalte sind Regelungen über den Ein- und Austritt der Mitglieder, etwaige Mitgliedsbeiträge die Bildung des Vorstands die Voraussetzungen und die Form der Einberufung von Mitgliederversammlungen und die Beschlussdokumentation. Die Vereinssatzung wird mit dem Gründungsprotokoll bei der Anmeldung des Vereins zum Vereinsregister eingereicht. ### Vereinsregister Vereinsregister Vereine, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein sollen (rechtsfähige Vereine) werden im Vereinsregister eingetragen.  Das Vereinsregister wird am jeweiligen Amtsgericht geführt. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Einzutragen sind: Name des Vereins Sitz des Vereins Vorstand des Vereins und dessen Vertretungsbefugnis. Anmeldungen zum Vereinsregister bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Diese nimmt der Notar gerne vor. ### Vereinsgründung Vereinsgründung Zur Gründung eines Vereins bedarf es mindestens sieben Gründungsmitglieder, wenn der Verein im Vereinsregister eingetragen werden, also rechtsfähig sein soll. (Gründungs‑)Mitglieder können dabei sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die Gründung erfolgt in der Gründungsversammlung. Hier legen die Gründungsmitglieder die Vereinssatzung einstimmig fest, datieren und unterzeichnen diese. Darüber hinaus muss ein Protokoll mit folgenden Mindestinhalten erstellt werden: Ort und Tag der Gründungsversammlung, Name des Versammlungsleiters, Name des Protokollführers, Inhalt der gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse, Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der gewählten Vorstandsmitglieder, Annahme der Wahl durch die gewählten Vorstandsmitglieder, Unterschriften jener Personen, die nach der Vereinssatzung das Protokoll unterzeichnen müssen, Anwesenheitsliste (als Anhang). Um eine persönliche Haftung zu vermeiden ist nach der Gründungsversammlung schnellstmöglich durch den Vorstand die Eintragung in das Vereinsregister zu bewirken und die Gründung beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Sofern dies gewünscht wird, erfolgt die Formulierung der Anmeldung zum Vereinsregister durch den Notar, der dann auch für den Inhalt der Anmeldung verantwortlich ist. Jedenfalls muss aber die Anmeldung durch den Notar öffentlich beglaubigt werden, der dann auch die Weiterleitung der Anmeldung mit den beglaubigten Unterschriften samt Satzung und Gründungsprotokoll an das zuständige Amtsgericht übernimmt. Entsprechendes gilt im Falle der Änderung der Vereinssatzung, der Wahl neuer Vorstandsmitglieder etc. ### Verbrauchervertrag Verbrauchervertrag Ein Verbrauchervertrag (im Beurkundungsrechtlichen Sinne) ist ein Vertrag zwischen einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und einem Unternehmer i.S.d.  14 BGB, wobei dem Unternehmer Kommunen u.a. gleichgestellt werden. Im Grunde handelt es sich um alle Verträge, bei denen der Verbraucher aufgrund einer unterlegenen Stellung besonders zu Schützen ist. In solche Konstellationen hat der Notar einige beurkundungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Insbesondere soll der Notar bei Verbraucherverträgen ergänzend zu seinen sonstigen Amtspflichten darauf hinwirken, dass die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BGB unterliegen (Immobilienkaufverträge, Verträge mit der Verpflichtung, das gegenwärtige Vermögen oder einen Bruchteil des gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten), soll dem Verbraucher der beabsichtigte Textes Rechtsgeschäft vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall 2 Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.   ### Vaterschaftsanerkennung Vaterschaftsanerkennung Sind die (werdenden) Eltern eines Kindes verheiratet, gilt automatisch der Ehemann der Kindsmutter als Vater. Andernfalls kann der Vater das Kind (auch schon vor der Geburt) mit Zustimmung der Mutter anerkennen, um die Rechte – aber auch die Pflichten – eines (werdenden) Vaters zu erwerben. Eine spätere Trennung der Eltern hat auf die Vaterschaft keinen Einfluss. Die Vaterschaftsanerkennung bedarf einer öffentlichen Urkunde. Diese wird sinnvollerweise am besten direkt beim zuständigen Jugendamt errichtet. Ist dies nicht der Fall, kann sie auch durch einen Notar errichtet werden. ### Urschrift Urschrift Die Urschrift ist das vorgelesene und von den Beteiligten unterzeichnete Original einer notariellen Urkunde. Von ihr können Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften gefertigt werden. Die Urschrift verbleibt meist in der Verwahrung des Notars, soweit sie nicht ausnahmsweise im Rechtsverkehr (z.B. im Ausland) im Original benötigt wird. ### Urkundenverzeichnis Urkundenverzeichnis Seit dem Jahr 2022 ist das von der Bundesnotarkammer betriebene (elektronische) Urkundenverzeichnis an die Stelle der Urkundenrolle getreten. Hier verwahren die Notare seither ihre Urkunden elektronisch. Die Aufbewahrung erfolgt für 100 Jahre. Alle neuen Urkunden werden von der Notarin oder dem Notar digitalisiert, qualifiziert elektronisch signiert und verschlüsselt in einer „Elektronischen Urkundensammlung“ abgelegt. Die Papierurkunden werden nach einem Übergangszeitraum von 30 Jahren vernichtet. ### Urkundenrolle Urkundenrolle Die Urkundenrolle wurde im Jahr 2022 vom elektronischen Urkundenverzeichnis abgelöst. Siehe zudem auch: Urkunde. ### Urkunde Urkunde Eine (notarielle) Urkunde ist eine Niederschrift des Notars über von dem Notar wahrgenommene Tatsachen (meist Erklärungen der an der Beurkundung Beteiligten). Ist eine notarielle Beurkundung erforderlich, wird dies im Gesetz ausdrücklich festgehalten. Zu den Beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäften gehören u.a. Immobilienkaufverträge Gesellschaftsverträge / Satzungen von Gesellschaften und deren Änderung Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen (GmbH-Anteilen) / Kauf- und Abtretungsverträge Erbverträge v.m. Die Niederschrift ist von der Unterschriftsbeglaubigung / Beglaubigung zu unterscheiden. Hier beschränkt sich die Wahrnehmung auf die Unterschrift durch die erklärende Person, so dass Urkunde im rechtlichen Sinn nur der Beglaubigungsvermerk des Notars und nicht die von dem/n Beteiligten unterzeichnete Erklärung selbst ist. Jede notarielle Urkunde erhält eine Urkundenverzeichnisnummer (früher: Urkundenrollennummer) des amtierenden Notars. Die Urkundenverzeichnisnummer, das Datum und der Ort der Beurkundung, die Daten der Beteiligten sowie der Inhalt der Beurkundung werden im Urkundenverzeichnis des Notars (früher: Urkunderolle) registriert. Mit Ausnahme von Testamenten, (z.T.) Erbverträgen, Beglaubigungen und im Ausland benötigter Originale werden die Urschriften der Urkunden vom Notar (nach dessen Ausscheiden ggf. von einem Aktenverwahrer und später vom zuständigen Amtsgericht) verwahrt. Die Beteiligten erhalten von der Originalurkunde regelmäßig nur Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften. ### Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung Siehe Zwangsvollstreckungunterwerfung. ### Unterschriftsbeglaubigung Unterschriftsbeglaubigung Siehe Beglaubigung. ### Unternehmervollmacht Unternehmervollmacht Eine Unternehmervollmacht ist eine besondere Vorsorgevollmacht für Unternehmer. ### Unternehmertestament Unternehmertestament Gehören zum Nachlass Gesellschaftsanteile (Geschäftsanteile) oder sonstige Unternehmensbeteiligungen sollte dringend über eine (notarielle) letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) nachgedacht werden, um zu verhindern, dass das Unternehmen zum Gegenstand einer (ggf. streitigen) Auseinandersetzung unter den Erben wird. Auch gilt es, etwaige Bedingungen aus einer Gesellschaftsvertrag / einer Satzung der Gesellschaft zu berücksichtigen. In der Regel dürfte es sich anbieten, die Unternehmensbeteiligungen im Wege des Vermächtnisses einem oder mehreren geeigneten Nachfolgern zuzuwenden. Möglich ist aber auch – vor allem, wenn die Unternehmensbeteiligungen nahezu den gesamten Nachlass ausmachen – eine Erbeinsetzung des gewünschten Nachfolgers oder eine Teilungsanordnung. Zur Sicherung des Betriebs kann auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ratsam sein. ### Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Siehe UG (haftungsbeschränkt). ### Unternehmensverträge Unternehmensverträge Zu den Unternehmensverträgen, die der notariellen Mitwirkung bedürfen, gehören vor allem so genannte Beherrschungsverträge und Gewinn-/Ergebnisabführungsverträge. ### Unternehmensnachfolge Unternehmensnachfolge Die Regelung der Unternehmensnachfolge gestaltet sich oft Schwierig, so dass in diesem Zusammenhang anzuraten ist, die Hilfe eines Notars in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich hierbei um einen Sonderfall der Übertragung eines Unternehmens oder von Geschäftsanteilen auf die nächste Generation im Wege der Schenkung, der vorweggenommenen Erbfolge oder des Verkaufs. Oft bestehen dabei auch familien- und erbrechtliche Bezüge, die der Notar bei der Gestaltung der erforderliche Urkunden berücksichtigt. ### Unternehmensgegenstand Unternehmensgegenstand Der Unternehmensgegenstand beschreibt den Zweck/das Geschäftsfeld einer Gesellschaft und ist zwingender Inhalt des Beurkundungspflichtigen Gesellschaftsvertrages / der vom Notar zu beurkundenden Satzung der Gesellschaft (GMBG, UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft (KG), oHG, Einzelkaufleute etc.); der Eintragung einer Gesellschaft im Handelsregister. Er dient der Information und Transparenz gegenüber Beteiligten am Geschäftsverkehr und definiert letztlich auch die Befugnisse der Geschäftsführung. Der Unternehmensgegenstand ist möglichst individuell und genau zu formulieren, damit der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit deutlich wird. Dem steht regelmäßig das Interesse der Unternehmensinhaber gegenüber, in der Geschäftstätigkeit möglichst frei zu sein. Insofern gilt der Grundsatz, dass die Formulierung des Unternehmensgegenstandes so eng wie möglich, aber so weit wie nötig zu erfolgen hat. Allgemeine Formulierungen, Leerformeln und unbeschränkte Erweiterungen sollten dabei vermieden werden. Als Service kann der Notar den Unternehmensgegenstand, wie auch die Firma einer vorab mit der örtlichen IHK abstimmen, um später Probleme bei der Eintragung im Handelsregister zu vermeiden. ### Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen Der Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Er greift bei krankheitsbedingten Erwerbsbeeinträchtigungen eines geschiedenen Ehegatten (verglichen zu angemessener Erwerbstätigkeit). Wollen die (zukünftigen) Eheleute in einem notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Ehevertrag oder in einer notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung auf diese Form des nachehelichen Unterhalts verzichten, berät der Notar gerne, ob ein solcher Verzicht im Einzelfall wirksam vereinbart werden kann. ### Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Der Anspruch auf Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im unmittelbaren Anschluss an die Scheidung oder an den Fortfall eines Unterhaltsanspruchs. Es handelt sich um einen Anspruch auf Arbeitslosenunterhalt wegen einer laufenden Aus- oder Fortbildung zur Erlangung einer eheangemessenen Erwerbstätigkeit (Ausbildungsobliegenheit). Unterhalt kann gewährt, wenn in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine nachhaltig den Unterhalt sichernde Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde (ehebedingte Ausbildungsnachteile), oder für Fortbildungen oder Umschulungen zum Ausgleich ehebedingter Nachteile. Voraussetzung ist, dass ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist. Wollen die (zukünftigen) Eheleute in einem notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Ehevertrag oder in einer notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung auf diese Form des nachehelichen UnterhaltS verzichten, berät der Notar gerne, ob ein solcher Verzicht im Einzelfall wirksam vereinbart werden kann. ### Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit Siehe Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit. ### Unterhalt wegen Alters Unterhalt wegen Alters Der Anspruch auf Unterhalt wegen Alters ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Er greift spätestens, wenn die Altersgrenze für den Bezug der Regelaltersrente der öffentlichen Rentenversicherung erreicht ist, sowie im Fall altersbedingter Erwerbsunfähigkeit mit Blick auf eine angemessene Erwerbstätigkeit. Wollen die (zukünftigen) Eheleute in einem notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Ehevertrag oder in einer notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung auf diese Form des nachehelichen Unterhalts verzichten, berät der Notar gerne, ob ein solcher Verzicht im Einzelfall wirksam vereinbart werden kann. ### Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit Der Anspruch auf Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (auch Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit genannt) ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Er greift, wenn ein geschiedener Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit erlangen kann sowie im Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit. Wollen die (zukünftigen) Eheleute in einem notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Ehevertrag oder in einer notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung auf diese Form des nachehelichen Unterhalts verzichten, berät der Notar gerne, ob ein solcher Verzicht im Einzelfall wirksam vereinbart werden kann. ### Unterhaltsverzicht Unterhaltsverzicht In notariell zu beurkundenden Eheverträgen sowie Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen können Eheleute – unter Umständen – auf etwaige gegenseitige nacheheliche Unterhaltsansprüche verzichten. Ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt und Trennungsunterhalt ist im Voraus indessen unzulässig, d. h. nur für die Vergangenheit möglich. Ebenfalls unzulässig ist ein Verzicht auf Kindesunterhalt, da dies einen Vertrag zulasten Dritter (des/der Kind/er) darstellen würde. ### Unterhalt Unterhalt Siehe Ehegattenunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt. ### Unbedenklichkeitsbescheinigung Unbedenklichkeitsbescheinigung Unbedenklichkeitsbescheinigungen spielen im notariellen Alltag vor allem in zwei Fällen eine wichtige Rolle: Im Rahmen von notariell Beurkundungspflichtigen Immobilienkaufverträgen muss das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Blick auf die Grunderwerbsteuer abgeben. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung auf dem Käufer im Grundbuch. Letztlich bescheinigt das Finanzamt hier, dass es nach Zahlung der Grunderwerbsteuer unbedenklich ist, das Eigentum umzuschreiben. Bei der Zerlegung und grundbuchlichen Teilung von Grundstücken, die eines (notariell) beglaubigten Antrages zum Grundbuchamt bedarf, sowie beim Verkauf von Teilflächen (Teilflächenkauf) bedarf es in einigen Bundesländern (darunter auch Hessen) einer Teilungsgenehmigung, die beispielsweise in Hessen auch durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Verfassers ersetzt werden kann. Mit dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung bescheinigt der Vermesser, dass durch die Teilung keine den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegenstehenden Umstände entstehen. In den vorgenannten Fällen ist diese Unbedenklichkeitsbescheinigung Voraussetzung für die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch. ### Umwandlung Umwandlung Umwandlung ist im Gesellschaftsrecht der Oberbegriff für die verschiedenen Arten der Reorganisation von Unternehmen. Die Umwandlung erfolgt in der Regel nach dem Umwandlungsgesetz. Geregelt sind hier die Verschmelzung (zur Aufnahme in einen anderen, bereits bestehenden Rechtsträger oder zur Neugründung, d.h. auf einen neu zu gründenden Rechtsträger); die Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung); der Formwechsel; die Vermögensübertragung. Umwandlungsfähige Rechtsträger sind nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes Personengesellschaften, z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften (KG), Partnerschaftsgesellschaften (PartG) etc.; Kapitalgesellschaften, z.B. GMBH, UG (Haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaften (AG) etc.; eingetragene Genossenschaften; genossenschaftliche Prüfungsverbände; Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. (Nur) Eingeschränkt umwandlungsfähig sind wirtschaftliche Vereine als (übertragender Rechtsträger) natürliche Personen, die als allein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen. Umwandlungen bedürfen in aller Regel der Beteiligung eines Notars. ### UG (haftungsbeschränkt) UG (haftungsbeschränkt) Eine GMBH muss stets ein Stammkapital von mindesten 25.000,00 € aufweisen, welches die Gründer als Stammeinlage aufbringen müssen. Anders bei der UG (haftungsbeschränkt): Hier reicht bereits ein Stammkapital von 1,00 €, welches jährlich durch Rücklagen erhöht werden muss, bis die UG (haftungsbeschränkt) gegebenenfalls das Stammkapital einer GMBH erreicht und dann auch entsprechend umbenannt werden kann. Ergänzt durch einige Sonderregelungen gelten für die UG (haftungsbeschränkt) dieselben Vorschriften wie für die GMBH; auch die Gründung samt Gesellschaftervertrag / Satzung der UG (haftungsbeschränkt) bedarf demnach der Beurkundung durch einen Notar. Auch eine UG (haftungsbeschränkt) kann durch notariell beurkundetes Musterprotokoll gegründet werden. ### Überlassungsvertrag Überlassungsvertrag Siehe Immobilienschenkung. ### Übergabevertrag Übergabevertrag Siehe Immobilienschenkung. ### Überfahrtsrecht Überfahrtsrecht Siehe Gehrecht. ### Überbaurecht Überbaurecht Ein Überbaurecht ist das Recht, über die Grundstücksgrenze zu einem benachbarten Grundstück zu bauen. Ein solches Recht sollte zwingend als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden, wozu es einer (notariell) beglaubigten Eintragungsbewilligung des Eigentümers des Grundstücks, auf das überbaut werden soll, sowie eines notariell) beglaubigten Eintragungsantrages des Eigentümers des zum Überbau berechtigten Grundstücks. Darüber hinaus sollte auch stets eine entsprechende Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen werden. Auch dies kann zur Unterschriftsbeglaubigung bei einem Notar erfolgen. Aus Kostengründen und, weil die das Baulastenverzeichnis führenden Bauaufsichten oft eigene Vorstellung zum Wortlaut von Baulasten haben, sollte die diesbezügliche Erklärung jedoch vor der Bauaufsicht abgegeben werden. ### Trennungsunterhalt Trennungsunterhalt Während bestehender Ehe sind die Eheleute untereinander unterhaltsverpflichtet (Ehegattenunterhalt). Die Ehe besteht bis zur Rechtskraft der Scheidung. Insofern ist auch nach einer Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung unter Umständen ein Ehegattenunterhalt, der sogenannte Trennungsunterhalt, zu zahlen. Ein Verzicht auf den Trennungsunterhalt im Voraus ist auch in einem notariellen Ehevertrag oder in einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung unzulässig. Ein entsprechender Verzicht kann allenfalls nachträglich erfolgen. ### Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung Die notariell zu beurkundende Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung ist (wie der Name schon sagt) ein Vertrag zur einvernehmlichen und im Vergleich zur streitigen Scheidung durch das Familiengericht kostengünstigeren Regelung der Folgen einer bevorstehenden Scheidung, wobei der Scheidungsantrag beim Familiengericht jedoch noch nicht gestellt sein muss. Gängige Regelungen in einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sind: Vereinbarung der Gütertrennung, um das Entstehen weiterer Zugewinnausgleichsansprüche bis zur Scheidung zu vermeiden, Vereinbarungen bzgl. etwaiger bislang entstandener Zugewinnausgleichsansprüche (Verzicht, Abgeltung, Pauschalisierung etc.) Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich (Verzicht, Abgeltung, Pauschalisierung, Übertragung etc.) Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt (Totalausschluss, Ausschluss einzelner Unterhaltstatbestände, Abgeltung, Pauschalisierung, zeitliche Begrenzung, Zwangsvollstreckungsunterwerfung etc.) Vereinbarungen zum Erb- und Pflichtteilsrecht (Aufhebung letztwilliger Verfügungen , Verzicht auf das bis zu Scheidung fort bestehende gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht) Vereinbarungen zur Vermögensauseinandersetzung (Immobilien, Kfz, Verträge, Versicherungen, Hausrat, Konten, Depots, Bausparverträge, Verbindlichkeiten etc.) Vereinbarungen zur Tragung der Scheidungskosten. Hinzu können Vereinbarungen zum Unterhalt und zur zukünftigen Betreuung gemeinsamer Kinder treten, wobei diese – insbesondere mit Blick auf den Kindesunterhalt – nie zu Lasten der Kinder gehen dürfen. ### Testamentsvollstreckung /Testamentsvollstrecker Testamentsvollstreckung /Testamentsvollstrecker Ein Erblasser kann in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) Testamentsvollstreckung (gegebenenfalls auch nur Vermächtnisvollstreckung) anordnen, um die korrekte Umsetzung seines letzten Willens / seiner letztwilligen Verfügungen sicherzustellen. Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann die Zerschlagung des Nachlasses und der Zugriff Dritter auf den Nachlass verhindert werden. Aus letzterem Grunde ist die Testamentsvollstreckung beispielsweise fester Bestandteil von Bedürftigentestamenten, Geschiedenentestamenten und Behindertentestamenten. Häufigster Fall der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers/Anordnung der Testamentsvollstreckung ist jedoch das Vorhandensein minderjähriger Erben. In diesem Fall wird meist angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensjahres des minderjährigen Erben den Nachlass verwalten, dem minderjährigen Erben einen angemessenen Unterhalt aus dem Nachlass gewähren und insbesondere eine Ausbildung finanzieren soll. Darüber hinaus kann eine Testamentsvollstreckung bei einer Unternehmensnachfolge, d.h. wenn ein Unternehmen zum Nachlass gehört, nützlich sein. Der Testamentsvollstrecker ist letztlich nicht Vertreter des Erben oder des Nachlasses, sondern Verwalter des Nachlasses, der einzig und allein den Willen des Erblassers vollstreckt. Hierzu nimmt er den Nachlass in Besitz, begleicht er etwaige Nachlassverbindlichkeiten, erfüllt er etwa ausgesetzte Vermächtnisse, überwacht er etwaige testamentarische Auflagen, verteilt er den Nachlass entsprechend dem Willen des Erblassers unter den Erben etc. Den Testamentsvollstrecker kann der Erblasser selbst bestimmen. Andernfalls erfolgt eine Benennung durch das Nachlassgericht. Der ein Testament oder einen Erbvertrag beurkundenden Notar scheidet als Testamentsvollstrecker aus, denn ein Notar darf seine eigene Einsetzung als Testamentsvollstrecker nicht beurkunden. Darüber hinaus ist im Notar die Wahrnehmung der Aufgaben eines Testamentsvollstreckers jedoch nicht grundsätzlich versagt ### Testamentseröffnung Testamentseröffnung Hat eine verstorbene Person (ein Erblasser) ein oder mehrere Testamente, gemeinschaftliche Testamente oder Erbverträge hinterlassen und sind diese nicht bereits in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gelangt, sind Personen, die eine entsprechende letztwillige Verfügung auffinden, verpflichtet, diese beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Die letztwilligen Verfügungen werden sodann vom Nachlassgericht förmlich eröffnet. Dies bedeutet, dass der Inhalt der vorliegenden letztwilligen Verfügungen verkündet wird. Anders als im Fernsehen, sind dabei die in Betracht kommenden Erben in den meisten Fällen nicht persönlich bei Gericht anwesend. Das Gericht erstellt vielmehr ein Eröffnungsprotokoll, welches den maßgeblichen Personen im Anschluss zugestellt wird. Dabei wird auch eine Abschrift der vorliegenden Letztwilligen Verfügungen übersandt. „Testamentseröffnung“ bedeutet letztlich, dass ein meist verschlossener Umschlag, in dem sich eine letztwillige Verfügung befindet, während eines offiziellen Termins beim Nachlassgericht geöffnet wird. Dabei kann der Rechtspfleger entweder den verschlossenen Umschlag öffnen, von seinem Inhalt Kenntnis nehmen und den Personen, die als Beteiligte am Nachlass in Betracht kommen, eine Kopie des Eröffnungsprotokolls und der vorgefundenen letztwilligen Verfügungen zukommen lassen, oder einen Eröffnungstermin bei Gericht bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen in Betracht kommenden Begünstigten zu diesem Termin laden, wobei keine Verpflichtung dieser Personen besteht, einer solchen Ladung nachzukommen. In beiden Fällen prüft der Rechtspfleger vorab, ob der Umschlag „unversehrt“ oder beschädigt (vielleicht sogar manipuliert) ist. Dabei auffallende Besonderheiten werden vom Rechtspfleger im Eröffnungsprotokoll dokumentiert. An der Testamentseröffnung zu beteiligen sind u.a. die gesetzlichen Erben, die in letztwilligen Verfügungen als Vorerben und Nacherben bestimmten Personen, jede Person, die die Ausstellung eines Erbscheins beantragt hat, jede Person, die bei Gericht einen Rechtsstreit über das Erbrecht führt, jede in einer letztwilligen Verfügung als „Erbe“ bezeichnete Person, jede in einer letztwilligen Verfügung durch ein Vermächtnis begünstigte Person, jede in einer letztwilligen Verfügung durch eine Auflage beschwerte Person, jede Person, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins betroffen sein könnte sowie jeder in einer letztwilligen Verfügung bestimmter Testamentsvollstrecker. Amtlich verwahrte Testamente sind spätestens nach 30 Jahren zu eröffnen, es sei denn, der Erblasser ist noch am Leben.   ### Testament Testament Das Testament ist eine Verfügung von Todes wegen zur Regelung des eigenen dereinstigen Nachlasses. Es ist zu unterscheiden zwischen dem jederzeit wiederruflichen Testament einer Einzelperson (Einzeltestament) und dem gemeinschaftlichen Testament, das nur Eheleute errichten können und sich durch wechselbezügliche, nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindende letztwillige Verfügungen auszeichnet. Das gemeinschaftliche Testament ist dabei wiederum nicht mit einem Erbvertrag zu verwechseln. In einem Einzel- oder gemeinschaftlichen Testament können u.a. die folgenden, erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden: Erbeinsetzungen / Enterbungen Vermächtnisse Auflagen Teilungsanordnungen Anordnungen der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker Entziehungen bzw. Beschränkungen des Pflichtteils Benennung eines Vormunds für noch minderjährige Kinder Gründe für die Errichtung eines Testaments können u.a. sein: Es wird eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbregelung gewünscht Durch das Testament soll den Erben nach Möglichkeit der Nachweis der Erbenstellung erleichtert / ein unter Umständen teurer Antrag auf Erteilung eines ERBSCHEINS erspart werden Es sollen Rechtswahlen getroffen werden, z.B. weil der Testierende im Ausland lebt oder ein dauerhafter Auslandsaufenthalt denkbar bzw. nicht auszuschließen ist. Dabei bedarf ein Einzel- oder gemeinschaftliches Testament nicht zwingend der notariellen Beurkundung. Eine Beurkundung durch einen Notar ist jedoch dringend zu empfehlen, um Fehler bei der Testamentserrichtung durch die der Beurkundung vorausgehende notarielle Beratung und die notarielle Erstellung des Testamentsentwurfs zu vermeiden eine spätere Auslegungsbedürftigkeit des errichteten Testaments und damit auch etwaige ungewollte erbrechtliche Folgen zu vermeiden die Wirksamkeit des Testaments sicherzustellen und eine Anfechtung des Testaments zu erschweren (d.h. vor allem, Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bei Testamentserrichtung auszuschließend und Formfehler zu vermeiden) die Auffindbarkeit des Testaments durch amtliche Verwahrung und Mitteilung an das Zentrale Testamentsregister ### Teilungsgenehmigung Teilungsgenehmigung Um zu vermeiden, dass durch die Teilung von Grundstücken gegen das Bauordnungsrecht verstoßende Zustände entstehen (z.B. Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Abstandsflächen), sehen die Bauordnungen einiger Bundesländer die Erteilung einer Teilungsgenehmigung als Voraussetzung für eine Grundstücksteilung vor (so z.B. § 7 der Hessischen Bauordnung). Alternativ ist in Hessen auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Vermessers ausreichend. Im notariellen Alltag spielen Teilungsgenehmigungen insbesondere bei notariell zu beurkundenden Immobilienkaufverträgen über noch unvermessene Teilflächen (beim Teilflächenkauf), aber auch dann eine Rolle, wenn mehrere als ein Grundstück im Grundbuch eingetragene Flurstücke als selbstständige Grundstücke im Grundbuch eingetragen werden sollen, d.h. bei der (Unterschrifts‑) Beglaubigung bedürfenden Teilungsanträgen. ### Teilungserklärung / Teilungsvereinbarung Teilungserklärung / Teilungsvereinbarung Die Teilungserklärung/Teilungsvereinbarung ist jene notarielle Urkunde, durch die ein Gebäude oder auch eine Hausanlage auf einem gemeinsamen Grundstück in Sondereigentum (Wohnungseigentum, z.B. Eigentumswohnungen, oder Teileigentum) aufgeteilt wird. Die Teilungserklärung/Teilungsvereinbarung enthält meist auch bereits die sogenannte Gemeinschaftsordnung. ### Teilungsanordnung Teilungsanordnung Mit einer Teilungsanordnung kann ein Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag festlegen, wie ein oder mehrere Nachlassgegenstände bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Erbauseinandersetzung) unter den Miterben verteilt werden sollen, ohne dass es zu einer Veränderung der Erbquote der beteiligten Erben kommt. Gerade in letzterem liegt der Unterschied zu (Voraus-)Vermächtnissen, die ebenfalls einzelne Nachlassgegenstände betreffen, die einzelnen Personen zugewiesen werden. Aufgrund des feinen Unterschiedes zwischen einer Teilungsanordnung und der Auslobung von Vermächtnissen sollte ein Testament nach Möglichkeit notariell beurkundet werden, da durch die Mitwirkung eines Notars eine juristische Beratung und korrekte Umsetzung des Willens des Testierenden sichergestellt werden. Ein Erbvertrag bedarf ohnehin der notariellen Beurkundung. ### Teilflächenkauf Teilflächenkauf Nicht nur im Kataster/in der Liegenschaftskarte und/oder im Grundbuch ausgewiesene Grundstücke können Gegenstand eines stets der Beurkundung durch den Notar bedürfenden Immobilienkaufvertrages sein. Auch Teilflächen solcher Grundstücke können veräußert werden. Dies sogar noch vor der Vermessung durch den Vermesser. Dem Immobilienkaufvertrag über eine noch unvermessene Teilfläche ist ein Lageplan beizufügen, aus dem sich die zu veräußernde Teilfläche möglichst exakt ergibt. Darüber hinaus sind in einem notariellen Kaufvertrag über eine noch unvermessene Teilfläche noch einige weitere Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Kaufpreis (insbesondere mit dem Umgang mit Mehr- oder minder Flächen nach Vermessung), mit einer eventuell erforderlichen Teilungsgenehmigung nach Bauordnungsrecht, mit der Eintragung der Auflassungsvormerkung als Sicherungsmittel des Käufers, mit der Bestellung von Grundschulden zur Kaufpreisfinanzierung etc. zu berücksichtigen. Schließlich ist gegebenenfalls an Grunddienstbarkeiten zu denken, um die Erschließung des durch anschließende Vermessung und Eintragung im Grundbuch neu gebildeten Grundstücks zu sichern. ### Teilerbbaurecht Teilerbbaurecht Ist an einem bebauten Grundstück ein Erbbaurecht begründet, kann dieses – wie auch ein Gebäude auf einem herkömmlichen Grundstück – durch eine notariell zu beurkundende Teilungserklärung in einzelne Wohn- oder nicht zu Wohnzwecken dienende Einheiten aufgeteilt werden. Im Fall einer nicht zu Wohnzwecken dienenden Einheit (z.B. Ladenlokal) handelt es sich dann um ein sogenanntes Teilerbbaurecht, für das letztlich dieselben Regelungen wie für herkömmliches Sondereigentum in der Form von Teileigentum, ergänzend aber auch die Regelungen für ein Erbbaurecht gelten. Ein Teilerbbaurecht wird im Teilerbbaugrundbuch eingetragen. ### Teilerbbaugrundbuch Teilerbbaugrundbuch Das Teilerbbaugrundbuch ist ein Grundbuch-Blatt, in das ein durch Beurkundung einer Teilungserklärung an einem Erbbaurecht durch einen Notar gebildetes Sondereigentum in Form eines Teilerbbaurechts eingetragen wird. ### Teileigentumsgrundbuch Teileigentumsgrundbuch Das Teileigentumsgrundbuch ist ein Grundbuch-Blatt, in das ein durch Beurkundung einer Teilungserklärung für das Lage-Grundstück durch einen Notar gebildetes Sondereigentum in Form eines Teileigentums (eine nicht zu Wohnzwecken dienendes Sondereigentum wie zum Beispiel ein Ladenlokal) eingetragen wird. ### Teileigentum / Teileigentumsrecht / Teileigentümer Teileigentum / Teileigentumsrecht / Teileigentümer Teileigentum ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) begründetes Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen und sondereigentumsfähigen Gebäudeteilen. Im Übrigen siehe Wohnungseigentum. ### Stammkapital Stammkapital Dass Stammkapital ist des bei einer der notariellen Beurkundung bedürfenden Gesellschaftsgründung einzubringende Haftungskapital einer Gesellschaft. Es ist im Anschluss an die notarielle Beurkundung der Gründungsurkunde samt Satzung / Gesellschaftervertrag durch die von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen aufzubringen. Das Stammkapital einer GMBH muss mindestens 25.000,00 € betragen. ### Stammeinlage Stammeinlage Die Stammeinlage ist der von einem Gesellschafter in eine Kapitalgesellschaft eingebrachte Anteil des Stammkapitals. Die Stammeinlage muss einen vollen Euro-Betrag ausmachen. Eine Stammeinlage kann in Bar (Bareinlage), in Sachwerten (Sacheinlage) oder als „gemischte Einlage“ bestehend sowohl aus einem Barbetrag als auch aus Sachwerten erfolgen. Sogenannte „verdeckte Sacheinlagen“, bei denen eine vermeintliche Sacheinlage tatsächlich durch Sachwerte erbracht werden (z.B. Einbringung eines Barbetrages, der sogleich dazu benutzt wird, Gegenstände des Gesellschafters anzukaufen) sollten dringend vermieden werden, um nicht Gefahr zu laufen, die Stammeinlage nochmals erbringen zu müssen. ### Spaltung Spaltung Die Spaltung ist ein Vorgang, bei dem das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers (der übertragenden Gesellschaft) geteilt und zukünftig verschiedenen / anderen Rechtsträgern zugeordnet wird. Fälle der Spaltung sind: Aufspaltung Abspaltung Ausgliederung Jeder dieser Vorgänge bedarf der notariellen Beurkundung und der durch einen Notar beglaubigten Handelsregisteranmeldung. ### Sorgeerklärung Sorgeerklärung Sind die Eltern eines Kindes verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge automatisch gemeinsam zu. Andernfalls können/sollten die Elternteile eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, um die gemeinsame Sorge zur erlangen. Eine spätere Trennung der Eltern hat auf die gemeinsame Sorge keinen Einfluss. Allerdings kann jeder Ehegatte einen Antrag beim zuständigen Familiengericht stellen, wonach ihm die alleinige elterliche Sorge übertragen werden soll. Ein solcher Antrag wird aber nur dann erfolgreich bleiben, wenn der andere Ehegatte zustimmt oder die Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Verstirbt ein Elternteil, steht dem überlebenden Elternteil automatisch die alleinige Sorge zu. Die Sorgeerklärung bedarf einer öffentlichen Urkunde. Diese wird sinnvollerweise am besten direkt beim zuständigen Jugendamt errichtet. Ist dies nicht der Fall, kann sie auch durch einen Notar errichtet werden. ### Sondernutzungsrecht Sondernutzungsrecht Das Sondernutzungsrecht ist im Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) das Recht, bestimmte Teile / Bereiche des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss der anderen Miteigentümer / Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu nutzen. Es handelt sich hierbei oft um Kfz-Stellplätze oder Gartenteile. Dem sondernutzungsberechtigten stehen auch etwaige Erträge zu. Im Gegenzug hat der sondernutzungsberechtigte regelmäßig auch die Kosten und Lasten für die von seinem Sondernutzungsrecht erfassten Teile des Gemeinschaftseigentums zu tragen. Im Ergebnis und in seinen Wirkungen ist das Sondernutzungsrecht dem eigentlichen Sondereigentum, dem stets zugeordnet sein muss, nahezu gleichgestellt. ### Sondereigentum Sondereigentum Das Sondereigentum ist im Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) das Eigentumsrecht an einer Eigentumswohnung (hierzu siehe Wohnungseigentumsrecht) bzw. einer nicht zu Wohnzwecken gedachten Einheit (hierzu siehe Teileigentumsrecht) innerhalb eines Gesamtkomplexes / Gebäudes. Im Grundbuch wird das Sondereigentum als Miteigentumsanteil, verbunden mit den vom Sondereigentum umfassten Räumen etc. eingetragen. Zur Begründung von Sondereigentum bedarf es einer Teilungserklärung, die der Beurkundung durch einen Notar bedarf. Das Sondereigentum ist zu unterscheiden von einem Sondernutzungsrecht. ### Sitzverlegung Sitzverlegung Die Sitzverlegung einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft bzw. eines im Handelsregister eingetragenen Kaufmanns ist ein Vorgang, der zum Handelsregister anzumelden ist. Die Handelsregisteranmeldung kann nur in beglaubigter Form elektronisch über einen Notar erfolgen. ### Sitz einer Gesellschaft Sitz einer Gesellschaft Der Sitz einer Gesellschaft wird im Gesellschaftervertrag / in der Satzung der Gesellschaft zu regeln. Es ist die Stadt/Gemeinde, in der die Verwaltung der Gesellschaft geführt wird. Auch der Gerichtsstand der Gesellschaft wird durch den Gesellschaftssitz bestimmt. Eine Verlegung des Gesellschaftssitzes stellt eine Satzungsänderung dar, die der notariellen Beurkundung bedarf und mittels Handelsregisteranmeldung zum Handelsregister einzutragen ist. ### Siegel des Notars Siegel des Notars Das Dienstsiegel/Amtssiegel des Notars ist dessen Legitimationszeichen und dient der Bezeugung der Echtheit von Urkunden und - bei verschlossenen Testamenten der Versiegelung des Umschlagen. Bei Notaren gehört das Siegel zu den Pflichtmerkmalen einer öffentlichen Beglaubigung. Im elektronischen Geschäftsverkehr wird das Siegel durch ein qualifiziertes Zertifikat ersetzt. ### Schuldanerkenntnis Schuldanerkenntnis Ein Schuldanerkenntnis ist das Anerkenntnis eines Schuldners gegenüber seinem Gläubiger, mit dem der Schuldner losgelöst Grund seiner Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger (dem der Schuld zugrundeliegenden Kausalgeschäft / dem Haftungsgrund) das Bestehen der Schuld anerkennt und damit die Schuld bekräftigt. Unterwirft sich der Schuldner im Schuldanerkenntnis der sofortigen Zwangsvollstreckung, bedarf das Schuldanerkenntnis der notariellen Beurkundung. ### Schlusserbe Schlusserbe Der Schlusserbe ist eine Person, die in einem Gemeinschaftlichen Testament oder in einem der notariellen Beurkundung bedürfenden Erbvertrag zwischen zwei Personen (erst) nach dem Tod der letztversterbenden testierenden bzw. vertragsschließenden Person als Erbe berufen wird. Hauptanwendungsfall einer Schlusserbeneinsetzung ist das sogenannte Berliner Testament, in dem sich Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die gemeinsamen Kinder / Abkömmlinge (erst) als (Beschluss-)Erben des längstlebenden Ehegatten/Elternteils berufen werden. In solchen Fällen liegt in der Schlusserbeneinsetzung streng genommen eine Enterbung nach dem erstversterbenden Ehegatten / Elternteil. Dies kann dazu führen, dass ein Kind / Abkömmlinge in Erwägung zieht, den Pflichtteil nach dem erstversterbenden Ehegatten / Elternteil geltend zu machen, und damit den Interessen der Ehegatten / Eltern zuwider zu handeln. Um dem entgegenzuwirken sind sogenannte Pflichtteilsstrafklausen üblich. ### Schenkungen Schenkungsvertrag / Schenkungsversprechen / Schenkungen Auch wenn es verwundern mag und wohl noch kaum jemand im Zusammenhang mit einem Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenk eine notarielle Beurkundung vorgenommen hat: Nach § 518 BGB bedarf ein Schenkungsversprechen grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Bei den vorgenannten Geschenken sowie bei allen anderen Geschenken des alltäglichen Lebens wird die Nichteinhaltung der gesetzlich erforderlichen Form lediglich durch die sofortige Bewirkung der Leistung (Übergabe des Geschenks) geheilt. Bei Schenkungen, die nicht sofort vollzogen werden bleibt es indessen bei dem Erfordernis der notariellen Beurkundung, damit das Schenkungsversprechen rechtlich wirksam und damit bindend ist. Unter einer Schenkung versteht man dabei jede Zuwendung, durch die jemand (der Schenker) aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile (Schenker und Beschenkte) darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Eine besondere Form der Schenkung ist die Immobilienschenkung. Eine solche bedarf stets der notariellen Beurkundung. Entsprechendes gilt für die schenkungsweise Abtretung von Geschäftsanteilen. ### Scheidungsfolgenvereinbarung Scheidungsfolgenvereinbarung Siehe Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung ### Satzungsbescheinigung Satzungsbescheinigung Wird die bisherige Satzung / der bisherige Gesellschaftervertrag einer Gesellschaft geändert, meldet der Notar die Satzungsänderung/en beim Handelsregister an. Dabei hat der Notar der Handelsregisteranmeldung den vollständigen Wortlaut der neuen Satzung / des neuen Gesellschaftsvertrages beizufügen, ergänzt durch eine notarielle Bescheinigung, dass der neue Wortlaut / die im Vergleich zur bisher letzten zum Handelsregister eingereichten Fassung der Satzung geänderten Bestimmungen dem Änderungsbeschluss entsprechen. ### Satzungsänderung Satzungsänderung Wird die bisherige Satzung / der bisherige Gesellschaftervertrag einer Gesellschaft nachträglich geändert, spricht man von einer Satzungsänderung. Eine Satzungsänderung bedarf der notariellen Beurkundung und ist durch notariell zu beglaubigende Handelsregisteranmeldung beim Handelsregister anzumelden. ### Satzung (einer Gesellschaft) Satzung (einer Gesellschaft) Siehe Gesellschaftsvertrag. ### Sachgründung / Sacheinlage Sachgründung / Sacheinlage Wird eine Kapitalgesellschaft gegründet, kann das notarielle zu beurkundende Gründungsprotokoll – außer bei der Gründung einer UG (Haftungsbeschränkt), bei der nur Bareinlagen zulässig sind – die Erbringung der Stammeinlagen / des Stammkapitals in bar (Bareinlage) oder durch Einbringung von Sachwerten (Sacheinlage) vorsehen. In letzterem Fall handelt es sich um eine Sachgründung. Neben der Gründung sind auch im Rahmen von ebenfalls notariell zu beurkundenden Kapitalerhöhungen Sacheinlagen zulässig. Als Sacheinlage kommen nur verkehrsfähige Gegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert in Betracht. Die als Sacheinlage einzubringenden Gegenstände sind in der Gründungsurkunde / im Gründungsprotokoll exakt zu bezeichnen und auf die konkrete Stammeinlage zu beziehen. Zudem ist bei einer Sachgründung ein Sachgründungsbericht zu erstellen. Der Wert der Sacheinlagen ist dabei realistisch bewerten. ### Rückforderungsrecht / Rückübertragungsrecht Rückforderungsrecht / Rückübertragungsrecht Wird ein notarieller Vertrag zu Übertragung einer Immobilie im Wege der Immobilienschenkung bzw. vorweggenommenen Erbfolge geschlossen (auch: Übergabevertrag), geschieht dies oft in der Annahme, der Übernehmer/Erwerber/Beschenkte werde mit der Immobilie im Sinne des Übergebers/Schenkers verfahren. Für den Fall, dass dies nicht so sein sollte, gerade aber auch, wenn sich der Übergeber ein Nießbrauchrecht oder Wohnungsrecht vorbehält, so dass er ein Interesse daran hat, nicht ungewollt mit einem neuen Eigentümer konfrontiert zu sein, liegt es oft im Interesse des Übergebers, sich ein Rückforderungsrecht/Rückübertragungsrecht bezüglich der übertragenen Immobilie vorzubehalten. Ein solches vertragliches Rückforderungsrecht/Rückübertragungsrecht kann dem Übergeber zunächst generell, also unabhängig von irgendwelchen Voraussetzungen, eingeräumt werden. Dies konterkariert jedoch den Sinn und Zweck einer Immobilienschenkung und kann zu steuerrechtlichen Problemen führen. Von einem solchen „freien“ Rückforderungsrecht/Rückübertragungsrecht wird der Notar aus den genannten Gründen regelmäßig abraten. Alternativ zu einem „freien“ Rückforderungsrecht/Rückübertragungsrecht kann ein Rückforderungsrecht/Rückübertragungsrecht aber auch – durchaus sinnvoll – an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden. Ein Rückforderungsrecht/Rückübertragungsrecht kann zunächst dazu dienen, ein vom Übergeber nicht gewolltes Verhalten des Übernehmers zu bestrafen. So liegt es regelmäßig im Interesse des Übergebers, die übertragene Immobilie zurückverlangen zu können, wenn der Übernehmer diese zu Lebzeiten des Übergebers ohne dessen Einverständnis veräußert oder belastet. Darüber hinaus kann ein Rückforderungsrecht/Rückübertragungsrecht mit Strafcharakter für den Fall des groben Undanks des Beschenkten oder im Fall eines schweren Fehlverhaltens des Übernehmers vereinbart werden. Schließlich wird ein Rückforderungsrecht/Rückübertragungsrecht oft für den Fall vereinbart, dass der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt, um für den Fall, dass der Übernehmer einen dem Übergeber als Eigentümer nicht genehmen Erben eingesetzt hat, die übertragene Immobilie wieder an sich ziehen zu können. Mindestens ebenso praxisrelevant sind Rückforderungsrechte/Rückübertragungsrechte, die den Zugriff Dritter auf die übertragene Immobilie verhindern sollen. Vor diesem Hintergrund wird oft ein Rückforderungsrecht/Rückübertragungsrecht des Übergebers für den Fall vereinbart, dass die Ehe des Übernehmers geschieden wir oder der Übernehmer nicht ehevertraglich mit seinem Ehepartner den Güterstand der Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, nach der die übertragene Immobilie vom ZUGEWINNAUSGLEICH ausgeschossen ist, vereinbart, um zu verhindern, dass im Fall der Scheidung der Ehepartner des Übernehmers Zugriff auf die Immobilie erhält. Dem Ziel, den Zugriff Dritter auf die übertragene Immobilie zu verhindern, dient auch ein Rückforderungsrecht/Rückübertragungsrecht für den Fall, dass über das Vermögen des Übernehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, die Zwangsvollstreckung in die Immobilie betrieben wird oder die Zwangsverwaltung angeordnet wird. In diesen Fällen liegt ein Rückforderungsrecht/Rückübertragungsrecht regelmäßig auch im Interesse des Übernehmers. Auch diesem ist es oft lieber, der Übergeber zieht die Immobilie wieder an sich, als dass ein Dritter Zugriff erhält. Denn dann kann ihm die Immobilie erneut übertragen werden, wenn der Grund für das Rückforderungsrecht/Rückübertragungsrecht entfallen ist. Neben den vorstehenden vertraglichen Rückforderungsrechten/Rückübertragungsrechten bestehen ferner auch gesetzliche Rückforderungsrechte/Rückübertragungsrechte. ### Rentenschuld Rentenschuld Die Rentenschuld ist die Belastung eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts (z.B. Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurecht) derart, dass zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Rentenschuld ist letztlich eine besondere Form der Grundschuld. ### Registergericht Registergericht Als Registergericht werden jene Amtsgerichte bezeichnet, die ein Handelsregister, Partnerschaftsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister oder Schiffsregister führen. Der Notar reicht von ihm beglaubigte Anmeldungen zum Registergericht elektronisch ein. In bestimmten Fällen können auch Eintragungen oder Löschungen von Amts wegen erfolgen. Siehe auch: Handelsregister Handelsregisteranmeldung Vereinsregister   ### Rechtswahl Rechtswahl In Fällen mit Auslandsbezug kann nach deutschem internationalem Privatrecht (IPR) unter Umständen ausländisches Recht zur Anwendung gelangen. Soll dies verhindert und deutsches Recht angewandt werden, ist in solchen Fällen oft eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts möglich. Gerade im Erb- und Familienrecht sind Rechtswahlen von großer Bedeutung, wenn sich Urkundsbeteiligte gewöhnlich im Ausland aufhalten oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. „Droht“ die Anwendung ausländischen Rechts, weist der Notar hierauf und auf eventuelle Möglichkeiten einer Rechtswahl hin. Soweit gewünscht, nimmt der Notar entsprechende Rechtswahlen in die Urkunde auf. Beispiel Erbrecht: Im Erbrecht entscheidet der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers über das anzuwendende Erbrecht. Lag dieser im Ausland, kann also ausländisches Recht mit unvorhergesehenen Auswirkungen auf die Erbfolge etc. zur Anwendung gelangen. Mit einer Rechtswahl kann aber das deutsche Recht auch dann zur Anwendung gebracht werden, wenn der letzte Aufenthalt des Erblassers im Ausland liegt. ### Reallast Reallast Die Reallast ist ein Recht an einem Grundstück / an einer Immobilie, das auf wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück / aus einer Immobilie für den jeweiligen Berechtigten gerichtet ist (z.B. regelmäßige Zahlungen). Zur Begründung einer Reallast, die in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen wird, bedarf es der notariellen Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung. ### Rang / Rangfolge im Grundbuch / Rangbestimmung / Rangrücktritt Rang / Rangfolge im Grundbuch / Rangbestimmung / Rangrücktritt Rechte / Belastungen werden im Grundbuch in bestimmter Rangfolge eingetragen. Rechte, die höheren Ranges sind, gehen im Rang nachfolgenden Rechten vor. Erfolgt keine Rangbestimmung im Zusammenhang mit dem Eintragungsantrag, erfolgt die Eintragung an nächstoffener Rangstelle und geht das zuerst eingetragene Recht später eingetragenen Rechten vor. Soll ein späteres Recht einem bereits eingetragenen Recht vorgehen, ist dies nur möglich, wenn der Berechtigte des bereits eingetragenen Rechts den Rangrücktritt des bereits eingetragenen Rechts gegenüber dem neu und vorrangig einzutragenden Recht bewilligt. ### Quotenvermächtnis Quotenvermächtnis Ein Quotenvermächtnis ist ein Vermächtnis, bei dem dem Bedachten ein Bruchteil des Nachlasswerts vermacht wird. Das Quotenvermächtnis ist von einer Erbeinsetzung abzugrenzen. ### Quotennießbrauch Quotennießbrauch Ein Quotennießbrauch ist ein Nießbrauchrecht, bei dem dem NIEßBRAUCHER ein Anteil/eine Quote an den Einkünften aus der nießbrauchsbelasteten Sache, z.B. einer Immobilie / eines Grundstücks, eingeräumt wird. ### Qualifiziertes Zertifikat Qualifiziertes Zertifikat Das Qualifizierte Zertifikat tritt im elektronischen Rechtsverkehr (vor allem bei Handelsregisteranmeldungen durch den Notar) an die Stelle des Siegels des Notars. ### Prokura / Prokurist Prokura / Prokurist Der Inhaber einer Prokura ist der sogenannte Prokurist. Eine Prokura ist dabei eine Vollmacht zur umfassenden rechtsgeschäftlichen Vertretung eines Unternehmens. Sie erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte sowie auf alle Rechtshandlungen, die den Betrieb des Handelsgewerbes betreffen. Der Umfang der Prokura im Außenverhältnis grundsätzlich unbeschränkt, während im Innenverhältnis vertragliche Beschränkungen möglich sind. Aber nur wenn eine Immobiliarklausel erteilt ist, ist der Prokurist ausnahmsweise auch zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken berechtigt.   Im Einzelnen darf der Prokurist beispielsweise den gesamten Geschäftsverkehr des Unternehmens führen Verbindlichkeiten für das Unternehmen begründen, insbesondere Darlehen aufnehmen Personal einstellen oder entlassen Prozesse für das Unternehmen führen, inklusive des Abschlusses von Vergleichen.   Untersagt sind ihm Prinzipal- und Grundlagengeschäfte, also höchstpersönliche Geschäfte der Gesellschafter als reine Inhabergeschäfte Geschäfte, die eine Änderung des Unternehmensgegenstandes voraussetzen oder mit sich bringen Geschäfte, die auf eine Einstellung des Geschäftsbetriebes des Unternehmens gerichtet sind die Veräußerung und Belastung von Grundstücken, sofern der Prokurist hierzu nicht ausnahmsweise ausdrücklich ermächtigt ist Geschäfte zum Nachteil des Geschäftsherrn/der Gesellschafter die Beantragung der Insolvenz die Unterzeichnung von Bilanzen oder Steuererklärungen die Erteilung einer weiteren Prokura bzw. die Übertragung der ihm erteilten Prokura die Beantragung von Eintragungen in das Handelsregister / Handelsregisteranmeldungen    Die Prokura kann als Einzelprokura, so dass der Prokurist alle Rechtsgeschäfte alleine vornehmen kann; Gesamtprokura, so dass der Prokurist alle Rechtsgeschäfte nur gemeinschaftlich mit einem bzw. mehreren andern Prokuristen oder Geschäftsführern vornehmen kann; Filialprokura, bei der die Vertretungsmacht auf eine Filiale/Geschäftsstelle begrenzt ist. Die Erteilung der Prokura ist durch eine vom Notar unterschriftsbeglaubigte Handelsregisteranmeldung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wobei die Eintragung im Handelsregister nur deklaratorische hat, also nicht Voraussetzung der Wirksamkeit der Prokuraerteilung ist.   Die Prokura kann durch Widerruf des Geschäftsherrn oder seines gesetzlichen Vertreters dadurch, dass der Prokurist selbst Inhaber des Unternehmens wird dadurch, dass das der Prokura zugrundeliegende Rechtsverhältnis endet durch Auflösung der Gesellschaft oder Einstellung des Handelsgeschäftes durch Umwandlung eines von einem Einzelkaufmann geführten Unternehmens in eine OHG oder KG durch Insolvenzeröffnung durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Prokuristen durch den Tod des Prokuristen erlöschen. Auch das Erlöschen der Prokura ist durch einen Notar unterschriftsbeglaubigt zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. ### Pflichtteilsverzicht Pflichtteilsverzicht Der Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen eines Erblassers auch im Fall der Enterbung oder zu beglaubigenden Erbausschlagung eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteilsberechtigte kann jedoch durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser auf seine Pflichtteilsansprüche verzichten. Der von einem Notar zu beurkundende Pflichtteilsverzicht kann uneingeschränkt (also bezogen auf den eigentlichen Pflichtteilsanspruch einerseits sowie auch auf Ausgleichspflichtteile, Pflichtteilsrestansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche und Verteidigungsrechte andererseits), beschränkt auf einzelne pflichtteilsrechtliche Ansprüche oder auch gegenständlich beschränkt erfolgen. Wird nicht zugleich ein Erbverzicht erklärt, bleibt das Erbrecht des auf den Pflichtteil Verzichtenden vom Pflichtteilsverzicht unberührt. ### Pflichtteilsstrafklausel Pflichtteilsstrafklausel In gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen, z.B. in einem Berliner Testament, setzen sich (Ehe‑)Partner oftmals gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder sollen in diesen Fällen regelmäßig erst nach dem Tod des längstlebenden Partners Erben werden. Diese häufige Gestaltungsform hat zum Ziel, zunächst den Partner abzusichern. In der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung liegt jedoch zugleich eine Enterbung der gemeinsamen Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Partners/Elternteils, die die gemeinsamen Kinder berechtigt, nach dem Tod des erstversterbenden Partners den Pflichtteil aus dem Nachlass des erstversterbenden Partners zu verlangen. Außer im Wege eines freiwilligen, der notariellen Beurkundung bedürfenden PflichtteilsverzichtS durch die gemeinsamen Kinder kann der Pflichtteilsanspruch der gemeinsamen Kinder vertraglich oder im Wege letztwilliger Verfügungen / Verfügungen von Todes wegen nicht beseitigt werden. Die testierenden Partner können nur eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinschaftliche Testament bzw. in den Erbvertrag aufnehmen, die darauf zielt, die Geltendmachung des Pflichtteils durch die gemeinsamen Kinder so unattraktiv wie möglich zu machen. Regelmäßig wird in einer solchen Klausel geregelt, dass ein gemeinsames Kind, welches nach dem Tod des erstversterbenden Partners den Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des längstlebenden Partners nur den Pflichtteil erhält. ### Pflichtteil Pflichtteil Der Pflichtteil sichert den nächsten Angehörigen eines Erblassers von Gesetzes wegen auch im Fall der Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass. In bestimmten Fällen kann der Pflichtteil auch nach einer Erbausschlagung geltend gemacht werden, so z.B. der überlebende Ehegatte, wenn er und der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet waren, oder im Falle einer Erbschaft mit Beschränkungen und Belastungen. Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge (auch adoptierte), der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner und die Eltern des Erblassers sein. Der Pflichtteilsanspruch dieser Personen besteht im Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in Geld zu gewähren. Die Erben können diesen Anspruch weder mit Sachwerten aus dem Nachlass erfüllen, noch kann der Pflichtteilsberechtigte die Herausgabe oder Übereignung von Sachen aus der Erbschaft verlangen. Zum eigentlichen Pflichtteilsanspruch können Pflichtteilsergänzungsansprüche treten. Solche Pflichtteilsergänzungsansprüche bestehen mit Blick auf Schenkungen, die der Erblasser vor Ablauf von 10 Jahren vor seinem Tode getätigt hat. Der Wert solcher Schenkungen wird dem Nachlasswert fiktiv hinzugerechnet, wobei jedoch mit jedem Jahr nach Schenkung 10% vom Schenkungswert abgezogen werden. Zur Berechnung des Pflichtteilsanspruchs unter Berücksichtigung etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche sind die Erben dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtet. In diesem Zusammenhang wird der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig die Anfertigung eines (notariellen) Immobilienachlassverzeichnisses fordern. Auf den Pflichtteil anzurechnen (d.h. von diesem abzuziehen) ist das, was dem Pflichtteilsberechtigten unter Lebenden vom Erblasser mit der Bestimmung zugewandt worden ist, dass eine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen soll, wenn dem Pflichtteilsberechtigten die Anrechnungsbestimmung des Erblassers vor oder bei der Zuwendung zugegangen ist. Nur unter strengen Voraussetzungen ist eine Pflichtteilsentziehung bei Abkömmlingen möglich. Eine Pflichtteilsentziehung muss bei Vorliegen der Voraussetzungen durch Verfügung von Todes wegen / letztwillige Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) erfolgen. Die Pflichtteilsentziehung ist möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem Abkömmling des Erblassers oder einer dem Erblasser vergleichbar nahestehenden Person nach dem Leben trachtet; der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser, den Ehegatten des Erblassers, einen Abkömmling des Erblassers oder einer dem Erblasser vergleichbar nahestehenden Person schuldig macht; der Pflichtteilsberechtigte die ihm gegenüber dem Erblasser gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt; der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist; die Unterbringung des Pflichtteilsberechtigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird. Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten verziehen, so erlischt das Recht zur Entziehung des Pflichtteils bzw. wird eine bereits erfolgte Entziehung des Pflichtteils unwirksam. Hat sich ein Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass ein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, so kann der Erblasser das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings durch die Anordnung beschränken, dass nach dem Tode des Abkömmlings dessen gesetzliche Erben das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherben oder als Nachvermächtnisnehmer nach dem Verhältnis ihrer gesetzlichen Erbteile erhalten sollen. Der Erblasser kann auch für die Lebenszeit des Abkömmlings die Verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen; der Abkömmling hat in einem solchen Falle Anspruch auf den jährlichen Reinertrag (Pflichtteilsbeschränkung). Die Pflichtteilsbeschränkung wird unwirksam, wenn sich der Abkömmling beim Erbfall dauernd von dem verschwenderischen Leben abgewandt hat oder die den Grund der Beschränkung bildende Überschuldung nicht mehr besteht. Der Pflichtteilsberechtigte kann aber auch durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit dem späteren Erblasser – mit oder ohne Gegenleistung – auf seinen Pflichtteil (gegebenenfalls auch gegenständlich beschränkt) verzichten (Pflichtteilsverzicht). Wenn der Pflichtteilsberechtigte durch Verfügung von Todes wegen / letztwillige Verfügung zwar als Erbe eingesetzt ist, sein Erbteil aber kleiner ist als sein Pflichtteil, so kann er von den Miterben den Wert des zur Hälfte des gesetzlichen Erbteils fehlenden Teils in Geld verlangen. Ist der dem Pflichtteilsberechtigten gewandte Erbteil oder seine Alleinerbeneinsetzung durch Anordnung von Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung oder Nacherbschaft beschränkt, ist sein Erbteil durch Vermächtnisse und Auflagen beschwert oder ist er lediglich als Nacherbe eingesetzt, kann der Pflichtteilsberechtigte sein beschränken oder beschwerden Erbteil bzw. die ihm zugedachte Nacherbschaft ausschlagen (Erbausschlagung) und stattdessen den Pflichtteil verlangen. Ein etwaiges Vermächnis kann er annehmen; dieses wird dann auf den Wert seines Pflichtteils angerechnet. ### Pfandfreigabe / Pfandentlassung Pfandfreigabe / Pfandentlassung Die Pfandfreigabe, auch Pfandentlassung genannt, ist von der Löschungsbewilligung zu unterscheiden. Bei der Pfandfreigabe handelt es sich um die teilweise Löschung eines auf mehreren Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten (Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurechten) einheitlich eingetragenen Grundbuchrechts, das jedoch auf mindestens einem Grundstück oder grundstücksgleichen Rechts bestehen bleiben soll. ### Personengesellschaften Personengesellschaften Personen können sich zu Personengesellschaften oder zu Kapitalgesellschaften zusammenschließen. Während eine Kapitalgesellschaft auch von nur einer Person gegründet werden kann, bedarf es für eine Personengesellschaft mindestens zweier Personen/Gesellschafter. Die wichtigsten Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die offene Handelsgesellschaft (oHG) die Partnerschaftsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft (KG). Gemeinsam haben die Personengesellschaft, dass für Verbindlichkeiten einer solche Gesellschaft zum einen das Gesellschaftsvermögen und zum anderen die Gesellschafter persönlich haften, wobei die Haftung bei der Kommanditgesellschaft (KG) für die Kommanditisten auf die im Handelsregister eingetragene Einlage beschränkt ist. Eine besondere Form der Kommanditgesellschaft (KG) ist auch die GMBH & CO. KG. ### Patchwork-Testament Patchwork-Testament Bei Schaffung des Erbrechts ist der Gesetzgeber von verheirateten Eltern mit gemeinsamen Kindern ausgegangen. Bei Familienkonstellationen, die von diesem Bild abweichen ist dringend die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages zu prüfen, um zu verhindern, dass die gesetzliche Erbfolge zu unerwünschten Ergebnissen führt. Dies gilt insbesondere in sogenannten Patchwork-Familien, in denen die Ehepartner Kinder aus unterschiedlichen vorherigen Beziehungen mit in die Ehe bringen – ggf. zusätzlich zu gemeinsamen Kindern. Aufgrund der mit solchen Testamenten / Erbverträgen verbundenen Fallstricke sollte eine entsprechende letztwillige Verfügung notariell beurkundet werden, jedenfalls aber sollte vorab eine juristische Beratung erfolgen. Ein Erbvertrag bedarf ohnehin der Beurkundung durch einen Notar. Patchwork-Eltern können natürlich – wie jeder andere auch – ein Einzel-Testament errichten und in einem solchen die eigene Erbfolge regeln. Wenn die Patchwork-Eltern gegenseitige (ggf. auch verbindliche/bindende) erbrechtliche Regelungen wollen können sie aber auch – wie andere Paare auch – ein gemeinschaftliches Testament errichten (wenn verheiratet) oder einen zwingend notariell zu beurkundenden Erbvertrag schließen. Ziel einer entsprechenden letztwilligen Verfügung ist es – wie bei anderen Paaren auch – oft, zunächst den Partner im Fall des eigenen Ablebens abzusichern und sodann eine Regelung für den Fall des Nachversterbens des Partners eine Regelung mit Blick auf die Kinder zu treffen (ähnlich einem Berliner Testament). In Patchwork-Konstellationen gestaltet sich aber gerade die Regelungen bezüglich der Kinder schwieriger, als bei Paaren mit nur eigenen Kindern. Die Patchwork-Eltern können beispielsweise alle (auch die nicht eigenen) Kinder gleichermaßen als Erben nach dem Längstlebenden einsetzen, über eine Nacherbschaft oder Vermächtnisse regeln, dass das eigene Vermögen nach dem Tod des Längstlebenden jeweils nur den eigenen (leiblichen) Kindern zufällt etc. Denkbar ist auch, die eigenen leiblichen Kinder als Erben einzusetzen und den Partner durch Vermächtnisse zu bedenken. Gegebenenfalls ist auch in die Gestaltungsüberlegungen einzubeziehen, dass unter Umständen über die Kinder aus früheren Beziehungen mittelbar auch deren anderer Elternteil Zugriff auf den Nachlass erhalten kann (z.B. als Erbe der Kinder oder deren Sorgeberechtigter, solange die Kinder minderjährig sind). Gilt es, dies zu vermeiden, ist das Patchwork-Testament mit den Gestaltungsmöglichkeiten eines Geschiedenentestaments zu kombinieren. ### Parzelle Parzelle Siehe Flurstück. ### Partnerschaftsvertrag Partnerschaftsvertrag Die Rechtsverhältnisse zwischen Eheleuten für die Zeit der Ehe wie auch darüber hinaus regelt das (in vielen Fällen und Punkten durch Ehevertrag abänderbare) Gesetz. Anders ist die bei nicht verheirateten Partnern. Auch diese können ihre Rechtsverhältnisse jedoch vertraglich – in einem Partnerschaftsvertrag – verbindlich regeln. Dies kann insbesondere dann ratsam sein, wenn solche Paare (nichteheliche Lebensgemeinschaften) gemeinsame Kinder bekommen oder größere Investitionen gemeinsam vornehmen, insbesondere gemeinsam eine Immobilie erwerben. In einem Partnerschaftsvertrag können insbesondere Regelungen zu folgenden Themenkomplexen getroffen werden: Bestreiten des gemeinsamen Haushaltes, Beiträge der Partner hierzu, Haushaltsführung Vermögenszuordnung (insbesondere bzgl. in den gemeinsamen Haushalt eingebrachter Gegenstände) / Gemeinsame Anschaffungen (insbesondere Immobilien) Vermögensauseinandersetzung für den Fall der Trennung (insbesondere mit Blick auf gemeinsam erworbene Immobilien, gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten, Mehr- oder Minderbeiträge eines Partners etc.) Regelungen zur Rückforderungsmöglichkeiten bezüglich gegenseitiger Zuwendungen während des Bestehens der Partnerschaft Vorsorgevollmachten für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des anderen Partners / Totenfürsorge Erbrecht Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung mit Blick auf etwaige gemeinsame minderjährige Kinder, Umgangsrecht im Fall der Trennung Unterhaltspflichten im Fall der Trennung Altersversorgung / Vertraglicher Versorgungsausgleich im Fall der Trennung. ### Patientenverfügung Patientenverfügung Eine Patientenverfügung wird oftmals als Bestandteil in eine (notarielle oder privatschriftliche) Vorsorgevollmacht aufgenommen, kann aber auch separat getroffen werden. In jedem Fall enthält sie Wünsche bzw. persönliche Handlungsanweisungen des Erstellers zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass der Ersteller im Falle eines Falles selbst nicht mehr Entscheidung fähig ist, etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit. Im Falle der zu empfehlenden Aufnahme der Patientenverfügung in eine Vorsorgevollmacht kann der Bevollmächtigte den in der Patientenverfügung niedergelegten Willen gegenüber den Ärzten durchsetzen. Zu einigen Maßnahmen muss dabei mindestens schriftlich und ausdrücklich ermächtigt werden. Fehlt es hieran, muss zur Umsetzung der Patientenverfügung von Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt werden. ### Online-Gründung Online-Gründung Seit August 2022 kann in Deutschland eine GmbH auf Wunsch online gegründet werden. Auch die zugehörigen Handelsregisteranmeldungen sind digital möglich. Zur Ermöglichung von Online-Gründungen hat die Bundesnotarkammer ein eigenes und vor allem sicheres Portal entwickelt, welches ein Videokonferenzsystem für die Online-Beurkundung samt sicherer Identifizierung der Beteiligten mit einem Online-Ausweis bereitstellt. ### Nutzungen Nutzungen Nutzungen sind alle mit einem Grundstück verbundenen Vorteile, insbesondere auch Gebrauchsvorteile. ### Notarkammer Notarkammer Notare sind kraft Gesetzesmitglieder der in den Bezirken der Oberlandesgerichte in Deutschland existierenden Notarkammern. Es handelt sich dabei um Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Notarkammern vertreten die in ihr zusammengeschlossenen Notare, wachen über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder, unterstützen die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit, pflegen und fördern die Entwicklung des Notariatsrechts und sorgen für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung durch die Notare. Darüber hinaus geben viele Notarkammern auch allgemeine Auskünfte zu notariellen Themen. ### Notargebühren Notargebühren Der Notar ist verpflichtet, für seine Amtstätigkeit die im Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Anders als bei einem Rechtsanwalt sind Honorarvereinbarungen, Nachlässe etc. unzulässig. Hierdurch sind die Notargebühren bzw. die Kosten landesweit bei jedem Notar identisch. Die Notargebühren richten sich regelmäßig nach dem Wert und der Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit. ### Notaranderkonto Notaranderkonto Das Notaranderkonto ist ein Konto des Notars, auf dem der Notar fremdes Geld verwahrt. Früher waren Notaranderkonten – gerade bei der Abwicklung von notariellen Immobilienkaufverträgen – üblich. Der Käufer zahlt den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto. Der Notar zahlte den dort hinterlegten Betrag erst dann an den Verkäufer aus, wenn der lastenfreie Erwerb durch den Käufer sichergestellt oder die Eigentumsumschreibung auf den Käufer erfolgt war. Heute ist die Einrichtung eines Notaranderkontos – auch jenseits von notariell zu beurkundenden Immobilienkaufverträgen – nur noch in bestimmten Ausnahmefällen zulässig, namentlich, wenn ein besonderes Sicherungsinteresse seitens einer Vertragspartei besteht. Der häufigste Fall ist, dass ein Grundschuldbrief abhandengekommen ist, der Vertragsvollzug aber nicht warten soll, bis das in diesem Fall erforderliche, leider recht langwierige Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes abgeschlossen ist. ### Notar Notar Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes (Amtsperson). Er ist daher – anderes als ein Rechtsanwalt – zur Neutralität verpflichtet. Im Einzelnen beurkundet der Notar in sämtlichen nach Gesetz beurkundungspflichtigen Angelegenheiten und – auf Wunsch der Beteiligten – auch in sonstigen Angelegenheiten, insbesondere Eheverträge, Erbverträge, Immobilienkaufverträge, Immobilienschenkungen, Testamente, gemeinschaftliche Testamente, Berliner Testamente, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen, UMWANDLUNGEN, Gesellschaftverträgen etc. beglaubigt, der Notar Unterschriften, Handzeichen und Abschriften, insbesondere auch Handelsregisteranmeldungen, die Bestellung von Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten) wird der Notar tätig, wenn Privaturkunden, Anwaltsvergleiche, Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden sollen, nimmt der Notar Verlosungen und Auslosungen vor, nimmt der Notar Eide und eidesstattliche Versicherungen ab, führt der Notar freiwillige Versteigerungen durch, erstellt der Notar Vermögensverzeichnisse (insbesondere Immobilienachlassverzeichnisse), verwahrt der Notar Wertpapiere sowie Kostbarkeiten etc. Mit der notariellen Tätigkeit verbunden ist jeweils auch die vorbereitende Beratung, das Erstellen von Entwürfen und die Abwicklung notarieller Geschäfte. Die Abrechnung der notariellen Tätigkeit erfolgt auf Basis des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Die Rahmenbedingungen für sämtliche Tätigkeiten des Notars - das Berufsrecht der Notare und die Vorschriften zur Regelung des Beurkundungsverfahrens - sind vor allem in der Bundesnotarordnung (BNotO), in der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) und im Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt. ### Nießbrauchvermächtnis Nießbrauchvermächtnis Das Immobilienvermächtnis ist ein Vermächtnis in einer letztwilligen Verfügung (gemeinschaftliches Testament, Testament oder notariell zu beurkundender Erbvertrag), mittels dessen dem Bedachten (dem Vermächtnisnehmer) der NIEßBRAUCH an einem Nachlassgegenstand, meist an einer Immobilie zugewandt wird. Der Vermächtnisnehmer kann regelmäßig die Eintragung des Nießbrauchrechts im Grundbuch verlangen, wenn ein Nießbrauchrecht an einer Immobilie vermacht wird. Zur Erfüllung eines hierauf gerichteten Anspruchs bedarf es regelmäßig einer zumindest notariell beglaubigten Erklärung der Erben (Eintragungsbewilligung und -antrag). ### Nießbrauch / Nießbrauchrecht Nießbrauch / Nießbrauchrecht Grundsätzlich können an vielen Sachen Nießbrauchrechte begründet werden. In der notariellen Praxis spielt der Nießbrauch vor allem mit Blick auf Immobilien eine große Rolle. Im Vergleich zum Wohnungsrecht / Wohnrecht, das lediglich dazu berechtigt, eine Immobilie (ggf. auch nur teilweise) selbst zu bewohnen, handelt es sich bei dem Nießbrauchrecht um ein umfassendes Nutzungsrecht, d.h. der Nießbrauchsberechtigte kann die mit dem Nießbrauch belastete Immobilie selbst bewohnen, oder aber auch vermieten etc. Das Nießbrauchrecht ist dabei ein persönliches Recht, d. h. der Berechtigte kann das Nießbrauchrecht nicht veräußern oder vererben. Es erlischt vielmehr in der Regel mit dem Tod des Nießbrauchberechtigten. Das Nießbrauchrecht an einer Immobilie sollte stets im Grundbuch gewahrt werden, um bei einem Eigentümerwechsel das Nießbrauchrecht auch gegenüber dem neuen Eigentümer durchsetzen zu können. Hierzu muss die Bestellung des Nießbrauchrechts entweder notariell beurkundet oder aber zumindest vom Notar beglaubigt bestellt werden. Bei der Begründung des Nießbrauchrechts kann auch die Kostentragung mit Blick auf die vom Nießbrauchrecht erfasste Immobilie individuell geregelt werden. Besondere Bedeutung kommt der Bestellung von Nießbrauchrechten zu, wenn Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (meist aus steuerlichen Gründen) übertragen werden, der übergebende Teil die zu übergebende Immobilie aber weiter nutzen können soll. In diesem Fall mindert das Nießbrauchrecht ferner den Wert der Schenkung, sodass Freibeträge effizienter genutzt werden können. ### Niederschrift Niederschrift Siehe Urkunde. ### Negativattest Negativattest Ein Negativattest ist eine Erklärung, wonach ein bestimmter Umstand nicht gegeben ist. Im notariellen Alltag spielt vor allem das Negativattest der Städte und Gemeinden im Zusammenhang mit Immobilienkaufverträgen eine große Rolle. Hier muss die jeweilige Stadt/Gemeinde eine Erklärung abgeben, wonach ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht besteht (Negativattest) oder ein bestehendes Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird (Verzichtserklärung). Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung im Grundbuch auf den Käufer. Besagte Erklärung wird stets vom Notar im Rahmen des Vertragsvollzuges nach Beurkundung eingeholt. ### Nebenabreden / Nebenvereinbarungen Nebenabreden / Nebenvereinbarungen Nebenabreden / Nebenvereinbarungen zu Beurkundungsbedürftigen Verträgen sind in den meisten Fällen unwirksam und können darüber hinaus zur Unwirksamkeit des gesamten notariellen Vertrages führen. Deshalb sollten solche Abreden und Vereinbarungen vermieden und stattdessen alle Abreden und Vereinbarungen zwischen den Beteiligten stets mitbeurkundet werden. Dies gilt insbesondere bei der Beurkundung durch einen Notar bedürfenden Immobilienkaufverträgen. ### Namensaktie Namensaktie Herkömmlicherweise sind Aktien anonyme Inhaberwertpapiere. Eine Namensaktie ist hingegen ein Wertpapier, das auf den Namen des jeweiligen Aktionärs eingetragen ist. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Inhabers werden im Aktienregister erfasst. Bei Übertragung muss die Löschung aus dem Aktienregister beantragt werden. ### Nachvermächtnis / Nachvermächtnisnehmer Nachvermächtnis / Nachvermächtnisnehmer Gemäß § 2191 BGB kann ein Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) bestimmen, dass einem konkreter Nachlassgegenstand im Erbfall zunächst an einen sogenannten Vorvermächtnisnehmer gehen soll und dieser Nachlassgegenstand zu einem späteren bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses an den sogenannten Nachvermächtnisnehmer herausgegeben werden soll. Da die Anordnung von Vorvermächtnissen und Nachvermächtnissen schwierig sein kann, sollte eine entsprechende letztwillige Verfügung möglichst notariell beurkundet, jedenfalls aber nicht ohne vorherige juristische Beratung errichtet werden. ### Nachlassverzeichnis Nachlassverzeichnis Ein Nachlassverzeichnis ist zunächst ein vom Testamentsvollstrecker zu erstellendes Verzeichnis über die seiner Nachlassverwaltung obliegenden Gegenstände des Nachlasses und dessen Verbindlichkeiten. Mit Blick auf die notarielle Praxis wichtiger ist das ebenfalls als Nachlassverzeichnis bezeichnete Bestandsverzeichnis, das Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 BGB vom Erben verlangen können, um die Höhe des Pflichtteils berechnen zu können. Da ein solches Nachlassverzeichnis aufgrund der Neutralitätspflicht eines Notars regelmäßig von einem Notar erstellt wird, obwohl dies nicht zwingend erforderlich ist, wird diese Form des Nachlassverzeichnisses auch notarielles Nachlassverzeichnis genannt. Auch der Notar erstellt in diesem Nachlassverzeichnis ein sogenanntes Nachlassinventar, d.h. der Notar ermittelt im Rahmen seiner Möglichkeiten die zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva und fertigte hierüber eine Niederschrift. Um dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten eine Wertbestimmung nach Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses zu ermöglichen, sollen in dem notariellen Nachlassverzeichnis die Nachlassgegenstände beschrieben werden, wenn dies für die Wertermittlung von Bedeutung ist. Schließlich soll der Wert des Nachlasses angegeben werden, wenn dem Notar eine Wertangabe möglich ist; im Übrigen ist der Notar jedoch nicht zu Wertermittlungen verpflichtet. Neben Aktiva und Passiva des Nachlasses sind Schenkungen des Erblassers aus den letzten 10 Jahren vor dessen Tode aufzunehmen, da auch solche Schenkungen bei der Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen zu berücksichtigen sind. ### Nachgenehmigung Nachgenehmigung Siehe Genehmigung und vollmachtloser Vertreter. ### Nacherbe / Nacherbschaft Nacherbe / Nacherbschaft Nacherbe ist, wer in einer letztwilligen Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) in der Weise zum Erben berufen ist, dass er erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Der Eintritt des Nacherbfalls ist meist an den Tod der zunächst als Erbe berufenen Person (des Vorerben) geknüpft. Denkbar sind aber auch andere Anknüpfungssachverhalte, z.B. an eine Wiederverheiratung des Vorerben, die Verwirkung des Erbrechts durch den Vorerben, die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch den Nacherben etc. Sofern die Übertragbarkeit und Vererblichkeit vom Erblasser nicht ausgeschlossen wird, hat der Nacherbe bis zum Eintritt der Voraussetzungen für die Nacherbschaft ein vererbliches und übertragbares Anwartschaftsrecht. Das Recht des Nacherben auf diese (Nach-)Erbschaft ist dadurch gesichert, dass der Vorerbe in vielerlei Weise in seinem Verfügungsrecht über den Nachlass des Erblassers beschränkt ist (§§ 2113 bis § 2123, § 2130 BGB), wobei der Erblasser den Vorerben jedoch von einigen dieser Beschränkungen befreien kann. Grundsätzlich muss der Vorerbe die Substanz der Erbschaft erhalten und darf nur die Erträge für sich verwenden. Wichtig ist weiterhin, dass der Nacherbe Erbe des ursprünglichen Erblassers und nicht des Vorerben ist. Der Vorerbe kann daher dem Nacherben die Erbschaft nicht durch eigene letztwilligen Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) entziehen. Abweichendes gilt nur, wenn der Nacherbe vom Erblasser unter der Bedingung eingesetzt ist, dass der Vorerbe nicht abweichend verfügt. Steuerlich werden (vor- und Nacherbschaft indessen als 2 Erwerbsvorgänge behandelt. ### Nachehelicher Unterhalt Nachehelicher Unterhalt Nach Rechtskraft der Scheidung muss grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst sorgen. § 1569 BGB normiert insoweit den Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach ist nachehelicher Unterhalt nur zu leisten, wenn der geschiedene Ehegatte hierfür nicht selbst sorgen kann. Die einzelnen Unterhaltstatbestände mit Blick auf den nachehelichen Unterhalt richten sich nach den §§ 1569 ff. BGB. Maßgebend sind der Bedarf/die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten die vorherigen ehelichen Lebensverhältnisse als Maßstab und Höchstgrenze des Unterhalts die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. Daher genügt nicht einfach der Nachweis eines Mangels bei der Deckung des Unterhaltsbedarfs. Jedoch wird dieser Grundsatz durch die nach der Scheidung fortwirkende Mitverantwortung der Ehegatten eingeschränkt und durch die sieben im Gesetz enthaltenen Unterhaltstatbestände weitgehend durchbrochen, die zwar eigentlich enumerativ, aber letztlich doch sehr weitreichend sind, zumal § 1576 BGB einen Unterhalt aus Billigkeitsgründen vorsieht und damit einen Auffangtatbestand schafft. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung begründet auch beim nachehelichen Unterhalt für beide früheren Ehegatten eine gegenseitige Unterhaltsobliegenheit: Der Bedürftige hat die Unterhaltslast so weit wie möglich zu verringern, insb. durch Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit (§ 1574 BGB); der Unterhaltspflichtige hat alles zu tun, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten und die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insb. seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen. Der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung setzt allerdings keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Ehe und der Bedürftigkeit voraus. Andererseits bedingt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, dass grundsätzlich die Unterhaltstatbestände ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ohne zeitliche Lücke (sog. „Unterhaltskette“) gegeben sein müssen. Dies ergibt sich aus den Einsatzzeiten für die einzelnen Unterhaltstatbestände (§§ 1571, 1572, 1573 Abs. 3 BGB). Damit soll sichergestellt werden, dass für die Unterhaltsleistungen ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Ehe bestehen muss. Dabei genügt jedoch das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzung, während die Unterhaltskette nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Berechtigte erst später bedürftig wird oder der Anspruch zunächst wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht gegeben war. Ausreichend ist auch, wenn nacheinander verschiedene Unterhaltstatbestände eingreifen (z. B. Kinderbetreuung, anschließend Aufstockungsunterhalt). Weiter ist zu beachten, dass die Unterhaltstatbestände in einem bestimmten Konkurrenzverhältnis stehen. Zum nachehelichen Unterhalt können in einem notariellen (beurkundungsbedürftigen) Ehevertrag oder in einer notariellen (beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung unter Umständen vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden. Der Notar berät in diesem Zusammenhang gerne. Die einzelnen Unterhaltstatbestände, hinsichtlich der eine ehevertragliche Regelung denkbar ist, sind der Kindesbetreuungsunterhalt (nicht zu verwechseln mit dem Kindesunterhalt) gemäß § 1570 BGB der Unterhalt wegen Alters gemäß § 1571 BGB der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen gemäß § 1572 BGB der Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit) gemäß § 1573 Abs. 1 BGB der Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung gemäß (§ 1575 BGB) der Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2, 3 BGB der Billigkeitsunterhalt gemäß § 1576 BGB ### Musterprotokoll Musterprotokoll Herkömmlicherweise erfolgte die Gründung einer GMBH bzw. einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) / UG (GMBH-Gründung) im Wege der Beurkundung einer Gründungsurkunde samt Gesellschaftervertrag / Satzung (EINER Gesellschaft). Eine kostengünstige und schnelle Alternative hierzu ist die Gründung der GMBH bzw. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) / UG durch Musterprotokoll mit seinem gesetzlich abschließend definierten, d.h. inhaltlich nicht abänderbaren Inhalt. Das GmbHG sieht mehrere Alternativen mit Blick auf das Musterprotokoll vor, namentlich eine Alternative für einzelne Gründer und sodann eine weitere Alternative für bis zu drei Gründer. Wie eine herkömmliche Gründungsurkunde samt Gesellschaftervertrag / Satzung (EINER Gesellschaft) ist ein Musterprotokoll an einem Notar zu beurkunden. Neben den Vorteilen der geringeren Kosten und der Verfahrensbeschleunigung hat die Verwendung des Musterprotokolls aber auch erhebliche Nachteile. Zwei dieser Nachteile werden schon aus vorstehendem erkennbar: Das Musterprotokoll ermöglicht nur die Gründung einer Gesellschaft durch max. 3 Gründer und keine individuellen Satzung Inhalt. Insgesamt ist das Musterprotokoll sehr rudimentär. Es enthält nur die zwingend erforderlichen Bestimmungen; im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Nicht im Musterprotokoll geregelt werden beispielsweise Regelungen zur Abhaltung von und Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen Regelungen zum Jahresabschluss und zur Gewinnausschüttung, individuelle Regelungen zum Geschäftsjahr Regelungen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters (z.B. durch Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen (GmbH-Anteilen) / Kauf- und Abtretungsvertrag oder anderweitige Veräußerung, durch Austritt aus der Gesellschaft; durch den Tod eines Gesellschafters; durch Einziehung von Geschäftsanteilen) und der Abfindung des ausscheidenden Gesellschafters etwa gewünschte/sinnvolle Wettbewerbsverbote etwa gewünschte/sinnvolle Güterstandsklauseln etc. Des Weiteren ermöglicht das Musterprotokoll nur die Benennung eines einzigen Geschäftsführers. Schließlich kann das auf den ersten Blick günstigere Musterprotokoll letztlich teurer werden, als eine herkömmliche Gründung, namentlich dann, wenn das inhaltlich rudimentäre Musterprotokoll an seine Grenzen stößt und deshalb zu einem späteren Zeitpunkt eine wiederum beurkundungsbedürftige Satzungsänderung (GmbH) erforderlich wird. ### Modifizierte Zugewinngemeinschaft Modifizierte Zugewinngemeinschaft Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ermöglicht es, die erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Vorteile des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft beizubehalten und dennoch – ganz oder teilweise – im Scheidungsfall die Wirkungen der Gütertrennung zu erlangen. Es kann beispielsweise generell der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ausgeschlossen, im Todesfall aber beibehalten werden. Auch ist es möglich, bestimmte Vermögensgegenstände von einem späteren Zugewinnausgleich im Scheidungsfall auszunehmen (z.B. Betriebe zum Schutz des Betriebes und der Arbeitnehmer im Scheidungsfall). Auch können die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geltenden Verfügungsbeschränkungen betreffend Verfügungen über das Vermögen eines Ehegatten als Ganzes oder betreffend Verfügungen über Gegenstände des ehelichen Haushalts abbedungen werden. Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft muss – wie jede Regelung zum ehelichen Güterstand – notariell in einem beurkundungspflichtigen Ehevertrag vereinbart werden, um wirksam zu sein. ### Mitbenutzungsrecht Mitbenutzungsrecht Wie der Name schon sagt, ist das Mitbenutzungsrecht das Recht, eine Sache neben dem Eigentümer mitzubenutzen. In der notariellen Praxis sind vor allem Mitbenutzungsrechte an Immobilien häufig. Mit Blick auf Mitbenutzungsrechte an Immobilien empfiehlt es sich, das jeweilige Mitbenutzungsrecht als Dienstbarkeit im Grundbuch zu wahren, damit auch ein etwaiger Rechtsnachfolger im Eigentum der Immobilie an das Mitbenutzungsrecht gebunden ist. Oftmals wird ein Mitbenutzungsrecht auch ergänzend zu einem Wohnungsrecht / Wohnrecht vereinbart und im Grundbuch eingetragen. In diesen Fällen gewährt das Wohnungsrecht / Wohnrecht das Recht, bestimmte Räumlichkeiten alleine unter Ausschluss des Eigentümers zu nutzen. Das Mitbenutzungsrecht bezieht sich sodann auf Gemeinschaftsanlagen und gemeinsam zu nutzende Räume in der jeweiligen Immobilie. ### Minderjährige Minderjährige Auch Minderjährige können Beteiligte an einer notariellen Beurkundung sein. In vielen Fällen bedarf es bei Beteiligung Minderjähriger eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers (z.B., wenn der Minderjährige einen Vertrag mit seinen Eltern oder einem Elternteil schließt, insbesondere bei der Übertragung von Immobilien von Eltern/-teilen an ihre minderjährigen Kinder) und/oder – abhängig von der Art des Rechtsgeschäfts – der familiengerichtliche Genehmigung. Letztere wird im Falle der Erforderlichkeit von Notar eingeholt. Wenn ein Ergänzungspfleger benötigt wird, weist der Notar hierauf rechtzeitig vor Beurkundung hin, so dass der Ergänzungspfleger noch vor Beurkundung gerichtlich bestellt werden kann; notfalls ist aber auch eine nachträgliche Genehmigung/Nachgenehmigung möglich. ### Messungsanerkennung Messungsanerkennung Wird eine noch unvermessene Teilfläche verkauft (Teilflächenkauf), müssen die Vertragsparteien nach Vermessung der veräußerten Teilfläche das Ergebnis der Vermessung beim Notar als vertragsgemäß anerkennen (Messungsanerkennung). ### Mantelkauf Mantelkauf Im Vergleich zum Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen einer Vorrats-GMBH wird beim sogenannten „Mantelkauf“ die Hülle (Mantel) einer Gesellschaft gekauft, die früher einmal unternehmerisch tätig war. Dem Mantelkauf ist der Kauf einer Vorrats-GmbH vorzuziehen, da der Mantelkauf unberechenbare Haftungsrisiken für Altverbindlichkeiten und für gegebenenfalls nicht oder nicht vollständig eingezahltes Stammkapital mit sich bringt. Der Kauf einer Mantel-Gesellschaft stellt regelmäßig eine wirtschaftliche Neugründung dar. ### Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ist eine Verordnung, die zwingende Vorgaben für stets Beurkundungsbedürftige Bauträgerverträge enthält, insbesondere zur Kaufpreiszahlung in Raten. Weitere Vorgaben für Bauträgerverträge enthalten u.a. das BGB und das EGBGB. ### Letztwillige Verfügungen Letztwillige Verfügungen Letztwillige Verfügung ist der Oberbegriff für Anordnungen eines Erblassers für seinen Tod bzw. die Zeit danach. Die wichtigsten letztwilligen Verfügungen sind das Testament, das GEMEINSCHAFTLICHE Testament und der Erbvertrag. Letzterer bedarf stets der Beurkundung durch einen Notar. Die anderen letztwilligen Verfügungen können notariell beurkundet werden. Die notarielle Beurkundung hat folgende Vorteile: Es wird eine rechtliche Beratung im Vorfeld der Testamentsverfassung sichergestellt. Es werden Formfehler vermieden. Es werden rechtliche Fehler und auslegungsbedürftige Formulierungen vermieden. Notarielle Testamente können schwerer angefochten werden. Da der Notar sich vor Beurkundung einer letztwilligen Verfügung stets von der Geschäfts- und Testierfähigkeit des Testierenden überzeugt, kann diese später nur schwer angezweifelt werden. Notarielle Testamente gelangen in die amtliche Verwahrung, so dass das Auffinden im Todesfall sichergestellt ist. ### Löschungsbewilligung Löschungsbewilligung Die Löschungsbewilligung ist die im Grundbuch vollzugsfähige (d.h. mindestens öffentlich beglaubigte) Zustimmung / Aufhebungserklärung des Berechtigten zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts (z.B. einer Grunddienstbarkeit, einer Beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, einer Vormerkung, einer Verfügungsbeschränkung, einer Grundschuld, einer Hypothek oder einer Rentenschuld). Sie enthält die Bewilligung und ggf. auch den Antrag zur Löschung des jeweiligen Rechts im Grundbuch. Nach Beglaubigung, ggf. auch Beurkundung reicht zumeist der Notar die Löschungsbewilligung samt Löschungsantrag zum Vollzug im Grundbuch beim zuständigen Grundbuchamt ein. Alternativ zur Löschungsbewilligung - wenn eine Grundschuld nach Tilgung des besicherten Darlehens dem Eigentümer als Eigentümergrundschuld erhalten bleiben soll - kann der Grundpfandrechtsgläubiger auch einen bloßen Verzicht aussprechen, der dann zur Entstehung einer Eigentümer-Grundschuld führt, die der Grundstückseigentümer für künftige Kreditaufnahmen wieder als Kreditsicherheit verwenden kann. ### Liquidator Liquidator Die Abwicklung einer Liquidation erfolgt durch die sogenannten Liquidatoren, die bei Auflösung einer Gesellschaft im Liquidationsverfahren an die Stelle der bisherigen Geschäftsführer treten. Ihre Aufgabe ist es, im Interesse der Gläubiger sowie der Gesellschafter eine möglichst große Verteilungsmasse zu erwirtschaften. ### Liquidation, insbesondere Liquidation einer GmbH / UG (haftungsbeschränkt) Liquidation, insbesondere Liquidation einer GmbH / UG (haftungsbeschränkt) Die Liquidation ist die Abwicklung einer Gesellschaft durch Veräußerung des Gesellschaftsvermögens, Begleichung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft und Verteilung der verbleibenden Geldmittel an die Anteilseigner (Gesellschafter, Aktionäre etc.) oder eine andere im Gesellschaftsvertrag bestimmten natürliche oder juristische Person mit dem Ziel, die Gesellschaft zu beenden. Die Liquidation beginnt mit dem Beschluss der Gesellschafter, die Gesellschaft aufzulösen (Auflösungsbeschluss) oder aus diversen andern im Gesetz genannten Gründen. Im Liquidationsverfahren ist der Gesellschaftszweck nur noch auf die Beendigung der Gesellschaft durch die Liquidatoren anstelle der bisherigen Geschäftsführer gerichtet. Am Ende der Liquidation steht schließlich die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Stellt sich nach Liquidation und Löschung heraus, dass doch noch bisher unentdecktes Vermögen der gelöschten Gesellschaft vorhanden ist, muss eine Nachtragsliquidation erfolgen. ### Leitungsrecht Leitungsrecht Das Leitungsrecht ist kurz gesagt eine Dienstbarkeit, mit der dem Eigentümer einer anderen Grundstücks (dann Grunddienstbarkeit) oder einer bestimmten Person (dann beschränkte persönliche Dienstbarkeit) das Recht eingeräumt wird, Leitungen über ein Grundstück zu verlegen, zu betreiben und instand zu halten sowie das Leitungsgrundstück zu diesen Zwecken zu betreten. Ein Leitungsrecht sollte dringend im Grundbuch gesichert, also eingetragen werden. Zur Eintragung ins Grundbuch bedarf es mindestens einer Beglaubigung. Oft werden solche Rechte aber auch im Rahmen notarieller Urkunden zur Eintragung in das Grundbuch bewilligt und beantragt. ### Legalisation Legalisation Die Legalisation ist ein Verfahren, in dem durch die diplomatische oder konsularische Vertretung eines Staates, in dem eine ausländische öffentliche Urkunde zu Beweiszwecken verwendet wird, die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls die Echtheit des beigedrückten Siegels bestätigt werden soll. Durch die Legalisation soll erreicht werden, dass eine ausländische öffentliche Urkunde einer inländischen öffentlichen Urkunde hinsichtlich ihres Beweiswertes gleichgestellt wird. Das umständliche Legalisation-Verfahren ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen vielen Staaten durch das wesentlich einfachere Apostille-Verfahren ersetzt. ### Lastenfreistellung Lastenfreistellung Immobilien können in Abteilung II und III des Grundbuchs mit Rechten Dritter (Grunddienstbarkeiten, Beschenkungen persönlichen Dienstbarkeiten, Reallasten, Vormerkungen, Grundschulden, Hypotheken etc.) belastet sein. Der Erwerber einer Immobilie wollen solche Belastungen oftmals nicht übernehmen. Dies gilt vor allem für Grundpfandrechte in Abteilung III des Grundbuchs (Grundschulden und Hypotheken), aber auch für einige Belastungen in Abteilung II können und soll(t)en und können vor dem Erwerb gelöscht werden. In diesen Fällen soll also die jeweilige Immobilie von eingetragenen Belastungen im Zusammenhang mit dem Erwerb freigestellt werden (Lastenfreistellung). Hierzu holt der Notar im Rahmen des Vertragsvollzuges die Unterlagen (Bewilligungen, Dokumente) zur Lastenfreistellung bei den jeweiligen Berechtigten/Gläubigern ein. Das Vorliegen der Unterlagen zur Lastenfreistellung beim Notar ist bei Beurkundungspflichtigen Immobilienkaufverträgen sodann regelmäßig Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises. Auch bei anderen Verträgen zum Immobilienerwerb ist das Vorliegen der Lastenfreistellungsunterlagen beim Notar oftmals Voraussetzung für den weiteren Vertragsvollzug durch den Notar. ### Kommanditgesellschaft (KG) Kommanditgesellschaft (KG) Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft mit mindestens einem persönlich haftenden Gesellschafter (dem Komplementär) und mindestens einem Gesellschafter, der nur begrenzt auf seine (Kommandit-)Einlage haftet (Kommanditist). Die KG ist über einen Notar per beglaubigter Handelsregisteranmeldung elektronisch zum Handelsregister anzumelden ### Kinderbetreuungsunterhalt Kinderbetreuungsunterhalt Der Kinderbetreuungsunterhalt ist ein nachehelicher Unterhaltsanspruch. Der den Kindesunterhalt regelnde § 1570 BGB sieht zunächst einen Unterhaltszeitraum von drei Jahre vor, der sich aber aus kindbezogenen oder aus ehebezogenen Gründen verlängern kann. Voraussetzung ist die Existenz eines gemeinschaftlichen Kindes, mit dessen Pflege oder Erziehung der anspruchstellende Ehegatte betraut ist, eine erziehungsbedingte Erwerbsbeeinträchtigung sowie die Berechtigung zur Betreuung. Ein nicht mehr bestehender Anspruch kann wieder aufleben, wenn nachträglich erneut eine Betreuung des Kindes erforderlich wird. Neben dem Kinderbetreuungsunterhalt können andere Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Der Notar berät im Vorfeld der Beurkundung eines notariellen Ehevertrages oder einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung gerne, ob dieser Unterhaltsanspruch im konkreten Einzelfall modifiziert oder sogar abbedungen werden kann, wenn dies von den (ehemaligen) Eheleuten so gewünscht wird. ### Kindesunterhalt Kindesunterhalt Die Eltern eines Kindes in diesem gegenüber unterhaltspflichtig. Leben beide Elternteile und das gemeinsame Kind in einem Haushalt, bedarf es hierfür keine weiteren Regelungen. Für den Fall der Trennung der Eltern sieht das Gesetz einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Elternteil vor, bei dem das Kind nicht aufwächst. Dieser sogenannte Kindesunterhalt kann durch notarielle Vereinbarung abweichend vom Gesetz oder das Gesetz (meist zumindest ergänzt durch eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des unterhaltspflichtigen Ehegatten) bestätigend geregelt werden. Bei vom Gesetz abweichenden Vereinbarungen – zum Beispiel in einem notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Ehevertrag bzw. in einer notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung – ist jedoch zu berücksichtigen, dass Vereinbarungen zulasten des Kindes – also ein Vertrag zulasten Dritter – unzulässig sind. ### Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen (GmbH-Anteilen) / Kauf- und Abtretungsvertrag Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen (GmbH-Anteilen) / Kauf- und Abtretungsvertrag Geschäftsanteile an einer GMBH (GmbH-Geschäftsanteile) sind grundsätzlich übertragbar/abtretbar. Die Abtretung kann beispielweise durch Schenkung (durch Schenkungsvertrag), im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder auch entgeltlich (Tausch oder Kauf). In jedem Fall bedarf die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung. Im Zusammenhang mit der Beurkundung und Vertragsabwicklung nimmt der Notar auch erforderliche Handelsregisteranmeldungen vor und reicht die neue Gesellschafterliste beim Handelsregister ein. ### Kaufmann / Kauffrau Kaufmann / Kauffrau  Siehe: Einzelkaufmännisches Unternehmen ### Kapitalmaßnahme Kapitalmaßnahme Siehe Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung. ### Kapitalherabsetzung Kapitalherabsetzung Die Kapitalherabsetzung ist eine Kapitalmaßnahme, die auf die Verminderung des Eigenkapitals/des Stammkapitals einer Gesellschaft gerichtet ist. Die für die Maßnahme erforderlichen Beschlüsse bedürften regelmäßig der notariellen Beurkundung und der Handelsregisteranmeldung. Letztere bedarf der notariellen Beglaubigung. Der Beschluss über die ordentliche Kapitalherabsetzung ist von den Geschäftsführern in den Gesellschaftsblättern (Bundesanzeiger und ggf. weitere Blätter, die der Gesellschaftervertrag bestimmt) zu veröffentlichen. Dabei sind die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Die der Gesellschaft bekannten Gläubiger sind ferner durch gesonderte Mitteilung aufzufordern, ihre Ansprüche bei der Gesellschaft anzumelden. Ansprüche von Gläubigern, die sich bei der Gesellschaft melden und der Kapitalherabsetzung nicht zustimmen, sind zu befriedigen bzw. es ist eine Befriedigung sicherzustellen. Die Anmeldung der Kapitalherabsetzung zum Handelsregister kann frühestens ein Jahr nach der Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs in den Gesellschaftsblättern erfolgen. Erst nach der Eintragung der Kapitalherabsetzung in das Handelsregister dürfen im Zuge der Kapitalherabsetzung Einlagen an die Gesellschafter zurückgezahlt werden oder von den Gesellschaftern geschuldete Einlagen erlassen werden. Soll die Kapitalherabsetzung dazu dienen, Wertminderungen auszugleichen oder sonstige Verluste zu decken, kann sie (unter strengen Voraussetzungen) als vereinfachte Kapitalherabsetzung vorgenommen werden. ### Kapitalgesellschaft Kapitalgesellschaft Die Gründung einer Kapitalgesellschaft bedarf der Beurkundung durch einen Notar. Beurkundet wird dabei neben der Gründungsurkunde selbst auch der Gesellschaftsvertrag/die Satzung der Gesellschaft. Im Anschluss an die Gründung, z.B. GMBH-Gründung, wird die Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet (Handelsregisteranmeldung), wo Sie fortan unter einer Handelsregisternummer eingetragen sein wird; die Eintragung im Handelsregister ist Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft als Kapitalgesellschaft/juristische Person. Die wichtigsten Kapitalgesellschaften sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung / GMBH die Unternehmergesellschaft (Haftungsbeschränkt) / UG und die Aktiengesellschaft (AG). Gemeinsam ist den Kapitalgesellschaften, dass diese lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haften, nicht hingegen die Gesellschafter persönlich. ### Kapitalerhöhung Kapitalerhöhung Die Kapitalerhöhung ist eine Kapitalmaßnahme, die auf die Erhöhung des Eigenkapitals/des Stammkapitals einer Gesellschaft gerichtet ist. Die für die Maßnahme erforderlichen Beschlüsse bedürften regelmäßig der notariellen Beurkundung und der Handelsregisteranmeldung. Letztere bedarf der notariellen Beglaubigung. Im Kapitalerhöhungsbeschluss legen die Gesellschafter fest, ob die Kapitalerhöhung als effektive Kapitalerhöhung (gegen Bareinlagen oder Sacheinlagen) oder als Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erfolgen soll. ### Inländische Geschäftsanschrift Inländische Geschäftsanschrift Der Sitz einer Gesellschaft ist wird im Gesellschaftervertrag / in der Satzung der Gesellschaft zu regeln. Es ist die Stadt/Gemeinde, in der die Verwaltung der Gesellschaft geführt wird. Die inländische Geschäftsanschrift ist demgegenüber die tatsächliche Anschrift der Gesellschaft. Ihre Änderung ist zum Handelsregister anzumelden (Handelsregisteranmeldung). ### Immobilienvermächtnis Immobilienvermächtnis Das Immobilienvermächtnis ist ein Vermächtnis in einer letztwilligen Verfügung (gemeinschaftliches Testament, Testament oder notariell zu beurkundender Erbvertrag), mittels dessen dem Bedachten (dem Vermächtnisnehmer) eine Immobilie bzw. Miteigentumsanteil an einer Immobilie zugewandt werden. Aufgrund der im Rahmen eines solchen Vermächtnisses idealerweise mit zu regelnden Punkte (z.B. Schicksal eingetragene Belastungen und gegebenenfalls auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten) sollte eine letztwillige Verfügung, die ein Immobilienvermächtnis enthält, möglichst notariell beurkundet werden. Auch die Erfüllung eines Immobilienvermächtnisses bedarf der Mitwirkung des Notars. Macht der Vermächtnisnehmer seinen Vermächtniserfüllungsanspruch geltend, ist ihm die Immobilie bzw. der vermachte Anteil durch notariell zu beurkundenden Vermächtniserfüllungsvertrag, der eine Auflassung enthält, zu übertragen. ### Immobilienschenkung Immobilienschenkung Der Vertrag zur Schenkung einer Immobilie (Übergabevertrag / Überlassungsvertrag) bedarf stets der Beurkundung durch einen Notar. Oftmals behält sich der Schenker/Übergeber in solchen Verträgen ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauchrecht vor. Aus notarieller Sicht anzuraten ist oftmals auch der Vorbehalt eines Rückforderungsrechts, z.B. im Fall der (Weiter-)Veräußerung der Immobilie durch den Erwerber ohne/gegen den Willen des Schenkers, der Insolvenz des Veräußerers, des Vorversterbens des Erwerbers vor dem Schenker, der Scheidung einer Ehe des Erwerbers, des groben Undanks des Erwerbers u.a. ### Immobilienkaufvertrag Immobilienkaufvertrag Der Vertrag zum Ver-/Kauf einer Immobilie (der Hauskauf, Grundstückskauf oder Wohnungskauf) oder eines grundstücksgleichen Rechts (v.a. Erbbaurechts) ist bedarf stets der Beurkundung durch einen Notar. Nicht notariell beurkundete Immobilienkaufverträge oder auch nur nicht notariell beurkundete Nebenabreden zu solchen Verträgen sind unwirksam. Durch nicht beurkundete Nebenabreden wird regelmäßig sogar das gegebenenfalls beurkundete Hauptgeschäft unwirksam. Der Notar achtet bei der Gestaltung von Immobilienkaufverträgen stets auf eine ausgewogene Vertragsgestaltung, die ungesicherte Vorleistungen der einen oder anderen Vertragspartei vermeidet. Da es stets im Käuferinteresse liegt, den Kaufpreis erst dann zu zahlen, wenn der lastenfreier Eigentumserwerb durch den Käufer sichergestellt ist und der Verkäufer wiederum das Eigentum erst hergeben möchte, wenn der Kaufpreis gezahlt ist, sieht einen Immobilienkaufvertrag regelmäßig bestimmte Fälligkeitsvoraussetzungen vor. Hierzu zählt neben der Sicherung des lastenfreien Erwerbs durch den Käufer, das Vorliegen der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung bzw. des Negativattests (siehe hierzu jeweils unter Vorkaufsrecht), dass ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht besteht und (vor allem beim Verkauf einer Eigentumswohnung) einer etwa erforderlichen Verwalterzustimmung vor allem die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Eigentumsverschaffungsanspruchs  des Käufers im Grundbuch. Liegen dies Fälligkeitsvoraussetzungen vor, teilt der Notar dies den Kaufvertragsparteien im Wege der sog. Fälligkeitsmitteilung mit. Hat der Käufer infolge der Fälligkeitsmitteilung den Kaufpreis bezahlt und ist dies dem Notar vom Verkäufer bestätigt oder vom Käufer nachgewiesen, beantragt der Notar die Eigentumsumschreibung (Übergang des Eigentums) auf den Käufer im Grundbuch. Darüber hinaus enthält ein Immobilienkaufvertrag stets Regelungen zum Vertragsgegenstand, zum Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr (Besitzübergang, meist bereits mit Kaufpreiszahlung), zur Übernahme etwa bestehender Mietverhältnisse, zur Mängelhaftung des Verkäufers, zur Kaufpreisfinanzierung durch den Käufer, zum Vollzug des Kaufpreises durch den Notar etc.   ### Immobilie Immobilie Eine Immobilie ist ein bebautes oder unbebautes Grundstück bzw. ein grundstücksgleiches Recht, z.B.: Erbbaurecht oder Wohnungseigentum/Teileigentum nach Wohnungseigentumsgesetz (insbesondere Eigentumswohnungen). Ein Vertrag zur Veräußerung einer Immobilie (Immobilienkaufvertrag, Immobilienschenkung etc.) bedarfs stets der Beurkundung durch einen Notar. ### Identitätserklärung Identitätserklärung Wird im Rahmen eines Immobilienkaufvertrages nur eine noch nicht vermessene Teilfläche veräußert (Teilflächenkauf), muss bei Eigentumsumschreibung nach Vermessung und Teilung des Gesamtgrundstücks eine sogenannte „Identitätserklärung“ erfolgen. Inhalt dieser Erklärung ist, dass es sich bei dem nach Abschluss des Kaufvertrages vermessenen und neu gebildeten Teilgrundstück tatsächlich um die verkaufte Teilfläche handelt, insofern also Identität vorliegt. Zu Abgabe der Identitätserklärung werden zumeist der den Immobilienkaufvertrag / Teilflächenkauf beurkundete Notar und/oder dessen Mitarbeiter beauftragt und bevollmächtigt. ### Hypothek Hypothek Eine Hypothek ist ein Grundpfandrecht an einem Grundstück oder Grundstücksgleichen Recht (Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurecht), das als Sicherung / Sicherheit für eine Forderung dient und vom Bestand und Inhalt dieser Forderung abhängt. Die Bestellung einer Hypothek bedarf der notariellen Beglaubigung oder der Beurkundung durch einen Notar sowie der Eintragung im Grundbuch. Wird die durch die Hypothek gesicherte Forderung nicht erfüllt, ist der Hypothekengläubiger berechtigt, sich aus dem Erlös, der sich aus einer Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung generieren lässt, zu befriedigen. Auch wenn die mit der Hypothek gesicherte Forderung getilgt wurde, bleibt die Hypothek zunächst im Grundbuch eingetragen. Erst nach Erteilung einer Löschungsbewilligung durch die Gläubigerin kann der Grundstückseigentümer über einen Notar die Umwandlung in eine Eigentümer-Grundschuld oder die Löschung bewirken. ### Herrschendes Grundstück Herrschendes Grundstück  Siehe Grunddienstbarkeit. ### Hauptversammlung / Hauptversammlungsbeschlüsse Hauptversammlung / Hauptversammlungsbeschlüsse Gemäß § 130 AktG ist jeder Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft (AG) durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Gleiches gilt für jedes Verlangen einer Minderheit nach § 120 Abs. 1 Satz 2, § 137 AktG. Nur bei nichtbörsennotierten Gesellschaften reicht eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterzeichnende Niederschrift aus, soweit keine Beschlüsse gefasst werden, für die das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt. In der notariellen Niederschrift sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden, den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals am eingetragenen Grundkapital; die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen. Abweichend hiervon kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung verlangt. Die Belege über die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufügen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgeführt sind. Die Niederschrift ist sodann von dem Notar zu unterschreiben.  Die Zuziehung von Zeugen ist nicht nötig. Unverzüglich nach der Versammlung hat der Vorstand eine öffentlich beglaubigte bzw. eine vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats unterzeichnete Abschrift der Niederschrift und ihrer Anlagen zum Handelsregister einzureichen. Dies geschieht auf elektronischem Wege über den/einen Notar. ### Handelsregisteranmeldung Handelsregisteranmeldung Die wichtigsten Änderungen bezüglich im Handelsregister eingetragener Gesellschaften sind dem Handelsregister zum Zwecke der Aktualisierung anzumelden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eintragung unmittelbare Rechtswirkungen (z.B. Gesellschafterwechsel) oder nur deklaratorische Wirkung hat (z.B. Geschäftsführerbestellung).   Einzutragen sind unter anderem neu gegründete, eintragungsfähige-/pflichtige Gesellschaften samt Geschäftsführerbestellungen, Firmenänderungen/Namensänderungen, jegliche Änderungen der Gesellschafterliste (Gesellschafterwechsel, Datenänderungen, Anteilsänderungen), Änderungen bzgl. der Geschäftsanteile, Sitzverlegungen, Änderungen der inländischen Geschäftsanschrift, Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, Änderungen in der Geschäftsführung, die Erteilung bzw. das Erlöschen einer Prokura, etwaige Zweigniederlassungen, Änderungen des Unternehmensgegenstandes und vieles mehr. ### Handelsregister Handelsregister In dem bei den Amtsgerichten geführten Handelsregister (HR) werden Kaufleute, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften in elektronischer Form unter einer individuellen Handelsregisternummer geführt. Es besteht aus der Abteilung A (HRA) für Kaufleute und Personengesellschaften und der Abteilung B (HRB) für Kapitalgesellschaften. Das Handelsregister ist öffentlich einsehbar. Es genießt öffentlichen Glauben, so dass jedermann auf die Richtigkeit der dortigen Eintragungen vertrauen darf. Eingetragen werden regelmäßig zumindest die Handelsregisternummer (HRA-Nr. oder HRB-Nr.) Firma der Sitz die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaftszweck die Rechtsform die Regelungen zur Vertretung nach Außen und die hierzu berufenen Personen samt Grundlage der Vertretungsbefugnis. ### Gütertrennung Gütertrennung Die Gütertrennung ist ein ehelicher Güterstand. Er kann in einem notariellen (Beurkundungspflichtigen) Ehevertrag vereinbart werden und unterscheidet sich vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor allem dadurch, dass die Eheleute nicht nur über getrenntes Vermögen verfügen, sondern auch bei Beendigung der Ehe kein Ausgleich des während der Ehe jeweils erwirtschafteten Zugewinns erfolgt. Darüber hinaus kann im Güterstand der Gütertrennung – anders als im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen oder im Wesentlichen sowie über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts verfügen. Vielen Eheleuten erscheint die Gütertrennung gegenüber dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft als vorzugswürdig. Die Gütertrennung hat gegenüber dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aber auch erhebliche erbrechtliche (bei der Gütertrennung fällt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten geringer aus als im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, weil der pauschalisierte Zugewinnausgleicht nach § 1371 BGBG entfällt) und erbschaftsteuerliche Nachteile. Wer sowohl die Vorteile des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft als auch jene der Gütertrennung erlangen will, dem kann zuweilen statt zur Gütertrennung zur modifizierten Zugewinngemeinschaft geraten werden. Eine entsprechende Beratung übernimmt der Notar gerne. ### Güterstand (Güterrecht) Güterstand (Güterrecht) Das Güterrecht bzw. der jeweilige Güterstand, in dem Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner miteinander leben, regelt die Frage, welchem Partner welche Vermögensgegenstände einzeln oder gemeinsam zuzurechnen sind und ob und wie im Falle einer Trennung das gemeinsame Vermögen und erzielte Zuwächse zu verteilen sind. Nach deutschem Recht ohne Ehevertrag verheiratete Eheleute, leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Güterstand). In einem notariellen Ehevertrag kann abweichend hiervon auch der Güterstand der Gütertrennung oder der Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt werden (Wahlgüterstände). In ausländischen Rechtsordnungen ist der Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft sehr verbreitet. ### Gütergemeinschaft Gütergemeinschaft Der eheliche Güterstand der Gütergemeinschaft ist der einzige in Deutschland durch notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Ehevertrag wählbare Güterstand, in dem die Eheleute gemeinschaftliches Vermögen bilden. Sie hat zeichnet sich durch komplizierte gesetzliche Regelungen aus und hat gegenüber dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhebliche erbrechtliche und erbschaftsteuerliche Nachteile. Deshalb sollte vor der ehevertraglichen Vereinbarung der Gütergemeinschaft stets eine eingehende Beratung durch den Notar erfolgen. ### Grundstückskaufvertrag Grundstückskaufvertrag Siehe Immobilienkaufvertrag ### Grundstücksgleiches Recht Grundstücksgleiches Recht Ein grundstücksgleiches Recht ist ein dingliches Recht, das rechtlich einem Grundstück gleichgestellt ist. Grundstücksgleichen Rechte sind u.a. das Wohnungseigentum/Teileigentum nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und das Erbbaurecht ### Grundstücksgeschäfte Grundstücksgeschäfte Grundstücksgeschäfte bedürfen der Beurkundung durch einen Notar. Ein Bevollmächtigter kann solche Geschäfte nur vornehmen, wenn eine notariell beurkundete oder öffentlich/notariell beglaubigte Vollmacht vorliegt. Nur solche werden vom Grundbuchamt akzeptiert. ### Grundstück Grundstück Mit dem Begriff „Grundstück“ ist im rechtlichen Sinne ein Grundstück zu versehen, wie es im Grundbuch eingetragen ist (Buchgrundstück). Ein solches Buchgrundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken (Parzellen in der Liegenschaftskarte) bestehen und mit Rechten Dritter im Grundbuch belastet werden (Nießbrauchrecht, Wohnungsrecht, Reallast, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Grunddienstbarkeit, Hypothek, Grundschuld etc.) belastet werden. ### Grundschuldbrief Grundschuldbrief Der Grundschuldbrief ist ein im Falle der Bestellung einer Briefgrundschuld auszustellendes Wertpapier, welches die Grundschuld im Rechtsverkehr verkörpert. Während für die Übertragung einer Buchgrundschuld normalerweise die Eintragung des neuen Gläubigers im Grundbuch erforderlich ist, reicht bei einer Briefgrundschuld hierfür ein Abtretungsvertrag und die Herausgabe des Grundschuldbriefes. Die Abtretung der Briefgrundschuld kann dabei privatschriftlich oder aber in notariell beglaubigter Form erfolgen, wobei aber nur letztere im Grundbuch vollzogen werden kann. Ist ein Grundschuldbrief abhandengekommen, ist ein so genanntes Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung des abhanden gekommenen Grundschuldbriefes durchzuführen. ### Grundschuld Grundschuld Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht, welches dem Berechtigten das Recht verleiht, aus einem Grundstück oder aus einem grundstücksgleichen Recht (z.B. Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurecht) die Zahlung eines bestimmten Betrages in Geld zu fordern. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld unabhängig von einer eventuellen zugrundeliegende Forderung. Sie ist vom Bestand und Inhalt der gesicherten Forderung unabhängig. Eine Verknüpfung mit einer konkreten Forderung erfolgt vielmehr erst in einem gesonderten Sicherungsvertrag. Wie jedes Grundpfandrecht bedarf auch die Grundschuld zumindest der Beglaubigung, wenn sich der Schuldner bzw. Grundstückseigentümer (wie meist) der (sofortigen) Zwangsvollstreckung unterwirft sogar der notariellen Beurkundung. Dabei bewilligt und beantragt der Schuldner bzw. Grundstückseigentümer auch die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch. Dort erfolgt die Eintragung in Abteilung III. Die notarielle Urkunde, mit der die Grundpfandrechtsbestellung erfolgt, wird Grundschuldbestellungsurkunde genannt. Sie enthält regelmäßig neben dem Grundschuldbetrag, der Bewilligung der Grundschuld und einem Antrag auf Eintragung im Grundbuch auch die Grundschuldzinsen als dingliche Zinsen, eine etwaige Nebenleistung, ggf. eine persönliche Haftungsübernahme in Höhe des Grundschuldbetrages und ggf. der Nebenleistungen in das gesamte Vermögen (abstraktes Schuldversprechen), ggf. eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung durch den Eigentümer  / Schuldner sowie den Sicherungsvertrag / die Sicherungszweckerklärung. ACHTUNG: Die Grundschuldzinsen belaufen sich meist auf 12-20%. Dies sollte den unerfahrenen Bürger nicht irritieren. Hierbei handelt es sich nicht automatisch um die tatsächlich zu zahlenden Zinsen. Diese ergeben sich vielmehr allein aus dem Darlehensbetrag. Mit den in der Grundschuldbestellungsurkunde benannten Zinsen ist lediglich eine Obergrenze festgeschrieben. Es bleibt Spielraum für andere Forderungen. Erfolgt die Grundschuldbestellung in diesem Sinne zur Sicherung einer Forderung, nennt man eine solche Grundschuld auch Sicherungsgrundschuld. Sie stellt (auch im Vergleich zur Hypothek) das verbreitetste Grundpfandrecht dar. Man unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Formen der Grundschuld: Die Buchgrundschuld Die Briefgrundschuld. Bei der Briefgrundschuld erfolgt neben der Eintragung in Abteilung III des Grundbuchs die Ausstellung eines Grundschuldbriefes, welche im Fall der Buchgrundschuld wiederum gerade ausgeschlossen wird, wobei der Briefausschluss im Grundbuch einzutragen ist. D.h.: Ist im Grundbuch kein Briefausschluss erkennbar, ist von eine Briefgrundschuld auszugehen, die vom Gesetzgeber als Standard vorgesehen ist, in der Praxis aber den Ausnahmefall darstellt. Nach Rückzahlung einer durch die Grundschuld gesicherten Forderungen entsteht ein Rückgewähranspruch des Grundstückseigentümers, der auf Rückabtretung der Grundschuld, auf Verzicht durch den Gläubiger sowie auf Löschung der Grundschuld / Abgabe einer Löschungsbewilligung (letzteres als Regelfall) gerichtet sein kann. Bleibt eine Rückzahlung der durch die Grundschuld gesicherten Forderung aus, kann der Grundpfandrechtsgläubiger aus der Grundschuld in die belastete IMMOBILIE vollstrecken, insbesondere die Zwangsversteigerung betreiben. ### Grundpfandrechte Grundpfandrechte Grundpfandrechte sind Pfandrechte an Grundstücken oder an Grundstücksgleichen Rechten (z.B. Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurecht) zur Sicherung von Forderungen. Bei Nichterfüllung der Forderung kann der Berechtigte das Recht verwerten, insbesondere die Zwangsversteigerung betreiben. Grundpfandrechte werden nach notarieller Beglaubigung oder Beurkundung in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen. Die wichtigsten Grundpfandrechte sind die (Sicherungs-)Grundschuld und die Hypothek. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, durch entsprechende Bewilligung die Eintragung einer Rentenschuld im Grundbuch zu bewirken.   ### Grunddienstbarkeit Grunddienstbarkeit Die Grunddienstbarkeit ist eine Dienstbarkeit an einem (dienenden) Grundstück oder Grundstücksgleichen Recht, die für den jeweiligen Eigentümer eines bestimmten (herrschenden) Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, also letztlich zugunsten eines bestimmten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts und (anders als die beschränkte persönliche Dienstbarkeit) nicht etwa für eine bestimmte Person bestellt wird. Damit geht die Grunddienstbarkeit bei Übertragung des dienenden oder des herrschenden Grundstücks jeweils mit auf den neuen Eigentümer über. Das Recht kann in der Weise bestellt werden, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann auf dem dienenden Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder der Eigentümer des belasteten (dienenden) Grundstücks bestimmte Rechte nicht ausüben darf. Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der Eigentümer und Eintragung im Grundbuch des belasteten (dienenden) Grundstücks und gilt auch für Rechtsnachfolger. Die Eintragung zusätzlich im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sogenannter Herrschaftsvermerk) ist möglich, aber in der Regel nicht erforderlich. Zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch bedarf es einer notariell zu beglaubigenden (Unterschriftsbeglaubigung) oder notariell beurkundeten Erklärung. Häufige Grunddienstbarkeiten sind Wegerechte, Überfahrtsrechte Leitungsrechte Mitbenutzungsrechte BAUBESCHRÄNKUNGEN (Immissions-) Duldungsrechte. Eine Grunddienstbarkeit erlischt unter anderem, wenn sie befristet ist eine auflösende Bedingung vorgesehen ist und diese eintritt die Löschung bewilligt wurde die Dienstbarkeit nicht mehr ausgeübt werden kann und die Verjährung eingetreten ist das Recht m Wege der Zwangsversteigerung wegfällt die Vorteile für das herrschende Grundstück weggefallen sind und auch nicht wieder eintreten können.   ### Grundbuch / Grundbuchamt / Grundbuchauszug Grundbuch / Grundbuchamt / Grundbuchauszug Das Grundbuch ist das öffentliche Register über jedwede Art von Immobilieneigentum (herkömmliches Grundeigentum, Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurecht). Das Grundbuch, in dem ein Wohnungseigentum nach Wohnungseigentumsgesetz eingetragen ist, wird auch Wohnungsgrundbuch, das Grundbuch, in dem ein Teileigentum nach Wohnungseigentumsgesetz eingetragen ist, Teileigentumsgrundbuch und das Grundbuch, in dem ein Erbbaurecht eingetragen ist, Erbbaugrundbuch genannt. Die Grundbücher werden beim Grundbuchamt des Amtsgerichts geführt, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige IMMOBILIE liegt. Neben dem Immobilieneigentum und seinem Inhalt werden im Grundbuch der/die Eigentümer bzw. die Eigentumsverhältnisse (Abteilung I) und die damit verbundenen Belastungen (Dienstbarkeiten, Vormerkungen etc. in Abteilung II, Grundpfandrechte in Abteilung III) eingetragen. Bei jedem Beurkundungsvorgang, der eine betrifft, zieht der Notar zur Sachverhaltsermittlung zunächst einen Grundbuchauszug. Die wesentliche Bedeutung der Grundbücher liegt darin, dass deren Inhalt im Rechtsverkehr als vollständig und richtig gilt. Das Eigentum an einer IMMOBILIE geht stets erst mit der Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch auf diesen über. Zur Eintragung ins Grundbuch bewilligte und beantragte Rechte entfalten ebenfalls erst mit ihrer Eintragung im Grundbuch die von ihnen erwünschte dingliche Wirkung, wirken also erst nach Grundbucheintragung auch gegen etwaige Rechtsnachfolger im Immobilieneigentum. ### GNotKG GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare) Der Notar ist zur Abrechnung seiner Tätigkeit verpflichtet. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Bundesnotarordnung. Die Höhe der abzurechnenden Gebühren ergeben sich aus dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). ### GmbH & Co. KG GmbH & Co. KG Die GmbH & Co. KG bzw. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (KG) bei der die persönlich haftenden Gesellschafter (der Komplementär) eine GmbH / UG (haftungsbeschränkt) ist. Wie die KG ist die GmbH & Co. KG bzw. UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG über einen Notar per beglaubigter Handelsregister Anmeldung elektronisch zum Handelsregister anzumelden. ### GmbH-Gründung GmbH-Gründung Die Gründung einer GmbH durch eine (Ein-Personen-GmbH) oder mehrere Personen als Gründungsgesellschafter bedarf stets der Beurkundung durch einen Notar. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen (z.B. andere Gesellschaften, aber auch Kommunen, Stiftungen, Körperschaften etc.) sein. Die Gesellschafter schließen bei Gründung letztlich einen Beurkundungspflichtigen Gesellschaftsvertrag, die (Gesellschafts‑)Satzung, und bestimmen noch in der Gründungsversammlung vor dem Notar zumindest eine natürliche Person als Geschäftsführer, der dann die Gesellschaft in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister anmeldet. In der Praxis hat sich folgendes Vorgehen bewährt: Die Gesellschafter beurkunden nach Vorabklärung der Firmenbezeichnung und des Gesellschaftszwecks mit der zuständigen IHK den Gesellschafter Vertrag und ernennen einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer unterzeichnen noch im Beurkundungstermin die Handelsregisteranmeldung und die erste Gesellschafter LISTE. Die Geschäftsführer erhalten im Anschluss an den Beurkundungstermin sofort eine Abschrift der Gründungsurkunde zur Vorlage bei der Bank zwecks Eröffnung eines Firmenkontos. Die Gesellschafter zahlen auf das neu eröffnete Firmenkonto die von ihnen übernommenen Stammeinlage ein. Die Gesellschafter teilen die satzungsgemäß erfolgte Einzahlung der Stammeinlagen dem Notar mit. Der Notar reicht sodann die bereits von dem/den Geschäftsführer/n unterzeichnete Handelsregisteranmeldung und die erste GesellschafterLISTE elektronisch beim Handelsregister ein. Die Anmeldung zum Handelsregister darf erst vorgenommen werden, wenn mindestens ein Viertel jedes Geschäftsanteils und mindestens ein Betrag in Höhe der Hälfte des Mindeststammkapitals eingezahlt ist. Sacheinlagen müssen so an die Gesellschaft übergegangen sein, dass sie der Gesellschaft endgültig zur freien Verfügung stehen. Hinsichtlich der Form ist die herkömmliche Gründung und die Gründung nach dem sogenannten Musterprotokoll zu unterscheiden. Bei letzterem handelt es sich um ein vereinfachtes Gründungsverfahren, welches kostengünstiger als das herkömmliche Gründungsverfahren ist, aber nur bei Gründungen mit maximal drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer zulässig ist; keine individuellen Regelungen ermöglicht (vom Musterprotokoll abweichende Bestimmungen können nicht getroffen werden); oftmals nur vordergründig eine Kostenersparnis darstellt, weil später erforderlich werdende Satzungsänderungen mit erneuten Kosten verbunden sind. Zum zwingende Inhalt einer GmbH-Satzung gehören: die Firma der GmbH der Sitz der Gesellschaft der Gegenstand des Unternehmens die Höhe des Stammkapitals (mindestens 25.000,00 €) den Betrag der einzelnen Geschäftsanteile. Jenseits des Musterprotokolls können aber beispielsweise auch folgende Regelungen in den Gesellschaftervertrag aufgenommen werden: Regelungen zu Geschäftsjahr Individuelle Vertretungsregelungen Anforderungen an / Regeln für die Geschäftsführung Ehevertragsklauseln Wettbewerbsverbote Einschränkungen der Verfügungsmöglichkeiten über Geschäftsanteile Ankaufsrechte an Geschäftsanteilen Regeln zu Kündigung / zum Austritt aus der Gesellschaft Bestimmungen zur (ggf. eingeschränkten) Vererblichkeit von Geschäftsanteilen Regelungen zur Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. Anteilsübertragung Regelungen zur Abfindung ausscheidender Gesellschafter Regelung zur Einberufung, Abhaltung und Beschlussfassung von / in Gesellschafterversammlungen Regeln zum Jahresabschluss und zur Ergebnisverwendung Regelungen zur Tragung der Gründungskosten. Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsteht die GmbH unabhängig von der Gründungsform und den Satzungsinhalten erst mit ihrer Eintragung ins Handelsregister. Zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Beurkundung und der Eintragung in das Handelsregister handelt es sich um eine Gründungsgesellschaft, die den Zusatz "i.G." (in Gründung) führt. Sie wird als „Vor-GmbH“ bezeichnet und ist bereits teilrechtsfähig. Haftungsrechtlich entspricht die Vor-GmbH allerdings einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), d.h. bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister haften die Gesellschafter persönlich. ### GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Kapitalgesellschaft und die in Deutschland beliebteste Gesellschaftsform. Sie kann als GmbH selbst oder als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – als „UG“ (siehe UG / Unternehmergesellschaft (Haftungsbeschränkt)) – gegründet werden (zu Gründung selbst siehe unter GmbH-Gründung). Charakteristisch für die GmbH (und die UG) ist, dass nicht die in die Gesellschafter LISTE aufzunehmenden Gesellschafter, sondern die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Das Privatvermögen der Gesellschafter bleibt in aller Regel (d.h. mit Ausnahme einiger Fälle, in denen es zu einer sogenannten Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter kommen kann) unberührt. Zur Geschäftsführung vgl. Geschäftsführer / Geschäftsführung (GmbH) ### Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrag Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrag Mit einem Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich ein Unternehmen, seinen Gewinn an ein anderes Unternehmen (Zielunternehmen) abzuführen. Besteht ein Gewinnabführungsvertrag, so trifft das Zielunternehmen auch die Verpflichtung zur Verlustübernahme (Ausgleichspflicht). Der Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrag selbst bedarf grundsätzlich lediglich der Schriftform. Der Zustimmungsbeschluss bei der abführenden Gesellschaft bedarf jedoch der notariellen Beurkundung sowie der Handelsregisteranmeldung durch den Notar in notariell beglaubigter Form (notarielle Beglaubigung). Entsprechendes gilt für die Beendigung eines Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrages. ### Gesetzlicher Vertreter Gesetzlicher Vertreter Gesetzlicher Vertreter von Minderjährigen sind im praktischen Regelfall beide Elternteile. Volljährige entscheiden grundsätzlich für sich selbst, es sei denn, sie sind dazu nicht in der Lage (etwa aufgrund Alters, Krankheit oder infolge eines Unfalls). Dann muss gerichtlich ein Betreuer bestellt werden, wenn nicht ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheiten der volljährigen Person wahrnimmt. Nahe Angehörige wie Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Kinder, Geschwister, aber auch Lebensgefährten, sind keine gesetzlichen Vertreter. Sollen diese Personen für eine Person handeln können, muss eine entsprechende Vorsorgevollmacht errichtet werden. ### Gesetzlicher Güterstand Gesetzlicher Güterstand Der gesetzliche Güterstand ist der Güterstand, in dem Eheleute leben, die keinen Ehevertrag geschlossen haben. Er ist von Land zu Land ein anderer. In vielen Ländern ist es die sogenannte Errungenschaftsgemeinschaft oder die auch in Deutschland durch notariellen (Beurkundungspflichtigen) Ehevertrag wählbare Gütertrennung. In Deutschland ist der gesetzliche Güterstand jedoch die Zugewinngemeinschaft. ### Gesetzliche Erbfolge Gesetzliche Erbfolge Wenn ein Mensch verstirbt, übernehmen die Erben die Erbschaft. In Ermangelung einer letztwilligen Verfügung richtet sich die Frage, der Erbe ist, nach der gesetzlichen Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt die Verwandten in einer bestimmten Reihenfolge (Ordnung). Erben 1. Ordnung sind beispielsweise die Kinder (auch Adoptivkinder) bzw. (bei Vorversterben) sonstigen Abkömmlinge. Sind keine Abkömmlinge vorhanden, gelangen die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also die Geschwister des Erblassers, gegebenenfalls auch Neffen und Nichten) als Erben 2. Ordnung in die Erbenstellung. Entferntere Verwandte Folgen in weiteren Ordnungen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben ein sogenanntes Ehegattenerbrecht. Die Erbquote des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners hängt von dem für die Eheleute bzw. die Lebenspartner beim Tod des Erblassers geltenden Güterstand ab. Stief-, Schwieger- und Pflegekinder haben kein gesetzliches Erbrecht. Durch letztwillige Verfügungen (Testamente, gemeinschaftliche Testamente oder zwingend notariell Beurkundungsbedürftige Eheverträge) kann ein Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelungen zur Erbfolge treffen. ### Gesellschaftszweck Gesellschaftszweck Siehe hierzu Unternehmensgegenstand. ### Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag Der Gesellschaftervertrag (auch Satzung genannt) ist neben den für die jeweilige Gesellschaft maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen das grundlegende Regelwerk einer Gesellschaft. In ihm werden regelmäßig bestimmt: die Firma der Gesellschaft, der Sitz der Gesellschaft, der Gesellschaftszweck. Darüber hinaus sind oft Regelungen über die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach Außen, die Beschlussfassung unter den Gesellschaftern, das Ausscheiden von Gesellschaftern, die Gewinnverteilung etc. enthalten. Im Zusammenhang mit der Ausgestaltung einer geeigneten Satzung berät der Notar gerne. ### Gesellschafterliste Gesellschafterliste Aus der elektronisch zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste ergeben sich die Gesellschafter einer GmbH / UG und deren Geschäftsanteile. Die Geschäftsführer einer GmbH / UG sind verpflichtet, nach jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder ihrer Geschäftsanteile unverzüglich eine (neue) Liste der Gesellschafter zum Handelsregister einzureichen. Hat ein Notar an einer anzuzeigenden Veränderung (z.B. Abtretung von Geschäftsanteilen / Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen, Kapitalerhöhung etc.) mitgewirkt und ist diese wirksam, ist die (neue) Liste anstelle der Geschäftsführer vom Notar zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und in Abschrift der Gesellschaft zu übermitteln. Dabei bescheinigt der Notar, dass die geänderten Eintragungen den Veränderungen entsprechen, an denen er mitgewirkt hat, und die übrigen Eintragungen mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen. Die Gesellschafterliste muss stets die Namen (nicht aber die Geburtsnamen), Vornamen, Geburtsdaten und Wohnorte (bei Gesellschaften sie Firma, ggf. die Handelsregisternummer, den Sitz etc.) aller Gesellschafter sowie die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile, die laufenden Nummern der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile und die Gesamtumfänge der Beteiligungen am Stammkapital als Prozentsatz enthalten. Die Einreichung einer neuen Liste ist auch dann vorgeschrieben, wenn es sich um eine bloße Namensänderung des Gesellschafters (z.B. durch Eheschließung oder Firmenänderung) handelt, nicht jedoch bei einer bloßen Adressenänderung am gleichen Wohnort / Sitz. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Ein Käufer kann Geschäftsanteile gutgläubig erwerben, wenn der Veräußerer seit mindestens drei Jahren und ohne Widerspruch in die Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen ist. Ist er weniger als drei Jahre eingetragen, kommt ein gutgläubiger Erwerb nur in Betracht, wenn dem tatsächlich Berechtigten der Fehler zuzurechnen ist. ### Gesellschaft Gesellschaft Siehe Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. ### Geschiedenentestament Geschiedenentestament Der geschiedene Ehepartner hat kein Erbrecht. Und dennoch können nach einer Scheidung besondere erbrechtliche Gestaltungen erforderlich sein. Geschiedenen kann es in dieser Situation - gerade wenn noch minderjährige gemeinsame Kinder vorhanden sind - zum einen darum gehen, einen mittelbaren Vermögenszugriff des Ex-Partners zu vermeiden. Denn: Verstirbt ein Elternteil, so hat der überlebende Elternteil (der Ex-Ehegatte) das alleinige Sorgerecht für die minderjährigen Kinder und somit auch das Recht zur Vermögensverwaltung über den von den minderjährigen Kindern ererbten Nachlass. Zum anderen kann es einem Geschiedenen darum gehen, zu verhindern, dass der Ex-Ehegatte als Erbe des gemeinsamen Kindes im Falle dessen Todes vor dem Ex-Ehegatten in den Genuss des vom gemeinsamen Kind zunächst ererbten Nachlasses kommt. Beide ungewollte Situationen können durch ein sogenanntes Geschiedenentestament vermieden werden. Dabei gibt es zwei Gestaltungsmöglichkeiten, die helfen, die unerwünschte Teilhabe des anderen Elternteils am Nachlass des zuerst Versterbenden zu verhindern: Das gemeinsame Kind/die gemeinsamen Kinder wird/werden nur Vorerbe und als Nacherbe wird ein anderes Familienmitglied (möglichst ein Abkömmling des Kindes/der Kinder) eingesetzt. Da der Nachlass so zu Sondervermögen wird und durch die Verfügungsbeschränkungen, denen ein Vorerbe unterliegt, wird auf diese Weise sowohl der Zugriff des Ex-Ehegatten auf den Nachlass vermieden - erst Recht, wenn ergänzend noch Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Zugleich steht mit dem Nacherben bereits ein Erbe fest, der anstelle des Ex-Ehegatten nach einem eventuellen Vorversterben des gemeinsamen Kindes in den Genuss des Nachlasses kommt. Um die unliebsamen Folgen einer Vorerbschaft nur solange aufrecht zu erhalten, wie dies unbedingt erforderlich ist, um den Ex-Ehegatten auszuschließen, wird die Vorerbschaft dabei meist angeordnet, dass die Vorerbschaft (und die evtl. angeordnete Testamentsvollstreckung) mit dem Tod des Ex-Ehegatten entfallen soll (auflösende Bedingung). Um die Verfügungs- und sonstigen Beschränkungen eines Vorerben zu vermeiden, wird ein VERMÄCHTNIS (Herausgabe- oder Universalvermächtnis) ausgesetzt, d.h.: Das Kind wird zwar Vollerbe und unterliegt insofern nicht den Beschränkungen eines Vorerben. Er kann insbesondere frei über die Erbschaftsgegenstände verfügen und sogar Schenkungen vornehmen. Die Erbschaft wird aber mit einem Herausgabevermächtnis belastet, welches im Fall des Todes des Kindes fällig wird und besagt, dass - wenn beim Tod des Kindes der Ex-Ehegatte noch lebt (Bedingung) - der noch beim Kind vorhandene Nachlass einem vom Erblasser bestimmten Dritten (nicht dem Ex-Ehegattren) - herauszugeben ist. Auch auf diesem Wege wird eine Begünstigung des Ex-Ehegatten nach dem gemeinsamen Kind ausgeschlossen. Dass der bei minderjährigen Kindern allein sorgeberechtigte Ex-Ehegatte als solcher die Verfügungsgewalt über den Nachlass erhält, kann auch in diesem Fall über die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen werden.   Weiterhin kann der Erblasser für alles, was von ihm erbrechtlich an gemeinsame Kinder übergeht, das elterliche Vermögensverwaltungsrecht auszuschließen, § 1638 BGB. Dies bewirkt, dass dem Kind durch das Familiengericht ein Ergänzungspfleger beiseitegestellt wird. Der Erblasser hat dabei die Möglichkeit, den Pfleger selbst zu bestimmen. Schließlich kommen auch Verwaltungsanordnungen gemäß § 1639 BGB in Betracht, deren Einhaltung jedoch nur schwer zu kontrollieren ist. Aufgrund der Komplexität eines entsprechenden Geschiedenentestaments sollte im Zusammenhang mit der Erstellung stets die Hilfe eines Notars oder eines anderen juristischen Beistands bemüht werden ### Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Geschäftsunfähig ist, wer dauerhaft keinen freien Willen bilden kann, weil er an einer Störung der Geistestätigkeit erkrankt ist. Geschäftsunfähig sind ferner auch alle Kinder, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ### Geschäftsführerbestellung Geschäftsführerbestellung Die Bestellung von Geschäftsführern von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft ist ein Vorgang, der der Handelsregisteranmeldung bedarf. Die Handelsregisteranmeldung bedarf der Beglaubigung durch einen Notar, der die Handelsregisteranmeldung dann elektronisch beim Handelsregister einreicht. Die Anmeldung erfolgt durch die (neue/verbleibende) Geschäftsführung. Die Eintragung im Handelsregisteranmeldung ist indessen nur deklaratorisch. ### Geschäftsführerabberufung Geschäftsführerabberufung Die Abberufung von Geschäftsführern von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft ist ein Vorgang, der der Handelsregisteranmeldung bedarf. Die Handelsregisteranmeldung bedarf der Beglaubigung durch einen Notar, der die Handelsregisteranmeldung dann elektronisch beim Handelsregister einreicht. Die Anmeldung erfolgt durch die (neue/verbleibende) Geschäftsführung. Die Eintragung im Handelsregisteranmeldung ist indessen nur deklaratorisch. ### Geschäftsführer / Geschäftsführung (GmbH) Geschäftsführer / Geschäftsführung (GmbH) Eine GmbH / UG wird per Gesetz von der Geschäftsführung gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die natürlichen Personen, die die Geschäftsführung ausüben, sind die Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Als Geschäftsführungsbefugnis bezeichnet man sodann den gesetzlichen und gesellschaftsrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen ein Geschäftsführer im Innenverhältnis das Recht und die Pflicht hat, den Ablauf einer Gesellschaft durch Anordnungen zu steuern. Dem steht die Vertretungsmacht im Verhältnis zu Außenstehenden (im sogenannten „Außenverhältnis“) gegenüber. Sie besagt, in welchem Maße der Geschäftsführer eine Gesellschaft nach außen rechtsgeschäftlich berechtigen und verpflichten kann. Regelmäßig wird eine Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder einen Geschäftsführer und einen PROKURISTEN vertreten. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, vertritt dieser die Gesellschaft allein. Aber auch im Fall mehrerer Geschäftsführer/Prokuristen kann einzelnen oder allen Geschäftsführern einer Gesellschaft Einzelvertretungsberechtigung eingeräumt werden. Daneben stellt sich stets die Frage, ob ein oder mehrere Geschäftsführer vom Verbot der Selbst-Kontrahierung und der Mehrfachvertretung des § 181 BGB befreit sein sollen. Gerade bei eine kleineren (Ein-Personen- oder Familien-)GmbH ist die regelmäßig gewünscht bzw. sogar erforderlich. ### Geschäftsanteil Geschäftsanteil Der Geschäftsanteile ist das Mitgliedschaftsrecht eines Gesellschafters am Stammkapital einer GmbH / UG. Die Übertragung / Abtretung von Geschäftsanteilen (KAUF und Abtretung von Geschäftsanteilen) bedarf stets der notariellen Beurkundung. ### Generalvollmacht Generalvollmacht Im Rahmen einer Generalvollmacht wird eine Vollmacht für alle Angelegenheiten, in denen eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist, erteilt. Solche Generalvollmachen sind oftmals Gegenstand sogenannter Vorsorgevollmachten. Soll die Generalvollmacht tatsächlich zu allen erdenklichen Rechtsgeschäften ermächtigen (namentlich z.B. auch zu Immobilienangelegenheiten, uneingeschränkt im Gesellschaftsrecht und uneingeschränkt zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen) und auch von Banken zu akzeptieren sein, Bedarf eine Generalvollmacht der Beurkundung durch einen Notar, zumindest aber der Beglaubigung. ### Genehmigung / Nachgenehmigung Genehmigung / Nachgenehmigung In vielen Fällen kann es erforderlich sein, dass eine Urkundspartei von einer anderen Urkundspartei vollmachtlos vertreten wird. In diesen Fällen bedarf es der (Nach‑)Genehmigung des beurkundeten Rechtsgeschäfts bzw. der vom Vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärungen durch die vollmachtlos vertretene Urkundspartei. Diese muss in der je nach Art des Rechtsgeschäfts erforderlich Form erfolgen. Meist ist dies die Form der Beglaubigung. Eine besondere Art der Genehmigung ist die Familiengerichtliche Genehmigung.   ### Gemischte Schenkung (Immobilie) Gemischte Schenkung (Immobilie) Eine gemischte Schenkung einer Immobilie liegt vor, wenn eine Immobilie unter Wert, also letztlich teilweise entgeltlich und teilweise unentgeltlich (als Schenkung) veräußert wird. Wie Kaufverträge über Immobilien und Immobilienschenkungen ist naturgemäß auch eine solche gemischte Schenkung zwingend notariell zu beurkunden. ### Gemeinschaftsordnung Gemeinschaftsordnung Die Gemeinschaftsordnung ist eine Regelung im WEG-Recht, welche die Rechte und Pflichten der Mitglieder der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaft im Innenverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern / Teileigentümern regelt. Die Gemeinschaftsordnung enthält meist Regelungen zum Nutzungszweck der einzelnen Wohnungs-/Teileigentumseinheiten (Zweckbestimmung), zu Sondernutzungsrechten (beispielsweise an Pkw-Stellplätzen oder Gartenteilen), zur Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums sowie zur diesbezüglichen Kostentragung, zur Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, zu einem etwa aufzustellenden Wirtschaftsplan, rund um die Abhaltung und von und Abstimmung in Eigentümerversammlungen, zum Wiederaufbau bei Zerstörung, zu baulichen Veränderungen etc. Die Gemeinschaftsordnung ist meist bereits in der notariell zu beurkundenden Teilungserklärung. ### Gemeinschaftseigentum Gemeinschaftseigentum Das Gemeinschaftseigentum bilden im Wohnungseigentumsrecht (WEG-Recht) das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen eines durch notarielle Teilungserklärung in Wohnungseigentum / Teileigentum aufgeteilten Gebäudes, die nicht im Sondereigentum eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft oder im Eigentum eines Dritten stehen. ### Gemeinschaftliches Testament Gemeinschaftliches Testament In einem gemeinschaftlichen Testament können Eheleute wohl wechselbezügliche als auch (wie in einem herkömmlichen Testament) individuelle/einseitige Verfügungen von Todes wegen (Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Teilanordnungen etc.) treffen. Wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen sind solche, bezüglich derer ausdrücklich geregelt wird oder von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen sein würde. Klassischerweise handelt es sich um eine wechselbezügliche Verfügung, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen und/oder die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben nach dem Tod des längstlebenden Ehegatten bestimmen. Ein „Klassiker“ unter den gemeinschaftlichen Testamenten ist das sogenannte Berliner Testament, in dem sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinschaftlichen Kinder als Schlusserben des längstlebenden Ehegatten einsetzen. Charakteristisch für das gemeinschaftliche Testament ist die Bindung des längstlebenden Ehegatten an die wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten, der Wirksamkeitsverlust im Fall der Scheidung und dass der Widerruf zu Lebzeiten beider Ehegatten jederzeit möglich ist, aber der notariellen Beurkundung bedarf. Das gemeinschaftliche Testament selbst kann grundsätzlich auch eigenhändig durch beide Ehegatten errichtet und geändert werden; eine notarielle Beurkundung ist jedoch dringend anzuraten. Abzugrenzen ist das gemeinschaftliche Testament vom Erbvertrag, der auch Nicht-Eheleuten offensteht, sich hinsichtlich der Bindungswirkung indessen vom gemeinschaftlichen Testament unterscheidet und in jedem Fall der notariellen Beurkundung bedarf. ### Geldvermächtnis Geldvermächtnis Das Geldvermächtnis ist ein Vermächtnis in einer letztwilligen Verfügung (gemeinschaftliches Testament, Testament oder notariell zu beurkundender Erbvertrag), mittels dessen dem Bedachten ein bestimmter Geldbetrag zugewandt wird. ### Gehrecht / Geh- und Fahrrecht Gehrecht / Geh- und Fahrrecht Siehe Wegerecht. ### Fortführungsnachweis / Fortführungsmitteilung Fortführungsnachweis / Fortführungsmitteilung Im Anschluss an Veränderungen in der Liegenschaftskarte nach einer Verbesserung wird ein Fortführungsnachweises / Fortführungsmitteilung erteilt. Diese wird benötigt, um die an einem Grundstück eingetretene Veränderung auch im Grundbuch vollziehen zu können. ### Formwechsel Formwechsel Formwechsel meint den Wechsel der Rechtsform einer Gesellschaft bei gleichzeitiger Wahrung seiner rechtlichen Identität und der grundsätzlichen Beibehaltung bisher evtl. vorhandener Mitgliedschaftsrechte – vor allem solche nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG). Im Wege des Formwechsels können Kapitalgesellschaften (z.B. AG, GmbH / UG), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, rechtsfähige Vereine, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in beispielsweise in die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft wechseln. Der Formwechsel bedarf meist eines notariell beurkundeten Beschlusses der Gesellschafterversammlung des formwechselnden Rechtsträgers und – bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften – einer entsprechenden Handelsregisteranmeldung. ### Flurstück Flurstück Ein Flurstück ist ein amtlich vermessener und in der Regel örtlich abgemarkter, in der Liegenschaftskarte (Liegenschaftskataster) unter einer eigenen Flurstücksnummer eingetragener Teil der Erdoberfläche. Er wird auch „Parzelle“ genannt. ### Firmenänderung Firmenänderung Die Änderung der Firma einer GmbH bzw. Unternehmergesellschaft (UG) ist eine Satzungsänderung. Eine solche bedarf der notariellen Beurkundung. Bei jeder im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft ist eine Änderung des Gesellschaftsnamens / der Firma zum Handelsregister anzumelden (Handelsregisteranmeldung). ### Firma Firma Die Firma ist der Name, unter dem ein Einzelkaufmann, Handelsgesellschaft oder eine andere Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt. An den Firmennamen sind – teilweise von Gesellschaftstyp zu Gesellschaftstyp unterschiedliche – besondere gesetzliche Anforderungen zu stellen. Diesbezüglich berät Sie der Notar im Rahmen einer Firmengründung oder auch nur der Eintragung im Handelsregister gern. ### Familiengerichtliche Genehmigung Familiengerichtliche Genehmigung Ein Vormund oder der mit einem Minderjährigen geschlossene Vertrag bedarf der Genehmigung des Familiengerichts bei Verfügungen über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück; bei Verfügungen über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Gründstück oder auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet sind; bei Verfügungen über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet sind; bei Eingehung einer Verpflichtung zu einer der vorstehend bezeichneten Verfügungen; zu Verträgen, die auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet sind; bei Rechtsgeschäften, durch die der Mündel/der Minderjährige zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen oder über eine ihm angefallene Erbschaft oder über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, sowie zu einer Verfügung über den Anteil des Mündels an einer Erbschaft; zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf einen Pflichtteil sowie zu einem Erbteilungsvertrag (siehe Erbauseinandersetzung / Erbteilung); bei Verträgen, die auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet sind, sowie zu Gesellschaftsverträgen, die zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen werden; zu Pachtverträgen über ein Landgut oder einen gewerblichen Betrieb; zu Miet- oder Pachtverträgen oder anderen Verträgen, durch die der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mündels fortdauern soll; zu Lehrverträgen, die für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden; zu auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Verträgen, wenn der Mündel zu persönlichen Leistungen für längere Zeit als ein Jahr verpflichtet werden soll; zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Mündels; zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann; zur Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, insbesondere zur Eingehung einer Bürgschaft; zur Erteilung einer Prokura; zu einem Vergleich oder einem Schiedsvertrag, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 3 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht; zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Mündels bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird. ### Fahrrecht Fahrrecht Siehe Wegerecht/Überfahrtsrecht. ### Fälligkeitsmitteilung Fälligkeitsmitteilung Kernelement eines stets der notariellen Beurkundung bedürfenden Grundstückskaufvertrages / Immobilienkaufvertrages ist, dass der Käufer den Kaufpreis erst zahlen müssen soll, wenn sichergestellt ist, dass der Käufer (soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde) lastenfreies Eigentum erwerben wird, d.h. nachdem der Notar die Eintragung einer (Auflassungs‑)Vormerkung zugunsten des Käufers im Grundbuch bewirkt hat, die jeweilige Gemeinde / Stadt ggf. auf ein etwaiges Vorkaufsrecht verzichtet oder erklärt hat, dass ein solches nicht besteht, sämtliche Erklärungen zu etwaigen anderen Vorkaufsrechten vorliegen, dem Notar zu treuen Händen sämtliche Löschungsunterlagen für im Grundbuch eingetragene Belastungen / Rechte vorliegen, die vom Käufer nicht zu übernehmen sind, beim Verkauf von Wohnungseigentum / Teileigentum eine etwa erforderliche Verwalterzustimmung zum Kaufvertrag vorliegt etc. Standardgemäß wird in diesem Zusammenhang vereinbart, dass der Kaufpreis erst dann fällig ist, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind und der Notar dies dem Käufer bestätigt hat. Diese Bestätigung nennt man „Fälligkeitsmitteilung“. ### Europäisches Nachlasszeugnis Europäisches Nachlasszeugnis Das Europäische Nachlasszeugnis ähnelt dem deutschen Erbschein und dient (wie der Erbschein für nationale Erbfälle in Deutschland) in internationalen Erbfällen zum Nachweis der Erbenstellung. Ein Europäisches Nachlasszeugnis kann in allen Erbfällen seit dem 17.08.2015 (Sterbefälle seit Geltung der Europäischen Erbrechtsverordnung), die einen Auslandbezug aufwiesen, auf Antrag erteilt werden. Einen entsprechenden Antrag kann jeder Erbe, Vermächtnisnehmer mit unmittelbarer Berechtigung am Nachlass, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter stellen. Nachlassgläubiger sind – anders als beim deutschen Erbschein – hingegen nicht antragsberechtigt. Zuständig für die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist entweder das Gericht, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder – unter bestimmten Umständen – das Gericht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, dessen Recht der Erblasser für seine Rechtsnachfolge gewählt hat. Die Antragstellung ist über das zuständige Nachlassgericht oder einen Notar möglich ### Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU-ErbVO) Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO, EU-ErbVO) Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Sie regelt für Erbfälle ab dem 17.08.2015, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Als Faustformel gilt dabei, dass auf einen Erbfall das Recht des Staates Anwendung findet, in dem die verstorbene Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Nur wenn sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts hatte, kann auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden sein. Davon abweichend eröffnet die Europäische Erbrechtsverordnung die Möglichkeit, das auf den Erbfall anwendbare Recht durch eine Rechtswahl zu bestimmen. Der Erblasser kann dabei sein eigenes Staatsangehörigkeitsrecht als anzuwendendes Recht wählen. Weiterhin wurde durch die Europäische Erbrechtsverordnung erstmals ein dem deutschen Erbschein ähnelndes Europäisches Nachlasszeugnis für internationale Erbfälle eingeführt. Weitere Regelungsbereiche der Europäische Erbrechtsverordnung sind die Gerichtszuständigkeit bei internationalen Erbfällen sowie die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in internationalen Erbfällen. ### Errungenschaftsgemeinschaft Errungenschaftsgemeinschaft Die Errungenschaftsgemeinschaft ist ein im Ausland weit verbreiteter ehelicher Güterstand, bei dem hinsichtlich gewisser Vermögensteile der Eheleute eine Gemeinschaft des Vermögens entsteht (beschränkte Gütergemeinschaft). Namentlich werden die Errungenschaften während der Ehe zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten. Besondere Bedeutung hat dies im Falle des Immobilienerwerbs. ### Ersatzerbe Ersatzerbe Der Verfasser einer letztwilligen Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag etc.) kann nicht nur Erben einsetzen, sondern auch Personen benennen, die Erbe werden sollen, wenn die eingesetzten Erben aus irgendeinem Grunde nicht Erbe werden, beispielsweise weil sie bereits vor der testierenden Person verstorben sind oder einer Erbausschlagung erklärt haben. Solche Personen, die Erbe werden sollen, wenn die eingesetzten Erben aus irgendeinem Grunde nicht Erbe werden, werden Ersatzerben genannt. Sie sind streng zu unterscheiden von Schlusserben und Nacherben. ### Eröffnungsprotokoll Eröffnungsprotokoll Siehe Testamenteröffnung. ### Ergänzungspfleger Ergänzungspfleger Der Ergänzungspfleger ist eine neutrale Person, der das Sorgerecht der Eltern, eines Elternteils oder eines Vormunds für ein unmündiges Kind durch das zuständige Amtsgericht (Familiengericht) für einen bestimmten Teilbereich übertragen wird, während das Sorgerecht im Übrigen beim jeweiligen Sorgerechtsinhaber verbleibt. Grund für die Bestellung eines Ergänzungspflegers im Zusammenhang mit notariellen Vorgängen ist meist, dass die sorgeberechtigten Eltern oder ein sorgeberechtigter Elternteil per Gesetz ausnahmsweise von der Vertretung des eigenen Kindes ausgeschlossen sind, beispielsweise bei Immobilienschenkungen (Übergabeverträgen Überlassungsverträgen) an das unmündige Kind durch die Eltern/einen Elternteil selbst bzw. bei Immobilienkaufverträgen oder bei Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen, an denen neben dem unmündigen Kind auch die Eltern beteiligt sind. ### Erbverzicht / Erbverzichtsvertrag Erbverzichtsvertrag Ein möglicher gesetzlicher Erbe kann im Wege des Erbverzichtsvertrages mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten auf sein Erbrecht verzichten. Nach dem Tod des Erblassers ist nur noch eine Erbausschlagung möglich. Erbverzicht Der Erbverzicht ist für die Vertragsbeteiligten bindend und einseitig nicht widerruflich. Die Aufhebung oder Änderung bedarf vielmehr eines erneuten Vertrages zwischen Erblasser und Verzichtendem. Er schließt den Verzichtenden von der gesetzlichen Erbfolge aus und bedarf zwingend der Beurkundung vor einem Notar. Dabei muss der Erblasser den notariellen Vertrag persönlich abschließen (Ausschluss der Stellvertretung), während sich der Verzichtende bei Abschluss des Erbverzichts vertreten lassen kann. Inhaltlich kann sich ein notarieller Erbverzicht auch auf einen Bruchteil des gesetzlichen Erbrechts des Verzichtenden beschränken, nicht aber auf einzelne Nachlassgegenstände. Ebenfalls möglich ist ein bloßer oder auch ergänzender Pflichtteilsverzicht. Letzterer (ggf. ergänzt durch ein Testament) ist im vielen Fällen sogar vorzugswürdig, weil ein Erbverzicht oftmals zu ungewünschten Folgen führt. ### Erbvertrag Erbvertrag Anstelle eines gemeinschaftlichen Testaments, welches Eheleuten vorbehalten ist, können zwei oder mehr Personen einen Erbvertrag schließen und in diesem letztwillige Verfügungen (Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Teilanordnungen, Auflagen etc.) treffen. Im Gegensatz zu einem frei widerruflichen Testament und einem erst nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten unwiderruflichen Gemeinschaftlichen Testament ist der Erbvertrag unter den Vertragsparteien mit Blick auf die dortigen Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen sofort bindend, d.h. unwiderruflich, wenn nicht vertraglich etwas Anderes vereinbart wird. Oftmals wird der Erbvertrag mit anderen Verträgen, vor allem Eheverträgen (Ehe- und Erbvertrag), Übergabeverträgen (Zur vorweggenommenen Erbfolge), Erbverichten, Pflichtteilsverzichten etc., verbunden. Ein Erbvertrag muss von solchen Personen, die im Erbvertrag letztwillige Verfügungen treffen, höchstpersönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner von einem Notar beurkundet werden. Wie in Testamenten können in einen Erbvertrag (ohne vertragliche Bindungswirkung) auch weitere letztwillige Verfügungen aufgenommen werde, wie z.B. die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Die Bindungswirkung von Erbverträgen bedeutet, dass spätere, dem Erbvertrag widersprechende letztwillige Verfügungen unwirksam sind. Verfügungen zu Lebzeiten sind hiervon zwar nicht erfasst, werden solche indessen in Form von Schenkungen vorgenommen, um den im Vertrag Begünstigten zu schädigen/zu umgehen, besteht jedoch die Gefahr bereicherungsrechtlicher Ansprüche des im Vertrag Begünstigten gegen den Beschenkten nach Eintritt des Erbfalls. Behalten sich die Vertragsparteien keine vertraglichen Rücktrittsrechte oder Abänderungsbefugnisse vor, kommt lediglich eine Anfechtung des Erbvertrages in Betracht, um sich nachträglich von einem Erbvertrag zu lösen. ### Erbteilung Erbteilung Siehe Erbauseinandersetzung. ### Erbteilsübertragung Erbteilsübertragung Die Erbteilsübertragung ist eine mögliche Form der Erbauseinandersetzung zum Zwecke der Auflösung/Beendigung einer Erbengemeinschaft. Die Erbteilsübertragung inklusive des diesbezüglichen Verpflichtungsgeschäfts bedarf der notariellen Form (notarielle Beurkundung). ### Erbschein / Erbscheinsantrag Erbschein / Erbscheinsantrag Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis in Form einer öffentlichen Urkunde, das für den Rechtsverkehr feststellt, wer Erbe einer verstorbenen Person ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser Erbe unterliegt. Ein Erbschein ist erforderlich, wenn es an einem notariellen Testament fehlt und Immobilien oder Geschäftsanteile zum Nachlass gehören. Denn die Umschreibung auf den Erben werden Grundbuchamt und Registergericht nur gegen Vorlage eines notariellen Testaments oder eines Erbscheins vornehmen. Außerdem verlangen Banken etc. oftmals einen Erbschein. Der Erbschein kann bei einem Notar gestellt werden (notarielle Beurkundung) und setzt die Erbschaftsannahme durch die im Erbscheinsantrag benannten Erben voraus. Der Erbschein weist sodann die Erben und – im Falle der Erbengemeinschaft – den Anteil der jeweiligen Miterben am Nachlass aus. Antragsteller können sämtliche Erben (Alleinerben, Miterben, Vorerben, Nacherben ab dem Nacherbfall), aber auch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Gläubiger, die zur Zwangsvollstreckung gegen den Erben einen Erbschein benötigen, sein. Ein Erbschein zum Nachweis der Erbfolge ist entbehrlich/kann entbehrlich sein, wenn eine eindeutig formulierte, notariell beurkundete letztwillige Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament oder Erbvertrag) vorliegt. Hierin liegt einer der vielen Vorteile der notariellen Beurkundung letztwilliger Verfügungen im Vergleich zur eigenhändigen Testamenten. ### Erbschaftskauf / Erbschaftskaufvertrag Erbschaftskauf / Erbschaftskaufvertrag Ein Erbschaftskauf ist kein Kaufvertrag über bestimmte Nachlassgegenstände, sondern ein Kaufvertrag über eine (gegebenenfalls zu einer bestimmten Quote) angefallene Erbschaft. Dies bedeutet, dass ein Erbschaftskaufvertrag erst nach dem Erbfall abgeschlossen werden kann. Ein zuvor geschlossener Vertrag über eine Erbschaft ist nichtig. Möglich sind lediglich Verträge zwischen zukünftigen gesetzlichen Erben über ihre gesetzlichen Erbteile oder den Pflichtteil eines von ihnen. Ein Vertrag nach Vorstehendem bedarf in jedem Fall der notariellen Beurkundung. ### Erbfolge Erbfolge Siehe: Gesetzliche Erbfolge ### Erbengemeinschaft Erbengemeinschaft Wird eine Person von mehreren Personen beerbt, bilden diese Erben eine Erbengemeinschaft. Die einzelnen Personen werden als Miterben bezeichnet. Die Erbengemeinschaft kann durch Erbauseinandersetzung (Aufteilung, Vereinigung aller Erbteile im Wege der Erbfolge auf einen Erben, Erbteilsübertragung oder Abschichtung), Auszahlung der Miterben, Verkauf an Dritte oder Teilungsversteigerung aufgelöst werden. Hierzu bedarf es in vielen Fällen der notariellen Beurkundung. ### Erbeinsetzung Erbeinsetzung Soll die Erbfolge abweichend von der gesetzlichen Erbfolge geregelt werden, ist eine Erbeinsetzung erforderlich. In einer solchen Erbeinsetzung liegt dann gegebenenfalls zugleich die Enterbung des/der gesetzlichen Erben, die dann gegebenenfalls nur noch den Pflichtteil geltend machen können. Die Erbeinsetzung ist von der Aussetzung eines Vermächtnisses zu unterscheiden. Während die Erbeinsetzung auf Gesamtrechtsnachfolge gerichtet ist, wird mit einem Vermächtnis nur bestimmte Nachlassgegenstände einer bestimmten Person zugewandt. In diesem Zusammenhang entstehen oftmals Fehler bei der Errichtung von Testamenten, weshalb eine notarielle Beratung und Beurkundung anzuraten, um eine Auslegungsbedürftigkeit und damit gegebenenfalls ungewollte Folgen zu vermeiden. ### Erbe Erbe Erbe ist, wer aufgrund des Gesetzes oder letztwilliger Verfügungen (z.B. Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) als Gesamtrechtsnachfolger einer verstorbenen Person berufen ist. Der Erbe ist insoweit vom Vermächtnisnehmer zu unterscheiden, dem vom Erblasser nur einzelne Nachlassgegenstände zugewandt werden. Weiterhin ist zu unterscheiden zwischen dem (unbeschränkten Voll‑)Erbe (Normalfall) Ersatzerben Schlusserben sowie Vorerben und Nacherben. ### Erbbauzins Erbbauzins Wird ein Erbbaurecht bestellt, erhält der Grundstückseigentümer (der Erbbaurechtgeber) vom Erbbauberechtigten ein regelmäßiges Entgelt, den Erbbauzins. Gesichert wird das Recht des Erbbaurechtgebers durch Eintragung einer Erbbauzins-Reallast in Abteilung II des Erbbaugrundbuchs. Dadurch erhält der Erbbauzins dingliche Wirkung. Regelmäßig wird ein Prozentsatz des aktuellen Bodenwerts zu Beginn der Laufzeit des Erbbaurechtsvertrages als Erbbauzins festgelegt. Ergänzend wird zum Zwecke der Wertsicherung meist eine Anpassungsklausel zum Inhalt der dinglichen Erbbauzinsreallast gemacht. ### Erbbaurechtsvertrag Erbbaurechtsvertrag Siehe Erbbaurecht. ### Erbbaurecht Erbbaurecht Das Erbbaurecht (teilweise auch fälschlich „Erbpacht“ genannt) ist das Recht, üblicherweise gegen Zahlung eines Erbbauzinses, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten, zu haben und zu unterhalten. Aus der Sicht des Erbbauberechtigten handelt es sich um ein Grundstücksgleiches Recht. Aus Sicht des Grundstückseigentümers, des Erbbaurechtsgebers, ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, welches auf seinem Grundstück lastet. Die Begründung eines Erbbaurechts erfolgt durch einen Erbbaurechtsvertrag zwischen Erbbauberechtigtem und Grundstückseigentümer einerseits und anschließender Eintragung ins Grundbuch andererseits. Es kann als grundstücksgleiches Recht wie ein Grundstück (durch Immobilienkaufvertrag, durch Immobilienschenkung, durch Übergabe, im Wege vorweggenommener Erbfolge etc.) veräußert, vererbt oder vermacht und (z.B. mit Grundschulde, Hypotheken, Grunddienstbarkeiten, Beschränkungen persönlichen Dienstbarkeiten oder Reallasten) belastet werden. Der Erbbaurechtsvertrag bedarf stets der Beurkundung durch einen Notar. Das Erbbaurecht wird als dingliche Belastung des ursprünglichen Grundstücks in Abteilung II des Grundbuchs des betroffenen Grundstücks (hier stets im ersten Rang) und als grundstücksgleiches Recht zudem in einem eigenen Grundbuchblatt, dem Erbbaugrundbuch, eingetragen. Hier wiederum werden im Bestandsverzeichnis (Abteilung I) der Erbbauvertrag, das belastete Grundstück und der Grundstückseigentümer benannt, darüber hinaus der Erbbauberechtigte. In Abteilung II werden der Erbbauzins und sonstige Rechte und Belastungen mit Ausnahme der Grundpfandrechte, die in Abteilung III aufzunehmen sind, eingetragen. Ein Erbbaurecht erlischt durch Zeitablauf oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung. Bei Zeitablauf müssen errichtete Gebäude nicht vom Grundstück entfernt werden; der Erbbauberechtigte erhält stattdessen in aller Regel eine Vergütung für den Gebäudewert. Denn: Eigentümer des Bauwerks ist zunächst der Erbbauberechtigte und nicht etwa der Grundstückseigentümer.   ### Erbbaugrundbuch Erbbaugrundbuch Siehe Erbbaurecht. ### Erbausschlagung Erbausschlagung Ein Erbe muss die ihm zustehende Erbschaft nicht annehmen. Gerade im Falle eines überschuldeten Nachlasses besteht hieran kein Interesse. In einigen Fällen ist aber auch erwünscht, dass eine andere Person anstelle des Erben in den Genuss des Nachlasses kommt, oder es soll eine Erbausschlagung aus erbschaftssteuerlichen Gründen erfolgen. In all diesen Fällen – aber auch aus gänzlich anderen Gründen und sogar ohne jeglichen Grund – kann der Erbe die Erbschaft ausschlagen (Erbausschlagung). Es handelt sich dabei letztlich um die ausdrückliche Erklärung des Erben, die Erbschaft und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht anzunehmen. Die Ausschlagungserklärung bedarf der öffentlichen BEGLAUBIGUNG (beispielsweise durch einen Notar) und ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft, dem Grunde der Berufung und eventueller Beschwerungen an das zuständige Amtsgericht (Nachlassgericht) zu richten. Handelt es sich um eine Erbschaft aufgrund gewillkürter Erbfolge (z.B. Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag), beginnt die Frist nicht vor der Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht. Wird die Erbschaft ausgeschlagen, geht sie automatisch an den nächsten Erbberechtigten über. Der ausschlagende Erbe wird so behandelt, als ob er bei Eintritt des Erbfalles nicht gelebt hätte. Dem so zu Erbschaft gelangenden Erben bleibt es sodann unbenommen, seinerseits das Erbe ebenfalls auszuschlagen. Sind keine weiteren Erben mehr vorhanden, fällt das Erbe an den Staat. Hat der ERBE minderjährige Kinder und erfolgt die Erbausschlagung aus einem Grunde, aus dem heraus möglichst auch die minderjährigen Kindern nicht ERBE werden sollten (v.a. bei Überschuldung des Nachlasses), ist daran zu denken, die Erbschaft gleich auch für die minderjährigen Kinder auszuschlagen, wobei bei gemeinsamem Sorgerecht auch der andere Elternteil zu beteiligen ist. ### Erbauseinandersetzung Erbauseinandersetzung Eine Erbauseinandersetzung ist kein Erbschaftsstreit. Als Erbauseinandersetzung bezeichnet man vielmehr den Vorgang der Aufteilung eines Nachlasses unter den Erben zum Zwecke der Auflösung einer zunächst bestehenden Erbengemeinschaft. Diese geschieht per Vertrag, den Erbauseinandersetzungsvertrag, auch Erbteilungsvertrag genannt. Ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann grundsätzlich formfrei - also sogar mündlich - geschlossen werden. Er bedarf jedoch ausnahmsweise der Beurkundung durch den Notar, wenn Immobilien oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft / GmbH zum Nachlass gehören. Auch Banken verlangen mit Blick auf die bei ihnen geführten Konten, Depots und Schließfächer zuweilen einen schriftlichen Erbauseinandersetzungsvertrag zum Nachweis, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist nunmehr nur noch ein bestimmter Erbe verfügungsberechtigt ist. ### Enterbung Enterbung Siehe Erbeinsetzung. ### Elektronisches Urkundenarchiv Elektronisches Urkundenarchiv Ab 2022 verwahren Notarinnen und Notare ihre Urkunden auch elektronisch. Hierzu besteht ein elektronisches Urkundenarchiv bei der Bundesnotarkammer in Berlin, dass die sichere Aufbewahrung der Urkunden über 100 Jahre ermöglicht. Alle ab dem Jahr 2022 erstellten Urkunden werden vom Notar digitalisiert, qualifiziert elektronisch signiert und verschlüsselt in der sogenannten elektronischen Urkundensammlung abgelegt. Zugleich treten das Urkundenverzeichnis und das Verwahrungsverzeichnis, die elektronisch im elektronischen Urkundenarchiv geführt werden, an die Stelle der Urkundenrolle sowie des Massen- und des Verwahrungsbruchs. ### Einzelunternehmen Einzelunternehmen Siehe Einzelkaufmännisches Unternehmen. ### Einzelkaufmännisches Unternehmen Einzelkaufmännisches Unternehmen Zum Betrieb eines Unternehmens bedarf es nicht notwendigerweise der Gründung einer Gesellschaft. Ein Unternehmen kann auch als Kaufmann / Kauffrau selbst geführt werden (einzelkaufmännisches Unternehmen). Jeder Gewerbetreibende wird – außer bei Kleinstbetrieben – automatisch Kaufmann / Kauffrau. Wer danach Kaufmann / Kauffrau ist, muss seine Firma, seinen Sitz und seine inländische Geschäftsanschrift durch ### Eigentumswohnung Eigentumswohnung Siehe Wohnungseigentum. ### Eigentumsübergang Eigentumsübergang Juristisch ist zwischen Besitz und Eigentum zu unterscheiden. Der Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Eigentum ist demgegenüber die umfassende Sachherrschaft über eine Sache. Ein notarieller Immobilienkaufvertrag sieht in der Regel vor, dass der Besitzübergang mit Kaufpreiszahlung erfolgt. Das Eigentum geht hingegen erst dann auf den Käufer über, wenn die Immobilie nach Kaufpreiszahlung im Grundbuch auf den Käufer umgeschrieben ist, was einige Wochen und Monate in Anspruch nehmen kann. Die Eigentumsumschreibung wird hierzu unmittelbar nach Kaufpreiszahlung vom NOTAR gegenüber dem Grundbuchamt veranlasst. ### Eigentum Eigentum Juristisch ist zwischen Besitz und Eigentum zu unterscheiden. Der Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Eigentum ist demgegenüber die umfassende Sachherrschaft über eine Sache. ### Ehevertrag Ehevertrag Ein Ehevertrag kann vor Eheschließung, unmittelbar danach der auch noch zu einem späteren Zeitpunkt während der Ehe geschlossen  (oder abgeändert) werden.  Im Gegensatz zu reinen Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung können sich Eheleute in einem Ehevertrag sowohl Regeln für die Ehe als auch für den Fall einer eventuellen Trennung und / oder Scheidung geben. Regelmäßige Inhalte eines Ehevertrages sind Vereinbarungen zu einem vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichenden Güterstand  (z.B. Gütertrennung,  Gütergemeinschaft oder modifizierte Zugewinngemeinschaft) Vereinbarungen zur Erfüllung etwaiger Zugewinnausgleichsansprühe im Scheidungsfall Regelungen zur Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsfall Vereinbarungen mit Blick auf einen etwaigen späteren Versorgungsausgleich im Scheidungsfall, Unterhaltsregelungen (Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt), Erbrechtliche Regelungen (vom Erbverzicht und/oder Pflichtteilsverzicht bis zur Verbindung mit einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag Vereinbarungen zur Kinderbetreuung, zur Namensführung und zur sonstigen Lebensführung. Bei Eheleuten mit Auslandsbezug kann ferner eine Rechtswahl in Betracht kommen. Ein Ehevertrag bedarf dabei nach deutschem Recht in jedem Fall der Beurkundung durch einen Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien; Stellvertretung ist jedoch möglich. ### Ehegattenunterhalt Ehegattenunterhalt Während bestehender Ehe sind die Eheleute untereinander unterhaltsverpflichtet. Ein Verzicht auf Ehegattenunterhalt im Voraus ist auch in einem notariellen Ehevertrag oder in einer notariell beurkundeten Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung unzulässig. Ein entsprechender Verzicht kann daher nur nachträglich erfolgen. ### Ehegattentestament Ehegattentestament Siehe gemeinschaftliches Testament bzw. Berliner Testament. ### Ehegattenerbrecht Ehegattenerbrecht Dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines Erblassers steht ein gesetzliches Erbrecht (siehe gesetzliche Erbfolge) zu, wenn der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner den Erblasser tatsächlich überlebt. Versterben die Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner hingegen gleichzeitig (z.B. aufgrund eines Unfalls), beerben sie sich gegenseitig nicht. Trotz beim Tod des Erblassers bestehender Ehe/eingetragener Lebenspartnerschaft scheidet ein gesetzliches Erbrecht des Partners aus, wenn beim Tod des Erblassers die Voraussetzungen der Ehescheidung vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr bereits zugestimmt hatte. Entsprechendes gilt bei der Aufhebung der Ehe. Die Höhe des Erbteils des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners hängt einerseits vom Güterstand der Eheleute/Lebenspartner ab (im Güterstand der Zugewinngemeinschaft fällt der Erbteil aufgrund eines pauschalierten Zugewinnausgleichs im Todesfall höher aus als in einem anderen, in einem notariell beurkundeten Ehevertrag gewählten Güterstand), andererseits aber auch davon, welche Miterben vorhanden sind (je höher die Ordnung der anderen Erben , d.h. je entfernter die Miterben mit dem Erblasser verwandt sind, desto höher fällt die Erbquote des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners aus – bis hin zur allein Erbschaft des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners). Durch letztwillige Verfügungen (Testamente, gemeinschaftliche Testamente oder zwingend notariell beurkundungsbedürftige Eheverträge) kann ein Erblasser abweichende Regelungen treffen. ### Duldungspflicht Duldungspflicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit, ggf. auch einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, kann u.a. eine Duldungspflicht sein. So kann der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks (dienendes Grundstück) beispielsweise aufgrund einer Grunddienstbarkeit verpflichtet werden/sein, die von einem anderen Grundstück (herrschendes Grundstück) ausgehenden Immissionen zu dulden. Auch kann die Verpflichtung begründet werden/sein, die Überfahrt oder die Verlegung von Leitungen sowie eine Überbauung zu dulden (Wegerecht / Gehrecht, Überfahrtrecht, Fahrrecht, Leitungsrecht, Überbaurecht etc.). Die Erklärung zur Begründung einer Grunddienstbarkeit in Form einer Duldungspflicht bedarf zur Eintragung im Grundbuch der notariellen Beglaubigung (Unterschriftbeglaubigung) oder der notariellen Beurkundung. ### Dokumentenbeglaubigung Dokumentenbeglaubigung Siehe unter Beglaubigung. ### Digitaler Nachlass Digitaler Nachlass Zum digitalen Nachlass gehören alle digital gespeicherten Daten eines Erblassers, insbesondere auch solche im Internet (z.B Zugangsdaten wie Benutzernamen und Passwörter für E-Mail Dienste, Internet-Plattformen wie Social-Media-Plattformen, Shopping-Seiten, Suchmaschinen, Digitalwährungen etc.). Auch hierzu können in einer (notariellen) letztwilligen Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament oder zwingend beurkundungsbedürftigen Erbvertrag) Regelungen getroffen werden. ### Dienstsiegel des Notars Dienstsiegel des Notars Siehe Siegel des Notars. ### Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) Die DONot ist eine bundeseinheitliche Verwaltungsverfügung der Landesjustizverwaltungen zur Regelung des Berufsrechts der Notare. Sie regelt u.a. die Amtsführung durch die Notare im Allgemeinen, die von den Notaren zu führenden Bücher und Verzeichnisse, die Führung der Notarsakten, die von den Notaren zu erstellenden Übersichten, die Abwicklung der notariellen Urkunds- und Verwahrungsgeschäfte und die Herstellung notarieller Urkunden sowie die Prüfung der notariellen Amtsführung. ### Dienstbarkeit Dienstbarkeit Eine Dienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Immobilie. Dienstbarkeiten werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Man unterscheidet Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die zugunsten einer bestimmten Person bestellt werden Grunddienstbarkeiten, die für den jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks, also letztlich zugunsten eines bestimmten Grundstücks, bestellt werden vom Nießbrauch / Nießbrauchsrecht als im Gegensatz zur beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bzw. Grunddienstbarkeit umfassendem Nutzungsrecht und Dauerwohnrecht bzw. Dauernutzungsrecht nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) Jede Dienstbarkeit bedarf zur Eintragung und/oder Löschung im Grundbuch einer entsprechenden Bewilligung, die von einem Notar beglaubigt werden muss. ### Dienendes Grundstück Dienendes Grundstück Siehe Grunddienstbarkeit. ### Dauerwohnrecht / Dauernutzungsrecht Dauerwohnrecht / Dauernutzungsrecht Nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt. Ebenso kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht). ### Bürgschaften Bürgschaften Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, in dem sich eine Person dazu bereit erklärt, die Schulden für eine andere Person zu begleichen, wenn der Schuldner nicht selbst zahlt/zahlen kann. Bürgschaften sind notariell zu beurkunden, wenn sie eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung enthalten. ### Bundesnotarordnung (BNotO) Bundesnotarordnung (BNotO)   Die Bundesnotarordnung regelt bundesweit einheitlich die Amtstätigkeit der Notare. Sie enthält u.a. Regelungen über die Bestellung zum Notar, Bestimmungen zur notariellen Amtsausübung, zur Vertretung des Notars bei dessen Abwesenheit sowie zu etwaigen Disziplinarverfahren. ### Bundesnotarkammer Bundesnotarkammer Notare gehören den in den Bezirken der Oberlandesgerichte in Deutschland existierenden Notarkammern an. Die Bundesnotarkammer wiederum ist eine selbstverwaltende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit hoheitlichen Rechten und Pflichten, aber auch die berufsständische Vertretung für alle Notarinnen und Notare auf Bundesebene. Die Bundesnotarkammer führt zudem das Zentrale Vorsorgeregister und das Zentrale Testamentsregister im gesetzlichen Auftrag und unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Ihr Sitz ist Berlin. Eine weitere Geschäftsstelle befindet sich in Brüssel. ### Buchgrundstück Buchgrundstück Siehe Grundstück. ### Buchgrundschuld Buchgrundschuld Siehe Grundschuld. ### Bruchteilsnießbrauch Bruchteilsnießbrauch Ein Bruchteilsnießbrauch ist die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Bruchteil der nießbrauchsbelasteten Sache, insbesondere eines Grundstücks. ### Briefgrundschuld Briefgrundschuld Siehe Grundschuld. ### Billigkeitsunterhalt Billigkeitsunterhalt Der Billigkeitsunterhalt ist ein Anspruch auf Unterhalt im Rahmen des nachehelichen Unterhalts. Er greift bei sowohl bei Unmöglichkeit der Erwerbstätigkeit des anspruchstellenden geschiedenen Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen als auch dann, wenn eine Unterhaltsversagung aus anderen Gründen grob unbillig wäre. Der Billigkeitsunterhalt ist subsidiär zu anderen Ansprüchen des nachehelichen Unterhalts. Darüber, ob dieser Anspruch im Einzelfall in einem notariellen (Beurkundungspflichtigen Ehevertrag bzw. in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung abbedungen werden kann, berät der Notar im Vorfeld der Beurkundung eines Ehevertrages gern. ### Bezugsurkunde Bezugsurkunde Soll eine Vielzahl an Anlagen zum Gegenstand eines notariellen Vertrages gemacht werden, die Erklärungen der Vertragsbeteiligten enthalten oder Verpflichtungen begründen, also mit zu beurkunden sind, wird meist im Vorfeld der eigentlichen Beurkundung eine Bezugsurkunde errichtet, auf die in der Beurkundung des Hauptvertrages nur noch verwiesen wird. Dies geschieht, um die Beurkundung des Hauptvertrages nicht zu überlasten. ### Bewilligung Bewilligung Soll ein Recht im Grundbuch eingetragen oder aus dem Grundbuch gelöscht werden, bedarf dies einer Bewilligung/Löschungsbewilligung, d.h. einer förmlichen Erklärung, die der Beglaubigung durch einen Notar bedarf. ### Bevollmächtigter Bevollmächtigter Bevollmächtigter ist eine Person, die aufgrund einer Vollmacht für einen anderen handeln soll. Da der Bevollmächtigte (anders als ein vom Gericht bestellter Betreuer) grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle und Aufsicht unterliegt, sollte der Vollmachtgeber zum Bevollmächtigten stets ein besonderes Vertrauensverhältnis haben. ### Beurkundungsgesetz (BeurkG) Beurkundungsgesetz (BeurkG) Das Beurkundungsgesetz (BeurkG) regelt die Errichtung und Behandlung (inkl. auch Verwahrung) notarieller Urkunden durch den Notar. Es regelt wichtige diesbezügliche notarielle Pflichten, beispielsweise sich über die Identität der beteiligten Personen Gewissheit zu verschaffen und die Niederschrift in deren Gegenwart zu verlesen. Die Niederschrift der Urkunde ist in Gegenwart der Beteiligten zu verlesen und dann von diesen zu genehmigen und eigenhändig zu unterschreiben. Sind in der Urkunde Karten, Abbildungen und/oder Zeichnungen vorhanden, so müssen diese den Beteiligten vorgelegt werden. Das BeurkG beschäftigt sich ferner mit den Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Notaranderkonten und anderen Verwahrungstätigkeiten. Schließlich regelt das Gesetz Beglaubigungen durch den Notar und benennt spezielle Unwirksamkeitsgründe. Weitere berufsrechtliche Pflichten den Notars ergeben sich aus der Bundesnotarordnung (BNotO). Die Vergütung eines Notars richtet sich nach dem dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). ### Beurkundung Beurkundung Die notarielle Beurkundung ist das strengste Formerfordernis im Rechtsverkehr, wonach bestimmte Verträge und URKUNDEN von einem NOTAR in einer Niederschrift abgefasst werden müssen. Die Niederschrift muss den Beteiligte von dem NOTAR / in Gegenwart des NOTARS vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet werden, wobei bei gehörlosen, sprachunkundigen und nicht schreibfähigen Personen Besonderheiten gelten. Die Beurkundung erfüllt eine Gültigkeitsfunktion (Das Rechtsgeschäft ist nur bei notarieller Beurkundung wirksam) Warnfunktion (Wegen der Bedeutung des Rechtsgeschäfts und/oder der mit ihm verbundenen Risiken soll der Erklärende vor einem übereilten Abschluss des Rechtsgeschäfts bewahrt werden) Beweisfunktion (Durch die notarielle Beurkundung soll beweiskräftig festgehalten werden, ob und mit welchem Inhalt das Geschäft zustande gekommen ist) Beratungsfunktion (Die notarielle Beurkundung soll eine sachkundige Beratung und Belehrung der Beteiligten sicherstellen) Kontrollfunktion (In einigen Fällen dient die notarielle Beurkundung auch der behördlichen Überwachung. Bestimmte beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte lösen Steuerpflichten der Beteiligten aus. In solchen Fällen ist der NOTAR zur Meldung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet). Das Beurkundungsverfahren ist im Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt. Die durch die notarielle Beurkundung entstehenden Kosten im Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und NOTAREN (GNotKG). Zu den beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften / Vorgängen gehören u.a.: Verträge über die Veräußerung von Immobilieneigentum (Immobilienkaufverträge, Bauträgerverträge, Immobilienschenkung / Übergabeverträge etc.), die Bestellung Hypotheken und Grundschulden (Grundpfandrechten), Bürgschaften sowie Schuldanerkenntnisse mit Vollstreckungsunterwerfung (ist eine Unterwerfung nicht vorgesehen, genügt die notarielle Beglaubigung) die Verpflichtung zur vollständigen Vermögensübertragung, Schenkungsversprechen, Eheverträge die Verfügung über einen Erbteil, öffentliche Testamente, Erbverträge, Erbverzichtsverträge, der Erbschaftskauf die Abtretung/ Verpfändung von Geschäftsanteilen an einer GmbH (Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen) die GmbH-Gründung die Gründung von Aktiengesellschaften (AG-Gründung) manche Unternehmensverträge (Beherrschungsverträge und Gewinnabführungsverträge/Ergebnisabführungsverträge die Änderung von AG-/GmbH-Satzungen (Satzungsänderungen, insbesondere Sitzverlegungen, Firmenänderungen, Änderungen des Geschäftsgegenstandes) Hauptversammlungsbeschlüssen ### Besitzübergang Besitzübergang Juristisch ist zwischen Besitz und Eigentum zu unterscheiden. Der Besitz ist die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Eigentum ist demgegenüber die umfassende Sachherrschaft über eine Sache. Ein notarieller Immobilienkaufvertrag sieht in der Regel vor, dass der Besitzübergang mit Kaufpreiszahlung erfolgt. Das Eigentum geht hingegen erst dann auf den Käufer über, wenn die Immobilie nach Kaufpreiszahlung im Grundbuch auf den Käufer umgeschrieben ist, was einige Wochen und Monate in Anspruch nehmen kann. ### Beschränkte persönliche Dienstbarkeit Beschränkte persönliche Dienstbarkeit Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist eine Dienstbarkeit, die einer bestimmten Person das Recht verleiht, eine Immobilien in einer bestimmten Art zu nutzen. Begünstigt können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen (z.B. Gesellschaften) sein. Das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit vermittelte Recht ist unveräußerlich und unvererblich; sie kann nur an Immobilien und grundstücksgleichen Rechten (z.B. ERBBAURECHT) bestellt werden. Ausnahmsweise ist eine Übertragung möglich, wenn sie in Form eines Leitungsrechts für Anlagen zur Fortleitung Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Öl oder Rohstoffe inklusive aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen für juristische Personen bestellt werden. In Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit können u.a. Wegerechte (Gehrechte, Fahrrechte), Leitungsrechte, Wohnungsrechte/Wohnrechte und andere Nutzungsrechte, aber auch Duldungspflichten (z.B. bzgl. bestimmter Immissionen) und/oder Unterlassungspflichten (z.B. Baubeschräbkungen) sein. Sowohl die Begründung als auch die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bedarf zumindest der Beglaubigung durch den Notar. Weitere Informationen: siehe Dienstbarkeit (allgemein) ### Betreuungsverfügung Betreuungsverfügung Die Betreuungsverfügung ist regelmäßig die Erklärung, wen der Erklärende als Betreuer wünscht, sollte die Bestellung eines Betreuers erforderlich werden. Eine Betreuungsverfügung kann darüber hinaus Wünsche zur Durchführung der Betreuung enthalten. Das Betreuungsgericht (v.a. bei der Auswahl des Betreuers) und ein etwaiger Betreuer selbst haben die in der Betreuungsverfügung zum Ausdruck gebrachten Wünsche grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit diese nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen. Die Betreuungsverfügung ist oft ergänzender Bestandteil einer (notariellen) Vorsorgegeneralvollmacht / Generalvollmacht  – für den Fall, dass trotz der Vollmachtbestellung eine Betreuung erforderlich werden sollte. Dabei werden regelmäßig die Bevollmächtigten als Wunsch-Betreuer benannt, um die Sorge möglichst in der Hand einer Vertrauensperson zu bündeln. ### Berliner Testament Berliner Testament Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftliches Testaments zwischen Eheleuten, bei dem sich die Ehegatten für den Fall des Todes des erstversterbenden Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und die Kinder bzw. sonstigen Abkömmlinge erst nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten erben (Schlusserben). Die Alleinerbeneinsetzung unter den Ehegatten soll regelmäßig der Versorgung / Absicherung des längerlebenden Ehegatten dienen. Damit dieses Ziel nicht durch die im ersten Erbfall (nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten) pflichtteilsberechtigten Kinder nicht gefährdet wird, empfiehlt sich parallel zum Berliner Testament die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichts der Kinder. Alternativ ist - gewissermaßen zur Abschreckung - an eine Pflichtteilsstrafklausel zu denken, nach der derjenige Abkömmling, der nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhält und auch etwaige sonstige Nachteile der "loyalen" Abkömmlinge durch die Geltendmachung des Pflichtteils eines Abkömmlings ausgeglichen werden. Ebenso wie an die Möglichkeit, dass ein Abkömmling den Pflichtteil geltend macht, ist (gerade bei jüngeren Ehepaaren) an die Möglichkeit zu denken, dass der längerlebende Ehegatte noch einmal heiratet und/oder weitere Abkömmlinge haben wird. Für diesen Fall können Wiederverheiratungsklauseln unterschiedlichster Art zu empfehlen sein. Das Berliner Testament ist in vielen Fällen eine geeignete Nachlassregelung. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. So können beispielsweise aus erbschaftssteuerlichen Gründen alternative Gestaltungen anzuraten sein. Auch u.a. in "Patchwork"-Situationen kann Vorsicht geboten sein. Um hier und in der Formulierung im Einzelnen keine teuren Fehler zu machen, sollte ein Berliner Testament - wie jedes andere Testament von einem Notar beurkundet werden. ### Behindertentestament Behindertentestament Unter einem Behindertentestament versteht man eine letztwillige Verfügung, die es zum Ziel hat, einem aufgrund einer Behinderung Sozialleistungen beziehenden Erben / Vermächtnisnehmer trotz Erbschaft die volle staatliche Unterstützung zu erhalten und das Erbe vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers zu entziehen. Dies geschieht in der Regel durch Nutzung der Mittel der Vor- und Nacherbschaft (bzw. des Vor- und Nachvermächtnisses) und der Testamentsvollstreckung. Aufgrund der bestehenden Gestaltungsschwierigkeiten sollte ein Behindertentestament immer von einem Notar beurkundet werden. ### Beherrschungsvertrag Beherrschungsvertrag Durch einen Beherrschungsvertrag unterstellt das beherrschte (rechtlich selbstständige und selbständig bleibende) Unternehmen seine Leitung einem anderen Unternehmen, so dass dem anderen Unternehmen (herrschendes Unternehmen) ein Weisungsrecht zusteht und es beherrschenden Einfluss ausüben kann. Aufgrund des Beherrschungsvertrages ist das herrschende Unternehmen verpflichtet, Bilanzverluste des beherrschten Unternehmens auszugleichen. Der notariellen Mitwirkung bedarf ein solcher Vertrag insofern, als zwar nicht der Vertrag selbst (insofern genügt Schriftform), aber der Zustimmungsbeschluss auf Seiten des beherrschten Unternehmens (mit einer erforderlichen Mehrheit von 75 %) der notariellen Beurkundung bedarf. Außerdem übernimmt der Notar die erforderliche Handelsregisteranmeldung, denn der Beherrschungsvertrag muss beim beherrschten Unternehmen zum Handelsregister angemeldet werden, was eine notarielle Beglaubigung erfordert. Entsprechendes gilt bei der Beendigung eines Beherrschungsvertrages. ### Beglaubigung (öffentliche) Beglaubigung (öffentliche) Neben notariellen Beurkundungen obliegen dem Notar notarielle (öffentliche) Beglaubigungen, namentlich Unterschriftsbeglaubigungen und Dokumentenbeglaubigungen. Bei Unterschriftsbeglaubigungen unterschreibt eine Person vor dem Notar ein Schriftstück. Der Notar stellt sodann die Identität dieser Person fest und bestätigt per Beglaubigungsvermerk, dass die Unterschrift tatsächlich von der angegebenen Person stammt. Bei einer Dokumentenbeglaubigung wird eine beglaubigte Kopie einer Urkunde bzw. eines Dokumentes erstellt. Der Notar bestätigt per Beglaubigungsvermerk, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Die Unterschriftsbeglaubigung – die amtliche Bestätigung eines Notars über die Tatsache, dass eine Unterschrift unter einer Urkunde von einer bestimmten Person herrührt und der Unterzeichnende seine Unterschrift persönlich vor dem NOTAR geleistet oder anerkannt hat – schützt nicht nur die Sicherheit des Rechtsverkehrs, sondern auch Unterzeichner vor Fälschungen Ihrer Unterschriften. Mehrere Unterzeichner können ihre Unterschriften auch nacheinander und/oder von verschiedenen Notaren beglaubigen lassen. ### Beglaubigte Abschrift / beglaubigte Kopie Beglaubigte Abschrift / beglaubigte Kopie Das Original notarieller Urkunden verbleibt in der Regel in der Urkundenrolle des Notars. Das Original wird im Rechtsverkehr durch eine Ausfertigung vertreten. Daneben existieren oftmals einfache Abschriften/Kopien und beglaubigte Abschriften/Kopien. Die beglaubigte Abschrift ist im Vergleich zur Ausfertigung nur eine Kopie der Originalurkunde und der Notar bestätigt durch die Beglaubigung lediglich, dass diese dem Original entspricht. Hinsichtlich des Beweiswertes und der Beweiskraft bleibt die beglaubigte Abschrift/Kopie weit hinter der Ausfertigung (bzw. dem Original) zurück. ### Bedürftigentestament Bedürftigentestament Der Begriff "Bedürftigentestament" bezeichnet eine besondere Testamentsgestaltung zugunsten von Personen, die in aller Regel Sozialleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) beziehen. Sie soll durch die Nutzung der erbrechtlichen Gestaltungsmittel der Vor-- und Nacherbschaft (oder des Vor- und Nachvermächtnis) und der Testamentsvollstreckung die Lebenssituation des bedürftigen Erben verbessern, gleichzeitig aber das ererbte Vermögen vor dem Zugriff des Staates schützen bzw. die staatlichen Hilfeleistungen auch zukünftig - trotz Erbschaft - sichern. Dabei muss das Bedürftigentestament im Auge haben, die Belastungen durch die Vorerbschaft sowie die Testamentsvollstreckung auf den Zeitraum des Sozialleistungsbezugs zu beschränken. Dazu werden in der notariellen Praxis folgende Konzepte angewandt: Die durch den Wegfall der Hilfsbedürftigkeit auflösend bedingte Vorerbschaft bzw. die aufschiebend bedingte Vollerbschaft (sog. Bedingungslösung). Das damit verbundene Anwartschaftsrecht ist allerdings bereits zu Zeiten des Bezugs der Sozialleistungen überleitungsfähig, was gegen diese Lösung spricht. Die Eröffnung eines Anfechtungsrechts des Bedürftigen für den Fall des Wegfalls der Hilfsbedürftigkeit dadurch, dass das Motiv der Erbeinsetzung im Testament angegeben wird (sog. Anfechtungslösung). Gegen diesen Vorschlag wird allerdings mit Recht eingewandt, dass eine Testamentsauslegung wohl auch bei dieser Gestaltung zu einer aufschiebend bedingten Vollerbschaft gelangen, das erstrebte Ziel also verfehlt wird. Anordnung "nur" einer "befreiten" Vorerbschaft des Bedürftigen im Fall des Entfallens der Bedürftigkeit und Beendigung der Testamentsvollstreckung in diesem Fall.   Aufgrund der in allen drei Fällen bestehenden Gestaltungsschwierigkeiten sollte ein Bedürftigentestament immer von einem Notar beurkundet werden. ### Bauträgervertrag Bauträgervertrag Der notarielle Bauträgervertrag ist eine Mischung aus Immobilienkaufvertrag und Werkvertrag. Der Bauträger bebaut in der Regel ein Grundstück mit Mehr- oder Einfamilienhäusern und verkauft dann einzelne Einheiten (Eigentumswohnungen oder Häuser) an den oder mehrere Käufer. Dabei ist das Vertragsobjekt bei Verkauf meist noch gar nicht begonnen oder zumindest noch nicht abgeschlossen. Gegenstand der vom Bauträger geschuldeten Bauleistung kann ferner auch die Sanierung einer Bestandsimmobilie sein. Der Bauträgervertrag besteht folglich zum einen aus einem Kaufvertrag über eine Immobilie und zum anderen aus einem Werkvertrag über den Bau bzw. die Sanierung einer Wohnung/eines Hauses. Der Bauträgervertrag ist aufgrund der in ihm enthaltenen Verpflichtung zur Immobilienübertragung gemäß § 311b BGB notariell zu beurkunden. Zwingender Inhalt eines Bauträgervertrages ist neben den üblichen Inhalten eines Immobilienkaufvertrages und werkvertraglichen Regelungen eine Baubeschreibung und die Regelung von Abschlagszahlungen gemäß Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). ### Baulastenverzeichnis Baulastenverzeichnis Siehe Baulast. ### Baulast Baulast Baulasten sind dem öffentlichen Recht zugehörige Verpflichtungen eines Grundstückseigentümers gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, die das sogenannte Baulastenverzeichnis führt. Die Erklärung zur Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis kann – wenn sie nicht unmittelbar vor der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abgegeben wird – von einem Notar beglaubigt werden. Der Inhalt einer Baulast sollte stets mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde abgestimmt werden. Wenn irgend möglich sollte stets ein Gleichlauf zwischen Baulastenverzeichnis und Grundbuch (Abteilung II) hergestellt werden, weil die Baulast keine zivilrechtlichen Wirkungen zwischen den Eigentümern des belasteten Grundstücks und des begünstigten Grundstücks entfaltet. Beispiel: Wird eine Baulast eingetragen, die die Erschließung eines Hinterliegergrundstücke öffentlich-rechtlich sichert, sollte auch eine entsprechende Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen werden. ### Baubeschreibung Baubeschreibung Die Baubeschreibung ist Bestandteil eines notariellen Bauträgervertrages, mit dem ein Käufer eine noch nicht erstellte oder noch nicht sanierte Immobilie erwirbt. Die Baubeschreibung (samt Bauplänen) beschreibt in diesen Fällen die vom Verkäufer/Bauträger noch geschuldeten Bauleistungen; sie ist mit dem Bauträgervertrag zu beurkunden. Dies geschieht meist dadurch, dass die Baubeschreibung vorab notariell beurkundet und sodann im ebenfalls notariellen Bauträgervertrag auf die vorab errichtete Urkunde mit der Baubeschreibung (Bezugsurkunde) verwiesen wird. Inhaltlich muss eine Baubeschreibung Folgendes umfassen: eine allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, gegebenenfalls des Haustyps und der Bauweise, Art und Umfang der angebotenen Leistungen, gegebenenfalls der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufe, Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte, gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum Brandschutz- und zum Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik, Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke, gegebenenfalls die Beschreibung des Innenausbaus, gegebenenfalls die Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen, Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss, gegebenenfalls eine Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlagen, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen. Darüber hinaus hat die Baubeschreibung verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerks zu enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzugeben. ### Baubeschränkung Baubeschränkung Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann u.a. eine Baubeschränkung sein. Durch diese wird – unabhängig von den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und ggf. über diese hinaus – die Bebaubarkeit des dienenden Grundstücks (belasteten Grundstücks) zugunsten des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Grundstücks eingeschränkt. Die Erklärung zur Begründung einer Grunddienstbarkeit in Form einer Baubeschränkung bedarf zur Eintragung im Grundbuch der notariellen Beglaubigung (Unterschriftsbeglaubigung) oder der notariellen Beurkundung. ### Ausbildungsunterhalt Ausbildungsunterhalt Siehe Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. ### Auflassungsvormerkung Auflassungsvormerkung Siehe Vormerkung. ### Arbeitslosenunterhalt Arbeitslosenunterhalt Siehe Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit. ### Amtssiegel des Notars Amtssiegel des Notars Siehe Siegel des Notars. ### Ausgliederung Ausgliederung Die Ausgliederung ist im Gesellschaftsrecht eine Form der Spaltung. Sie ähnelt der Abspaltung, bei der Teile des Vermögens eines Rechtsträgers (meist: einer Gesellschaft) im Wege der Teilrechtsnachfolge auf einen oder mehrere andere bestehende oder erst noch zu gründende Rechtsträger übertragen werden. Anders als bei der Abspaltung, bei der den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers als Gegenleistung eine Beteiligung an dem oder den übernehmenden Rechtsträgern gewährt wird, werden bei der Ausgliederung dem übertragenen Rechtsträger selbst Beteiligungen an dem oder den übernehmenden Rechtsträgern gewährt. Der Vertrag betreffend die Ausgliederung bedarf der notariellen Beurkundung und der durch einen Notar beglaubigten Handelsregisteranmeldung. ### Ausgleichung Ausgleichung Im Rahmen einer (der Beurkundung durch einen Notar bedürfenden) Immobilienschenkung oder anderen Schenkung (notarieller Schenkungsvertrag) kann geregelt werden, wie die (lebzeitige) Schenkung beim Tod des Schenkers behandelt werden soll. Denkbar ist beispielsweise eine Anrechnung auf den Pflichtteil. Darüber hinaus kann bestimmt werden, ob die Schenkung im Todesfall auf den Erbteil des Beschenkten angerechnet bzw. von diesem gegenüber anderen Erben ausgeglichen werden soll (Ausgleichung). ### Ausfertigung / Vollstreckbare Ausfertigung Ausfertigung / Vollstreckbare Ausfertigung Wird eine notarielle Urkunde errichtet, verbleibt das Original bzw. die Urschrift in der Regel in der Urkundensammlung des beurkundenden Notars (Ausnahmen: Testamente / Erbverträge sowie im Ausland im Original vorzulegende Urkunden). Die Beteiligten und etwaige weitere Stellen erhalten vom Notar lediglich eine Ausfertigung, d.h. eine „amtliche Kopie“ der Urkunde. In dieser bestätigt der Notar, dass sie mit der Urschrift übereinstimmt. Die Ausfertigung ist der Originalurkunde gleichgestellt; sie vertritt das Original im Rechtsverkehr und ist zwingend mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. Eine Ausfertigung kann neben einer Urschrift auch von einer Übersetzung einer Urschrift der Urkunde erteilt werden, wenn ein Urkundenübersetzer oder NOTAR die Übersetzung mit einem Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk versehen hat. Von der Ausfertigung ist die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Ablichtung/Kopie) zu unterscheiden. Trotz notarieller Beglaubigung bleiben solche Dokumente eine Abschrift bzw. Ablichtung ohne die Beweiskraft und Erklärungswirkung einer Ausfertigung hat. Erst recht stellen einfache Lichtbildkopien (Fotokopien) im juristischen Sinne keine Ausfertigung dar. Nur die Ausfertigung entfaltet Rechtswirkungen etwa beim Zugang oder Beginn von Rechtsmittelfristen. Eine besondere Form der Ausfertigung ist die vollstreckbare Ausfertigung. Hierbei handelt es sich um eine Ausfertigung, der durch den Notar eine Vollstreckungsklausel hinzugefügt wurde. Zu den notariellen Schuldurkunden, die mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden können, gehören insbesondere Schuldanerkenntnisse, andere notariell beurkundete Haftungserklärungen/Bürgschaften und Grundschulden Grundschulbestellungsurkunden). Wesentlich für eine Ausfertigung ist der Ausfertigungsvermerk (§ 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Mit ihm wird die inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift bestätigt. Der Vermerk ist vom ausstellenden NOTAR zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen (§ 49 Abs. 2 BeurkG). Zudem sollen Tag und Ort der Erteilung angegeben sowie die Person bezeichnet werden, der die Ausfertigung erteilt wird. Die Ausfertigung soll in der Überschrift als solche bezeichnet werden (§ 49 Abs. 1 Satz 2 BeurkG). Der NOTAR vermerkt auf der bei ihm verbleibenden Urschrift, wem er Ausfertigungen erteilt hat. ### Aufteilungsplan / Teilungsplan Aufteilungsplan / Teilungsplan Wird Wohnungseigentum / Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gebildet, geschieht dies entweder durch eine notarielle Teilungserklärung des teilenden Alleineigentümers oder der teilenden Miteigentümer (in diesem Fall auch Teilungsvereinbarung genannt). Dieser notariellen Teilungserklärung / Teilungsvereinbarung ist zwingend ein Aufteilungsplan als Anlage beizufügen, in dem alle Räume, an denen Sondereigentum begründet werden soll, mit einer Nummer versehen sein müssen. Dabei sind alle Räume, die ein und derselben Einheit zugeordnet werden sollen, mit derselben Nummer zu bezeichnen. Auf Basis des Aufteilungsplanes wird auch die zur Bildung von Wohnungseigentum / Teileigentum erforderliche Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt. ### Aufstockungsunterhalt Aufstockungsunterhalt Der Aufstockungsunterhalt ist eine Form des nachehelichen Unterhalt. Er dient der Erhaltung des Lebensstandards des geringer verdienenden Ehegatten bei nicht nur geringfügiger Einkommensdifferenz zum eheangemessenen Bedarf. Da § 1573 BGB das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit voraussetzt ist der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt subsidiär zu allen anderen nachehelichen Unterhaltsansprüchen, die die Erwerbsobliegenheit einschränken. Bei Teilerwerbstätigkeit kann aber ergänzend ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bestehen, soweit Einkünfte und der normale Unterhalt zum vollen eheangemessenen Unterhalt nicht ausreichen. Der Notar berät im Vorfeld der Beurkundung eines notariellen (beurkundungsbedürftigen) Ehevertrages bzw. einer notariellen (beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsvereinbarung gerne, ob dieser Anspruch auf nachehelichen Unterhalt im Einzelfall modifiziert oder sogar abbedungen werden kann, wenn dies von den (ehemaligen) Eheleuten so gewünscht wird. ### Aufspaltung Aufspaltung Die Aufspaltung ist im Gesellschaftsrecht eine Form der Spaltung. Bei der Aufspaltung wird das Gesamtvermögen einer Gesellschaft oder eines sonstigen übertragenden Rechtsträgers bei eigener Auflösung ohne Abwicklung im Wege der Teilrechtsnachfolge auf mindestens 2 andere, bereits bestehende (Aufspaltung durch Aufnahme) oder neu zu gründende (Aufspaltung durch Neugründung) übernehmende Rechtsträger übertragen, wobei die Anteilseigner (Gesellschafter) des übertragenden Rechtsträgers an den übernehmenden Rechtsträgern beteiligt werden. Der Vertrag betreffend die Aufspaltung bedarf der notariellen Beurkundung und der durch einen Notar beglaubigten Handelsregisteranmeldung. ### Auflösungsbeschluss Auflösungsbeschluss Ein Auflösungsbeschluss ist der Beschluss der Gesellschafter einer Gesellschaft, diese aufzulösen. Mit dem Auflösungsbeschluss beginnt die Liquidation der Gesellschaft mit dem Ziel der finalen Beendigung der Gesellschaft. ### Auflassung Auflassung Die Auflassung ist die dingliche Einigung zwischen den Parteien eines Vertrages, der die Übertragung von Immobilieneigentum oder eines grundstücksgleichen Rechts zum Gegenstand hat (zum eines Grundstückskaufvertrages oder sonstigen Immobilienkaufvertrages, eines Übergabevertrages bzw. Immobilienschenkungsvertrages, eines Erbauseinandersetzungsvertrages etc.). Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer „zuständigen Stelle“, d.h. in aller Regel vor dem NOTAR erklärt werden, wobei eine Stellvertretung (auch durch die jeweils andere Partei oder den NOTAR selbst) selbstverständlich zulässig ist. Die Auflassung ist bedingungsfeindlich, darf also nicht unter Bedingungen erklärt werden. Jedoch ist es statthaft, den Vollzug der Eintragung in das Grundbuch von einer Bedingung (z.B. von der Kaufpreiszahlung in Immobilienkaufverträge / Grundstückskaufverträge) oder einer Befristung abhängig zu machen. Dies erfolgt regelmäßig über an den beurkundenden Notar gerichtete Vollzugsanweisungen. Eine Beurkundung der Auflassung schreibt das BGB nicht vor, sie ist jedoch formell-rechtlich gegenüber dem Grundbuchamt zum Nachweis der Auflassung erforderlich, damit dieses die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch vornehmen kann. Außerdem tritt erst durch die Beurkundung auch eine Bindung an die Einigung ein. Aus diesen Gründen wird in der Praxis die Auflassung als dingliches Rechtsgeschäft meist zusammen mit dem grundsätzlich beurkundungspflichtigen schuldrechtlichen Vertrag zur Immobilienübertragung vom Notar mit beurkundet. ### Auflage Auflage In einem Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser nicht nur Regelungen zur Erbeinsetzung treffen oder Vermächtnisse aussetzen, sondern Erben und Vermächtnisnehmer auch zu Leistungen verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage). Gegenstand einer Auflage kann ein Tun oder Unterlassen jeglicher Art sein (z.B. Grabpflege, Begräbnisanordnung, Verfügungsbeschränkungen etc.). Der Unterschied zum Vermächtnis besteht darin, dass durch eine Auflage im Gegensatz zu einem Vermächtnis niemand begünstigt wird. Die Vollziehung einer Auflage können nur (Mit-)Erben und solche Personen verlangen, denen der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustattenkommen würde. Der Erblasser kann im (gemeinschaftlichen) Testament oder Erbvertrag aber auch einen Testamentvollstrecker bestimmen, der die Erfüllung der Auflage gegebenenfalls gerichtlich durchsetzt. ### Apostille Apostille Soll eine Urkunde im Ausland Verwendung finden oder eine ausländische Urkunde in Deutschland, ist in der Regel eine Legalisation die erforderlich. Einige Staaten - darunter auch Deutschland - haben jedoch das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl. 1965 II S. 875) unterzeichnet. In diesen Unterzeichnerstaaten ist statt der Legalisation die Apostille ausreichend, d.h. eine gegenüber der Legalisation vereinfachte Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist (Artikel 3 des Haager Übereinkommens). Zuständig für die Erteilung einer Apostille für deutsche notarielle Urkunden sind die Landgerichte. ### Aktiengesellschaft (AG) Aktiengesellschaft (AG) Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Höhe von mindestens 50.000,00 € durch Aktien repräsentiert wird. Sie ist eine eigenständige juristische Person bzw. Körperschaft, d.h. eine auf Mitgliedschaft beruhende, aber als Vereinigung selbständig rechtsfähige rechtliche Einheit, die selbst als Träger von Rechten und Pflichten auftritt und vor Gericht klagen und verklagt werden kann. Die Haftung der Aktionäre ist auf das Grundkapital bzw. den hieran jeweils gehaltenen Anteil beschränkt. Sie nehmen ihre mitgliedschaftlichen Rechte in der Regel in Aktionärsversammlungen durch Ausübung ihres Stimmrechts wahr. Die Geschäfte der Gesellschaft werden aber von besonderen Organen (Vorstand, Aufsichtsrat etc.) geführt. Der Bestand des von der Aktiengesellschaft geführten Unternehmens ist von seinen Eigentümern (den Aktionären) unabhängig. Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft durch notarielle Beurkundung von Gründungsprotokoll und Satzung zahlen die Gründer das Grundkapital ein und erhalten im Gegenzug Nennbetrags- oder Stückaktien. Nennbetragsaktien müssen sich auf mindestens einen Euro belaufen. Stückaktien laufen dagegen nicht auf einen Nennbetrag, sondern sind im gleichen Umfang am Grundkapital beteiligt. Die Nennbetrags- oder Stückaktien können zudem wahlweise als Namens- oder Inhaberaktien ausgegeben werden. Der Regelfall ist dabei die Namensaktie. Weitere notarielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aktiengesellschaften sind die Beurkundung der Beschlüsse der Aktionärsversammlungen / Hauptversammlungen Beurkundungen im Zusammenhang mit Kapitalmaßnahmen (v.a. Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung) Beurkundung von Satzungsänderungen die Beurkundung von Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel, Vermögensübertragung) die Beurkundung von Zustimmungsbeschlüssen zu Unternehmensverträge (Beherrschungsvertrag, Gewinn- oder Ergebnisabführungsvertrag) die Vornahme von Beglaubigungen und Handelsregisteranmeldungen aller Art. ### Aktenverwahrer Aktenverwahrer Scheidet ein Notar aus dem Amt, sind regelmäßig noch nicht alle notariellen Angelegenheiten dieses Notars abgeschlossen/vollzogen. In diesem Fall wird die Verwahrung der Akten des ausgeschiedenen Notars einem anderen Notar als Aktenverwahrer übertragen, der sodann die notariellen Angelegenheiten des ausgeschiedenen Notars weiter bearbeitet. ### Adoption Adoption Um ein Adoptionsverfahren beim zuständigen Familiengericht einzuleiten, bedarf es eines Antrags auf Ausspruch der Adoption. Ein solcher Antrag muss von einem Notar beurkundet werden. ### Abtretung von Geschäftsanteilen Abtretung von Geschäftsanteilen Die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH bedarf der notariellen Beurkundung. Im Übrigen siehe Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen. ### Abspaltung Abspaltung Die Abspaltung ist im Gesellschaftsrecht eine Form der Spaltung. Im Gegensatz zur Aufspaltung bleibt bei der Abspaltung der Vermögen übertragende Rechtsträger (meist die übertragende Gesellschaft) bestehen. Es werden lediglich Teile des Vermögens im Wege der Teilrechtsnachfolge auf einen oder mehrere andere bestehende oder erst noch zu gründende übernehmende Rechtsträger übertragen. Gegenleistung ist meist die Beteiligung der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers an dem oder den übernehmenden Rechtsträgern. Der Vertrag betreffend die Abspaltung bedarf der notariellen Beurkundung und der durch einen Notar beglaubigten Handelsregisteranmeldung. ### Abschrift Abschrift Bei der Abschrift handelt es sich allgemein um eine wortlautgleiche Vervielfältigung eines Schriftstücks. Abschriften werden benötigt, wenn - wie z.B. bei notariellen Urkunden meist der Fall - das Original nicht in Umlauf gebracht wird, nicht verfügbar ist oder mehreren Beteiligten ein bestimmter Vorgang gleichzeitig bekannt gemacht werden soll. Im Rechtsverkehr wird zwischen der einfachen (unbeglaubigte) Abschrift, der beglaubigten Abschrift und der beglaubigten elektronischen Abschrift unterschieden. Der Unterschied liegt in der höheren Beweiskraft der beglaubigten Abschrift. Für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften sind gemäß die Notare zuständig. Dabei erteilt der Notar das Zeugnis, dass eine Abschrift, ein Abdruck, eine Ablichtung oder ähnliches mit dem vorgelegten Original inhaltlich übereinstimmt - nicht mehr und nicht weniger. Insbesondere eine inhaltliche Überprüfung oder Auswertung der Beweiskraft findet nicht statt. Im Beglaubigungsvermerk des Notars ist neben der Identität festzuhalten, ob die Hauptschrift eine Urschrift, Ausfertigung, beglaubigte oder einfache Abschrift ist/war und, ob die Hauptschrift Mängel enthält/enthielt. Die so beglaubigte Abschrift ist eine Zweitschrift einer Urkunde, bei der durch den Beglaubigungsvermerk der inhaltliche Gleichlaut mit der Hauptschrift bestätigt wird. Wirksamkeitsviraussetzungen sind die Bestätigung des inhaltlichen Gleichlauts mit der Hauptschrift, die Unterschrift des Ausstellers sowie das Anbringen des notariellen Präge- oder Farbdrucksiegels. Zudem sind Ort und Datum der Ausstellung der Abschrift anzugeben. ### Abschichtung Abschichtung Die Abschichtung ist eine mögliche Form der Erbauseinandersetzung zum Zwecke der Auflösung/Beendigung einer Erbengemeinschaft. Bei ihr scheidet ein Mitglied der Erbengemeinschaft  – in der Regel gegen Abfindung – einvernehmlich aus der Erbengemeinschaft aus und sein Erbteil wächst zwingend den verbleibenden Mitgliedern der Erbengemeinschaft im Verhältnis ihres Anteils am Erbe zu. Abschichtungsvereinbarungen unterliegen grundsätzlich keinem Formzwang. Aufgrund einer Abschichtungsvereinbarung vorzunehmende Grundbuchänderungen bedürfen jedoch der notariellen BEGLAUBIGUNG. Wird mit dem ausscheidenden Mitglied der Erbengemeinschaft als Abfindung die Leistung eines Gegenstands vereinbart, der nur durch ein beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft übertragen werden kann (z.B. Immobilieneigentum, Geschäftsanteile), ist sogar eine notarielle Beurkundung erforderlich. ### Abgeschlossenheitsbescheinigung Abgeschlossenheitsbescheinigung Sondereigentum, unabhängig ob Teileigentum oder Wohnungseigentum (insbesondere an Eigentumswohnungen) darf nur begründet werden, wenn die jeweilige Immobilieneinheit (Gewerbe-/Ladeneinheit, Eigentumswohnung, Reihenhaus, Garage etc.) in sich (gegenüber anderen Einheiten und dem Gemeinschaftseigentum (z.B. Treppenhaus) abgeschlossen ist. Ob eine entsprechende Abgeschlossenheit vorliegt, wird von der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor der Begründung von Sondereigentum im Wege einer Teilungserklärung überprüft. Ist Abgeschlossenheit gegeben, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Abgeschlossenheitsbescheinigung. Sie ist dann vom Notar mit der einer notariellen Beurkundung bedürfenden Teilungserklärung zwecks Bildung des Sondereigentums im Grundbuch beim Grundbuchamt einzureichen.