Lastenfreistellung
Immobilien können in Abteilung II und III des Grundbuchs mit Rechten Dritter (Grunddienstbarkeiten, Beschenkungen persönlichen Dienstbarkeiten, Reallasten, Vormerkungen, Grundschulden, Hypotheken etc.) belastet sein. Der Erwerber einer Immobilie wollen solche Belastungen oftmals nicht übernehmen. Dies gilt vor allem für Grundpfandrechte in Abteilung III des Grundbuchs (Grundschulden und Hypotheken), aber auch für einige Belastungen in Abteilung II können und soll(t)en und können vor dem Erwerb gelöscht werden. In diesen Fällen soll also die jeweilige Immobilie von eingetragenen Belastungen im Zusammenhang mit dem Erwerb freigestellt werden (Lastenfreistellung).
Hierzu holt der Notar im Rahmen des Vertragsvollzuges die Unterlagen (Bewilligungen, Dokumente) zur Lastenfreistellung bei den jeweiligen Berechtigten/Gläubigern ein. Das Vorliegen der Unterlagen zur Lastenfreistellung beim Notar ist bei Beurkundungspflichtigen Immobilienkaufverträgen sodann regelmäßig Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises. Auch bei anderen Verträgen zum Immobilienerwerb ist das Vorliegen der Lastenfreistellungsunterlagen beim Notar oftmals Voraussetzung für den weiteren Vertragsvollzug durch den Notar.