Verwaltungsrecht Darmstadt
Anwaltskanzlei Lankau - Ihr Anwalt für Verwaltungsrecht in Darmstadt

Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen - Ihr Fachanwalt für Verwaltungsrecht in Darmstadt
Sind Sie auf der Suche nach einem Rechtsanwalt, der sich auf das Verwaltungsrecht spezialisiert hat? Dann vertrauen Sie auf die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Verwaltungsrecht der Kanzlei Dr. h.c. Lankau, Dr. Weitz & Collegen, die Ihnen in unserem Anwaltsbüro in Darmstadt bei Angelegenheiten rund um das öffentliche Baurecht (Bauplanungsrecht, Bauplanungsrecht, Brandschutzrecht, Baugenehmigungsrecht, Umlegungsrecht und Denkmalschutzrecht u.a.), Beamtenrecht (inkl. Disziplinarecht, Beamtenversorgungsrecht etc.), Immissionsschutzrecht, Kommunalrecht, Umweltrecht (Naturschutzrecht, Wasserrecht, Abfallrecht, Bodenschutzrecht, Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung u.a.), Vergaberecht und vielem mehr versiert und kompetent zur Seite steht.
Das Verwaltungsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Bürger einerseits und dem Staat, den Ländern, den Regierungspräsidien, den Landkreisen, den Städten und Gemeinden sowie den sonstigen Behörden andererseits, aber auch die Funktionsweise der Verwaltung und das Verhältnis unterschiedlicher Behörden/staatlicher Stellen untereinander. Ein besonderes Augenmerk aus Sicht des Bürgers liegt dabei auf dem Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte (Bescheide, Verfügungen, Anordnungen) und sonstiges Handeln der Behörden (Realakte, Abschluss öffentlich-rechtlicher Verträge) und aus Behördensicht auf der Durchsetzung staatlicher Rechte und Maßnahmen.
Unsere Leistungen im Bereich Verwaltungsrecht
- Öffentliches Baurecht (Bauordnungsrecht, Baugenehmigungsrecht, Bauplanungsrecht, Denkmalschutzrecht, Brandschutzrecht, Umlegungsrecht und sonstiges Städtebau- und Erschließungsrecht)
- Beamtenrecht inklusive Beamtenversorgungsrecht und Disziplinarrecht
- Öffentliches Dienstrecht
- Kommunalrecht, Kommunalverfassungsrecht und Haushaltsrecht
- Raumplanungsrecht und Raumordnungsrecht, Recht der Planfeststellung
- Immissionsschutzrecht
- Umweltrecht (u.a. Naturschutzrecht, Bodenschutzrecht, Wasserrecht, Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, Abfall- und Kreislaufwirtschaftsrecht sowie Umweltstrafrecht)
- Abgaben- und Beitragsrecht, insbesondere Erschließungs- und Straßenbaubeitragsrecht und Recht der Erhebung von Kanalbau-, Wasser- und Abwasserbeiträgen
- Straßenrecht
- Vergaberecht
- Wirtschaftsverwaltungsrecht (z.B. Energierecht, Hotel- und Gaststättenrecht, Gewerberecht u. Maklerrecht)
- Schulrecht, Hochschulrecht und Prüfungsrecht
- Enteignungsrecht
- Polizeirecht bzw. Ordnungsrecht inklusive Versammlungsrecht
- Staatshaftungsrecht/Amtshaftungsrecht und Entschädigungsrecht
- Agrarrecht
- Wahl- und Parteienrecht
- Öffentliches Veranstaltungsrecht / Eventrecht
- Gesundheitsverwaltungsrecht (inkl. Infektionsschutzrecht / Seuchenschutzrecht)
- Kinder-/Jugendhilferecht (für Kommunen)
Öffentliches Baurecht
Das öffentliche Baurecht als Teil des Verwaltungsrechts umfasst u.a. das Bauordnungsrecht (u.a. Abstandsflächenrecht, Brandschutzrecht u. Baugenehmigungsrecht), das Bauplanungsrecht, inklusive das die Bauleitplanung (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne) betreffende Recht, das Denkmalschutzrecht, das Umlegungsrecht, das Erschließungsrecht sowie das sonstige Städtebaurecht inklusive das Recht der städtebaulichen Verträge (immobilienbezogenes Verwaltungsrecht).
Auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts beraten und vertreten wir Sie u.a. in allen Fragen rund um die Themen „Baugenehmigung“, „Baueinstellung/Nutzungsuntersagung / Beseitigungsanordnung (Abrissverfügung)“, „Bauvoranfrage/Bauvorbescheid“, „Nachbarschutz“, „Abweichungen“, „Abstandsflächen“, „Garagen und Stellplätze“, „Brandschutz“, „Immissionsschutz“, „Baulasten“, „Verunstaltungsverbot“, „Verkehrs- und Rettungswege“ und „Fliegende Bauten“.
Beamtenrecht
Das Beamtenrecht regelt sämtliche Fragen zu den Themen „Beamtenverhältnis“ (insbesondere Begründung u. Beendigung), „Beamtenlaufbahn“, „Beförderung“, „Versetzung“, „Abordnung“ und „Umsetzung“, „Disziplinarverfahren“, „Ruhestandsversetzung“, „Besoldung“, „Beamtenversorgung“ sowie sonstige Rechte wie z.B. Dienst- und Treuepflicht. Das Beamtenrecht umfasst folglich alle Bestimmungen, die die Rechtsstellung von Beamten abstecken. Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen dieses Rechtsgebiets.
Neben allen Facetten des Beamtenrechts sind wir für unsere Mandanten auch auf dem Gebiet des sonstigen öffentlichen Dienstrechts tätig, d.h. mit Blick auf jene Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, ohne Beamte zu sein, insbesondere im öffentlichen Dienst beschäftigte Angestellten und Arbeiter, aber auch Soldaten im Bereich des Soldaten-/Wehrrechts.
Immissionsschutzrecht
Als Immissionsschutzrecht wird die Gesamtheit jener Vorschriften und Normen bezeichnet, die dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor Einwirkungen dienen sollen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen („Immissionen“). Insbesondere geht es um auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Geräusche („Lärmimmissionen“/Lärm), Luftverunreinigungen (Rauch, Ruß, Gase/Abgase, Aerosole, Dämpfe, „Geruchsimmissionen“ und sonstige Luftschadstoffe), Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen (u.a. Elektromagnetische Felder) und ähnliche Umwelteinwirkungen. Darüber hinaus gehört zum Immissionsschutzrecht das Treibhausgas-Emissionshandelsrecht.
Eine besondere Rolle spielt das Immissionsschutzrecht bei der Aufstellung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen (Bauleitplanung), in Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren, in der Raumplanung, bei der Aufstellung eines Landesentwicklungsplanes, bei der Aufstellung von Regionalplänen/regionalen Flächennutzungsplänen, bei der Lärmaktionsplanung und Luftreinhalteplanung sowie im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Zu den wichtigsten Bestimmungen des Immissionsschutzrechts gehören das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImschG), die auf dessen Grundlage erlassen Bundesimmissionsschutzverordnungen (BImSchV), die Technische Anleitung Lärm („TA Lärm“), die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die Störfallverordnung, das Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG) und das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). In allen Fragen des Immissionsschutzrechts stehen wir unseren Mandanten beratend sowie in behördlichen und gerichtlichen Verfahren zur Verfügung.
Kommunalrecht / Kommunalverfassungsrecht
Im Kommunalrecht / Kommunalverfassungsrecht beraten und vertreten wir Bürger, Bürgermeister, Gemeindevorstände, Gemeindevertretungen, einzelne Gemeindevertreter / Stadtverordnete, Fraktionen, Ausschüsse, Beiräte, Städte / Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, Kommunalverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Stadt-/Umlandverbände im Satzungsrecht (inklusive Bauleitplanung), in Fragen der kommunalen Selbstverwaltung und der kommunalen Gemeinschafts- und Zusammenarbeit, mit Blick auf die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, im Zusammenhang mit Dienstaufsichtsbeschwerden und Aufsichtsmaßnahmen (Kommunalaufsicht, Fachaufsicht), im Zusammenhang mit Weisungs- und Auftragsangelegenheiten, mit Blick auf das gemeindliche Hausrecht, im Kommunalwahlrecht, im Recht der Zweckverbände, im Gemeindehaushaltsrecht, im Kontext von Eigenbetrieben, Regiebetrieben (kommunales Wirtschaftsrecht / Recht der Gemeindewirtschaft) und gemeindlichen / öffentlichen Einrichtungen (u.a.: Straßen, Schwimmbäder, Kindertagesstätten), in Fragen des Anschluss- und Benutzungszwanges, bei Gebietsänderungen, in Fragen betreffend gemeindliche Ehrenämter, die Stellung einzelner Amtsträger und Gremien sowie deren Rechte und Pflichten, in Organstreitverfahren innerhalb von Kommunen etc.
Umweltrecht
Vergaberecht
Das Vergaberecht regelt die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche und (in Einzelfällen) auch private Auftraggeber (öffentliche Auftragsvergabe). Es wird auch als öffentliches Auftrags-, Beschaffungs-, Verdingungswesen bezeichnet und umfasst Rechts- und Verfahrensregeln, nach denen ein Bieter Rechtsschutz wegen der Verletzung der Verfahrensregeln beim Einkauf von Leistungen durch den Staat suchen kann. Es dient dazu, Preisabsprachen, Korruption und die Verletzung von Geheimhaltungspflichten zu vermeiden.
Das Vergabeverfahren basiert auf einer Vielzahl europa- und haushaltsrechtlicher, aber auch sonstiger nationaler Regelungen. Es sind sowohl vergabe- als auch vertrags- und haushaltsrechtliche Aspekte relevant.
Einen Schwerpunkt bildet das Recht der Bauvergabe / das Recht der Vergabe von Bauleitungen (Bauvergaberecht u.a. nach VOB/A), aber auch die Vergabe sonstiger Leistungen (VOL/VOF).
In allen Fragen des Vergaberechts beraten und vertreten wir (Sie gerne. Wir beraten öffentliche Auftraggeber bei der rechtssicheren Planung, Durchführung und Realisierung von Projekten mit vergaberechtlichen Bezügen. Außerdem beraten wir auch Bieter bei der Durchführung von Rügeverfahren und anschließenden Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern oder den Vergaberechtssenaten.
Verwaltungsverfahrensrecht
Verwaltungsprozessrecht
Häufige Fragen im Verwaltungsrecht
Eine (Erst-)Beratung im Verwaltungsrecht wird, wenn keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird, regelmäßig gemäß den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes mit (je nach Beratungsumfang) bis zu 190,00 € bzw. 250,00 € zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer abgerechnet. Für die darüberhinausgehende Tätigkeit wird statt einer Abrechnung anhand des Streit-/Gegenstandswertes gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oftmals eine Honorarvereinbarung geschlossen. Hintergrund ist, dass die Streit-/Gegenstandswerte im Verwaltungsrecht bewusst gering gehalten werden, um dem Bürger den Weg zu den Verwaltungsgerichten zu erleichtern, der Rechtsanwalt die oftmals komplexen und zeitaufwändigen Verwaltungsverfahren aber zu den sich aus den gering gehaltenen Streit-/Gegenstandswerten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebenden Rechtsanwaltskosten nicht mit der vom Mandant zu Recht erwarteten Qualität bearbeiten kann. Gerne prüfen wir für Sie im Rahmen der Erstberatung, ob Ihr Mandant auf Basis nach Streit-/Gegenstandswert oder nur auf Basis einer Honorarvereinbarung bearbeitet werden kann.
Leider sind verwaltungsrechtliche Angelegenheiten vom Versicherungsumfang der meisten Rechtsschutzversicherungen ausgenommen. Gerne übernehmen wir aber für Sie die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Wir benötigen eine möglichst vollständige Sachverhaltsschilderung. Diese muss nicht schriftlich abgefasst sein, sondern kann auch im Beratungsgespräch mündlich erfolgen. Ergänzend bitten wir jedoch darum, stets den vollständigen Schriftwechsel in der jeweiligen Angelegenheit vorzulegen, insbesondere etwaige Anträge, Anhörungsschreiben und Bescheide (Verfügungen, Anordnungen etc.). Insbesondere ein etwa anzugreifender Bescheid sollte bereits unmittelbar bei der ersten Kontaktaufnahme bzw. im Anschluss an die erste Kontaktaufnahme zur Verfügung gestellt werden, da im Verwaltungsrecht regelmäßig Rechtsmittel- und andere Fristen einzuhalten sind. Je nach Gegenstand des Mandats wird ferner um Vorlage aussagekräftiger Lichtbilder, etwa vorliegender Pläne etc. gebeten.
Im Verwaltungsrecht herrscht der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Dies verleitet im Verwaltungsrecht unerfahrene Rechtsanwälte oft dazu, sich darauf zu verlassen, dass Behörden und Gerichte den nötigen Sachverhalt schon von sich aus ermitteln werden. Der spezialisierte Anwalt / Fachanwalt für Verwaltungsrecht hingegen weiß, dass und an welchen Stellen vertiefter Sachvortrag, ergänzt durch vertiefte rechtliche Ausführungen, erforderlich ist, weil Behörden und Gerichte trotz Amtsermittlungsgrundsatzes gerade keine Ermittlungen und Prüfungen „ins Blaue hinein“ (ungefragte Fehlersuche) betreiben. Gerade in gerichtlichen Verfahren auf Bürgerseite ist vertiefter Vortrag oft insofern erforderlich, als es darum geht, dem Bürger zu seinem Recht zu verhelfen, nachdem bereits erfahrene Sachbearbeiter und gegebenenfalls auch das Rechtsamt der Behörde mit der jeweiligen Angelegenheit befasst waren.
Kontakt aufnehmen
Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau,
Dr. Weitz & Collegen
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Hilpertstraße 3
64295 Darmstadt
Öffnungszeiten der Telefonzentrale:
Termine nach Vereinbarung

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