Sind Sie auf der Suche nach einem Anwalt, der sich auf das Baurecht spezialisiert hat? Dann vertrauen Sie auf die Kanzlei Lankau, Dr. Weitz & Collegen, die Ihnen – neben Fragen des öffentliche Baurechts und des Bauträgerrechts – in unserem Anwaltsbüro in Darmstadt in allen Fragen rund um das private Baurecht und Architektenrecht sachkundig und erfahren zur Seite steht.
Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten, d.h. zwischen den Bauherren/Auftraggebern einerseits und den Bauunternehmern/Auftragnehmern andererseits.
Das private Baurecht ist maßgeblich geprägt durch das Werkvertragsrecht sowie die sonstigen Normen Privat- und Nachbarrechts. Darüber hinaus kommt der dem Vergaberecht, namentlich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB, insbesondere der VOB/B) eine große Bedeutung zu.
Häufigste Inhalte unserer anwaltlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des privaten Baurechts ist die Kontrolle von Bauverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Kontrolle), die Durchsetzung bzw. Abwehr von Gewährleistungsansprüchen bzw. Mängelansprüchen des Auftraggebers sowie die Durchsetzung bzw. Abwehr von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers. Aber auch in allen anderen Angelegenheiten des Baurechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Für mehr Informationen zum öffentlichen Baurecht, besuchen Sie unsere Schwerpunktseite Verwaltungsrecht.
Für mehr Informationen zum öffentlichen Baurecht, besuchen Sie unsere Schwerpunktseite Immobilienrecht.
Zu den wichtigsten baurechtlichen Vorschriften des öffentlichen Baurechts gehören das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Bauordnungen der Länder (z.B. die Hessische Bauordnung) und die Denkmalsschutzgesetze der Länder (z.B. das Hessische Denkmalschutzgesetz). Die wichtigsten Bestimmungen des privaten Baurechts und Architektenrechts sind Vorschriften des BGB zum Werkvertrag, die VOB/B, die HOAI und die Makler- und Bauträgervorordnung.
Grob gesagt regelt das öffentliche Baurecht, wann, was, wo und wie gebaut werden darf sowie die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bauherr. Es regelt, unter welchen Umständen ein Bauvorhaben nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts / Verwaltungsgerichts verwirklicht werden darf. Demgegenüber regelt das private Baurecht (samt Architektenrecht) die Rechtsbeziehungen zwischen den Baubeteiligten, allen voran zwischen dem Bauherrn, dem Bauunternehmer und dem Architekten.
Ohne Honorarvereinbarung richtet sich die Vergütung des Anwalts im Baurecht nach dem Gegenstands-/Streitwert der jeweiligen Angelegenheit. Oftmals können wir in Angelegenheiten des privaten Baurechts eine Mandatsbearbeitung ohne gesonderte Honorarvereinbarung anbieten; letztlich ist die Vergütungsfrage jedoch von Mandat zu Mandat zu klären. In Angelegenheiten des öffentlichen Baurechts ist die Vergütung nach Honorarvereinbarung (nach Stundensatz) die Regel.
Rechtsanwälte Dr. h.c. Lankau,
Dr. Weitz & Collegen
Partnerschaftsgesellschaft mbB
Hilpertstraße 3
64295 Darmstadt
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