Baurecht

Anwaltskanzlei für Bau- und Architektenrecht in Darmstadt
Baurecht
Bau- und Architektenrecht

Sind Sie auf der Suche nach einem Anwalt, der sich auf das Baurecht spezialisiert hat? Dann vertrauen Sie der Kanzlei Lankau Weitz Galina Rechtsanwälte & Notare, die Ihnen – neben Fragen des öffentliche Baurechts und des Bauträgerrechts – in unserem Anwaltsbüro in Darmstadt in allen Fragen rund um das private Baurecht und Architektenrecht sachkundig und erfahren zur Seite steht.

Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten, d.h. zwischen den Bauherren/Auftraggebern einerseits und den Bauunternehmern/Auftragnehmern andererseits.

Das private Baurecht ist maßgeblich geprägt durch das Werkvertragsrecht sowie die sonstigen Normen Privat- und Nachbarrechts. Darüber hinaus kommt der dem Vergaberecht, namentlich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB, insbesondere der VOB/B) eine große Bedeutung zu.

Häufigste Inhalte unserer anwaltlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des privaten Baurechts ist die Kontrolle von Bauverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Kontrolle), die Durchsetzung bzw. Abwehr von Gewährleistungsansprüchen bzw. Mängelansprüchen des Auftraggebers sowie die Durchsetzung bzw. Abwehr von Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers. Aber auch in allen anderen Angelegenheiten des Baurechts für Darmstadt und Süd-Hessen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Anwalt für Architektenrecht Darmstadt

Das Architektenrecht regelt die Rechte und Pflichten der Architekten. Maßgeblich ist dabei zumeist das Werkvertragsrecht sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Hinzu kommen zahlreiche berufsrechtliche Regelungen, das Architektenhaftpflichtrecht, das Urheberrecht u.v.m. Auch auf dem Gebiet des Architektenrechts sind wir umfassend tätig.

Unsere Leistungen im Bereich Baurecht und Architektenrecht

Das Architektenrecht regelt die Rechte und Pflichten der Architekten. Maßgeblich ist dabei zumeist das Werkvertragsrecht sowie die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Hinzu kommen zahlreiche berufsrechtliche Regelungen, das Architektenhaftpflichtrecht, das Urheberrecht u.v.m. Auch auf dem Gebiet des Architektenrechts sind wir umfassend tätig.

Unsere Rechtsanwälte
für das Baurecht

Baurecht
Bau- und Architektenrecht
Öffentliches Baurecht
Für mehr Informationen zum öffentlichen Baurecht, besuchen Sie unsere Schwerpunktseite Verwaltungsrecht.
Bauvertrag
Ein Bauvertrag ist der Vertrag über die Errichtung eines Bauwerks zwischen einem Auftraggeber (Bauherr) und einem Auftragnehmer (Bauunternehmer). Ein Bauvorhaben / Gegenstand eines Bauvertrages kann der Neubau einer ganzen Immobilie sein, aber auch ein Umbau, Anbau, die Sanierung, eine Renovierung oder eine einzelne Bauleistung (z.B. Malerarbeiten, der Heizungseinbau, Elektroinstallationen, Dachdeckerarbeiten, Estricharbeiten, Sanitärarbeiten etc.). Aus dem Bauvertrag ergeben sich die im Einzelfall geschuldeten Bauleistungen (die Leistungsbeschreibung), die geschuldete Vergütung (Festpreis oder nach Einheitspreisen), Ausführungs-/Leistungs- und Zahlungsfristen, sonstige Zahlungsmodalitäten, Gewährleistungsregelungen, Regelungen zur Abnahme der Bauleistungen, Verjährungsvereinbarungen und ggf. mehr. Für einen Werkvertrag zwischen einem privaten Auftraggeber und einem Auftragnehmer greift in erster Linie das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), soweit nicht die Anwendung der VOB/B (siehe unten) vereinbart wird. Bei Großprojekten und öffentliche Auftraggeber/Bauvorhaben der öffentlichen Hand ist die Anwendung der VOB/B der Regelfall.
Bauträgervertrag
Für mehr Informationen zum öffentlichen Baurecht, besuchen Sie unsere Schwerpunktseite Immobilienrecht.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B)
Die VOB/B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) ist ein laufend fortgeschriebenes Klauselwerk, das zur Verwendung als Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bauverträge erstellt wurde. Es handelt nach Auffassung der Gerichte um ein ausgewogenes Gesamtwerk, welches aus diesem Grunde hinsichtlich der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Privilegierung geniesßt: Wird die VOB/B als Ganzes in einen Bauvertrag einbezogen, bestehen keine AGB-rechtliche Bedenken. Die VOB/B ergänzt und modifiziert die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die sonst auf Bauverträge anwendbaren Bestimmungen des BGB zum Werkvertrag. Ihre Anwendung ist Bauverträge der öffentlichen Hand verpflichtend und auch im Übrigen sehr verbreitet.
Bauvergabe nach der Vergabeordnung für Bauleistungen – Teil A (VOB/A)
Die VOB/A (Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen) enthält Bestimmungen, die die Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber regeln. Aber auch andere Auftraggeber orientieren sich oft an den Regelungen der VOB/A.

Häufige Fragen zum
Baurecht

Was sind die wichtigsten baurechtliche Vorschriften?
Zu den wichtigsten baurechtlichen Vorschriften des öffentlichen Baurechts gehören das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO), die Bauordnungen der Länder (z.B. die Hessische Bauordnung) und die Denkmalsschutzgesetze der Länder (z.B. das Hessische Denkmalschutzgesetz). Die wichtigsten Bestimmungen des privaten Baurechts und Architektenrechts sind Vorschriften des BGB zum Werkvertrag, die VOB/B, die HOAI und die Makler- und Bauträgervorordnung.
Was ist der Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Baurecht?
Grob gesagt regelt das öffentliche Baurecht, wann, was, wo und wie gebaut werden darf sowie die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bauherr. Es regelt, unter welchen Umständen ein Bauvorhaben nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts / Verwaltungsgerichts verwirklicht werden darf. Demgegenüber regelt das private Baurecht (samt Architektenrecht) die Rechtsbeziehungen zwischen den Baubeteiligten, allen voran zwischen dem Bauherrn, dem Bauunternehmer und dem Architekten.
Was kostet ein Rechtsanwalt Baurecht?
Ohne Honorarvereinbarung richtet sich die Vergütung des Anwalts im Baurecht nach dem Gegenstands-/Streitwert der jeweiligen Angelegenheit. Oftmals können wir in Angelegenheiten des privaten Baurechts eine Mandatsbearbeitung ohne gesonderte Honorarvereinbarung anbieten; letztlich ist die Vergütungsfrage jedoch von Mandat zu Mandat zu klären. In Angelegenheiten des öffentlichen Baurechts ist die Vergütung nach Honorarvereinbarung (nach Stundensatz) die Regel.