Nachehelicher Unterhalt
Nach Rechtskraft der Scheidung muss grundsätzlich jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst sorgen. § 1569 BGB normiert insoweit den Grundsatz der Eigenverantwortung. Danach ist nachehelicher Unterhalt nur zu leisten, wenn der geschiedene Ehegatte hierfür nicht selbst sorgen kann.
Die einzelnen Unterhaltstatbestände mit Blick auf den nachehelichen Unterhalt richten sich nach den §§ 1569 ff. BGB. Maßgebend sind
- der Bedarf/die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten
- die vorherigen ehelichen Lebensverhältnisse als Maßstab und Höchstgrenze des Unterhalts
- die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
Daher genügt nicht einfach der Nachweis eines Mangels bei der Deckung des Unterhaltsbedarfs. Jedoch wird dieser Grundsatz durch die nach der Scheidung fortwirkende Mitverantwortung der Ehegatten eingeschränkt und durch die sieben im Gesetz enthaltenen Unterhaltstatbestände weitgehend durchbrochen, die zwar eigentlich enumerativ, aber letztlich doch sehr weitreichend sind, zumal § 1576 BGB einen Unterhalt aus Billigkeitsgründen vorsieht und damit einen Auffangtatbestand schafft.
Der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung begründet auch beim nachehelichen Unterhalt für beide früheren Ehegatten eine gegenseitige Unterhaltsobliegenheit:
- Der Bedürftige hat die Unterhaltslast so weit wie möglich zu verringern, insb. durch Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit (§ 1574 BGB);
- der Unterhaltspflichtige hat alles zu tun, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten und die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insb. seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen.
Der Grundsatz der nachwirkenden Mitverantwortung setzt allerdings keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Ehe und der Bedürftigkeit voraus. Andererseits bedingt der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit, dass grundsätzlich die Unterhaltstatbestände ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ohne zeitliche Lücke (sog. „Unterhaltskette“) gegeben sein müssen. Dies ergibt sich aus den Einsatzzeiten für die einzelnen Unterhaltstatbestände (§§ 1571, 1572, 1573 Abs. 3 BGB). Damit soll sichergestellt werden, dass für die Unterhaltsleistungen ein zeitlicher, persönlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Ehe bestehen muss. Dabei genügt jedoch das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzung, während die Unterhaltskette nicht dadurch unterbrochen wird, dass der Berechtigte erst später bedürftig wird oder der Anspruch zunächst wegen fehlender Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht gegeben war. Ausreichend ist auch, wenn nacheinander verschiedene Unterhaltstatbestände eingreifen (z. B. Kinderbetreuung, anschließend Aufstockungsunterhalt). Weiter ist zu beachten, dass die Unterhaltstatbestände in einem bestimmten Konkurrenzverhältnis stehen.
Zum nachehelichen Unterhalt können in einem notariellen (beurkundungsbedürftigen) Ehevertrag oder in einer notariellen (beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung unter Umständen vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden. Der Notar berät in diesem Zusammenhang gerne.
Die einzelnen Unterhaltstatbestände, hinsichtlich der eine ehevertragliche Regelung denkbar ist, sind
- der Kindesbetreuungsunterhalt (nicht zu verwechseln mit dem Kindesunterhalt) gemäß § 1570 BGB
- der Unterhalt wegen Alters gemäß § 1571 BGB
- der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen gemäß § 1572 BGB
- der Unterhalt bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit (Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit) gemäß § 1573 Abs. 1 BGB
- der Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung gemäß (§ 1575 BGB)
- der Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2, 3 BGB
- der Billigkeitsunterhalt gemäß § 1576 BGB