Umwandlung

Umwandlung ist im Gesellschaftsrecht der Oberbegriff für die verschiedenen Arten der Reorganisation von Unternehmen. Die Umwandlung erfolgt in der Regel nach dem Umwandlungsgesetz. Geregelt sind hier

  • die Verschmelzung (zur Aufnahme in einen anderen, bereits bestehenden Rechtsträger oder zur Neugründung, d.h. auf einen neu zu gründenden Rechtsträger);
  • die Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung);
  • der Formwechsel;
  • die Vermögensübertragung.

Umwandlungsfähige Rechtsträger sind nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes

  • Personengesellschaften, z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften (KG), Partnerschaftsgesellschaften (PartG) etc.;
  • Kapitalgesellschaften, z.B. GMBH, UG (Haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaften (AG) etc.;
  • eingetragene Genossenschaften;
  • genossenschaftliche Prüfungsverbände;
  • Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.

(Nur) Eingeschränkt umwandlungsfähig sind

  • wirtschaftliche Vereine als (übertragender Rechtsträger)
  • natürliche Personen, die als allein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.

Umwandlungen bedürfen in aller Regel der Beteiligung eines Notars.



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