Verwalterzustimmung
Einige Teilungserklärungen bzw. Gemeinschaftsordnungen sehen bestimmte Fallgruppen vor, in denen die Veräußerung von Sondereigentum (Wohnungseigentum / Teileigentum) der Zustimmung des WEG-Verwalters bedarf. Ist dies der Fall, wird dies im Grundbuch entsprechend vermerkt.
Die Veräußerung von Sondereigentum (Wohnungseigentum / Teileigentum) bedarf der notariellen Beurkundung. Im Rahmen des Vertragsvollzugs holt der Notar die Verwalterzustimmung ein. Sie bedarf der (öffentlichen/notariellen) Beglaubigung. Darüber hinaus ist die Verwaltereigenschaft durch die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss nachzuweisen, bei der die Unterschriften des Vorsitzenden und eines Wohnungseigentümers / Teileigentümers und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch des Vorsitzenden oder seines Vertreters, (notariell/öffentlich) beglaubigt sind.