Mögliche Ausgleichs- und Versorgungsansprüche geschädigter Berufssoldaten nach dem Sodatenversorgungsgesetz (SVG)

(für andere Soldaten gelten teilweise gesonderte Vorschriften)

I. Schon vor einer Versetzung in den Ruhestand möglicherweise bestehende Ansprüche

  • Anspruch auf einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldaten, § 63 SVG
  • Anspruch auf einmalige Entschädigung, wenn sich der Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Unfall erleidet), § 63a SVG bzw. § 63e i.V.m. § 63a SVG
  • Schadensausgleich in besonderen Fällen (Ausgleich für Schäden, die ein Soldat während einer besonderen Auslandsverwendung i.S.d. § 63c Abs. 1 SVG infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls erleidet), § 63b SVG
  • Ausgleichszahlung nach § 63f SVG (wenn nach einem Einsatzunfall eine Ruhestandsversetzung nicht erfolgt)
  • Ausgleich für eine Wehrdienstbeschädigung nach § 85 SVG i.V.m. den §§ 30 Abs. 1 u. 31 BVG
  • Geldleistungen der Wohnungshilfe nach einer Wehrdienstbeschädigung, § 85a SVG
  • Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen im Falle eines während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfalls, § 86 SVG

 

II. Nach Versetzung in den Ruhestand möglicherweise bestehende Ansprüche

  • Ruhegehaltsanspruch nach § 15–26 SVG
  • Anspruch auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes, § 26a SVG
  • Unfallruhegehaltsanspruch 
    a) nach § 27 SVG i.V.m §§ 36, 37, 44 Abs. 1 u. 2 sowie 45 und 87 BeamtVG
    b) bzw. § 63d SVG i.V.m. § 27 SVG u. § 37 Abs. 1 BeamtVG
  • Anspruch auf Kapitalabfindung nach § 28–35 SVG
  • Anspruch auf Berufsförderung, § 39, 40 SVG
  • Anspruch auf Umzugskostenvergütung, § 62 SVG
  • Anspruch auf Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung, § 80 SVG i.V.m. den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)
  • Anspruch auf Versorgung nach einer Wehrdienstbeschädigung in besonderen Fällen (Versorgung bei Gesundheitsschädigung während der Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient und für die der Soldat, beurlaubt worden ist), § 81a SVG
  • Anspruch auf Versorgung nach einer Wehrdienstbeschädigung in besonderen Fällen (Schädigung durch stationäre Maßnahme u.ä. oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückweg), § 81b SVG
  • Anspruch auf Versorgung nach einer Wehrdienstbeschädigung in besonderen Fällen (gesundheitliche Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war), § 81c SVG
  • Anspruch auf Versorgung im Fall einer gesundheitlicher Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland, die auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die der Soldat nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist, § 81d SVG
  • Anspruch auf Versorgung bei gesundheitlicher Schädigung in dem Land, in dem der Soldat verwendet wird, oder auf einem Weg nach oder von diesem Land infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr sowie in gleichgestellten Einzelfällen, § 81e SVG i.V.m. den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG)