Gesetzlicher Vertreter
Gesetzlicher Vertreter von Minderjährigen sind im praktischen Regelfall beide Elternteile. Volljährige entscheiden grundsätzlich für sich selbst, es sei denn, sie sind dazu nicht in der Lage (etwa aufgrund Alters, Krankheit oder infolge eines Unfalls). Dann muss gerichtlich ein Betreuer bestellt werden, wenn nicht ein Vorsorgebevollmächtigter die Angelegenheiten der volljährigen Person wahrnimmt. Nahe Angehörige wie Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Kinder, Geschwister, aber auch Lebensgefährten, sind keine gesetzlichen Vertreter. Sollen diese Personen für eine Person handeln können, muss eine entsprechende Vorsorgevollmacht errichtet werden.
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