GNotKG (Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare)
Der Notar ist zur Abrechnung seiner Tätigkeit verpflichtet. Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Bundesnotarordnung. Die Höhe der abzurechnenden Gebühren ergeben sich aus dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG).
In Verbindung stehende Artikel: