Notargebühren
Der Notar ist verpflichtet, für seine Amtstätigkeit die im Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) vorgeschriebenen Gebühren zu erheben. Anders als bei einem Rechtsanwalt sind Honorarvereinbarungen, Nachlässe etc. unzulässig. Hierdurch sind die Notargebühren landesweit bei jedem Notar identisch.
Die Notargebühren richten sich regelmäßig nach dem Wert und der Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit.
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