Vermächtnis / Vermächtnisnehmer
Während unter Erbe die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Tod zu verstehen ist, versteht man unter einem Vermächtnis die Zuwendung eines bestimmten Vermögensvorteils aufgrund letztwilliger Verfügung (Testament oder notariell zu beurkundendem Erbvertrag), ohne dass der Begünstigte (der Vermächtnisnehmer) zugleich auch Erbe sein müsste.
Der Vermächtnisnehmer erwirbt den Vermächtnisgegenstand nicht „automatisch“. Er erhält nur einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber den Erben. Für die Geltendmachung dieses Vermächtniserfüllungsanspruchs gilt die regelmäßige (3-jährige) Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Soweit gesetzlich vorgesehen, bedarf der Vertrag zur Vermächtniserfüllung der Beurkundung durch einen Notar, insbesondere, wenn Immobilien (Immobilienvermächtnis), Geschäftsanteile etc. vermacht sind.
Neben der Übertragung bestimmter Nachlassgegenstände selbst kommt als Vermächtnisgegenstand die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages (Geldvermächtnis) oder die Einräumung von Rechten (z.B. beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauchrecht (Nießbrauchsvermächtnis), Wohnungsrecht etc.) in Betracht.
Neben dem Vermächtnisnehmer selbst, kann der Erblasser auch einen Ersatzvermächtnisnehmer benennen, der dann an die Stelle des Vermächtnisnehmers tritt, wenn der Vermächtnisnehmer bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt.
Ähnlich wie bei der Vorerbschaft / Nacherbschaft kann der Erblasser im Falle eines Vermächtnisses ein sogenanntes Nachvermächtnis bestimmen. Ein solches liegt vor, wenn der Erblasser den Vermächtnisnehmer (dann „Vorvermächtnisnehmer“) damit beschwert, dass nach Eintritt eines bestimmten Ereignisses (z.B. Tod des Vorvermächtnisnehmers) ein anderer den Vermächtnisgegenstand fordern kann.
Weitere besondere Form des Vermächtnisses sind u.a.:
- das Verschaffungsvermächtnis
- das Vorausvermächtnis
- das Quotenvermächtnis.
Vom Vermächtnis zu unterscheiden ist die Teilungsanordnung und die Auflage.
Auch bei Anordnung von Vermächtnissen kann Testamentsvollstreckung oder auch bloß Vermächtnisvollstreckung angeordnet werden.
Aufgrund der Schwierigkeiten bei der sicheren Formulierung von Vermächtnissen und der Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zu Teilanordnungen, Auflagen und Erbeinsetzungen sollten letztwillige Verfügungen, die Vermächtnisse zu Gegenstand haben, möglichst notariell beurkundet werden.