Versorgungsausgleich

Das Gesetz sieht vor, dass die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Alters- und Invaliditätsversorgung, insbesondere Rentenansprüche aus der Ehezeit, im Fall der Scheidung unter den bisherigen Eheleuten ausgeglichen wird. Dies ist beispielsweise durchaus sinnvoll, wenn ein Ehegatte wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder für eine Weile keine oder nur geringere Versorgungsansprüche als der Ehepartner erwerben konnte. Dennoch kann der Versorgungsausgleich in einem notariell zu beurkundenden Ehevertrag oder in einer ebenso Beurkundungspflichtigen Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung unter Umständen ausgeschlossen oder abweichend vom Gesetz modifiziert werden.



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