Zuwendungsverzicht

Durch einen Zuwendungsverzicht verzichtet ein in einem Testament (Einzeltestament oder gemeinschaftliches Testament / Berliner Testament) als Erbe Berufener vor Eintritt des Erbfalls auf die Zuwendung im Testament. Als Alternative zu einem Zuwendungsverzicht kommt auch der Widerruf der betreffenden letztwilligen Verfügung durch den Erblasser / Testierenden in Betracht.

Ein Zuwendungsverzicht bedarf zur Wirksamkeit der Beurkundung durch einen Notar.



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