Wenn Sie einen Notar aufsuchen, um ein Dokument zu unterzeichnen, gibt es zwei Möglichkeiten: Eine notarielle Beglaubigung oder eine notarielle Beurkundung. Doch was ist der Unterschied?
Im Falle einer notariellen Beglaubigung bestätigt der Notar lediglich die Authentizität Ihrer Unterschrift bzw. Ihres Handzeichens im Fall von Unfähigkeit zur Unterzeichnung. Hierbei überprüft er Ihren Ausweis und lässt Sie entweder vor seinen Augen unterschreiben oder sich versichern, dass sie eine bereits vorab geleistete Unterschrift selbst vollzogen haben (Anerkennung). Anschließend fügt er dem Dokument einen Vermerk hinzu, welcher bescheinigt, dass Sie die Unterschrift selbst geleistet haben.
Der Inhalt des unterzeichneten Schriftstückes wird bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung vom Notar nur hinsichtlich eventueller strafbarer Inhalte geprüft. Die Verantwortung für den Inhalt des Dokuments liegt im Übrigen allein bei Ihnen als Unterzeichner; eine diesbezügliche Beratung durch den Notar erfolgt in der Regel nicht, es sei denn der Notar wird nicht nur mit der Unterschriftsbeglaubigung selbst, sondern auch mit dem Entwurf des zu unterzeichnenden Dokuments beauftragt. Sollten auch ohne Entwurfsverfassung durch den Notar Fragen auftreten, können Sie dennoch Rat beim Notar suchen – beachten Sie hierbei aber bitte, dass in diesem Fall zusätzliche Gebühren entstehen können.
Bei einer notariellen Beurkundung präsentieren Sie ebenfalls Ihren Ausweis, der es dem Notar ermöglicht, Ihre Identität festzustellen. Nach einer Beschreibung Ihres Vorhabens klärt der Notar den Sachverhalt, berät der Notar alle Beteiligten neutral und unabhängig, entwirft der Notar die Urkunde und verliest – in einem letzten Termin, dem Beurkundungstermin – diese in Anwesenheit der Beteiligten, die den Text im Anschluss gemeinsam mit dem Notar unterzeichnen.
Die Aufgaben eines Notars bei einer Beurkundung sind also wesentlich umfangreicher als im Falle einer bloßen Beglaubigung Ihrer Unterschrift – hierbei wird Ihr Wille erforscht, erfolgt eine Beratung, wird immer ein Entwurf erstellt und das Dokument mit den rechtlichen Erklärungen der Beteiligten nach Verlesung unterzeichnet.
Eine notarielle Beglaubigung ist die Bestätigung der Echtheit einer Unterschrift (Unterschriftsbeglaubigung) oder die Bestätigung, dass die Kopie/die Abschrift eines Dokuments dem Original entspricht (Dokumentenbeglaubihgung) durch einen Notar.
Notariell beglaubigte Dokumente werden immer dann benötigt, wenn es auf die Echtheit der Unterschrift und die Bestätigung der Identität des Unterzeichners in gehobenem Maße ankommt. Einer notariellen Beurkundung bedarf es nur, wenn das Gesetz diese vorschreibt. Dies ist insbesondere bei besonders wichtigen Rechtsgeschäften der Fall, wie etwa bei Immobilienkäufen, Immobilienschenkungen (Übergabeverträgen), Firmengründungen/Gesellschaftsgründungen, Eheverträgen, Scheidungsfolgenvereinbarungen etc. Auch in den meisten erbrechtlichen Angelegenheiten und bei Vorsorgevollmachten ist eine Beurkundung erforderlich oder zumindest anzuraten.
Gegebenenfalls nach einem vorherigen Besprechungs-/Beratungstermin vereinbart man zunächst einen Termin zur Beurkundung des betreffenden Vorgangs (z.B.: Immobilienkaufvertrag) beim Notar. Sodann wird ein Entwurf erstellt und in aller Regel den Beteiligten vorab zugesandt, um sich auf den Termin gut vorbereiten zu können. Im Beurkundungstermin liest Ihnen der Notar den Inhalt der Urkunde noch einmal genau vor und klärt eventuell noch offene Fragen. Auch Änderungen können in den meisten Fällen noch vorgenommen werden; sind Änderungen zu umfangreich, wird indessen ein neuer Beurkundungstermin vereinbart. Nach Verlesen der Urkunde folgt zunächst die Unterschrift der Beteiligten. Mit der anschließenden Unterschrift des Notars ist die Beurkundung abgeschlossen; die in der Urkunde abgegebenen Erklärungen sind verbindlich. Mit seiner Unterschrift bestätigt der als unabhängiger Dritter die Identität der Beteiligten und, dass die Erklärungen in der Urkunde so von den Beteiligten abgegeben wurden – erst damit erhält das Schriftstück seine Gültigkei.
Die Kosten richten sich nach der Art der notariellen Beurkundung sowie dem Wert der Angelegenheit (Gegenstandswert). Die sich hieran orientierenden Notargebühren sind gesetzlich geregelt, so dass jede notarielle Angelegenheit deutschlandweit dasselbe kostet, und werden auf Anfrage bereits im Vorfeld kommuniziert.
Sollten Sie verhindert sein, können Sie einen Vertreter schicken oder mit dem Notariat einen neuen Termin vereinbaren. Wird ein Vertreter gesandt, muss die Vollmacht unter Umständen bestimmten Anforderungen genügen. Bitte klären sie diese Vorab mit dem Notar oder den Notariatsangestellten ab. In vielen Fällen ist auch eine Beurkundung durch„ vollmachtlosen Vertreter“ und Nachgenehmigung vor dem beurkundenden oder einem anderen Notar zu einem späteren Zeitpunkt möglich und vorzugswürdig. Auch hierüber beraten Sie der Notar und seine Mitarbeiter gerne.
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