Ausfertigung / Vollstreckbare Ausfertigung

Wird eine notarielle Urkunde errichtet, verbleibt das Original bzw. die Urschrift in der Regel in der Urkundensammlung des beurkundenden Notars (Ausnahmen: Testamente / Erbverträge sowie im Ausland im Original vorzulegende Urkunden). Die Beteiligten und etwaige weitere Stellen erhalten vom Notar lediglich eine Ausfertigung, d.h. eine „amtliche Kopie“ der Urkunde. In dieser bestätigt der Notar, dass sie mit der Urschrift übereinstimmt. Die Ausfertigung ist der Originalurkunde gleichgestellt; sie vertritt das Original im Rechtsverkehr und ist zwingend mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen.

Eine Ausfertigung kann neben einer Urschrift auch von einer Übersetzung einer Urschrift der Urkunde erteilt werden, wenn ein Urkundenübersetzer oder NOTAR die Übersetzung mit einem Vollständigkeits- und Richtigkeitsvermerk versehen hat.

Von der Ausfertigung ist die beglaubigte Abschrift (beglaubigte Ablichtung/Kopie) zu unterscheiden. Trotz notarieller Beglaubigung bleiben solche Dokumente eine Abschrift bzw. Ablichtung ohne die Beweiskraft und Erklärungswirkung einer Ausfertigung hat. Erst recht stellen einfache Lichtbildkopien (Fotokopien) im juristischen Sinne keine Ausfertigung dar. Nur die Ausfertigung entfaltet Rechtswirkungen etwa beim Zugang oder Beginn von Rechtsmittelfristen.

Eine besondere Form der Ausfertigung ist die vollstreckbare Ausfertigung. Hierbei handelt es sich um eine Ausfertigung, der durch den Notar eine Vollstreckungsklausel hinzugefügt wurde. Zu den notariellen Schuldurkunden, die mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden können, gehören insbesondere Schuldanerkenntnisse, andere notariell beurkundete Haftungserklärungen/Bürgschaften und Grundschulden Grundschulbestellungsurkunden).

Wesentlich für eine Ausfertigung ist der Ausfertigungsvermerk (§ 49 Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Mit ihm wird die inhaltliche Übereinstimmung mit der Urschrift bestätigt. Der Vermerk ist vom ausstellenden NOTAR zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen (§ 49 Abs. 2 BeurkG). Zudem sollen Tag und Ort der Erteilung angegeben sowie die Person bezeichnet werden, der die Ausfertigung erteilt wird. Die Ausfertigung soll in der Überschrift als solche bezeichnet werden (§ 49 Abs. 1 Satz 2 BeurkG). Der NOTAR vermerkt auf der bei ihm verbleibenden Urschrift, wem er Ausfertigungen erteilt hat.



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