Beschränkte persönliche Dienstbarkeit

Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist eine Dienstbarkeit, die einer bestimmten Person das Recht verleiht, eine Immobilien in einer bestimmten Art zu nutzen. Begünstigt können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen (z.B. Gesellschaften) sein.

Das durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit vermittelte Recht ist unveräußerlich und unvererblich; sie kann nur an Immobilien und grundstücksgleichen Rechten (z.B. ERBBAURECHT) bestellt werden. Ausnahmsweise ist eine Übertragung möglich, wenn sie in Form eines Leitungsrechts für Anlagen zur Fortleitung Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Öl oder Rohstoffe inklusive aller dazugehörigen Anlagen, die der Fortleitung unmittelbar dienen, für Telekommunikationsanlagen, für Anlagen zum Transport von Produkten zwischen Betriebsstätten eines oder mehrerer privater oder öffentlicher Unternehmen oder für Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen für juristische Personen bestellt werden.

In Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit können u.a. Wegerechte (Gehrechte, Fahrrechte), Leitungsrechte, Wohnungsrechte/Wohnrechte und andere Nutzungsrechte, aber auch Duldungspflichten (z.B. bzgl. bestimmter Immissionen) und/oder Unterlassungspflichten (z.B. Baubeschräbkungen) sein.

Sowohl die Begründung als auch die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bedarf zumindest der Beglaubigung durch den Notar.

Weitere Informationen: siehe Dienstbarkeit (allgemein)



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