Rechtswahl

In Fällen mit Auslandsbezug kann nach deutschem internationalem Privatrecht (IPR) unter Umständen ausländisches Recht zur Anwendung gelangen. Soll dies verhindert und deutsches Recht angewandt werden, ist in solchen Fällen oft eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts möglich. Gerade im Erb- und Familienrecht sind Rechtswahlen von großer Bedeutung, wenn sich Urkundsbeteiligte gewöhnlich im Ausland aufhalten oder eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen. „Droht“ die Anwendung ausländischen Rechts, weist der Notar hierauf und auf eventuelle Möglichkeiten einer Rechtswahl hin. Soweit gewünscht, nimmt der Notar entsprechende Rechtswahlen in die Urkunde auf.

Beispiel Erbrecht:

Im Erbrecht entscheidet der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers über das anzuwendende Erbrecht. Lag dieser im Ausland, kann also ausländisches Recht mit unvorhergesehenen Auswirkungen auf die Erbfolge etc. zur Anwendung gelangen. Mit einer Rechtswahl kann aber das deutsche Recht auch dann zur Anwendung gebracht werden, wenn der letzte Aufenthalt des Erblassers im Ausland liegt.



« Zurück Glossar & FAQ