Ergänzungspfleger

Der Ergänzungspfleger ist eine neutrale Person, der das Sorgerecht der Eltern, eines Elternteils oder eines Vormunds für ein unmündiges Kind durch das zuständige Amtsgericht (Familiengericht) für einen bestimmten Teilbereich übertragen wird, während das Sorgerecht im Übrigen beim jeweiligen Sorgerechtsinhaber verbleibt. Grund für die Bestellung eines Ergänzungspflegers im Zusammenhang mit notariellen Vorgängen ist meist, dass die sorgeberechtigten Eltern oder ein sorgeberechtigter Elternteil per Gesetz ausnahmsweise von der Vertretung des eigenen Kindes ausgeschlossen sind, beispielsweise bei Immobilienschenkungen (Übergabeverträgen Überlassungsverträgen) an das unmündige Kind durch die Eltern/einen Elternteil selbst bzw. bei Immobilienkaufverträgen oder bei Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen, an denen neben dem unmündigen Kind auch die Eltern beteiligt sind.



« Zurück Glossar & FAQ
Weitere Glossar Themen