Unbedenklichkeitsbescheinigung

Unbedenklichkeitsbescheinigungen spielen im notariellen Alltag vor allem in zwei Fällen eine wichtige Rolle:

  1. Im Rahmen von notariell Beurkundungspflichtigen Immobilienkaufverträgen muss das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung mit Blick auf die Grunderwerbsteuer abgeben. Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung auf dem Käufer im Grundbuch. Letztlich bescheinigt das Finanzamt hier, dass es nach Zahlung der Grunderwerbsteuer unbedenklich ist, das Eigentum umzuschreiben.
  2. Bei der Zerlegung und grundbuchlichen Teilung von Grundstücken, die eines (notariell) beglaubigten Antrages zum Grundbuchamt bedarf, sowie beim Verkauf von Teilflächen (Teilflächenkauf) bedarf es in einigen Bundesländern (darunter auch Hessen) einer Teilungsgenehmigung, die beispielsweise in Hessen auch durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Verfassers ersetzt werden kann. Mit dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung bescheinigt der Vermesser, dass durch die Teilung keine den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entgegenstehenden Umstände entstehen. In den vorgenannten Fällen ist diese Unbedenklichkeitsbescheinigung Voraussetzung für die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch.



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