Grundstück
Mit dem Begriff „Grundstück“ ist im rechtlichen Sinne ein Grundstück zu versehen, wie es im Grundbuch eingetragen ist (Buchgrundstück). Ein solches Buchgrundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken (Parzellen in der Liegenschaftskarte) bestehen und mit Rechten Dritter im Grundbuch belastet werden (Nießbrauchrecht, Wohnungsrecht, Reallast, beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Grunddienstbarkeit, Hypothek, Grundschuld etc.) belastet werden.
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