Baubeschränkung

Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann u.a. eine Baubeschränkung sein. Durch diese wird – unabhängig von den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und ggf. über diese hinaus – die Bebaubarkeit des dienenden Grundstücks (belasteten Grundstücks) zugunsten des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Grundstücks eingeschränkt. Die Erklärung zur Begründung einer Grunddienstbarkeit in Form einer Baubeschränkung bedarf zur Eintragung im Grundbuch der notariellen Beglaubigung (Unterschriftsbeglaubigung) oder der notariellen Beurkundung.



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