Notar

Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes (Amtsperson). Er ist daher – anderes als ein Rechtsanwalt – zur Neutralität verpflichtet. Im Einzelnen

  • beurkundet der Notar in sämtlichen nach Gesetz beurkundungspflichtigen Angelegenheiten und – auf Wunsch der Beteiligten – auch in sonstigen Angelegenheiten, insbesondere Eheverträge, Erbverträge, Immobilienkaufverträge, Immobilienschenkungen, Testamente, gemeinschaftliche Testamente, Berliner Testamente, Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen, UMWANDLUNGEN, Gesellschaftverträgen etc.
  • beglaubigt, der Notar Unterschriften, Handzeichen und Abschriften, insbesondere auch Handelsregisteranmeldungen, die Bestellung von Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten)
  • wird der Notar tätig, wenn Privaturkunden, Anwaltsvergleiche, Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden sollen,
  • nimmt der Notar Verlosungen und Auslosungen vor,
  • nimmt der Notar Eide und eidesstattliche Versicherungen ab,
  • führt der Notar freiwillige Versteigerungen durch,
  • erstellt der Notar Vermögensverzeichnisse (insbesondere Immobilienachlassverzeichnisse),
  • verwahrt der Notar Wertpapiere sowie Kostbarkeiten etc.

Mit der notariellen Tätigkeit verbunden ist jeweils auch die vorbereitende Beratung, das Erstellen von Entwürfen und die Abwicklung notarieller Geschäfte.

Die Abrechnung der notariellen Tätigkeit erfolgt auf Basis des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Die Rahmenbedingungen für sämtliche Tätigkeiten des Notars – das Berufsrecht der Notare und die Vorschriften zur Regelung des Beurkundungsverfahrens – sind vor allem in der Bundesnotarordnung (BNotO), in der Dienstordnung für Notarinnen und Notare (DONot) und im Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt.



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