Partnerschaftsvertrag

Die Rechtsverhältnisse zwischen Eheleuten für die Zeit der Ehe wie auch darüber hinaus regelt das (in vielen Fällen und Punkten durch Ehevertrag abänderbare) Gesetz. Anders ist die bei nicht verheirateten Partnern. Auch diese können ihre Rechtsverhältnisse jedoch vertraglich – in einem Partnerschaftsvertrag – verbindlich regeln. Dies kann insbesondere dann ratsam sein, wenn solche Paare (nichteheliche Lebensgemeinschaften) gemeinsame Kinder bekommen oder größere Investitionen gemeinsam vornehmen, insbesondere gemeinsam eine Immobilie erwerben.

Partnerschaftsvertrag

In einem Partnerschaftsvertrag können insbesondere Regelungen zu folgenden Themenkomplexen getroffen werden:

  • Bestreiten des gemeinsamen Haushaltes, Beiträge der Partner hierzu, Haushaltsführung
  • Vermögenszuordnung (insbesondere bzgl. in den gemeinsamen Haushalt eingebrachter Gegenstände) / Gemeinsame Anschaffungen (insbesondere Immobilien)
  • Vermögensauseinandersetzung für den Fall der Trennung (insbesondere mit Blick auf gemeinsam erworbene Immobilien, gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten, Mehr- oder Minderbeiträge eines Partners etc.)
  • Regelungen zur Rückforderungsmöglichkeiten bezüglich gegenseitiger Zuwendungen während des Bestehens der Partnerschaft
  • Vorsorgevollmachten für den Fall der Geschäftsunfähigkeit des anderen Partners / Totenfürsorge
  • Erbrecht
  • Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung mit Blick auf etwaige gemeinsame minderjährige Kinder, Umgangsrecht im Fall der Trennung
  • Unterhaltspflichten im Fall der Trennung
  • Altersversorgung / Vertraglicher Versorgungsausgleich im Fall der Trennung.



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