Abgeschlossenheitsbescheinigung

Sondereigentum, unabhängig ob Teileigentum oder Wohnungseigentum (insbesondere an Eigentumswohnungen) darf nur begründet werden, wenn die jeweilige Immobilieneinheit (Gewerbe-/Ladeneinheit, Eigentumswohnung, Reihenhaus, Garage etc.) in sich (gegenüber anderen Einheiten und dem Gemeinschaftseigentum (z.B. Treppenhaus) abgeschlossen ist. Ob eine entsprechende Abgeschlossenheit vorliegt, wird von der örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor der Begründung von Sondereigentum im Wege einer Teilungserklärung überprüft. Ist Abgeschlossenheit gegeben, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Abgeschlossenheitsbescheinigung. Sie ist dann vom Notar mit der einer notariellen Beurkundung bedürfenden Teilungserklärung zwecks Bildung des Sondereigentums im Grundbuch beim Grundbuchamt einzureichen.



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