Patchwork-Testament

Bei Schaffung des Erbrechts ist der Gesetzgeber von verheirateten Eltern mit gemeinsamen Kindern ausgegangen. Bei Familienkonstellationen, die von diesem Bild abweichen ist dringend die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages zu prüfen, um zu verhindern, dass die gesetzliche Erbfolge zu unerwünschten Ergebnissen führt. Dies gilt insbesondere in sogenannten Patchwork-Familien, in denen die Ehepartner Kinder aus unterschiedlichen vorherigen Beziehungen mit in die Ehe bringen – ggf. zusätzlich zu gemeinsamen Kindern. Aufgrund der mit solchen Testamenten / Erbverträgen verbundenen Fallstricke sollte eine entsprechende letztwillige Verfügung notariell beurkundet werden, jedenfalls aber sollte vorab eine juristische Beratung erfolgen. Ein Erbvertrag bedarf ohnehin der Beurkundung durch einen Notar.

Patchwork-Eltern können natürlich – wie jeder andere auch – ein Einzel-Testament errichten und in einem solchen die eigene Erbfolge regeln. Wenn die Patchwork-Eltern gegenseitige (ggf. auch verbindliche/bindende) erbrechtliche Regelungen wollen können sie aber auch – wie andere Paare auch – ein gemeinschaftliches Testament errichten (wenn verheiratet) oder einen zwingend notariell zu beurkundenden Erbvertrag schließen.

Ziel einer entsprechenden letztwilligen Verfügung ist es – wie bei anderen Paaren auch – oft, zunächst den Partner im Fall des eigenen Ablebens abzusichern und sodann eine Regelung für den Fall des Nachversterbens des Partners eine Regelung mit Blick auf die Kinder zu treffen (ähnlich einem Berliner Testament). In Patchwork-Konstellationen gestaltet sich aber gerade die Regelungen bezüglich der Kinder schwieriger, als bei Paaren mit nur eigenen Kindern. Die Patchwork-Eltern können beispielsweise

  • alle (auch die nicht eigenen) Kinder gleichermaßen als Erben nach dem Längstlebenden einsetzen,
  • über eine Nacherbschaft oder Vermächtnisse regeln, dass das eigene Vermögen nach dem Tod des Längstlebenden jeweils nur den eigenen (leiblichen) Kindern zufällt etc.

Denkbar ist auch, die eigenen leiblichen Kinder als Erben einzusetzen und den Partner durch Vermächtnisse zu bedenken.

Gegebenenfalls ist auch in die Gestaltungsüberlegungen einzubeziehen, dass unter Umständen über die Kinder aus früheren Beziehungen mittelbar auch deren anderer Elternteil Zugriff auf den Nachlass erhalten kann (z.B. als Erbe der Kinder oder deren Sorgeberechtigter, solange die Kinder minderjährig sind). Gilt es, dies zu vermeiden, ist das Patchwork-Testament mit den Gestaltungsmöglichkeiten eines Geschiedenentestaments zu kombinieren.



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