Unternehmertestament
Gehören zum Nachlass Gesellschaftsanteile (Geschäftsanteile) oder sonstige Unternehmensbeteiligungen sollte dringend über eine (notarielle) letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) nachgedacht werden, um zu verhindern, dass das Unternehmen zum Gegenstand einer (ggf. streitigen) Auseinandersetzung unter den Erben wird. Auch gilt es, etwaige Bedingungen aus einer Gesellschaftsvertrag / einer Satzung der Gesellschaft zu berücksichtigen.
In der Regel dürfte es sich anbieten, die Unternehmensbeteiligungen im Wege des Vermächtnisses einem oder mehreren geeigneten Nachfolgern zuzuwenden. Möglich ist aber auch – vor allem, wenn die Unternehmensbeteiligungen nahezu den gesamten Nachlass ausmachen – eine Erbeinsetzung des gewünschten Nachfolgers oder eine Teilungsanordnung.
Zur Sicherung des Betriebs kann auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ratsam sein.