Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftliches Testaments zwischen Eheleuten, bei dem sich die Ehegatten für den Fall des Todes des erstversterbenden Ehegatten gegenseitig zum Alleinerben einsetzen und die Kinder bzw. sonstigen Abkömmlinge erst nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten erben (Schlusserben).

Die Alleinerbeneinsetzung unter den Ehegatten soll regelmäßig der Versorgung / Absicherung des längerlebenden Ehegatten dienen. Damit dieses Ziel nicht durch die im ersten Erbfall (nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten) pflichtteilsberechtigten Kinder nicht gefährdet wird, empfiehlt sich parallel zum Berliner Testament die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichts der Kinder. Alternativ ist – gewissermaßen zur Abschreckung – an eine Pflichtteilsstrafklausel zu denken, nach der derjenige Abkömmling, der nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil geltend macht, auch nach dem Tod des längerlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhält und auch etwaige sonstige Nachteile der „loyalen“ Abkömmlinge durch die Geltendmachung des Pflichtteils eines Abkömmlings ausgeglichen werden.

Ebenso wie an die Möglichkeit, dass ein Abkömmling den Pflichtteil geltend macht, ist (gerade bei jüngeren Ehepaaren) an die Möglichkeit zu denken, dass der längerlebende Ehegatte noch einmal heiratet und/oder weitere Abkömmlinge haben wird. Für diesen Fall können Wiederverheiratungsklauseln unterschiedlichster Art zu empfehlen sein.

Das Berliner Testament ist in vielen Fällen eine geeignete Nachlassregelung. Dies gilt aber nicht ausnahmslos. So können beispielsweise aus erbschaftssteuerlichen Gründen alternative Gestaltungen anzuraten sein. Auch u.a. in „Patchwork“-Situationen kann Vorsicht geboten sein.

Um hier und in der Formulierung im Einzelnen keine teuren Fehler zu machen, sollte ein Berliner Testament – wie jedes andere Testament von einem Notar beurkundet werden.

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