Verbrauchervertrag

Ein Verbrauchervertrag (im Beurkundungsrechtlichen Sinne) ist ein Vertrag zwischen einem Verbraucher i.S.d. § 13 BGB und einem Unternehmer i.S.d.  14 BGB, wobei dem Unternehmer Kommunen u.a. gleichgestellt werden. Im Grunde handelt es sich um alle Verträge, bei denen der Verbraucher aufgrund einer unterlegenen Stellung besonders zu Schützen ist.

In solche Konstellationen hat der Notar einige beurkundungsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Insbesondere soll der Notar bei Verbraucherverträgen ergänzend zu seinen sonstigen Amtspflichten darauf hinwirken, dass

  1. die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Verbrauchers von diesem persönlich oder durch eine Vertrauensperson vor dem Notar abgegeben werden und
  2. der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 BGB unterliegen (Immobilienkaufverträge, Verträge mit der Verpflichtung, das gegenwärtige Vermögen oder einen Bruchteil des gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten), soll dem Verbraucher der beabsichtigte Textes Rechtsgeschäft vom beurkundenden Notar oder einem Notar, mit dem sich der beurkundende Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden hat, zur Verfügung gestellt werden. Dies soll im Regelfall 2 Wochen vor der Beurkundung erfolgen. Wird diese Frist unterschritten, sollen die Gründe hierfür in der Niederschrift angegeben werden.

 



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