Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit ist eine Dienstbarkeit an einem (dienenden) Grundstück oder Grundstücksgleichen Recht, die für den jeweiligen Eigentümer eines bestimmten (herrschenden) Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts, also letztlich zugunsten eines bestimmten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts und (anders als die beschränkte persönliche Dienstbarkeit) nicht etwa für eine bestimmte Person bestellt wird. Damit geht die Grunddienstbarkeit bei Übertragung des dienenden oder des herrschenden Grundstücks jeweils mit auf den neuen Eigentümer über. Das Recht kann in der Weise bestellt werden, dass

Die Grunddienstbarkeit entsteht durch Einigung der Eigentümer und Eintragung im Grundbuch des belasteten (dienenden) Grundstücks und gilt auch für Rechtsnachfolger. Die Eintragung zusätzlich im Grundbuch des herrschenden Grundstücks (sogenannter Herrschaftsvermerk) ist möglich, aber in der Regel nicht erforderlich. Zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch bedarf es einer notariell zu beglaubigenden (Unterschriftsbeglaubigung) oder notariell beurkundeten Erklärung.

Häufige Grunddienstbarkeiten sind

Eine Grunddienstbarkeit erlischt unter anderem, wenn

 

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