Aktiengesellschaft (AG)

Eine Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalgesellschaft, deren Grundkapital in Höhe von mindestens 50.000,00 € durch Aktien repräsentiert wird. Sie ist eine eigenständige juristische Person bzw. Körperschaft, d.h. eine auf Mitgliedschaft beruhende, aber als Vereinigung selbständig rechtsfähige rechtliche Einheit, die selbst als Träger von Rechten und Pflichten auftritt und vor Gericht klagen und verklagt werden kann.

Die Haftung der Aktionäre ist auf das Grundkapital bzw. den hieran jeweils gehaltenen Anteil beschränkt. Sie nehmen ihre mitgliedschaftlichen Rechte in der Regel in Aktionärsversammlungen durch Ausübung ihres Stimmrechts wahr. Die Geschäfte der Gesellschaft werden aber von besonderen Organen (Vorstand, Aufsichtsrat etc.) geführt.

Der Bestand des von der Aktiengesellschaft geführten Unternehmens ist von seinen Eigentümern (den Aktionären) unabhängig.

Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft durch notarielle Beurkundung von Gründungsprotokoll und Satzung zahlen die Gründer das Grundkapital ein und erhalten im Gegenzug Nennbetrags- oder Stückaktien. Nennbetragsaktien müssen sich auf mindestens einen Euro belaufen. Stückaktien laufen dagegen nicht auf einen Nennbetrag, sondern sind im gleichen Umfang am Grundkapital beteiligt. Die Nennbetrags- oder Stückaktien können zudem wahlweise als Namens- oder Inhaberaktien ausgegeben werden. Der Regelfall ist dabei die Namensaktie.

Weitere notarielle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aktiengesellschaften sind

« Zurück Notar Glossar