Beglaubigte Abschrift / beglaubigte Kopie
Das Original notarieller Urkunden verbleibt in der Regel in der Urkundenrolle des Notars. Das Original wird im Rechtsverkehr durch eine Ausfertigung vertreten. Daneben existieren oftmals einfache Abschriften/Kopien und beglaubigte Abschriften/Kopien. Die beglaubigte Abschrift ist im Vergleich zur Ausfertigung nur eine Kopie der Originalurkunde und der Notar bestätigt durch die Beglaubigung lediglich, dass diese dem Original entspricht. Hinsichtlich des Beweiswertes und der Beweiskraft bleibt die beglaubigte Abschrift/Kopie weit hinter der Ausfertigung (bzw. dem Original) zurück.
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