Betreuungsverfügung

Die Betreuungsverfügung ist regelmäßig die Erklärung, wen der Erklärende als Betreuer wünscht, sollte die Bestellung eines Betreuers erforderlich werden. Eine Betreuungsverfügung kann darüber hinaus Wünsche zur Durchführung der Betreuung enthalten. Das Betreuungsgericht (v.a. bei der Auswahl des Betreuers) und ein etwaiger Betreuer selbst haben die in der Betreuungsverfügung zum Ausdruck gebrachten Wünsche grundsätzlich zu berücksichtigen, soweit diese nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen.

Die Betreuungsverfügung ist oft ergänzender Bestandteil einer (notariellen) Vorsorgegeneralvollmacht / Generalvollmacht  – für den Fall, dass trotz der Vollmachtbestellung eine Betreuung erforderlich werden sollte. Dabei werden regelmäßig die Bevollmächtigten als Wunsch-Betreuer benannt, um die Sorge möglichst in der Hand einer Vertrauensperson zu bündeln.



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