Beurkundung
Die notarielle Beurkundung ist das strengste Formerfordernis im Rechtsverkehr, wonach bestimmte Verträge und URKUNDEN von einem NOTAR in einer Niederschrift abgefasst werden müssen. Die Niederschrift muss den Beteiligte von dem NOTAR / in Gegenwart des NOTARS vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt und in Anwesenheit des Notars eigenhändig unterzeichnet werden, wobei bei gehörlosen, sprachunkundigen und nicht schreibfähigen Personen Besonderheiten gelten.
Die Beurkundung erfüllt eine
- Gültigkeitsfunktion (Das Rechtsgeschäft ist nur bei notarieller Beurkundung wirksam)
- Warnfunktion (Wegen der Bedeutung des Rechtsgeschäfts und/oder der mit ihm verbundenen Risiken soll der Erklärende vor einem übereilten Abschluss des Rechtsgeschäfts bewahrt werden)
- Beweisfunktion (Durch die notarielle Beurkundung soll beweiskräftig festgehalten werden, ob und mit welchem Inhalt das Geschäft zustande gekommen ist)
- Beratungsfunktion (Die notarielle Beurkundung soll eine sachkundige Beratung und Belehrung der Beteiligten sicherstellen)
- Kontrollfunktion (In einigen Fällen dient die notarielle Beurkundung auch der behördlichen Überwachung. Bestimmte beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte lösen Steuerpflichten der Beteiligten aus. In solchen Fällen ist der NOTAR zur Meldung gegenüber dem Finanzamt verpflichtet).
Das Beurkundungsverfahren ist im Beurkundungsgesetz (BeurkG) geregelt. Die durch die notarielle Beurkundung entstehenden Kosten im Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und NOTAREN (GNotKG).
Zu den beurkundungsbedürftigen Rechtsgeschäften / Vorgängen gehören u.a.:
- Verträge über die Veräußerung von Immobilieneigentum (Immobilienkaufverträge, Bauträgerverträge, Immobilienschenkung / Übergabeverträge etc.),
- die Bestellung Hypotheken und Grundschulden (Grundpfandrechten), Bürgschaften sowie Schuldanerkenntnisse mit Vollstreckungsunterwerfung (ist eine Unterwerfung nicht vorgesehen, genügt die notarielle Beglaubigung)
- die Verpflichtung zur vollständigen Vermögensübertragung
- Schenkungsversprechen,
- Eheverträge
- die Verfügung über einen Erbteil,
- öffentliche Testamente,
- Erbverträge,
- Erbverzichtsverträge,
- der Erbschaftskauf
- die Abtretung/ Verpfändung von Geschäftsanteilen an einer GmbH (Kauf und Abtretung von Geschäftsanteilen)
- die GmbH-Gründung
- die Gründung von Aktiengesellschaften (AG-Gründung)
- manche Unternehmensverträge (Beherrschungsverträge und Gewinnabführungsverträge/Ergebnisabführungsverträge
- die Änderung von AG-/GmbH-Satzungen (Satzungsänderungen, insbesondere Sitzverlegungen, Firmenänderungen, Änderungen des Geschäftsgegenstandes)
- Hauptversammlungsbeschlüssen