Dienstbarkeit
Eine Dienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Immobilie. Dienstbarkeiten werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
Man unterscheidet
- Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die zugunsten einer bestimmten Person bestellt werden
- Grunddienstbarkeiten, die für den jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks, also letztlich zugunsten eines bestimmten Grundstücks, bestellt werden
vom
- Nießbrauch / Nießbrauchsrecht als im Gegensatz zur beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bzw. Grunddienstbarkeit umfassendem Nutzungsrecht
und
- Dauerwohnrecht bzw. Dauernutzungsrecht nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Jede Dienstbarkeit bedarf zur Eintragung und/oder Löschung im Grundbuch einer entsprechenden Bewilligung, die von einem Notar beglaubigt werden muss.
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