Dienstbarkeit

Eine Dienstbarkeit ist ein dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Immobilie. Dienstbarkeiten werden in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Man unterscheidet

  • Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die zugunsten einer bestimmten Person bestellt werden
  • Grunddienstbarkeiten, die für den jeweiligen Eigentümer eines bestimmten Grundstücks, also letztlich zugunsten eines bestimmten Grundstücks, bestellt werden

vom

  • Nießbrauch / Nießbrauchsrecht als im Gegensatz zur beschränkte persönliche Dienstbarkeiten bzw. Grunddienstbarkeit umfassendem Nutzungsrecht

und

  • Dauerwohnrecht bzw. Dauernutzungsrecht nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Jede Dienstbarkeit bedarf zur Eintragung und/oder Löschung im Grundbuch einer entsprechenden Bewilligung, die von einem Notar beglaubigt werden muss.



« Zurück Glossar & FAQ