Erbauseinandersetzung
Eine Erbauseinandersetzung ist kein Erbschaftsstreit. Als Erbauseinandersetzung bezeichnet man vielmehr den Vorgang der Aufteilung eines Nachlasses unter den Erben zum Zwecke der Auflösung einer zunächst bestehenden Erbengemeinschaft. Diese geschieht per Vertrag, den Erbauseinandersetzungsvertrag, auch Erbteilungsvertrag genannt.
Ein Erbauseinandersetzungsvertrag kann grundsätzlich formfrei – also sogar mündlich – geschlossen werden. Er bedarf jedoch ausnahmsweise der Beurkundung durch den Notar, wenn Immobilien oder Geschäftsanteile an einer Gesellschaft / GmbH zum Nachlass gehören. Auch Banken verlangen mit Blick auf die bei ihnen geführten Konten, Depots und Schließfächer zuweilen einen schriftlichen Erbauseinandersetzungsvertrag zum Nachweis, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist nunmehr nur noch ein bestimmter Erbe verfügungsberechtigt ist.