Abschichtung
Die Abschichtung ist eine mögliche Form der Erbauseinandersetzung zum Zwecke der Auflösung/Beendigung einer Erbengemeinschaft. Bei ihr scheidet ein Mitglied der Erbengemeinschaft – in der Regel gegen Abfindung – einvernehmlich aus der Erbengemeinschaft aus und sein Erbteil wächst zwingend den verbleibenden Mitgliedern der Erbengemeinschaft im Verhältnis ihres Anteils am Erbe zu. Abschichtungsvereinbarungen unterliegen grundsätzlich keinem Formzwang. Aufgrund einer Abschichtungsvereinbarung vorzunehmende Grundbuchänderungen bedürfen jedoch der notariellen BEGLAUBIGUNG. Wird mit dem ausscheidenden Mitglied der Erbengemeinschaft als Abfindung die Leistung eines Gegenstands vereinbart, der nur durch ein beurkundungspflichtiges Rechtsgeschäft übertragen werden kann (z.B. Immobilieneigentum, Geschäftsanteile), ist sogar eine notarielle Beurkundung erforderlich.