Erbverzicht / Erbverzichtsvertrag

Ein möglicher gesetzlicher Erbe kann im Wege des Erbverzichtsvertrages mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten auf sein Erbrecht verzichten. Nach dem Tod des Erblassers ist nur noch eine Erbausschlagung möglich.

Der Erbverzicht ist für die Vertragsbeteiligten bindend und einseitig nicht widerruflich. Die Aufhebung oder Änderung bedarf vielmehr eines erneuten Vertrages zwischen Erblasser und Verzichtendem. Er schließt den Verzichtenden von der gesetzlichen Erbfolge aus und bedarf zwingend der Beurkundung vor einem Notar. Dabei muss der Erblasser den notariellen Vertrag persönlich abschließen (Ausschluss der Stellvertretung), während sich der Verzichtende bei Abschluss des Erbverzichts vertreten lassen kann.

Inhaltlich kann sich ein notarieller Erbverzicht auch auf einen Bruchteil des gesetzlichen Erbrechts des Verzichtenden beschränken, nicht aber auf einzelne Nachlassgegenstände. Ebenfalls möglich ist ein bloßer oder auch ergänzender Pflichtteilsverzicht. Letzterer (ggf. ergänzt durch ein Testament) ist im vielen Fällen sogar vorzugswürdig, weil ein Erbverzicht oftmals zu ungewünschten Folgen führt.



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