Ersatzerbe

Der Verfasser einer letztwilligen Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag etc.) kann nicht nur Erben einsetzen, sondern auch Personen benennen, die Erbe werden sollen, wenn die eingesetzten Erben aus irgendeinem Grunde nicht Erbe werden, beispielsweise weil sie bereits vor der testierenden Person verstorben sind oder einer Erbausschlagung erklärt haben. Solche Personen, die Erbe werden sollen, wenn die eingesetzten Erben aus irgendeinem Grunde nicht Erbe werden, werden Ersatzerben genannt. Sie sind streng zu unterscheiden von Schlusserben und Nacherben.



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