Genehmigung / Nachgenehmigung

In vielen Fällen kann es erforderlich sein, dass eine Urkundspartei von einer anderen Urkundspartei vollmachtlos vertreten wird. In diesen Fällen bedarf es der (Nach‑)Genehmigung des beurkundeten Rechtsgeschäfts bzw. der vom Vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärungen durch die vollmachtlos vertretene Urkundspartei. Diese muss in der je nach Art des Rechtsgeschäfts erforderlich Form erfolgen. Meist ist dies die Form der Beglaubigung.

Eine besondere Art der Genehmigung ist die Familiengerichtliche Genehmigung.

 



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