Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrag

Mit einem Gewinnabführungsvertrag verpflichtet sich ein Unternehmen, seinen Gewinn an ein anderes Unternehmen (Zielunternehmen) abzuführen. Besteht ein Gewinnabführungsvertrag, so trifft das Zielunternehmen auch die Verpflichtung zur Verlustübernahme (Ausgleichspflicht).

Der Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrag selbst bedarf grundsätzlich lediglich der Schriftform. Der Zustimmungsbeschluss bei der abführenden Gesellschaft bedarf jedoch der notariellen Beurkundung sowie der Handelsregisteranmeldung durch den Notar in notariell beglaubigter Form (notarielle Beglaubigung). Entsprechendes gilt für die Beendigung eines Gewinn-/Ergebnisabführungsvertrages.



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