Grundbuch / Grundbuchamt / Grundbuchauszug

Das Grundbuch ist das öffentliche Register über jedwede Art von Immobilieneigentum (herkömmliches Grundeigentum, Wohnungseigentum, Teileigentum, Erbbaurecht). Das Grundbuch, in dem ein Wohnungseigentum nach Wohnungseigentumsgesetz eingetragen ist, wird auch Wohnungsgrundbuch, das Grundbuch, in dem ein Teileigentum nach Wohnungseigentumsgesetz eingetragen ist, Teileigentumsgrundbuch und das Grundbuch, in dem ein Erbbaurecht eingetragen ist, Erbbaugrundbuch genannt. Die Grundbücher werden beim Grundbuchamt des Amtsgerichts geführt, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige IMMOBILIE liegt.

Neben dem Immobilieneigentum und seinem Inhalt werden im Grundbuch der/die Eigentümer bzw. die Eigentumsverhältnisse (Abteilung I) und die damit verbundenen Belastungen (Dienstbarkeiten, Vormerkungen etc. in Abteilung II, Grundpfandrechte in Abteilung III) eingetragen. Bei jedem Beurkundungsvorgang, der eine betrifft, zieht der Notar zur Sachverhaltsermittlung zunächst einen Grundbuchauszug.

Die wesentliche Bedeutung der Grundbücher liegt darin, dass deren Inhalt im Rechtsverkehr als vollständig und richtig gilt. Das Eigentum an einer IMMOBILIE geht stets erst mit der Eintragung eines neuen Eigentümers im Grundbuch auf diesen über. Zur Eintragung ins Grundbuch bewilligte und beantragte Rechte entfalten ebenfalls erst mit ihrer Eintragung im Grundbuch die von ihnen erwünschte dingliche Wirkung, wirken also erst nach Grundbucheintragung auch gegen etwaige Rechtsnachfolger im Immobilieneigentum.



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