Gütertrennung
Die Gütertrennung ist ein ehelicher Güterstand. Er kann in einem notariellen (Beurkundungspflichtigen) Ehevertrag vereinbart werden und unterscheidet sich vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor allem dadurch, dass die Eheleute nicht nur über getrenntes Vermögen verfügen, sondern auch bei Beendigung der Ehe kein Ausgleich des während der Ehe jeweils erwirtschafteten Zugewinns erfolgt. Darüber hinaus kann im Güterstand der Gütertrennung – anders als im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen oder im Wesentlichen sowie über die ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Haushalts verfügen.
Vielen Eheleuten erscheint die Gütertrennung gegenüber dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft als vorzugswürdig. Die Gütertrennung hat gegenüber dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aber auch erhebliche erbrechtliche (bei der Gütertrennung fällt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten geringer aus als im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, weil der pauschalisierte Zugewinnausgleicht nach § 1371 BGBG entfällt) und erbschaftsteuerliche Nachteile.
Wer sowohl die Vorteile des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft als auch jene der Gütertrennung erlangen will, dem kann zuweilen statt zur Gütertrennung zur modifizierten Zugewinngemeinschaft geraten werden. Eine entsprechende Beratung übernimmt der Notar gerne.