Testament
Das Testament ist eine Verfügung von Todes wegen zur Regelung des eigenen dereinstigen Nachlasses. Es ist zu unterscheiden zwischen dem jederzeit wiederruflichen Testament einer Einzelperson (Einzeltestament) und dem gemeinschaftlichen Testament, das nur Eheleute errichten können und sich durch wechselbezügliche, nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten bindende letztwillige Verfügungen auszeichnet. Das gemeinschaftliche Testament ist dabei wiederum nicht mit einem Erbvertrag zu verwechseln.
In einem Einzel- oder gemeinschaftlichen Testament können u.a. die folgenden, erbrechtlichen Verfügungen getroffen werden:
- Erbeinsetzungen / Enterbungen
- Vermächtnisse
- Auflagen
- Teilungsanordnungen
- Anordnungen der Testamentsvollstreckung durch einen Testamentsvollstrecker
- Entziehungen bzw. Beschränkungen des Pflichtteils
- Benennung eines Vormunds für noch minderjährige Kinder
Gründe für die Errichtung eines Testaments können u.a. sein:
- Es wird eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Erbregelung gewünscht
- Durch das Testament soll den Erben nach Möglichkeit der Nachweis der Erbenstellung erleichtert / ein unter Umständen teurer Antrag auf Erteilung eines ERBSCHEINS erspart werden
- Es sollen Rechtswahlen getroffen werden, z.B. weil der Testierende im Ausland lebt oder ein dauerhafter Auslandsaufenthalt denkbar bzw. nicht auszuschließen ist.
Dabei bedarf ein Einzel- oder gemeinschaftliches Testament nicht zwingend der notariellen Beurkundung. Eine Beurkundung durch einen Notar ist jedoch dringend zu empfehlen, um
- Fehler bei der Testamentserrichtung durch die der Beurkundung vorausgehende notarielle Beratung und die notarielle Erstellung des Testamentsentwurfs zu vermeiden
- eine spätere Auslegungsbedürftigkeit des errichteten Testaments und damit auch etwaige ungewollte erbrechtliche Folgen zu vermeiden
- die Wirksamkeit des Testaments sicherzustellen und eine Anfechtung des Testaments zu erschweren (d.h. vor allem, Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bei Testamentserrichtung auszuschließend und Formfehler zu vermeiden)
- die Auffindbarkeit des Testaments durch amtliche Verwahrung und Mitteilung an das Zentrale Testamentsregister