Immobilienschenkung
Der Vertrag zur Schenkung einer Immobilie (Übergabevertrag / Überlassungsvertrag) bedarf stets der Beurkundung durch einen Notar. Oftmals behält sich der Schenker/Übergeber in solchen Verträgen ein Wohnungsrecht oder ein Nießbrauchrecht vor. Aus notarieller Sicht anzuraten ist oftmals auch der Vorbehalt eines Rückforderungsrechts, z.B. im Fall der (Weiter-)Veräußerung der Immobilie durch den Erwerber ohne/gegen den Willen des Schenkers, der Insolvenz des Veräußerers, des Vorversterbens des Erwerbers vor dem Schenker, der Scheidung einer Ehe des Erwerbers, des groben Undanks des Erwerbers u.a.
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