Kinderbetreuungsunterhalt
Der Kinderbetreuungsunterhalt ist ein nachehelicher Unterhaltsanspruch. Der den Kindesunterhalt regelnde § 1570 BGB sieht zunächst einen Unterhaltszeitraum von drei Jahre vor, der sich aber aus kindbezogenen oder aus ehebezogenen Gründen verlängern kann. Voraussetzung ist die Existenz eines gemeinschaftlichen Kindes, mit dessen Pflege oder Erziehung der anspruchstellende Ehegatte betraut ist, eine erziehungsbedingte Erwerbsbeeinträchtigung sowie die Berechtigung zur Betreuung. Ein nicht mehr bestehender Anspruch kann wieder aufleben, wenn nachträglich erneut eine Betreuung des Kindes erforderlich wird. Neben dem Kinderbetreuungsunterhalt können andere Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt bestehen. Der Notar berät im Vorfeld der Beurkundung eines notariellen Ehevertrages oder einer notariellen Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung gerne, ob dieser Unterhaltsanspruch im konkreten Einzelfall modifiziert oder sogar abbedungen werden kann, wenn dies von den (ehemaligen) Eheleuten so gewünscht wird.