Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Die Zwangsvollstreckung setzt regelmäßig voraus, dass der Gläubiger zunächst einen Titel (z.B. Urteil, Vollstreckungsbescheid, Beschluss) erwirkt hat, aus dem vollstreckt werden kann. Der Schuldner kann sich aber auch im Wege des Vertrages der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem Vertrag selbst unterwerfen. Eine solche Zwangsvollstreckungsunterwerfung erfolgt auf Verlangen der Banken / des Gläubigers regelmäßig bei der Bestellung von Grundschulden / in Grundschuldbestellungsurkunden und in Schuldanerkenntnissen, aber beispielsweise auch seitens des Käufers in Immobilienkaufverträgen und Kauf- und Abtretungsverträgen über GMBH-Anteile hinsichtlich der jeweiligen Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung. Gleichgültig, in welchem Zusammenhang die Zwangsvollstreckungsunterwerfung erfolgt: Sie macht das jeweilige Rechtsgeschäft notariell Beurkundungspflichtig. Eine Beweislastumkehr ist mit ihr regelmäßig nicht verbunden.
« Zurück Notar Glossar