Kindesunterhalt

Die Eltern eines Kindes in diesem gegenüber unterhaltspflichtig. Leben beide Elternteile und das gemeinsame Kind in einem Haushalt, bedarf es hierfür keine weiteren Regelungen. Für den Fall der Trennung der Eltern sieht das Gesetz einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Elternteil vor, bei dem das Kind nicht aufwächst. Dieser sogenannte Kindesunterhalt kann durch notarielle Vereinbarung abweichend vom Gesetz oder das Gesetz (meist zumindest ergänzt durch eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung des unterhaltspflichtigen Ehegatten) bestätigend geregelt werden. Bei vom Gesetz abweichenden Vereinbarungen – zum Beispiel in einem notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Ehevertrag bzw. in einer notariellen (Beurkundungsbedürftigen) Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung – ist jedoch zu berücksichtigen, dass Vereinbarungen zulasten des Kindes – also ein Vertrag zulasten Dritter – unzulässig sind.



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