Nacherbe / Nacherbschaft

Nacherbe ist, wer in einer letztwilligen Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) in der Weise zum Erben berufen ist, dass er erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Der Eintritt des Nacherbfalls ist meist an den Tod der zunächst als Erbe berufenen Person (des Vorerben) geknüpft. Denkbar sind aber auch andere Anknüpfungssachverhalte, z.B. an eine Wiederverheiratung des Vorerben, die Verwirkung des Erbrechts durch den Vorerben, die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres durch den Nacherben etc.

Sofern die Übertragbarkeit und Vererblichkeit vom Erblasser nicht ausgeschlossen wird, hat der Nacherbe bis zum Eintritt der Voraussetzungen für die Nacherbschaft ein vererbliches und übertragbares Anwartschaftsrecht.

Das Recht des Nacherben auf diese (Nach-)Erbschaft ist dadurch gesichert, dass der Vorerbe in vielerlei Weise in seinem Verfügungsrecht über den Nachlass des Erblassers beschränkt ist (§§ 2113 bis § 2123, § 2130 BGB), wobei der Erblasser den Vorerben jedoch von einigen dieser Beschränkungen befreien kann. Grundsätzlich muss der Vorerbe die Substanz der Erbschaft erhalten und darf nur die Erträge für sich verwenden.

Wichtig ist weiterhin, dass der Nacherbe Erbe des ursprünglichen Erblassers und nicht des Vorerben ist. Der Vorerbe kann daher dem Nacherben die Erbschaft nicht durch eigene letztwilligen Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) entziehen. Abweichendes gilt nur, wenn der Nacherbe vom Erblasser unter der Bedingung eingesetzt ist, dass der Vorerbe nicht abweichend verfügt. Steuerlich werden (vor- und Nacherbschaft indessen als 2 Erwerbsvorgänge behandelt.



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