Nachvermächtnis / Nachvermächtnisnehmer

Gemäß § 2191 BGB kann ein Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) bestimmen, dass einem konkreter Nachlassgegenstand im Erbfall zunächst an einen sogenannten Vorvermächtnisnehmer gehen soll und dieser Nachlassgegenstand zu einem späteren bestimmten Zeitpunkt oder bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses an den sogenannten Nachvermächtnisnehmer herausgegeben werden soll. Da die Anordnung von Vorvermächtnissen und Nachvermächtnissen schwierig sein kann, sollte eine entsprechende letztwillige Verfügung möglichst notariell beurkundet, jedenfalls aber nicht ohne vorherige juristische Beratung errichtet werden.



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